a) Für Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine die Ehre beeinträchtigende Rundfunk- oder Fernsehsendung ist der Zivilrechtsweg*1 nicht der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. b) Das Fernsehen muß sich nicht immer schon dann eine von ihm ausgestrahlte ehrverletzende Kritik eines Dritten als eigene zurechnen lassen, wenn es sie in seiner Sendung aufgreift, um sich mit dem Gegenstand jener Kritik selbst kritisch zu beschäftigen. c) Nur unter besonderen Umständen kann der durch eine unrichtige Darstellung im Fernsehen in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte, dem das Recht die Möglichkeit zur Gegendarstellung gibt, von der Fernsehanstalt oder ihren Mitarbeitern seine Aufwendungen für eine Anzeigenaktion erstattet verlangen, mit der er in der Presse eine berichtigende Darstellung anstelle oder neben der Gegendarstellung hat veröffentlichen lassen. 8. Zivilkammer des Landgerichts München I wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der Unterlassungsklage zu II 2 und der Widerrufsklage zu III 2 ("Herausholen" von 130 ha durch einmalige und einseitige Bevorzugung) sowie des Antrages zu IV (Erstattung der Anzeigekosten) richtet. August von FflH habe sich hinsichtlich der dem Siedler BfUHHH nach dem Verlust von 7 Hektar verbleibenden restlichen 5 Hektar, die ohne jeden Zweifel dem Freistaat Bayern gehörten und die zwangsläufig werde aufgeben müssen, bei der Behörde ein Rück erwerbsrecht gesichert, demzufolge er diese Grundstücke im Wert von 1,3 Millionen DM für ganze 5.500 DM zurückerhalten könne. Diese Gelegenheit habe sich 1958 ergeben, als die Bayerische Regierung mit Zustimmung des Landtags den landabgebenden Großgrundbesitzern ohne gesetzliche Grundlage großzügige Entschädigungsangebote gemacht habe; obwohl diese neuen Entschädigungsgrundsätze nur für noch nicht abgeschlossene Verfahren gelten sollten, habe August von FflÜ nachträglich davon profitieren wollen." Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 2) - 4) auf Entschädigung immaterieller Nachteile ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Mit der Übertragung der Grundstücke sollte das Abgabesoll des Klägers, das inzwischen um die (vorläufige) Freistellung von 130 ha nach Art. VI GSB als Spezial- insbesondere Saatzuchtbetrieben dienende Flächen ermäßigt worden war, erfüllt sein. Eine Fläche von 1,38 ha, die dem Siedlungsträger übereignet, aber bei der Vermessung irrtümlich mit vom Kläger nicht Übereigneten Grundstücken zu einem Grundstück vereinigt worden war, wurde zur Vermeidung einer Rückvermessung an den Kläger rückübereignet. Demgegenüber erklärte der Kläger die von ihm vorgebrachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bodenreformgesetzgebung und den Rechtsbestand früherer Vereinbarungen für erledigt und verpflichtete sich, solche Einwände nicht mehr zu erheben sowie alle zu dem Vollzug der Landabgabe noch erforderlichen Erklärungen unverzüglich abzugeben. Auf Klage des Klägers und seiner Schwester wurde BflHHHHI durch Urteil des Landgerichts München I im Februar 1968 zur Herausgabe der vorgenannten 7 ha Zug um Zug gegen Zahlung von 6.370,59 DM für die von ihm auf das Grundstück gemachten Aufwendungen verurteilt. Januar 1971 strahlte der Norddeutsche Rundfunk, die Erstbeklagte, im Rahmen ihrer Sendereihe "PANORAMA" unter der Moderation des Zweitbeklagten einen vom Dritt- und Viertbeklagten zusammengestellten kritischen Filmbericht aus, der sich vinter dem Titel "Der Fall dem, was seit 1947 zwischen dem Kläger und den zuständigen Behörden in seiner Bodenreformsache geschehen war sowie mit dem Verhalten des Klägers gegenüber befaßte. Ferner hat er den Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten auf Ersatz seiner Aufwendungen für die von ihm ver-anlaßte Anzeigenaktion sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen. Auf solche Fallgestaltung trifft der Grundsatz nicht zu, daß die Beseitigung von Folgen eines Verwaltungshandelns, weil sie unter Inanspruchnahme von Verwaltungsrecht erfolgt, nicht vor den Zivilgerichten, sondern im Verwaltungsrechtsweg durchgesetzt werden muß (vgl. Diese Gleichordnung auf der verfassungsrechtlichen Ebene legt das Verhältnis auch für die Ebene des einfachen Rechts fest; auch für diese können Rundfunk und Fernsehen für Jene Beziehungen weder (öffentliches) Sonderrecht in Anspruch nehmen, noch tritt auf andere Weise Verwaltungshandeln als solches hervor. ev Insoweit kommt den Anstalten die gleiche Stellung zu wie den Kommunikationsträgers des Privatrechts» ins* besondere der Presse* Dieser Gleichstellung von Rund* funk, Fernsehen und Presse hat das Recht z.B. dadurch Rechnung getragen» daß es den "presserechtlichen” Gegendarstellungsanspruch des betroffenen Bürgers zur Entgegnung auf eine Darstellung nicht nur in der Presse» sondern auch im Rundfunk oder Fern sehen als privatrechtlichen Anspruch dem ordentlichen Rechtsweg zu geordnet hat (vgl. 1. Zu Recht bejaht das Berufungsgericht für die Klage auf Unterlassung und Widerruf der beanstandeten Äußerungen die Passivlegitimation des Norddeutschen Rundfunks, der die Ausstrahlung des inkriminierten Beitrags von "PANORAMA" mit sachlichen und persönlichen Mitteln seinesSendeunternehmens ermöglicht hat, als "Herrn der Sendung" (ähnlich dem Zeitungsverleger für seine Zeitung; vgl. Auch sonst kann von jemandem, der die beanstandete Äußerung nicht selbst getan, sondern nur verbreitet oder zugelassen hat, ohne sich zu eigen zu machen, in der Regel nur das Abrücken von der von einem anderen gemachten Äußerung, nicht aber ein Widerruf verlangt werden, da er selbst nichts zu widerrufen hat, der Widerruf zudem als letzter Rechtsbehelf nur dort eingesetzt werden darf, wo dem Interesse des Betroffenen auf anderen Wegen nicht hinreichend entsprochen werden kann (vgl. Doch ist auch in der Bejahung der Voraussetzungen für solche Identifikation des Fernsehens mit der von ihm ausgestrahlten Äußerung eines Dritten Zurückhaltung geboten; insbesondere darf dies nicht ohne Würdigung des Rahmens, in den die Äußerung gestellt war, der Art der Sendung und ihres Anliegens, der vom Medium und der Technik vorgegebenen Verhältnisse geschehen. Ebensowenig wird eine solche Äußerung schon dadurch zu derjenigen des Fernsehens, weil sie innerhalb der Sendung besonderes Gewicht erhält, etwa weil die Kritik wegen ihres Gegenstandes oder Inhaltes besonderes Interesse weckt. Eine Identifikation des Fernsehens mit der kritischen Äußerung eines Dritten ist dem Grundsatz nach auch nicht schon deshalb zu bejahen, weil ein sich selbst als kritisch verstehendes Fernsehmagazin wie "PANORAMA" sie in seiner Sendung aufgreift, um sich mit dem Gegenstand jener Kritik selbst ebenfalls kritisch zu beschäftigen, mag die Tendenz jener Sendung auch in ähnliche Richtung wie die Äußerung des Dritten zielen. Im allgemeinen erscheint auch in diesem Rahmen, insbesondere im Licht der mit solchen Sendungen vom Fernsehen legitim beanspruchten Kontroll- und Informationsaufgaben die Erklärung etwa eines Diskussio.nsteilnehmers oder einer interviewten Person als "fremde11 Kritik, der mit der Sendung lediglich als solcher zu dem Wort verhol-fen wird. "fremden" Äußerung von einem durch sie in seiner Ehre Betroffenen wenn schon nicht Widerruf» so doch ein nAbrückenM von ihr verlangt werden kann und unter welchen Umständen das Fernsehen trotz Ausstrahlung solcher "fremden" Äußerung nicht als "Störer" oder "Schädiger" in Betracht kommt. Betrachter von "PANORAMA", bei dem Vertrautheit mit der Spezialmaterie und kritische Aufnahme nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, nach dem Gesamtinhalt aufdrängt (BGHZ 42, 210, 220 std.Rspr.). Er deckt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Zusammenfassung in den zuletzt gestellten Anträgen des Klägers zu seiner Unterlassungsund Widerrufsklage« Lediglich den Vorwurf, der Kläger habe die Zweckentfremdung des abgegebenen Landes in Haar dazu benutzt, die Behörden in der Entschädigungsfrage "unter Druck zu setzen", findet das Berufungsgericht so nicht erhoben; nach seiner Auffassung wird dem Kläger nur vorgeworfen, jene Zweck ent fremdung dazu genutzt zu haben, seinen Entschädigungsforderungen "mehr Nachdruck zu verleihen". Die Revision der Beklagten beanstandet insoweit nur, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daB über das Vorgehen des Klägers bei der Zwangsvollstreckung gegen den Siedler dieser selbst, nicht die Beklagten, in dem ausgestrahlten Beitrag berichtet hätten« Diesen Umstand konnte das Berufungsgericht jedoch außer Betracht lassen, nachdem es - wie erörtert ohne Rechtsfehler - festgestellt hat, daß die Beklagten auch jenen Bericht von B{ sich zu eigen gemacht haben. Obwohl August von FflHI 1949 gegenüber dem Freistaat Bayern ausdrücklich und endgültig auf alle späteren Ansprüche und Rechtsmittel im Zusammenhang mit der in Bayern praktizierten Bodenreform verzichtet habe» habe er bei erster sich bietender Gelegenheit seine Zustimmung von 1949 noch einmal überprüft. Diese Gelegenheit habe sich 1938 ergeben, als die Bayerische Regierung mit Zustimmung des Landtags den landabgebenden Großgrundbesitzern ohne gesetzliche Grundlage großzügige Entschädigungsangebote gemacht habe; obwohl diese neuen Entschädigungsgrundsätze nur für noch nicht abgeschlossene Verfahren gelten sollten, habe August von FBB nachträglich davon profitieren wollen. Auch hinsichtlich der restlichen 5 Hektar, die BfliHHHB nach einem Verlust von 7 Hektar zwangsläufig werde auf geben müssen, habe August von FBH vorgesorgt: Obgleich diese 3 Hektar ohne jeden Zweifel dem Freistaat Bayern gehörten» habe er sich bei der Behörde ein Rückerwerbsrecht gesichert» demzufolge er dieses Grundstück im Wert von 1,3 Millionen DM für ganze 3.300 DM zurück erhalten könne. 