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BGH · VI ZR 246/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 246/76

GVG § 13; BGB § 1004; VwGO § 40 Ansprüche auf Widerruf oder Unterlassung rufgefährdender Erklärungen einer Behörde gegenüber der Presse sind auch dann im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen, wenn die Äußerungen zwar Vorgänge aus dem fiskalischen Bereich zu dem Gegenstand haben, aber zur Darstellung oder Rechenschaft über hoheitliche Verwaltungstätigkeit abgegeben werden. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Auffällig sei besonders, daß zu einer Zeit, als in der Bundesrepublik die "Bardepot-Pflicht" den Zufluß von Auslandsgeld einschränken sollte, di eNMpH^PRepr äsen tanz der FH( und Ha^HI AG S^B| ins Leben gerufen sei. Die Klägerin wirft dem Zweitbeklagten vor, wahr-heitswidrig in die Öffentlichkeit gebracht zu haben, sie sei lediglich zu dem Zweck ins Leben gerufen worden, um unter Umgehung der Bardepot-Bestimmungen den Zufluß von Auslandsgeldem in die Bundesrepublik zu ermöglichen; das dem Landkreis gewährte Kapital stamme aus dem Ausland. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Begehren der Klägerin öffentlich-rechtlicher Natur, so daß zur Entscheidung nicht die Zivil-, sondern die Ver-waltungsgerichte berufen sind (§13 GVG, § 40 VwGO). Das Berufungsgericht erwägt dazu: Nach dem Klagevorbringen habe der Zweitbeklagte der Zeitung Auskunft aufgrund seiner AmtsStellung als Finanzdezernent und Erster Kreisbeigeordneter in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Informationsanspruchs der Presse gegeben. Daß Gegenstand seiner Erklärung Vorgänge aus dem fiskalischen Bereich gewesen seien, nehme ihr nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter. 1. Zutreffend hebt das Berufungsgericht für die Frage, ob der Zivilrechtsweg gegeben ist, nicht auf die von der Klägerin her an gezogenen Anspruchsnormen, sondern darauf ab, ob das Klagebegehren so, wie es die Klägerin dem Gericht unterbreitet hat, sich als Folge eines Gegen dienstliche Äußerlangen im hoheitlichen Bereich kann grundsätzlich nicht mit für den bürgerlich-rechtlichen Ehrenschutz entwickelten Mitteln des Widerrufs oder der Unterlassung vor den Zivilgerichten vorgegangen werden. Der öffentlich-rechtliche Charakter der Beziehungen in diesem Bereich prägt in aller Regel die Rechtsfolgen auch aus solchen Äußerungen. Demgegenüber kann im Zivilrechtsweg gegen solche behördliche Presseinformationen unbeschadet ihres "amtlichen” Charakters vorgegangen werden, wenn der betroffene Lebensbereich der Beteiligten in ihrem Verhältnis zueinander durch bürgerlich-rechtliche Gleichordnung geprägt ist, so daß sich ihre Beziehungen nach zivilrechtlichen Regeln richten (BGHZ 66, 229, 232 ff; 67, 81, 85 ff). In diesen Fällen ist der Zivilrechtsweg für Ehrenschutzklagen nicht versperrt - dies auch dann nicht, wenn die Verpflichtung der Behörde, der Presse etwa wie hier nach Maßgabe von § 3 des Hess. Das Berufungsgericht will offenbar den öffentlich-rechtlichen Charakter der hier zu beurteilenden Partei-beziehungen schon deshalb bejahen, weil der Zweitbeklagte die Information in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Presse erteilt habe. Daß das Informationsinteresse der Presse gegenüber den Behörden öffentlich-rechtlich geschützt ist, besagt nicht, daß ein damit etwa in Konflikt geratender Schutzanspruch des durch die Information Betroffenen gegenüber der öffentlichen Hand ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur sein muß. Insoweit können vielmehr durchaus die Rechtsbeziehungen verschiedenen Qualifikationsebenen angehören und verschiedenen Rechtswegen zugeordnet sein; mag sich auch der Anlaß der Ehrenschützklage des Betroffenen aus einem Öffentlich-rechtlichen Verhältnis der Behörde zu den Medien entwickelt haben und die Klageforderung auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis der Behörde zur Presse einwirken können (vgl. 2. Kann somit der vom Berufungsgericht für seinen Standpunkt gegebenen Begründung nicht in allem gefolgt werden, ergab sich hier die öffentlich-rechtliche Natur der Parteibeziehungen jedoch aus dem Funktio ns Zusammenhang