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BGH · VI ZR 247/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 247/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
WellnerStöhrPentzDüsseldorfZPOAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 247/12
vom 2. Juli 2013 in dem Rechtsstreit
OLG Düsseldorf - Az. 1-6 U 73/11 vom 26.04.2012; LG Düsseldorf - Az. 10 O 586/09 vom 01.02.2011
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 36.000,00 €
Galke
 Stöhr
Wellner
 von Pentz
 Pauge