1• Nach Auffassung des Berufungsgerichts wird der Kläger damit dargestellt als ein Mann» der sich an seine einmal abgegebene Erklärung nicht hält; dem es auf Gesetz und Recht nicht ankommt; der trotz seines außergewöhnlichen Reichtums aus Profitgier sich nicht scheut» in durch Gesetz nicht gedeckter Weise sich öffentlicher Lasten zu dem Nachteil siedlungswilliger Vertriebener zu entziehen und sich im Zusammenwirken mit einer korrupten Verwaltung Vergünstigungen einräumen zu lassen» die ihm nicht zustehen und ihm zu Unrecht einen Millionengewinn einbringen; der seine wirtschaftliche Macht gegenüber hilflosen» möglicherweise zu Unrecht verurteilten Flücht-lingssiedlem einsetze und den Kleinbauern dabei noch um seinen verdienten Lohn bringt. Solche Betrachtung wird aber weder dem Bezugszusammenhang jener Aussagen mit dem Anliegen der Sendung gerecht, jene Vorgänge als einen Skandal anzuprangem, in den nicht nur das Land Bayern, sondern auch der Kläger verwickelt gewesen sei, noch würdigt sie die Stellung jener Aussagen in der Gesamtkonzeption eines vom Kläger gezeichneten durchweg negativen Charakterbildes. Mögen einzelne Aussagen über diesen und sein Verhalten "für sich genommen" nicht ehrenrührig sein, so ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, in dem diese Äußerungen stehen und auf den es hier ankommt, ein anderes Bild, durch das auch jene - für sich genommen "neutralen" Deshalb hilft es der Revision auch nicht weiter, wenn sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, der Zuschauer habe der Sendung entnehmen müssen, daß sich der Kläger des Fehlens einer Rechtsgrundlage für die Entschädigungsgrundsätze der Bayerischen Regierung bewußt gewesen sei. Auch ohne das Eingehen auf etwaige Kenntnisse des Klägers über die Rechtswirksamkeit der von der Bayerischen Regierung erlassenen und von den zuständigen Behörden praktizierten Entschädigungsgrundsätze ist der gegen ihn erhobene Vorwurf, jene Grundsätze für sich ausgenutzt zu haben, Teil der negativen Charakterisierung, die sich als roter Faden durch den Beitrag zieht, daher als solcher geeignet, den Kläger verächtlich zu machen. Mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats geht das Berufungsgericht davon aus, daß mit dem Wider-rufsbegehren nur die Ehre beeinträchtigenden Tatsachen-behauntungen begegnet werden kann und dies nur dann, wenn ihre Unwahrheit feststeht. Ausnahmsweise kann ein Widerruf in eingeschränkter Form zu demutbar sein, wenn sich die Unwahrheit der Behauptung zwar nicht feststellen läßt, es aber für einen objektiven Beurteiler an ernstlichen Anhaltspunkten für die Wahrheit des Vorwurfs fehlt (Senatsurteil vom 3. 2. Im Streitfall scheitert die Widerrufs- und Unterlassungsklage nicht von vornherein schon im Blick auf § 12 StGB aF (* § 37 StGB nF), Artikel 22 Abs. 2 BayVerf mit Rücksicht darauf, daB die angegriffene Sendung auf die Arbeit eines Untersuchungsausschusses des Bayerischen Landtags Bezug genommen hat, vor dem jene Vorfälle untersucht worden sind. Wie das Berufungsgericht richtig sagt, handelt es sich bei den beanstandeten Äußerungen nicht um einen objektiv vollständigen Bericht über Verhandlung und Ergebnis jenes Untersuchungsausschusses; sie geben insoweit allenfalls einen Teil des sog. 3. Für die danach rechtserhebliche Qualifizierung der beanstandeten Wendungen als Behauptungen von Tatsachen oder bloßen Meinungen und Wertungen legt das Berufungsgericht zutreffend ebenfalls das Verständnis des unbefangenen Durchschnittszuschauers zugrunde, an den sich der Beitrag von "PANORAMA" gerichtet hat (vgl. b) Andererseits muß unter diesem Blickwinkel auch die Begründung des Berufungsgerichts dafür gesehen werden, daß die Äußerung, der Kläger habe 1949 gegenüber dem Freistaat Bayern ausdrücklich und end- gültig "auf alle späteren Ansprüche und Rechtsmittel1* im Zusammenhang mit der Bodenreform "verzichtet", die späteren Entschädigungsangebote der bayerischen Regierung, die den Kläger zur Überprüfung seiner Zustimmung veranlaßt hätten, seien "ohne gesetzliche Grundlage" gemacht worden, ebenfalls die Behauptung einer beweisbaren Tatsache darstelle. Freilich kann auch der Vorwurf der Rechtswidrigkeit für den unbefangenen Adressaten die Mitteilung von Tatsachen enthalten, wenn der Vorwurf durch Angaben und Bezugnahmen näher substantiiert wird; dann kann sich jener mitgeteilte Sachverhalt als unwahr erweisen. Demgegenüber könnte dem Berufungsgericht nicht auch insoweit gefolgt werden, wenn es meint, mit dieser Äußerung sei auch das Fehlen etwa aus den Normen erst abzuleitender allgemeiner Rechtsgrundsätze oder ungeschriebener Rechtssätze als nachweisbare "Tatsache" In dem am 20* Mai 1949 von seinem damaligen Treuhänder mit dem Siedlungsträger geschlossenen Vertrag habe dieser zwar die Rücknahme des Rechtsmittels gegen den Landabgabebescheid und des Antrages im Preisteilungsverfahren nach Artikel VI GSB erklärt. Die "Grundsätze" hätten auch nicht nur für nach schwebende Verfahren gelten sollen; vielmehr sei gerade der rechtskräftige Abschluß des Landabgabe- und Enteignung sverfahrens Anwendungsvoraussetzung gewesen. Wenn der Kläger später dennoch die Rückgabe Jener Grundstücke erstrebt hat, zu deren Abgabe er sich in Erfüllung des Landabgabe soils freiwillig verpflichtet hatte, wie dies in der angegriffenen Sendung im folgenden dargestellt und im übrigen unstreitig ist, so hat er damit entgegen seiner Jetzigen Darstellung gerade seine "Zustimmung" zur Landabgabe und nicht nur Erklärungen in Bezug auf die Enteignungsbescheide oder das Entschädigungsverfahren in Frage gestellt. Für das mit der Spezialmaterie der Bodenreform nicht vertraute Verständnis des Zuschauers konnten aber dieser Verfahrensabschnitt und diese Zustimmung gerade nicht gemeint sein, da die "PANORAMA"-Sendung die "Überprüfung" in einen Zusammenhang mit den Entschädigungsangeboten und den Entschädigungsgrundsätzen gebracht hatte, von denen der Kläger habe "profitieren" wollen. Dem entsprach es, daß nach Ziffer 6 aaO u.a. der rechtskräftige Abschluß des Landabgabe- und Enteignungsverfahrens Voraussetzung für die Anwendung der "Grundsätze"war. bb) Daraus ergibt sich zugleich die Unrichtigkeit der anderen als Schwerpunkt herausgehobenen Mittel lung, der Kläger habe von den auf seine Landabgabesache angeblich nicht anwendbaren Entschädigungsgrundsätzen "profitieren" wollen. Die Revision richtet ihre Angriffe deshalb im wesentlichen nur gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die auf der Basis der "Grundsätze" von der bayerischen Regierung gemachten "großzügigen Entschädigungsangebote" seien nicht ohne "gesetzliche Grundlage" abgegeben worden. Jedoch kann dahinstehen, ob der Vorwurf, dem Kläger sei eine Entschädigung "ohne gesetzliche Grundlage" angeboten worden, die Mitteilung eines Sachverhalts oder eine rechtliche Wertung ist und ob sie zutrifft oder nicht. Denn das würde die (falsche) Darstellung sowohl über ein widersprüchliches Verhalten des Klägers bei der Abwicklung seiner LandabgabeSache als auch bezüglich seines "Profitierens" von einer für ihn nicht geltenden Entschädigungspraxis nicht richtiger machen. Der Kritik am Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Entschädigungspraxis in Bayern kommt in dem Zusammenhang, in den sie gestellt war, auch nicht etwa eine selbständige Bedeutung zu, sie erhält vielmehr erst durch jene Darstellung über das Vorgehen und Ver- Etwas anderes könnte gelten, wenn die Beklagten hätten behaupten wollen, dem Kläger sei, als er von den •Grundsätzen" habe "profitieren" wollen, das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Entschädigungsangebote der Regierung bewuBt gewesen. Denn die Äußerung, daß es für die Entschädigungsangebote keine gesetzliche Grundlage gegeben habe, war in der Sendung gedanklich derart deutlich von der Wendung "profitieren" abgesetzt, daß der Schluß auf die Kenntnis des Klägers von solchem Mangel der Rechtslage von dem Durchschnittsbetrachter nicht gezogen werden konnte. Insoweit hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsanspruch des Klägers zu Recht stattgegeben und erweist sich die Revision der Beklagten als nicht begründet. Eine so einschränkende Behauptung wäre kein "aliud"» keine Aussage mit einem neuen» anders gearteten Inhalt gegenüber dem gesendeten Text» sondern eine Richtigstellung im Sinne einer Präzisierung des Mitgeteilten; im gesendeten Beitrag selbst war ausdrücklich von der überprüften Zustimmung "zur Landabgabe" die Rede. Ohne den Hinweis auf die"Entschädigungsangebote" und die "Grundsätze" des Entschädigungsverfahrens, ferner bei Richtigstellung, daß die Frage der Entschädigung des Klägers 1958 noch offen geblieben und diese nicht durch Rechtsmittel oder Anspruchsverzicht erledigt war, erhält auch die Behauptung der "Überprüfung" seiner Zustimmung die einschränkende, mit der wirklichen Sachlage übereinstimmende Bedeutung. Hier ist den Beklagten eine Richtigstellung auch zuzu demuten, ohne daß damit ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Freiheiten verkürzt werden; solche Richtigstellung ist andererseits erforderlich, um den Kläger vor den fortwirkenden Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeit aus der unrichtigen Darstellung in der beanstandeten ^PANORAMA"-Sendung zu schützen. Sie hält sich unter dem Gesichtspunkt des § 308 ZPO noch im Rahmen des Klageantrags; sie bedeutet nur eine Verurteilung zu "weniger",nicht zu etwas anderem, als der Kläger beantragt hat (BGHZ 31, 308, 319; Senatsurteil vom 20. 