der Äußerungen mit den Bereichen hoheitlicher Betätigung der Beklagten. Mit Recht hat aber das Berufungsgericht diesen Inhalt der Äußerungen des Zweitbeklagten ftir die Natur der sich aus der Verlautbarung ergebenden Rechtsbeziehungen nicht entscheidend sein lassen. Die Erklärung des Zweitbeklagten hatte, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nicht die Interessen der Partner der kommunalen Darlehen an der Gestaltung und Durchführung bürgerlich-rechtlicher Beziehungen zu dem Ziel. Wie die Revision selbst geltend macht, war die Erwähnung der Klägerin und der Angriff auf sie nur das "Nebenprodukt" einer allgemeineren Kritik an dem früheren Finanzgebaren des - parteipolitisch damals anders besetzten - Landkreises H^HR» mit der zugleich die davon abweichende, nunmehrige Finanzpolitik des neu gebildeten Kreises, des Erstbeklagten, dargestellt und gerechtfertigt werden sollte. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von Sachverhalten, in denen der Bundesgerichtshof amtliche Erklärungen in Anbetracht ihres engen Zusammenhangs mit bloßer “fiskalischer” Tätigkeit ausnahmsweise als privatrechtlich gewertet hat (BGHZ 34, 99 ff und BGH Urt. vom 10. b) Entgegen der Meinung der Revision greifen im Streitfall auch nicht die Grundsätze ein, nach denen sich unter Umständen auch aus einer öffentlich-rechtlichen Aij Tätigkeit im Zivilrechtsweg zu verfolgende Rechtsbeziehungen ergeben können, wenn nämlich das Verwaltungshandeln (auch) in einem Bereich wirkt, der entscheidend durch Rechtssätze des bürgerlichen Rechts geprägt ist, wie dies der Bundesgerichtshof z.B. angenommen hat, wenn sich der Verwaltungsträger in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Leistungsbeziehungen an privatrechtlich gestaltetem wirtschaftlichem Wettbewerb teilnimmt (BGHZ 66, 229, 233 ff; 67, 81, 85 ff) oder sich als Fernseh- oder Rundfunk an stalt auf den "Markt der Meinungen" begibt (BGHZ 66, 182, 185 ff mit krit.An. von Bettermann NJW 1977, 513 ff). Der Zivilrechtsweg für das Widerrufs- und Unterlassungsbegehren der Klägerin würde hier nur in Betracht kommen, wenn und soweit der Zweitbeklagte die Verlautbarung nicht als "amtliche", sondern als rein persönliche Erklärung abgegeben haben würde (BVerwG DÖV 1968, 429; vgl. Der Umstand, daß der Zweitbeklagte seine Äußerungen auch zu eigenen parteipolitischen Zwecken eingesetzt hat, nahm ihnen nicht den Charakter der "Amtlichkeit"; insoweit kommt es darauf an, welche Bezüge sich für die Öffentlichkeit aus der Erklärung ergaben. Inwieweit die Erklärung ihrer Natur nach einem Widerruf des Zweitbeklagten - allein oder gemeinsam mit dem Erstbeklagten - zugängig ist, betrifft die Begründetheit der öffentlich-rechtlichen Ansprüche, über die in diesem Rechtsweg nicht zu entscheiden ist.

Zitierte Normen: § 13 BGB § 13 GVG
RechtÄußerungBerufungsgerichtRechtsbeziehungenErklärungZweitbeklagteZivilrechtswegKlägerinBereichBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GVG § 13; BGB § 1004; VwGO § 40
Ansprüche auf Widerruf oder Unterlassung rufgefährdender Erklärungen einer Behörde gegenüber der Presse sind auch dann im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen, wenn die Äußerungen zwar Vorgänge aus dem fiskalischen Bereich zu dem Gegenstand haben, aber zur Darstellung oder Rechenschaft über hoheitliche Verwaltungstätigkeit abgegeben werden.
BGH, Urt. v. 28. Februar 1978 - VI ZR 246/76 - OLG Frankfurt/M.
LG Hanau
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 246/76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. Februar 1978 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der	seilschaft mbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Clemens Ml
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.
2.
den MampiB-Kreis, vertreten durch den Kreisausschuß,
 den Ersten Kreisbeigeordneten Dr. N C
Hermann
$
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1978 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 31. Mai 1976 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der F|^|^ und HsdHI AG	(im	folgenden:	Finag),
die sich mit der Kapitalbeschaffung befaßt; sie wird in der Bundesrepublik Deutschland von der Klägerin repräsentiert.
