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BGH · VI ZR 247/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 247/03

Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung im Rahmen der ihm durch § 529 Abs. 1 ZPO gezogenen Grenzen gehalten; den vorliegenden Gutachten des Sachverständigen ist nicht zu entnehmen, daß die endotheliale Hornhautdekompensation, welche die Hornhautverpflanzungen als Nachoperationen erforderlich gemacht hat, als typisches und damit aufklärungspflichtiges Risiko der Operation bei der vorgegebenen Cornea guttata anzusehen war. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
StöhrMüllerZPOKlägerPauge

Volltext der Entscheidung

VI ZR 247/03	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Februar 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung im Rahmen der ihm durch § 529 Abs. 1 ZPO gezogenen Grenzen gehalten; den vorliegenden Gutachten des Sachverständigen ist nicht zu entnehmen, daß die endotheliale Hornhautdekompensation, welche die Hornhautverpflanzungen als Nachoperationen erforderlich gemacht hat, als typisches und damit aufklärungspflichtiges Risiko der Operation bei der vorgegebenen Cornea guttata anzusehen war. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt einen entsprechenden Vortrag des Klägers vor dem Tatrichter zudem nicht auf. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 21.483,58 €
Pauge
 Müller
Greiner
 Stöhr
Wellner