2. Herausholen von 130 ha durch einmalige und einseitige Begünstigung, Nach Ansicht des Berufungsgerichts entsprechen die angegriffenen Äußerungen, soweit sie Tatsachenbehauptungen darstellen, nicht der Wahrheit. Daß die Landabgabe des Klägers nicht um weitere 130 ha verringert worden sei, ergebe bereits das Vorbringen der Beklagten. Dezember I960 sei dem Kläger ein Nachlaß von 34,1 ha gewährt worden; ob darin die damals vereinbarte Rückübereignung von 1,38 ha "zur Vermeidung einer Rück-vermessung" enthalten oder zusätzlich gewährt worden sei, könne nicht festgestellt werden. gen; denn der Kläger habe durch Zahlung des steuerlichen Einheitswertes (380.309 DM) den Siedlungsträger in die Lage versetzt, Land von etwa 78,5 ha mit einem der zurückgegebenen Fläche entsprechenden Einheitswert in Unterfranken zu erwerben. Auch sei der Kläger nicht, wie behauptet, durch die Einräumung des Nachlasses von 47,3 ha in einmaliger und einseitiger Weise bevorzugt worden. Dieser vor 1958 bewilligte Nachlaß ist aber mit dem Berufungsgericht nicht auf die in der Sendung angegebenen 130 ha anzurechnen, weil sich nach dem a) Die Behauptung, der Kläger habe noch 130 ha "für sich herausgeholt", wurde nicht schon dadurch unrichtig, daß Jene "Ablösungen" dem Zuschauer im einzelnen nicht auch noch mitgeteilt worden sind. Selbstverständlich blieb ungeachtet einer "Ablösung" oder "Verrechnung" die Landabgabe des Klägers durch solche Rückgabe flächenmäßig verkürzt und dies auf einem Wege, der weder im GSB vorgesehen war noch den ursprünglichen Absichten des Gesetzgebers entsprach, einen Beitrag nicht nur zur BereitStellung von Siedlungsland, sondern auch zur Entmachtung der Großgrundbesitzer zu leisten (vgl. BVerwG DVB1 1956, 514, 515). Kläger wurde aber auch wertmäßig durch jenes "Ablösungs-" oder "Verrechnungsverfahren" begünstigt, wie schon der Umstand zeigt, daß er einen wesentlichen Teil des zurück-gegebenen Landes dadurch "ablösen" durfte, daß er dafür nur den steuerlichen Einheitswert zu zahlen brauchte, obwohl selbst die "Entschädigungsgrundsätze" damals für Land solcher Qualität von dem 2,6-fachen Einheitswert als angemessene Entschädigung aus gingen. b) Die Behauptung, der Kläger habe der Landabgabe verfallene Grundstücke "für sich herausgeholt", steht betont unter dem Blickwinkel seiner Begünstigung; unter diesem Blickwinkel konnten die Beklagten auch die "Verrechnung" des Gutes EflHHi (rd. Dabei konnten die Beklagten die Hintergründe jenes "Geschäfts", die selbst der Mehrheitsbericht" des Untersuchungsausschusses als "undurchsichtig" bezeichnet hatte, imerörtert lassen, dabei auch, daß möglicherweise eine Zusage von dem Kläger 3. Freilich ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Behauptung, der Kläger habe dieses Land für sich "herausgeholt", ihre besondere Bedeutung erst durch den Zusatz erhält, dies sei "in durch Gesetze nicht gedeckter Weise" geschehen; er sei dadurch "in einmaliger und einseitiger Weise gegenüber den anderen Landabgebern bevorzugt worden". a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist nicht die in dem Vorwurf mitenthaltene rechtliche Würdigung, sondern nur der ihr zugrundeliegende Tatsachenkern einer Überprüfung auf seinen Wahrheitsgehalt zugänglich. Andererseits läßt sich die Frage nach einer Bevorzugung durch solche Nachlässe nicht ohne Berücksichtigung der Vergünstigungen beantworten, die dem Kläger in seiner Landabgabe im übrigen eingeräumt worden sind. Gewiß bezieht sich der Vorwurf einer Begünstigung auf die Landrückgabe; diese ist aber in ihrem Ausmaß ebenso wie nach den Gründen, aus denen sie erfolgt ist, nur anhand aller dem Kläger gemachten Zugeständnisse sachgerecht zu beurteilen. Ob die ihm seit 1958 gewährten weiteren Nachlässe sich innerhalb der nach dem wSimmel-Erlaß" zulässigen Abgabeermäßigungen bis 15 % des Abgabesolls hielten, die auch anderen Landabgebern gewährt worden sind, kann nur auf der Grundlage der dem Kläger insgesamt bewilligten Nachlässe beurteilt werden. Mai 1949, durch den der Siedlungsträger in den Besitz wertvollen, wenn auch im Blick auf die begrenzten Ziele des GSB nicht ohne weiteres versiedel-baren Bodens, der Kläger aber schon damals in den Genuß einer Ermäßigung seines Abgabesolls um rechnerisch rund 153 ha kam, eine Schlüsselstellung. 158, 160 ff), wurde dem Kläger die Freistellung der 130 ha von der Landabgabe endgültig gewährt, weil dies ihm Minister Dr. Sc|HB mündlich zugesagt und anschließend in einem persönlichen Schreiben vom 30. Ferner behielt er die ihm durch den Vertrag vom 20« Mai 1949 eingeräumten Vergünstigungen, obwohl er selbst 3enen Vertrag als unverbindlich bezeichnet hatte, der indes andererseits im Jahre 1949 ihn zu seinem Vorteil "endgültig und völlig" hinsichtlich weiterer Landabgaben freigestellt hatte* Davon abgesehen bestand weder eine gesetzliche Handhabe noch sonst ein Sachgrund, in der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Berechnungsweise das ursprünglich bestehende Soll von 425,8 ha und nicht das um die Freistellung nach Art. VI Abs. 1 GSB bereinigte Abgabensoll, hier als ein Soll von (425,8 abzüglich 130 ») 295,8 ha zugrundezulegen. Entscheidend ist vor allem, daß damit eine Abgabe rückgängig gemacht worden ist, mit der gerade wegen ihres besonderen Wertes 1949 die Freistellung des Klägers von weiteren Landabgaben erreicht worden war, und daß mit der Rückgabe dieser wertvollen Grundstücke nicht etwa zugleich auch jene Freistellung rückgängig gemacht worden ist, der Kläger vielmehr ohne einen Wertausgleich im Genuß auch jener früheren Vergünstigungen blieb. AVO zu dem GSB, der nach Wortlaut und Sinn nur etwas über die Zweckbestimmung des abgegebenen Landes sagte und nichts an dem Grundsatz, daß Land abzugeben war, ändern sollte und konnte), diese vielmehr dem gesetzgeberischen Ziel einer Umverteilung von Grundeigentum entgegenlief.Denn jedenfalls war die Einbeziehung dieser Grundstücke in das "Ablösungsverfahren" angesichts der vorauf gegangenen Absprachen so außergewöhnlich, daß sie den Beklagten als "einmalige Bevorzugung" des Klägers erscheinen durfte* Daß unter diesem allein sachgerechten Blickwinkel Vergleichbares in der Praxis der Bodenreform in Bayern anzutreffen wäre, hat auch der Zeuge 4M nicht bekunden können. An dieser Beurteilung kann auch der Umstand nichts ändern, daß das Land Bayern durch die Landrüökgabe die Entschädigungsforderungen des Klägers zu verringern getrachtet hat. Zum anderen blieb auch unter Berücksichtigung solcher Beweggründe für den Kritiker die Tatsache bestehen, daß dem Kläger im Widerspruch mit den auf Umverteilung gerichteten Zielen der Bodenreform Vergünstigungen in außergewöhnlicher Größenordnung eingeräumt worden sind. Schließlich können für die Frage, ob der Kläger gegenüber anderen Landabgebern bevorzugt worden ist, auch nicht die Vergünstigungen außer Betracht bleiben, die dem Kläger u.a. durch die ihm I960 ohne Gegenleistung zugestandene Belastung des 53 ha großen Gutes Solalinden mit einem durch Grunddienstbarkeit gesicherten Bebauungsverbot über die bloße flächenmäßige Verringerung seines Abgabesolls hinaus eingeräumt worden sind. Durch Jene dingliche Berechtigung hatte er sich für die Zukunft eine Zugriffsmöglichkeit auf einen erheblichen und wertvollen Teil seines abgegebenen Grundbesitzes erhalten; auch das stand offensichtlich nicht im Einklang mit den Zielen des Bodenreform. Der Verzicht des Siedlungsträgers auf die Teilfläche von 7 ha betraf zwar die Landabgabe seiner Schwester; die Rückgabe kam wirtschaftlich aber auch dem Kläger zugute, der die Fläche als Miteigentümer zurückerhielt. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Beklagten das ihnen durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Recht, ihre Meinung frei zu äußern, nicht durch die Äußerung überschritten haben, der Kläger habe sich "merkwürdiger Transaktionen" bedient, seine Begünstigung durch Landnachlässe sei "in durch Gesetz nicht gedeckter Weise" erfolgt. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Beklagten die Berufung auf berechtigte Interessen an Jener Kritik versagt hat, können bereits in ihrem Ausgangspunkt nicht gebilligt werden. Richtig ist allerdings - von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen -, daß der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung ihrer Meinungsäußerung hat, er habe sich "merkwürdiger Transaktionen" bedient. Diese Kritik wiegt nicht so schwer, daß das Interesse der Beklagten an freier Rede dem Persönlichkeitsrecht des Klägers zu weichen hätte (vgl. Anders soll es sich aber nach der Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Vorwurf verhalten, der Kläger habe "in durch Gesetz nicht gedeckter Weise" abgegebenes Land später für sich herausgeholt. a) Mit Erfolg beanstandet die Revision, daß das Fehlen von "Bezugspunkten" das Berufungsgericht nicht davon enthob, in eine Prüfung darüber einzutreten, ob die Kritik nicht jedenfalls vom Standpunkt der Beklagten aus haltbar war. Juni 1974 - VI ZR 16/73 * VersR 1974, 1084, 1085 ausgesprochen hat, fehlt einer Kritik das berechtigte Interesse nicht von vornherein schon deshalb, weil dem Leser, Hörer oder Betrachter nicht auch noch Tatsachen an die Hand gegeben werden, die ihn befähigen, jene Wertung kritisch nachzuvollziehen. Ungeachtet der besonderen Intensität und Nachhaltigkeit einer Femsehkritik zu Lasten des Betroffenen müssen auch für dieses Medium, das nicht anders als Presse und Rundfunk von der Sache her, vor allem nach den zeitlichen und technischen Gegebenheiten Beschränkungen in der Darstellung und Präsentation kritischer Stellungnahmen unterliegt, um Jener Grundrechte willen abwertende Urteil Jedenfalls dem Grundsatz nach auch dann zugelassen werden, wenn die Kritik den Empfänger nicht über ihre Grundlagen unterrichtet, weshalb die Gefahr besteht, ihn zu einer unrichtigen Meinung über den Kritisierten zu veranlassen. Doch waren die Gründe, die sie immer wieder und ungeachtet früherer Absprachen gegenüber neuen Forderungen und Einwänden des Klägers zu dem Einlenken bewogen haben, nicht so eindeutig und von der Sache her so zwingend, daß etwa schon deshalb rechtliche Bedenken wegen der ihm nach und nach bewilligten Landnachlässe abwegig erscheinen mußten. Vielmehr sind solche Bedenken vor allem hinsichtlich der dem Kläger durch den Vertrag von I960 und die "Ablösung" der verbliebenen Abgabe im Jahre 1965 gewährten umfangreichen Vergünstigungen auch heute, wie ebenfalls oben erörtert, nicht eingeräumt. 5. Nach alledem hat das Landgericht in dem hier erörterten Punkt das Unterlassung- und Widerrufsbegehren des Klägers zu Recht abgewiesen; sein Urteil ist deshalb auf die Revision der Beklagten wiederherzustellen. Das Berufungsgericht konnte den Inhalt des Schreibens dahin würdigen, daß der Kläger mit den darin von ihm erhobenen Einwänden nur den Umfang der Landabgabe verringern und nicht auch die Entschädigung erhöhen wollte, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damals noch nicht Gegenstand der Verhandlungen Das Schreiben bezog sich auf die Landabgabe seiner Schwester und war in ihrem Namen und Auftrag, nicht von ihm selbst oder in seinem Namen verfaßt. Das Berufungsgericht hat auch nicht die Aussage des Zeugen Dr. HUB übergangen, der im übrigen zu diesem Thema von keiner Partei als Zeuge benannt worden war. 1. Das Berufungsgericht führt zu den Vorwürfen, die nach seiner Qualifizierung Tatsachenbehauptungen darstellen, aus: Zwar treffe es zu, daß aus der Siedlerstelle BHBHBrd. 7 ha an den Kläger und seine Schwester zurückgefallen seien. Denn er habe sich mit dem Siedlungsträger dahin geeinigt, daß ihm die Restfläche übereignet und unter Verzicht auf das Wiederkaufsrecht des Siedlungsträgers gestattet worden sei, sie zur Beschaffung eines Ersatzhofes zu veräußern. a) Was den Rückerwerb der 7 ha betrifft, kann der Kläger Widerruf dieser Behauptung schon deshalb nicht verlangen, weil sie, wie das Berufungsgericht selbst sagt (BU S. Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Behauptung den Vorwurf näher erläutert, der Kläger habe sich mit den Behörden außerhalb der Legalität "arrangiert" ("auf diese Weise ..."). Zwar hat das Berufungsgericht den Beklagten dLe Berufung auf berechtigte Interessen an dieser Kritik versagt, weil Bezugspunkte für Jenen Vorwurf in der Sendung nicht mitgeteilt worden seien. Auch der Hinweis auf die von BfllHHIHB mit dem Siedlungsträger später getroffene Vereinbarung steht dem nicht entgegen, sondern bestätigt die Auffassung, daß von den Beteiligten die Möglichkeit einer Nutzung der verbleibenden 5 ha als Nebenerwerbsstelle ernsthaft nicht in Erwägung gezogen worden war, vielmehr die Beschaffung einer Vollbauemstelle an anderem Ort erleichtert werden sollte. Aufgrund seines Widerrufsbegehrens kann der durch die Behauptung geschaffene Störungszustand durch eine Richtigstellung dahin beseitigt werden, daß das Rückerwerbsrecht, das nur gegen Entrichtung von mindestens 55.000 DM - nicht wie berichtet, von 5.500 DM - habe aus geübt werden können, noch im August 1965 gegenstandslos geworden ist, nachdem sich BflMBIBigeweigert hat, die restliche Siedlerstelle aufzugeben. Solche Richtigstellung ist den Beklagten zuzu demuten; sie ist andererseits zu dem Schutz der Persönlichkeit des Klägers erforderlich und wird von seinem Klagebegehren mit umfaßt. Juni 1968 habe nämlich mit dem Abernten der herauszugebenden Grundstücke nichts zu tun gehabt; die Ernte sei erst Wochen später eingebracht worden, nachdem der Kläger und seine Schwester das Land in Besitz genommen hätten. Der Bericht habe jedoch verschwiegen, daß er nach dem zu voll streckenden Urteil für die Ernte nichts habe verlangen können, sondern nur Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm aber gezahlt worden seien. Danach stehen Behauptungen im Vordergrund, die auf ein rücksichtsloses Vorgehen des Klägers bei der Vollstreckung, nicht auf das Fehlen einer (materiellen) Rechtsgrundlage für die Vollstreckung selbst abzielen. Auch die Meinung der Revision, die beanstandeten Behauptungen seien nicht von den Beklagten, sondern nur von auf gestellt worden, trifft nicht zu. Für das Unterlassungsbegehren des Klägers 1st das aber ohne Bedeutung, da mit ihm auch der Verbreitung ehrverletzender Äußerungen - sei es der Beklagten, sei es eines Dritten durch die Beklagten - vor gebeugt werden soll. 1 • Nach dem Verständnis des Berufungsgerichts zieht sich die Behauptung, der Kläger volle BflÜB HHH von seinem Hof vertreiben und um seine Existenz bringen, als "roter Faden" durch den ausgestrahlten Beitrag. Absicht von seinem Hof zu vertreiben Damit wird die Revision jedoch nicht dem Umstand gerecht, daß das Schwergewicht des von "PANORAMA” erhobenen Vorwurfs nicht in der zwangsweisen Durchsetzung eines Rechtsanspruchs, sondern darin zu erblicken ist. In dem für das Revisionsverfahren zugrundezulegenden Verständnis des Berufungsgerichts ist in dem "PANORAMA"-Beitrag vorgeworfen worden, der "große” Kläger, Grundbesitzer und reichster Mann Deutschlands habe den kriegsversehrten Kleinbauer seine Macht spüren lassen wollen; er habe sich über dessen rechtliche und moralische Ansprüche hinweggesetzt und das Ziel verfolgt, den Heimatvertriebenen noch einmal zu vertreiben, Eine solche Einstellung läßt sich - insoweit hat das Berufungsgericht Recht - nicht schon damit belegen, daß der Kläger von einen Teil der Siedlerstelle mittelsVollstreckung eines Urteils herauserlangt hat. b) Der Revision kann auch in ihrer Argumentation nicht gefolgt werden, jener Vorwurf sei durch den Umstand erklärt, daß der Kläger das Grundstück zurückgewollt und die damit notwendig verbundene Vertreibung BflHHHlHH als Folge billigend in Kauf genommen habe Ebenso geht der Hinweis der Revision auf das Schreiben der von sehen Hausverwaltung an das Ministerium vom 12. Daß ihn gerade die Rückgabe dieser Grundstücke zu den Abmachungen bewogen hat, die ihm und seiner Schwester der Kläger wolle B Deshalb kommt dem Umstand, daß der Kläger sich sogleich 1965 unstreitig um die Beschaffung eines Ersatzhofes bemüht hat, eine sehr wesentliche Bedeutung zu, die in dem ausgestrahlten Beitrag so nicht hervorgetreten ist. 2. Soweit die Beklagten zu dem Widerruf verurteilt worden sind, ist das Berufungsurteil mit Ausnahme der Ziffern III/I (Profitieren von den Entschädigungsgrundsätzen), ±11/2 (»Herausholen« von 130 ha unter einmalige und einseitige Bevorzugung) und III/4 (Rückgabe aus der Siedlerstelle BflBHHHM) zu Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger von dem Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten seine Aufwendungen für die Anzeigen erstattet verlangen, mit denen er am 13./14. Nach Auffassung des erkennenden Senats steht dem Kläger Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen selbst dann nicht zu, wenn davon ausgegangen wird, daß sich die Anzeigenaktion auf die Richtigstellung schuldhafter Falschaussagen der Beklagten über den Kläger beschränkt hat. Im Streitfall jedoch hat das Berufungsgericht seine Feststellung, daß die vom Kläger durchgeführte Anzeigenaktion erforderlich gewesen ist, ausschließlich an den Interessen des Klägers ausgerichtet und den Gesichtspunkt übersehen, daß hier die Interessen des Fernsehens das, was im gegebenen Fall erforderlich war, mitbestimmen. Eine