Im Mai 1974 nahm der Landkreis	unter seinem
 damaligen Landrat W. durch Vermittlung der .
Finag Kredite von ca. 43.800.000 IM bei dem C( Kreditverein, einer der Aufsicht des Landes N| unterstehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts,auf. Mit Wirkung vom 1. Juli 1974 wurde aus dem Landkreis H^j|
3 -
durch Neugliederung der Ma
 Kreis, der Erst-
beklagte, gebildet, wobei sich eine parteipolitisch anders besetzte Verwaltungsspitze ergab. Im April 1975 kündigte dieser die Kredite, deren Aufnahme schon 1974
sammenhang gab der Zweitbeklagte, der hauptamtlicher Erster Kreisbeigeordneter und Finanzdezernent des neuen
 Auskunft, auf deren Grundlage die Zeitung am 29. April 1975 einen Artikel unter der Überschrift "Teure Darlehen gekündigt um Millionen zu sparen" veröffentlichte. Hierin wurde berichtet, daß die Kündigung der Darlehen wegen der ungünstigen Konditionen erfolgt sei; die Rede ist ferner von Vermittlungsgebühren für die Finag. Am Schluß des Artikels hieß es sodann:
"Der jetzigen KreisVerwaltung erscheine es -so Dr. Sch. (der Zweitbeklagte) - völlig unverständlich, daß ein verhältnismäßig kleines Institut wie das CMBHB in der angespannten Lage auf dem Kreditmarkt zur Zeit der Darlehensaufnahme die stattliche Summe von nahezu 51 Millionen DM habe vergeben können, obwohl der Norddeutsche Kreditverein ein geringeres Bilanzvolumen als beispielsweise die Kreis Sparkasse GHBIHI (nicht viel mehr als ein Viertel deren Bilanzsumme) aufzuweisen habe. Auffällig sei besonders, daß zu einer Zeit, als in der Bundesrepublik die "Bardepot-Pflicht" den Zufluß von Auslandsgeld einschränken sollte, di eNMpH^PRepr äsen tanz der FH( und Ha^HI AG S^B| ins Leben gerufen sei. Das werfe die Frage auf, ob es sich bei dem von W. aufgenommenen Geld letztlich nicht um Finanzmittel aus dem Ausland handele. Sollten sich dafür - so Dr. Sch. - weitere Anhaltspunkte ergeben, wäre diese Kreditaufnahme des Ex-Landrats ein Schlag einer kommunalen Behörde gegen die Stabilisierungsmaßnahmen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Bundesrepublik gewesen . "
im Kreis heftig umstritten gewesen war. In diesem Zu-
Kreises geworden war, dem "H
Anzeiger" auf Anfrage
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Die Klägerin wirft dem Zweitbeklagten vor, wahr-heitswidrig in die Öffentlichkeit gebracht zu haben, sie sei lediglich zu dem Zweck ins Leben gerufen worden, um unter Umgehung der Bardepot-Bestimmungen den Zufluß von Auslandsgeldem in die Bundesrepublik zu ermöglichen; das dem Landkreis gewährte Kapital stamme aus dem Ausland. Sie fühlt sich hierdurch von den Beklagten geschäftlich geschädigt.
Sie hat von beiden Beklagten Unterlassung sowie - mit entsprechender eigener Veröffentlichungsbefugnis -Widerruf bzw. Richtigstellung folgender Behauptungen verlangt.
a)	sie sei lediglich zu dem Zweck ins Leben gerufen worden, um unter Umgehung der Bardepot-Bestimmungen den Zufluß von Auslandsgeldem in die Bundesrepublik zu ermöglichen;
b)	das dem Landkreis	gewährte Kapital stammte
 aus dem Ausland.
Das Landgericht hat der Klage, soweit es um den Vorwurf zu a) geht, gegen den Erstbeklagten stattgegeben und sie gegen den Zweitbeklagten abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und der Erstbeklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfürt/Main verwiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche im Zivilrechtsweg weiter.