allgemeine Obergrenze ist der Erstattungspflicht nach den für den Schadensersatz in § 231 Abs. 2 BGB besonders ausgesprochenen, auch sonst für die Beziehungen zwischen den Parteien allgemein sich aus § 242 BGB ergebenden Grundsatz dadurch gezogen, daß die Kosten solcher Maßnahmen im Verhältnis zu den Nachteilen, die ausgeräumt oder denen vorgebeugt werden soll, nicht unverhältnismäßig hoch sein dürfen (vgl. b) Im vorliegenden Fall ist es daher von Bedeutung, daß der Kläger die Möglichkeit hatte, mit der presserechtlichen Gegendarstellung nach § 11 Abs. 1 und 6 des Hamburgischen Pressegesetzes (HPG) vom 29. Wenn aber die Rechtsordnung dem Betroffenen einen presserechtlichen Anspruch auf Gegendarstellung gewährt, so muß diese Befugnis bei der Entscheidung darüber, welche Maßnahmen er gegenüber einem ehrverletzenden Angriff von Presse, Rundfunk oder Fernsehen als erforderlich ansehen und auf Kosten des Störers bzw. Zwar schließt der Umstand allein, daß die Gegendarstellung im Verhältnis zu einer Anzeigenaktion wie der vorliegenden weitaus wirtschaftlicher ist, nicht von vornherein ohne Rücksichten auf die Besonderheiten des Falles die Befugnis zu solcher Aktion auf Kosten des Angreifers aus - sei es auch als zusätzliche Maßnahme neben einer von diesem eingeräumten Gegendarstellung. Solche Maßnahmen können ln besonderen Fällen - so,wenn ungewöhnlich hoher Schaden droht, dem durch eine Gegendarstellung nicht so zeitig oder so gezielt wie etwa durch Rundschreiben oder Anzeigen insbesondere in Fachblättem begegnet werden kann, oder wenn das Verfahren der Gegendarstellung sich hinzieht oder wenn deren Wirkungen, wie dies häufig geschieht, durch Hinzufügungen des Angreifers abgeschwächt werden - zulässig, u.U. sogar gemäß § 25h Abs. 2 BGB geboten sein. Auch kann, wo etwa das Presseorgan oder die Rundfunkanstalt durch in der Sache nicht angemessenen Widerstand die Verwirklichung des Gegendarstellungsanspruchs erschwert, vom Verletzten nicht erwartet werden, daß er selbst sich um die Durchsetzung jenes Anspruchs Andererseits darf - bei aller Würdigung des Interesses des Verletzten an unverzüglicher und restloser Beseitigung aller Nachteile einer Kränkung -nicht die Bedeutung außer Acht gelassen werden, die der presserechtlichen Gegendarstellung in der gesetzgeberischen Wertung als Behelf gegen solche Angriffe von Presse, Rundfunk und Fernsehen zugemessen ist. Zwar dient die Gegendarstellung auch dem Interesse der Öffentlichkeit und der Medien selbst an sachlich richtiger Information; im Vordergrund steht jedoch die Aufgabe jenes Instituts, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu schützen, ihm Selbstverteidigung gegen Einwirkungen der Medien auf diese auch rechtlich geschützte IndividualSphäre durch die Befugnis zu gewähren, an gleicher Stelle und mit entsprechendem Publizitätsgrad die ihn betreffende Darstellung durch seine Wortmeldung, seine Sicht des mitgeteilten Sachverhalts zu vervollständigen (vgl. Das Recht erblickt in ihr ein den Gegebenheiten der Medien angepaßtes, gegenüber einseitigen Darstellungen in Presse, Rundfunk und Fernsehen angemessenes Mittel zu Behauptung der hiervon betroffenen Persönlichkeit; ungeachtet des Umstandes, daß solche Entgegnung des Angegriffenen sich nicht dem Einfluß anzugleichen vermag, den das Medium kraft der ihm vom Leser, Hörer oder Zuschauer erfahrungsgemäß zugebilligten Autorität besitzt, und Informationen, die durch Meinungsäußerungen unterstützt werden, stärker wirken können als reine Tatsachenbehauptungen, auf die nach den Gesetzen das Gegendarstellungsrecht beschränkt ist (vgl. c) Diese rechtliche Wertung ist nicht ohne Bedeutung für die Beurteilung der gegenüber solchen Einwirkungen "erforderlichen” Maßnahmen, die der Betroffene auf Kosten des Angreifers treffen darf.Bedarf es nicht wegen der besonderen Fallgestaltung zusätzlicher Maßnahmen, um gezielt gegenüber einzelnen Personen oder einer bestimmten Personengruppe falsche Informationen über den Betroffenen richtigzustellen und damit konkreten Schäden von dieser Seite vorzubeugen, will der Betroffene vielmehr - ähnlich wie bei der Gegendarstellung, aber ohne deren Beschränkungen - vor der Öffentlichkeit selbst das Wort nehmen, so ist ihm das selbstverständlich unbenommen; Jedoch kann er sich - Jedenfalls in aller Regel und zunächst - auf Kosten des Presseorgans, der Rundfunk- oder Femsehanstalt nur mit den Mitteln der Gegendarstellung Gehör zu verschaffen suchen. Presse, Rundfunk und Fernsehen haben in solchen Fällen ein vom Verletzten grundsätzlich zu berücksichtigendes Interesse daran, nur mit den geringeren Aufwendungen für die von ihnen selbst zu bringende presserechtliche Gegendarstellung belastet zu werden. Für eine Belastung mit den (erheblich höheren) Kosten einer Anzeigenaktion, die anstelle oder gar - wie im Streitfall - neben der presserechtlichen Gegendarstellung durchgeführt wird, ist in aller Regel, falls nicht besonders gelagerte Umstände vorliegen, kein Raum. Die Gefahr solcher Belastung müßte nämlich für die freie Rede in Presse, Rundfunk und Fernsehen, insbesondere im Blick auf ihre Aufgabe zur kritischen Haltung gegenüber all den Machtstrukturen, die in der modernen Gesellschaft auf treten, nachteilige Auswirkungen haben, ohne daß diese bei der hier gebotenen Abwägung durch ein anzuerkennendes Bedürfnis des Betroffenen am Schutz seiner PersönlichkeitsSphäre überwiegen (vgl. Allerdings kann sich bei verzögerlichem Verhalten der in Anspruch genommenen Presseorgane oder Rundfunkanstalten die Gefahr eineB konkreten Schadens für den Betroffenen abzeichnen, dem er - wie oben näher dargelegt - dann auf Kosten des Anspruchsgegners mit geeigneten eigenen Maßnahmen begegnen kann« Doch gilt dies auch nicht schlechthin und schon bei Vorliegen einer nur abstrakten Gefährdung. 2. Wird der Erstattungsanspruch des Klägers unter den vorstehend erörterten rechtlichen Gesichtspunkte gewürdigt, so ergibt sich, daß ihm ein solcher Anspruch nicht zusteht. Selbst wenn bedacht wird, daß die Wirkung der Anzeigenaktion mit dieser Gegendarstellung nicht zu erzielen war, weil Jene auf Tatsachenbehauptungen beschränkt war, so war es dem Kläger doch zuzu demuten, sich mit der presserechtlichen Gegendarstellung als mit der angemessenen Form der Entgegnung zufrieden zu geben. Es kann deshalb dahinstehen, ob sich das Berufungsgericht bei seiner Auffassung, daß der Kläger im Blick auf seine Stellung besonders hohe Einbußen zu befürchten hatte, bei richtiger Würdigung des sich weder gegen seine Der Kläger kann somit die ihm durch seine Anzeigenaktion entstandenen Aufwendungen nicht erstattet verlangen, so daß auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung der Revision des Klägers das klagabweisende Urteil des Landgerichts wieder herzustellen ist. Dabei folgt es den Grundsätzen, nach denen der Bundesgerichtshof bei schuldhafter Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Entschädigung in Geld für den immateriellen Schaden zugebilligt hat, allerdings nur bei schweren schuldhaften Eingriffen und nur dann, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen ließ (Senatsurteil vom 26. Auch wenn berücksichtigt wird, daß die Kritik der Beklagten, wie der Senat in diesem Urteil entschieden hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu dem Teil berechtigt war, behalten die verbleibenden unzulässigen Ehrenkränkungen ein nach den vorstehenden Ausführungen eine Geldentschädigung Von besonderer Bedeutung bleibt Jedoch das aufgrund unwahrer Sachdarstellung sehr negativ gezeichnete Bild des Klägers in seinem Verhalten gegenüber dem Siedler BHHBHHB» mit dem nach den Ausführungen des Berufungsgerichts besonders starke Emotionen gegen den Kläger geweckt worden sind, die sogar zu Demonstrationen vor seiner Bank sowie zu zahlreichen drohenden und beleidigenden Zuschriften und Telefonanrufen geführt haben. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Kläger auch nicht schon durch anderweite Rechtsbehelfe ausreichend Genugtuung gegeben worden, so daß für die Zubilligung einer Geldentschädigung kein Anlaß mehr bestünde. Dazu können, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, Je nach Sachlage auch negatorische Ansprüche, vor allem der Widerruf, ein angemessenes und geeignetes Mittel darstellen (Senatsurteile vom 17. In diesem Zusammenhang kann auch eine Gegendarstellung, durch die den Auswirkungen der Persönlichkeitsverletzung alsbald entgegengewirkt und die immateriellen Nachteile für den Betroffenen in Grenzen gehalten werden konnte, Bedeutung gewinnen (vgl. Dazu ist in aller Regel erforderlich, daß der Schädiger dem in seiner Ehre Verletzten Genugtuung zu einem Zeitpunkt widerfahren läßt, zu dem eine Richtigstellung den durch die Persönlichkeitsverletzung entstandenen Störungszustand nicht nur für die Zukunft zu beseitigen vermag, sondern in ausreichendem Umfang auch für bereits entstandene immaterielle Nachteile einen Ausgleich vermittelt. Hieran fehlt es aber, wenn der Kläger wie hier um die Wiedergutmachung vor dem Gericht mit dem Beklagten streiten muß und gar erst nach Jahren seine Rechte durchzusetzen vermag (Senatsurteile vom 8.
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Nachschlagewerk: nur zu A, BI und C ja BGHZ: nur zu A, BI und C ja
GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 249 Gb, 812, 823 Ah, 1004; GVG § 13
a) Für Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine die Ehre beeinträchtigende Rundfunk- oder Fernsehsendung ist der Zivilrechtsweg*1 nicht der Weg
zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
b) Das Fernsehen muß sich nicht immer schon dann eine von ihm ausgestrahlte ehrverletzende Kritik eines Dritten
als eigene zurechnen lassen, wenn es sie in seiner Sendung aufgreift, um sich mit dem Gegenstand jener Kritik selbst kritisch zu beschäftigen.
Zu den Voraussetzungen, unter denen das Fernsehen wegen solcher Äußerungen eines Dritten selbst als "Störer" bzw. Schädiger auf Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.
c) Nur unter besonderen Umständen kann der durch eine unrichtige Darstellung im Fernsehen in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte, dem das Recht die Möglichkeit zur Gegendarstellung gibt, von der Fernsehanstalt oder ihren Mitarbeitern seine Aufwendungen für eine Anzeigenaktion erstattet verlangen, mit der er in der Presse eine berichtigende Darstellung anstelle oder neben der Gegendarstellung hat veröffentlichen lassen.
BGH, Urt. v. 6. April 1976 - VI ZR 246/74 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 246/74 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
6. April 1976
Becker,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2.
3.
4.
des Rundfunks, Gemeinnützige Anstalt
des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch ihren Intendanten,
des Journalisten Peter des Journalisten Ulrich
»
des Journalisten Horst
H a
9
sämtlich in Hi
-Chaussee
Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtes
Rechtsanwälte Dres. und
gegen
den Landwirt und Bankier August von
mmiA FHstr. a.
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Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
2
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rx.
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 1974 im Kostenpunkt sowie insoweit auf-gehoben, als es über die Klageanträge zu II 2 und 4 (Unterlassung), zu III 1, 2 und 4 (Widerruf), zu IV (Erstattung von Anzeigekosten) und zu V (Entschädigung immaterieller Nachteile) entschieden hat.
I. Die Berufung des Klägers gegen das den Parteien am 19./21. August 1972 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil der
8. Zivilkammer des Landgerichts München I wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der Unterlassungsklage zu II 2 und der Widerrufsklage zu III 2 ("Herausholen" von 130 ha durch einmalige und einseitige Bevorzugung) sowie des Antrages zu IV (Erstattung der Anzeigekosten) richtet.
II. Im Ausspruch über die Klageanträge zu
II 4, III 1 und 4 \and IV wird das Urteil des Oberlandesgerichts neu gefaßt:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im übrigen das Urteil des Landgerichts abgeändert:
1, Den Beklagten wird bei Meidung eines
Ordnungsgeldes (für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - letztere hinsichtlich der Erstbeklagten zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter - für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, folgende Behauptungen wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:
August von FflH habe sich hinsichtlich der dem Siedler BfUHHH nach dem Verlust von 7 Hektar verbleibenden restlichen 5 Hektar, die ohne jeden Zweifel dem Freistaat Bayern gehörten und die zwangsläufig werde aufgeben müssen, bei der Behörde ein Rück erwerbsrecht gesichert, demzufolge er diese Grundstücke im Wert von 1,3 Millionen DM für ganze 5.500 DM zurückerhalten könne.
2. Die Beklagten haben in der nächsten "PANORAMA"-Sendung des Norddeutschen Rundfunks folgendes zu erklären:
a) Aufgrund des von "PANORAMA" am
18. Januar 1971 gesendeten Beitrags "Der Fall konnte kei
dem Zuschauer der Eindruck folgenden Sachverhalts entstehen:
"Obwohl August von F0R 1949 gegenüber dem Freistaat Bayern ausdrücklich und endgültig auf alle späteren Ansprüche und Rechtsmittel im Zusammenhang mit der in Bayern praktizierten Bodenreform verzichtet habe, habe er bei erster sich bietender Gelegenheit seine Zustimmung von 1949 noch einmal Überprüft.
Diese Gelegenheit habe sich 1958 ergeben, als die Bayerische Regierung mit Zustimmung des Landtags den landabgebenden Großgrundbesitzern ohne gesetzliche Grundlage großzügige Entschädigungsangebote gemacht habe; obwohl diese neuen Entschädigungsgrundsätze nur für noch nicht abgeschlossene Verfahren gelten sollten, habe August von FflÜ nachträglich davon profitieren wollen."
Dieser Eindruck ist unrichtig. August von fHH hat niemals auf Entschädigungsansprüche verzichtet; er hat auch nicht 1958 von den Entschädigungsangeboten und -grundSätzen der Bayerischen Regierung profitieren wollen.
Wohl hat er 1949 auf Rechtsmittel gegen die Landabgabe verzichtet und diese Zustimmung nach 1958 noch einmal überprüft, um seine Landabgabe zu mindern.
b) Ferner konnte aufgrund des gesendeten Beitrags folgender Eindruck entstehen:
"August von FflHBhabe sich hinsichtlich der dem Siedler nach dem Verlust von
/
tX,
7 Hektar verbleibenden restlichen 5 Hektar, die ohne Jeden Zweifel dem Freistaat Bayern gehörten und die zwangsläufig
werde aufgeben müssen, bei der Behörde ein Rückerwerbsrecht gesichert, demzufolge er diese Grundstücke im Wert von 1,3 Millionen DM für ganze 5.500 DM zurückerhalten könne.”
Auch dieser Eindruck ist unrichtig. August von FflH war zugesagt worden, ihm würden seine 5 Hektar gegen Gestellung siedlungsmäßig verwertbaren Ersatzlandes oder eines Geldbetrags zu seiner Beschaffung von mindestens 55.000 DM - nicht, wie in der Sendung behauptet,von 5.500 DM - zurückgegeben, falls es ihm gelinge, das Einverständnis zur Aufgabe seines
Hofes zu erreichen. Dieses "Rückerwerbsrecht" war aber, nachdem B^m^die ihm von August von FflB zur Verfügung gestellten Ersatzhöfe nicht akzeptiert hatte, spätestens im August 1965 schon erledigt. August von FflHI hat in der Folgezeit auch nicht mehr auf dem Recht bestanden.
3. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 2) - 4) auf Entschädigung immaterieller Nachteile ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
XIX. Zur Entscheidung über die Höhe der immateriellen Entschädigung sowie über die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich derjenigen des Revisionsrecht szuges - wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurü ckverwie sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I.
Der Kläger wurde im Jahre 1947 aufgrund des Länderratsgesetzes Nr. 48 zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform (GSB) vom 18. September 1946 (BayBS IV 336) zur Landabgabe herangezogen. Durch Landabgabebescheid wurde sein Abgabesoll auf zuletzt 425*8 ha festgesetzt. Zu dessen Erfüllung veräußerte der Treuhänder des Klägers, der bis Juli 1949 der Sperre nach dem MRG Nr. 52 unterlag, mit Verträgen vom 27. Oktober, 11. Dezember und 18. Februar 1948 rund 221 ha an die Bam Landessiedlung GmbH (im folgenden: Siedlungsträger); in diesen Verträgen war vereinbart, daß die Entschädigung für die abgegebenen Grundstücke später festgesetzt werden sollte. Abschließend verkaufte der Kläger wiederum durch seinen Treuhänder mit Vertrag vom 20. Mai 1949 an den Siedlungsträger weitere 50,266 ha in und PeflHBl
gelegene, damals schon bebauungsfähige Grundstücke für 260.026 DM. Mit der Übertragung der Grundstücke sollte das Abgabesoll des Klägers, das inzwischen um die (vorläufige) Freistellung von 130 ha nach Art. VI GSB als Spezial- insbesondere Saatzuchtbetrieben dienende Flächen ermäßigt worden war, erfüllt sein. Hierzu erklärte der Kläger in dem Kaufvertrag u.a. die Rücknahme aller Rechtsmittel gegen den Landabgabebescheid.
In der Folgezeit kam es wegen einer Fläche von rd. 100 ha des vereinbarungsgemäß abzugebendes Landes,
das, bevor es aufgelassen und umgeschrieben werden konnte, noch parzelliert werden mußte, nicht zur Übertragung auf den Siedlungsträger, da sich der Kläger weigerte, an der Beurkundiang der Messungsanerkennungen und Auflassungser-klärungen mitzuwirken. Schließlich wurden am 13* Dezember I960 "zur Bereinigung offener Sachund Rechtsfragen" zwischen dem Kläger und dem Siedlungsträger Vereinbarungen beurkundet, nach denen der Kläger abgegebene Waldflächen von 17,283 ha zurückerhielt und hinsichtlich abgegebener, aber noch nicht übereigneter Grundstücke von weiteren 16,8212 ha (Siedlerstelle S.) der Siedlmngsträger auf Übereignung verzichtete. Eine Fläche von 1,38 ha, die dem Siedlungsträger übereignet, aber bei der Vermessung irrtümlich mit vom Kläger nicht Übereigneten Grundstücken zu einem Grundstück vereinigt worden war, wurde zur Vermeidung einer Rückvermessung an den Kläger rückübereignet.
Das abgegebene Gut SBHB (rd. 53 ha) wurde zugunsten dem Kläger verbliebener Grundstücke durch Grunddienstbarkeiten mit einem Bebauungsverbot belastet, das die landwirtschaftliche Nutzung des Gutes sicherstellen sollte.