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Ent scheidungs gründ e
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Begehren der Klägerin öffentlich-rechtlicher Natur, so daß zur Entscheidung nicht die Zivil-, sondern die Ver-waltungsgerichte berufen sind (§13 GVG, § 40 VwGO). Das Berufungsgericht erwägt dazu: Nach dem Klagevorbringen habe der Zweitbeklagte der Zeitung Auskunft aufgrund seiner AmtsStellung als Finanzdezernent und Erster Kreisbeigeordneter in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Informationsanspruchs der Presse gegeben. Daß Gegenstand seiner Erklärung Vorgänge aus dem fiskalischen Bereich gewesen seien, nehme ihr nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter. Ebensowenig werde dieser berührt,wenn der Zweitbeklagte mit seiner Auskunft zugleich eigene politische Vorstellungen und Überlegungen verfolgt habe.
Auch dann bleibe sie eine Maßnahme der öffentlichen Verwaltung, weise daher die aus ihr erwachsenen Rechtsbeziehungen der Parteien dem öffentlichen Recht zu.
II.
Im Ergebnis wendet sich die Revision gegen diese Ausführungen ohne Erfolg.
1.	Zutreffend hebt das Berufungsgericht für die Frage, ob der Zivilrechtsweg gegeben ist, nicht auf die von der Klägerin her an gezogenen Anspruchsnormen, sondern darauf ab, ob das Klagebegehren so, wie es die Klägerin dem Gericht unterbreitet hat, sich als Folge eines
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Sachverhalts darstellt, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist. Gegen dienstliche Äußerlangen im hoheitlichen Bereich kann grundsätzlich nicht mit für den bürgerlich-rechtlichen Ehrenschutz entwickelten Mitteln des Widerrufs oder der Unterlassung vor den Zivilgerichten vorgegangen werden. Der öffentlich-rechtliche Charakter der Beziehungen in diesem Bereich prägt in aller Regel die Rechtsfolgen auch aus solchen Äußerungen. Die Verpflichtung, sie zu widerrufen oder zu unterlassen, nimmt unmittelbar Einfluß auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse. Deshalb sind hierauf abzielende Klagen gegen amtliche Erklärungen aus dem hoheitlichen Bereich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich im Verwaltungsrechtsweg zu erheben (vgl. BGHZ 66,
229, 232 f; 67, 81, 85 ff m.w.Nachw.; BVerwG DÖV 1968,
429; DVB1. 1970, 576, 577).
Demgegenüber kann im Zivilrechtsweg gegen solche behördliche Presseinformationen unbeschadet ihres "amtlichen” Charakters vorgegangen werden, wenn der betroffene Lebensbereich der Beteiligten in ihrem Verhältnis zueinander durch bürgerlich-rechtliche Gleichordnung geprägt ist, so daß sich ihre Beziehungen nach zivilrechtlichen Regeln richten (BGHZ 66, 229, 232 ff; 67, 81, 85 ff).
Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Erklärung an die Presse im Bereich privatrechtlicher (fiskalischer) Betätigung der öffentlichen Hand gegeben wurde (vgl. etwa BGHZ 34, 99, 105 ff sowie BGH Urteil vom 10. April 1961 - Ill ZR 74/59 = LM GVG § 13 Nr. 70). In diesen Fällen ist der Zivilrechtsweg für Ehrenschutzklagen nicht versperrt - dies auch dann nicht, wenn die Verpflichtung der Behörde, der Presse etwa wie hier nach Maßgabe von § 3 des Hess. Pressegesetzes Auskunft zu geben, mit der
 
im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht (vgl. die Nachweise bei Löffler, Presserecht Bd. 2	2.	Aufl.
LBG § 4 Rdz. 34) als öffentlich-rechtliche Pflicht auch im fiskalischen Tätigkeitsbereich anzuerkennen ist. Das Berufungsgericht will offenbar den öffentlich-rechtlichen Charakter der hier zu beurteilenden Partei-beziehungen schon deshalb bejahen, weil der Zweitbeklagte die Information in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Presse erteilt habe. Dem kann in dieser Allgemeinheit jedoch nicht gefolgt werden. Das öffentliche Recht ist privatrechtlichen Beziehungen weder in der Weise überlegen, daß es diese immer verdrängt, wo sich beide Rechtskreise überschneiden; noch haben öffentlich-rechtliche Einzelbeziehungen ohne weiteres die Kraft, einem sonst durch und durch bürgerlich-rechtlich geordnetem Lebensbereich ein anderes - öffentlich-rechtliches - Gepräge zu geben.
Daß das Informationsinteresse der Presse gegenüber den Behörden öffentlich-rechtlich geschützt ist, besagt nicht, daß ein damit etwa in Konflikt geratender Schutzanspruch des durch die Information Betroffenen gegenüber der öffentlichen Hand ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur sein muß. Insoweit können vielmehr durchaus die Rechtsbeziehungen verschiedenen Qualifikationsebenen angehören und verschiedenen Rechtswegen zugeordnet sein; mag sich auch der Anlaß der Ehrenschützklage des Betroffenen aus einem Öffentlich-rechtlichen Verhältnis der Behörde zu den Medien entwickelt haben und die Klageforderung auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis der Behörde zur Presse einwirken können (vgl. hierzu auch BGHZ 66, 229, 232; 67, 81, 85 ff).
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2.	Kann somit der vom Berufungsgericht für seinen Standpunkt gegebenen Begründung nicht in allem gefolgt werden, ergab sich hier die öffentlich-rechtliche Natur der Parteibeziehungen jedoch aus dem Funktio ns Zusammenhang der Äußerungen mit den Bereichen hoheitlicher Betätigung der Beklagten.
a) Zwar befaßte sich die Information u.a. mit Vorgängen aus dem fiskalischen Bereich des Landkreises.
Mit Recht hat aber das Berufungsgericht diesen Inhalt der Äußerungen des Zweitbeklagten ftir die Natur der sich aus der Verlautbarung ergebenden Rechtsbeziehungen nicht entscheidend sein lassen. Insoweit kommt es in erster Linie auf die Erklärung als solche und weniger auf das Erklärte an. Inhalt und Gegenstand der Erklärung kann allenfalls Anhaltspunkte dafür liefern, zu welchem Zweck und in Wahrnehmung welcher Funktionen die Information der Presse erfolgt. Die Erklärung des Zweitbeklagten hatte, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nicht die Interessen der Partner der kommunalen Darlehen an der Gestaltung und Durchführung bürgerlich-rechtlicher Beziehungen zu dem Ziel. Wie die Revision selbst geltend macht, war die Erwähnung der Klägerin und der Angriff auf sie nur das "Nebenprodukt" einer allgemeineren Kritik an dem früheren Finanzgebaren des - parteipolitisch damals anders besetzten - Landkreises H^HR» mit der zugleich die davon abweichende, nunmehrige Finanzpolitik des neu gebildeten Kreises, des Erstbeklagten, dargestellt und gerechtfertigt werden sollte.
Die vom Zweitbeklagten den Reportern gegebene Erklärung war eindeutig verwaltungspolitisch ausgerichtet
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und dem allgemeinen Bereich der hoheitlichen Selbstverwaltung der Kommune zugeordnet. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von Sachverhalten, in denen der Bundesgerichtshof amtliche Erklärungen in Anbetracht ihres engen Zusammenhangs mit bloßer “fiskalischer” Tätigkeit ausnahmsweise als privatrechtlich gewertet hat (BGHZ 34, 99 ff und BGH Urt. vom 10. April 1961 - III ZR 74/59 = LM GVG § 13 Nr. 70: Behauptung eines Amtsbaumeisters, der Lieferant habe weniger Material angeliefert, als er in Rechnung gestellt habe; vom 6. Juni 1967 - VI ZR 214/65 = LM GVG § 13 Nr. 106: Hausverbot gegenüber einem Handelsvertreter; ebenso BVerwGE 35, 103 = JZ 1971, 96 ; vom 4. Dezember 1970 - I ZR 96/69 = GRUR 1971, 168 und vom 22. September 1972 - I ZR 73/71 = GRUR 1973, 530: Klage auf Unterlassung behördlicher Pressemitteilungen aus Wettbewerbsgründen). Daß im Streitfall die nachteiligen Auswirkungen für die Klägerin möglicherweise nicht geringer oder nicht anders geartet sind als in den soeben bezeichneten Fällen, berührt hier nicht. Denn es kommt für die Rechtswegfrage, d.h. für die Natur des Klagebegehrens, nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, sondern auf das spezifische Vorgehen der Beklagten bei der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben an, die der Zweitbeklagte hier nicht mit den Mitteln des Privatrechts, sondern mit Maßnahmen der öffentlich-rechtlichen Verwaltung durchgefuhrt hatte.