Der Siedlungsträger verzichtete ferner bezüglich des vom Kläger 1947 abgegebenen Gutes EflHHH (rd* 35 ha) auf die Ausübung seines gesetzlichen Vorkaufsrechts, damit dem Kläger der Rückerwerb jenes Gutes im Jahre 1962 möglich wurde. Demgegenüber erklärte der Kläger die von ihm vorgebrachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bodenreformgesetzgebung und den Rechtsbestand früherer Vereinbarungen für erledigt und verpflichtete sich, solche Einwände nicht mehr zu erheben sowie alle zu dem Vollzug der Landabgabe noch erforderlichen Erklärungen unverzüglich abzugeben. Nachdem diese Abmachungen I durchgeführt und so die Differenzen im Verfahren der Land- !
L
abgabe bereinigt worden waren, kam es anschließend zu ebenso zäh geführten Verhandlungen wegen der dem Kläger zustehenden Entschädigung. Schließlich trafen hierüber er und seine Schwester mit dem Siedlungsträger am 12. Juli 1965 eine Vereinbarung. Danach erhielt er aus der vom ihm am 20. Mai 1949 verkauften Fläche in Haar rd 27 ha und in (Siedlerstelle M.)
rd. 11 ha zurück; hierfür hatte er den steuerlichen Einheitswert Jener Flächen von 380.309 DM an den Siedlungsträger zu entrichten, mit denen dieser Ersatzland in Nordbayern erwerben sollte. Ferner verzichtete der Siedlungsträger gegen Zahlung des steuerlichen Einheitswerts von 75.019 DM auf eine Teilfläche von 7,2 ha aus Jenen aus der Landabgabe der Schwester des Klägers stammenden, Jedoch auf den Kläger noch miteingetragenen Grundstücken, die der Siedlungsträger seit 1954 an den Siedler BmHHHP verpachtet hatte. Zugleich verpflichtete sich der Siedlungsträger, wegen der restlichen rd. 5 ha dieser Siedlerstelle zugunsten des Klägers ebenso zu verfahren, dies allerdings nur, sofern der Aufgabe seiner Siedlerstelle
zustimmen würde. Diese Zustimmung hat spä-
ter verweigert.
Auf Klage des Klägers und seiner Schwester wurde BflHHHHI durch Urteil des Landgerichts München I im Februar 1968 zur Herausgabe der vorgenannten 7 ha Zug um Zug gegen Zahlung von 6.370,59 DM für die von ihm auf das Grundstück gemachten Aufwendungen verurteilt. Das Urteil ließ der Kläger am 19. Juni 1968 durch einen Gerichtsvollzieher mittels Herausgabe des Grundstücks an einen Sequester vollstrecken.
II.
Die Vorgänge bei der Landabgabe des Klägers (auch die seiner Schwester) wurden 1970 von einem Untersuchungsausschuß des Bayerischen Landtags geprüft (LT Drucks. IV/Beil. 4006). Während nach Auffassung der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses Versäumnisse der Behörden in Jener Sache nicht festzustellen waren, waren die der SPD angehörenden Mitglieder HfH|, aHU und in ihrem "Minderheitenbericht"
der Meinung, die Landabgabe des Klägers sei rechtswidrig ermäßigt, Vermögen der öffentlichen Hand zu Unrecht an ihn verschenkt und ihm Grunderwerb und Schenkungssteuer rechtswidrig erlassen worden. Am 18. Januar 1971 strahlte der Norddeutsche Rundfunk, die Erstbeklagte, im Rahmen ihrer Sendereihe "PANORAMA" unter der Moderation des Zweitbeklagten einen vom Dritt- und Viertbeklagten zusammengestellten kritischen Filmbericht aus, der sich vinter dem Titel "Der Fall dem, was
seit 1947 zwischen dem Kläger und den zuständigen Behörden in seiner Bodenreformsache geschehen war sowie mit dem Verhalten des Klägers gegenüber befaßte.
Nach Auffassung des Klägers war der in der Sendung dargestellte Sachverhalt verfälscht, um bei den Zuschauern Emotionen gegen ihn zu erwecken. Als die Erstund der Zweitbeklagte sich weigerten, in der nächsten "PANORAMA"-Sendung am 15. Februar 1971 eine Gegendarstellung des Klägers verlesen zu lassen, ließ dieser am 13./14. Februar 1971 in 15 Zeitungen in einer doppelseitigen Anzeige seine Stellungnahme zu der Fernsehsendung
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0C
veröffentlichen, wofür er 314.359*89 DM aufwendete. Anschließend erwirkte er aufgrund Urteils des Landgerichts Hamburg vom 8. März 1971 die Verlesung einer Gegendarstellung in der "PANORAMA”-Sendling vom 15. März 1971.
Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten Unterlassung und Widerruf der nach seiner Auffassung unwahren und ihn beleidigenden Äußerungen begehrt.
Ferner hat er den Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten auf Ersatz seiner Aufwendungen für die von ihm ver-anlaßte Anzeigenaktion sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat dem Unterlassungs- und Widerrufsbegehren, bis auf nicht wesentliche Stellen, stattgegeben* Schadensersatz für die Anzeigenaktion hat es dem Klägerin Höhe von 157.179,94 DM, der Hälfte seiner Aufwendungen, anerkannt. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Revision gegen das Urteil, die das Oberlandesgericht zugelassen hatte, haben beide Parteien eingelegt. Der Kläger verfolgt mit ihr die volle Zuerkennung seiner Schadensersatzforderungen. Die Beklagten erstreben die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
11
Entscheidungsgründe
A
Zutreffend hält das Berufungsgericht den Zivilrechtsweg und nicht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Rechtsverhältnisse des privaten, nicht des öffentlichen Rechts betroffen, wenn es wegen der Zulässigkeit einer Rundfunk- oder Fernsehsendung um widerstreitende Interessen des Rundfunks oder Fernsehens auf der einen und der Privatsphäre des Bürgers auf der anderen Seite geht (vgl. BöHZ 37, 1, 16 ff; Senatsurteile vom 8. Dezember 1962 - VI ZR 220/61 «
LM BGB § 823 /Ii7 Nr. 20 = NJW 1963, 484; vom 21.Juni 1966 - VI ZR 266/64 * m BGB § 824 Nr. 9 = NJW 1966, 2010; vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64 « LM KunstUrhG § 23 Nr. 9 = NJW 1966, 2353; vom 14. Januar 1969 - VI ZR 196/67 * LM BGB § 823/Äi7 Nr. 35 a; vom 20. Juni 1969 - VI ZR 234/67 = BGH LM BGB § 823 /Äi7 Nr. 37; vom 23. Mai 1975 - I ZR 22/74 = NJW 1975, 2064). Hieran hält der Senat auch gegenüber der im Schrifttum geäußerten Kritik fest (u.a. Erichsen, VerwArch Bd. 62 /T9717184; Bethge, VerwArch Bd. 63 /T9727 152, 173 ff;
NJW 1973, 1508; Buri NJW 1971, 468; 1972, 705; vgl. auch Eyermann/Fröhler VwGO 6. Aufl. § 40 Rdnr. 54 a).
Dieser Auffassung steht nicht entgegen, daß die Erstbeklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet und zu hoheitlichen Akten ermächtigt ist, daß
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sie insbesondere bei der Nach rich ten ge bung im weitesten Sinn - einschließlich der Beiträge politisch engagierter Fernsehmagazine - öffentliche Aufgaben wahrnimmt» die dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 7, 99, 104; 12, 205, 244, 246;
14, 121, 130; 31• 314, 329; BVerwGE 22, 299, 306;
Brach, Organisation und wirtschaftliche Grundlagen des Hörfunks und des Fernsehens in Deutschland, 1966 S. 16, 20). Ebensowenig widerspräche ihr, wenn das Nutzungsverhältnis zwischen dem Rundfunkhörer bzw. Fernsehzuschauer und den Rundfunk- und Femsehan-stalten öffentlich-rechtlich ausgestaltet sein sollte. Zumindest Jene der Sache nach ausgrenzbaren Beziehungen, bei denen es um die Abwägung der Interessen der Sendeanstalten an freier Programmgestaltung gegenüber dem Schutz der Individual Sphäre geht, sind auf der Ebene privatrechtlichen Miteinanders geordnet. Auf solche Fallgestaltung trifft der Grundsatz nicht zu, daß die Beseitigung von Folgen eines Verwaltungshandelns, weil sie unter Inanspruchnahme von Verwaltungsrecht erfolgt, nicht vor den Zivilgerichten, sondern im Verwaltungsrechtsweg durchgesetzt werden muß (vgl. dazu BGH Urteile vom 3. Dezember 1971 - V ZR 138/69 * MDR 1972, 225 und vom 12. Dezember 1975 - V ZR 114/74 « NJW 1976 , 570) . Die Grenze für vom Bürger hinzunehmende Rundfunk- oder Femsehkritik wird vom Privatrecht gezogen und sanktioniert; es bestimmt über Vorliegen und Folgen von Eingriffen insbesondere in seine Persönlich-keitsrechte und in seinen Gewerbebetrieb durch solche Kritik.
Dies «ntspricht der Ausrichtung und Wertung dieses Bereichs durch die Rechtsordnung. Rundfunk und Fernsehen sind in Bezug auf Inhalt und Gestaltung ihres Programms aufgrund verfassungsrechtlicher Gewährleistung (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht nur aus Jeder Staatsverwaltung herausgelöst,sondern ihr geradezu gegenübergestellt (BVerfGE 12, 205, 26l, 263; 31»
314, 322, 329; 31, 337, 341 ff; 35, 202, 222 ff; Leibholz, Menschenwürde und freiheitliche Rechtsordnung, 1974, 10 ff; Ipsen DÖV 1974, 721, 724;
Maunz DVB1. 1974, 1, 4). Das hindert sie zwar nicht daran, ihre Tätigkeitsbereiche öffentlich-rechtlich zu organisieren, Jedoch beeinflußt es die rechtliche Qualifizierung der Güter- und Pflichtenkollision zwischen dem Recht zur freien Programmgestaltung und dem Individualbereich des Bürgers. Die Verfassung sieht die Rundfunk- und Fernsehanstalten in Jenem Bereich, was ihr Verhältnis zu dem Staat angeht, als Grundrechtsträger in einer dem Bürger vergleichbaren Rolle.