b) Entgegen der Meinung der Revision greifen im Streitfall auch nicht die Grundsätze ein, nach denen sich unter Umständen auch aus einer öffentlich-rechtlichen
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 Tätigkeit im Zivilrechtsweg zu verfolgende Rechtsbeziehungen ergeben können, wenn nämlich das Verwaltungshandeln (auch) in einem Bereich wirkt, der entscheidend durch Rechtssätze des bürgerlichen Rechts geprägt ist, wie dies der Bundesgerichtshof z.B. angenommen hat, wenn sich der Verwaltungsträger in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Leistungsbeziehungen an privatrechtlich gestaltetem wirtschaftlichem Wettbewerb teilnimmt (BGHZ 66, 229, 233 ff; 67, 81, 85 ff) oder sich als Fernseh- oder Rundfunk an stalt auf den "Markt der Meinungen" begibt (BGHZ 66, 182, 185 ff mit krit.Anm. von Bettermann NJW 1977, 513 ff). Es sind dies Fall-gestaltungen, in denen Verwaltungshandeln sich in einem nach den Regeln zivilrechtlicher Gleichordnung gestalteten Interessenbereich bewegt und insoweit dieser Ordnung unterstellt, so daß auch die hieraus entspringenden Rechtsbeziehungen dieser Ordnung angehören. Es würde der Eigenart solcher Regelungsbereiche widersprechen, diese Rechtsbeziehungen nur. deshalb als "öffentlich-rechtlich" zu bezeichnen, weil und soweit das Auftreten des Verwaltungsträgers vom Standpunkt einer Gesamtbetrachtung einheitlich als öffentlich-rechtlich zu bewerten ist. Zugleich wäre damit die Aufgabe der Rechtswegzuweisung vernachlässigt, das sachnächste und sachkundigste Gericht entscheiden zu lassen (BGHZ 67, 81, 87 mit Nachw.). Die Bejahung solcher "Doppelnatur" in den Rechtsfolgen einer VerwaltungStätigkeit verlangt jedoch in aller Regel ein Betätigungsfeld mit deutlich abgrenzbaren Ordnungsbereichen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Anders als die Beiträge der Fernseh- oder Rundfunkanstal ten an der öffentlichen Meinungsbildung sind "amtliche" Äußerungen einer Behörde in aller Regel so sehr (unselbständiger) Bestandteil der Verwaltungsführung, in derem Dienst sie stehen,
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daß hier von einem "Betretendes Bereichs zivilrechtlicher Gleichordnung nicht die Rede sein kann. Insbesondere sind die durch solche Verlautbarungen betroffenen Drittinteressen meistens bereits mit dem Verwaltungshandeln, dem die Äußerung dient, verknüpft, so daß sich der öffentlich-rechtliche Charakter dieser Verbindung auch in dieser Interessenberührung niederschlägt. Die Verweisung der durch die Verlautbarung betroffenen Rechtsbeziehungen in verschiedene Rechtswege würde hier in der Tat einen LebensSachverhalt zerreißen, der verständigerweise nur einheitlich als öffentlich-rechtlich beurteilt werden kann.
3.	Der Zivilrechtsweg für das Widerrufs- und Unterlassungsbegehren der Klägerin würde hier nur in Betracht kommen, wenn und soweit der Zweitbeklagte die Verlautbarung nicht als "amtliche", sondern als rein persönliche Erklärung abgegeben haben würde (BVerwG DÖV 1968, 429; vgl. dazu auch BGHZ 34, 99, 107 ff).
Daß der Streitfall nach dem KlageVorbringen so nicht liegt, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Der Umstand, daß der Zweitbeklagte seine Äußerungen auch zu eigenen parteipolitischen Zwecken eingesetzt hat, nahm ihnen nicht den Charakter der "Amtlichkeit"; insoweit kommt es darauf an, welche Bezüge sich für die Öffentlichkeit aus der Erklärung ergaben. Um sie ausschließlich als diejenige eines Parteipolitikers anzusehen, wie etwa in dem der Senatsentscheidung vom 20. Juni 1961 - VI ZR 210/60 = LM GVG § 13 Nr. 74 zugrundeliegenden Fall (vgl. dazu auch noch das Senatsurteil vom 12. März 1963 - VI ZR 218/61
12
- NJW 1963, 1203), hätte es einer deutlicheren Trennung von der Amtsstellung des Zweitbeklagten bedurft.
Inwieweit die Erklärung ihrer Natur nach einem Widerruf des Zweitbeklagten - allein oder gemeinsam mit dem Erstbeklagten - zugängig ist, betrifft die Begründetheit der öffentlich-rechtlichen Ansprüche, über die in diesem Rechtsweg nicht zu entscheiden ist.
Dr. Weber	Dunz	Scheffen
 Dr. Steffen	Dr.	Ankermann