Nicht anders als zwischen Bürgern sind auch ihre Beziehungen zu dem Bürger, soweit es um Übergriffe der Sendung in die PersönlichkeitsSphäre geht, in der (horizontalen) Spannungslage kollidierender Grundrechte, nicht in der (vertikalen) Gegenüberstellung eines Grundrechtsträgers zu dem Gemeinwesen geordnet.
Diese Gleichordnung auf der verfassungsrechtlichen Ebene legt das Verhältnis auch für die Ebene des einfachen Rechts fest; auch für diese können Rundfunk und Fernsehen für Jene Beziehungen weder (öffentliches) Sonderrecht in Anspruch nehmen, noch tritt auf andere Weise Verwaltungshandeln als solches hervor.
9
✓
ev
Insoweit kommt den Anstalten die gleiche Stellung zu wie den Kommunikationsträgers des Privatrechts» ins* besondere der Presse* Dieser Gleichstellung von Rund* funk, Fernsehen und Presse hat das Recht z.B. dadurch Rechnung getragen» daß es den "presserechtlichen” Gegendarstellungsanspruch des betroffenen Bürgers zur Entgegnung auf eine Darstellung nicht nur in der Presse» sondern auch im Rundfunk oder Fern sehen als privatrechtlichen Anspruch dem ordentlichen Rechtsweg zu geordnet hat (vgl. dazu Löffler, Presserecht Bd. II
2. Aufl. § 25 LPG Rdnr. 51 ff; 108; NJW 1965, 942 ff). Ebensowenig besteht deshalb auch ein Bedürfnis, dem Betroffenen gegen Übergriffe einer Rundfunk* oder Femsehenkritik Rechtsschutz in einem anderen Rechtsweg als bei entsprechenden Eingriffen der Presse zuteil werden zu lassen. Solche kollidierenden Interessen werden vielmehr - jedenfalls wo es ausschließlich um jene Grenzziehung geht - nach Vorschriften des Privatrechts im Rechtsweg vor den Zivilgerichten durchgesetzt (ebenso BVerfGE 35, 202, 221 * NJW 1973, 1226 ff; Löffler, Presserecht aaO Rdn. 108; Mestmäcker NJW 1969,
1, 3 ff; Neumann-Duesberg, JZ 1973, 261; Fette, NJW 1971, 2010; Fuhr, ZDF - Staatsvertrag 1972 - § 7 Anm. 8 a).
B
Unterlassungs- und Widerrufsklage
I.
1. Zu Recht bejaht das Berufungsgericht für die Klage auf Unterlassung und Widerruf der beanstandeten Äußerungen die Passivlegitimation des Norddeutschen
Rundfunks, der die Ausstrahlung des inkriminierten Beitrags von "PANORAMA" mit sachlichen und persönlichen Mitteln seinesSendeunternehmens ermöglicht hat, als "Herrn der Sendung" (ähnlich dem Zeitungsverleger für seine Zeitung; vgl. dazu BGHZ 3, 270,
275 ff; 14, 163, 174; Senatsurteile vom 4. Juni 1974
- VI ZR 68/73 * VersR 1974, 1080 und vom 18. Juni 1974
- VI ZR 16/73 * VersR 1974, 1084); des Zweitbeklagten als dem damals für "PANORAMA" redaktionell verantwortlichen Moderator; des Dritt- und des Viertbeklagten als den Autoren des Films. Daß sie die richtigen Beklagten sind, zweifelt auch die Revision nicht an.
2. Die Passivlegitimation der Beklagten wird auch nicht dadurch eingeschränkt, daß Vorwürfe, deren Unterlassung und Widerruf der Kläger verlangt, in jenem Film von interviewten (Dritt-)Personen - dem Landtagsabgeordneten Kronawitter und dem Siedler Bittenbinder - im Gespräch mit dem Dritt- bzw. Viertbeklagten erhoben worden sind.
Freilich sind die Fernsehanstalt und ihre für die Sendung verantwortlichen Mitarbeiter nicht schon hinsichtlich jeder ehrverletzenden oder rufgefährdenden Äußerung, die vom Fernsehen aufgezeichnet und ausgestrahlt wird, als "Störer" oder "Schädiger" für Ansprüche des Betroffenen passivlegitimiert. Wo das Fernsehen als Veranlasser oder Verbreiter einer Äußerung zurücktritt und - etwa im Rahmen einer gar "live" ausgestrahlten Fernsehdiskussion - gewissermaßen nur als "Markt" der verschiedenen Ansichten und Richtungen in Erscheinung tritt, widerspräche es
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dem Wesen des Mediums und seiner Funktion, es neben oder gar anstelle des eigentlichen Urhebers der Äußerung in Anspruch nehmen zu können« Eine der wichtigsten Aufgaben von Rundfunk und Fernsehen ist, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit zur Darstellung zu geben und gerade auch Minderheiten zu dem Wort zu verhelfen; vornehmlich zur Gewährleistung dieser Möglichkeit ist durch Art« 5 Abs« 1 GG die Rundfunkfreiheit (die auch das Fernsehen schützt) verfassungsrechtlich garantiert. Das verpflichtet dazu, schon bei Beantwortung der Frage, ob das Fernsehen allein wegen des Ausstrahlens einer ehrverletzenden Äußerung belangt werden kann, den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus seiner Rolle ebenso wie aus den Möglichkeiten und Zwängen fern sehgerechter Darstellung ergeben, damit nicht durch vorschnelle Bejahung solcher "Teilnehmerschaft an der Störung” der verfassungsrechtlich gewährleistete Zugang zu diesem Meinungs-”Markt” unzulässig verengt wird.
Diese Gesichtspunkte sind ebenso bei der davon zu unterscheidenden Frage zu beachten, ob von der Fera-sehanstalt selbst die Beseitigung solcher "Störung” etwa durch Widerruf der ehrverletzenden Äußerung verlangt werden kann, oder nur die Mitwirkung hieran durch die Erklärung, daß sie von jener Äußerung abrücke, oder gar nur die Bereitschaft, dem Beleidiger Möglichkeiten zu dem Widerruf mit den Mitteln des Fernsehens einzuräumen. Auch sonst kann von jemandem, der die beanstandete Äußerung nicht selbst getan, sondern nur verbreitet oder zugelassen hat, ohne sich zu eigen zu machen, in der Regel nur das Abrücken von der von einem anderen
gemachten Äußerung, nicht aber ein Widerruf verlangt werden, da er selbst nichts zu widerrufen hat, der Widerruf zudem als letzter Rechtsbehelf nur dort eingesetzt werden darf, wo dem Interesse des Betroffenen auf anderen Wegen nicht hinreichend entsprochen werden kann (vgl. BGHZ 14, 163, 176; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl. S. 34 ff; 185). Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Verbreiter mit der Äußerung des Dritten identifiziert hat, so daß sie als seine eigene Äußerung erscheint. Doch ist auch in der Bejahung der Voraussetzungen für solche Identifikation des Fernsehens mit der von ihm ausgestrahlten Äußerung eines Dritten Zurückhaltung geboten; insbesondere darf dies nicht ohne Würdigung des Rahmens, in den die Äußerung gestellt war, der Art der Sendung und ihres Anliegens, der vom Medium und der Technik vorgegebenen Verhältnisse geschehen. Dadurch allein, daß das Fernsehen Äußerungen Dritter ausstrahlt, ohne sich zugleich ausdrücklich von ihnen zu distanzieren, identifiziert es sich regelmäßig noch nicht mit ihnen - auch im Verständnis des Fernsehzuschauers nicht. Ebensowenig wird eine solche Äußerung schon dadurch zu derjenigen des Fernsehens, weil sie innerhalb der Sendung besonderes Gewicht erhält, etwa weil die Kritik wegen ihres Gegenstandes oder Inhaltes besonderes Interesse weckt. Auch der Umstand, daß vorwiegend aus sendetechnisehen Rücksichten die Äußerung nicht "live", sondern als Aufzeichnung ausgestrahlt wird, kann hierfür nicht immer ausschlaggebend sein. Heraushebungen, die die Äußerung eines Dritten' etwa durch den Schnitt, die Musikuntermalung erfährt, sind
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vielfach durch das Medium, nicht durch die kritische Einstellung der Verantwortlichen bedingt. In aller Regel sieht das auch der Zuschauer so; indem sich ihm die Person, die zu Wort kommt, zugleich bildlich darstellt, ordnet er die kundgegebene Meinung zunächst dieser Person und im allgemeinen nicht der Femsehredaktion zu.
Eine Identifikation des Fernsehens mit der kritischen Äußerung eines Dritten ist dem Grundsatz nach auch nicht schon deshalb zu bejahen, weil ein sich selbst als kritisch verstehendes Fernsehmagazin wie "PANORAMA" sie in seiner Sendung aufgreift, um sich mit dem Gegenstand jener Kritik selbst ebenfalls kritisch zu beschäftigen, mag die Tendenz jener Sendung auch in ähnliche Richtung wie die Äußerung des Dritten zielen. Im allgemeinen erscheint auch in diesem Rahmen, insbesondere im Licht der mit solchen Sendungen vom Fernsehen legitim beanspruchten Kontroll- und Informationsaufgaben die Erklärung etwa eines Diskussio.nsteilnehmers oder einer interviewten Person als "fremde11 Kritik, der mit der Sendung lediglich als solcher zu dem Wort verhol-fen wird. Daß sie das Engagement des Fernsehmagazins zu dessen eigener Kritik auslöst, liegt in der dem Zuschauer bekannten Aufgabenstellung der Sendung begründet und ändert hieran nichts.
b) Indes bedarf es im Streitfall keiner abschließenden Untersuchung, wo im einzelnen die Grenze zwischen der Verbreitung einer "fremden" und einer sich "zu eigen" gemachten Äußerung eines Dritten durch das Fernsehen verläuft, wann vom Fernsehen wegen Verbreitung einer
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"fremden" Äußerung von einem durch sie in seiner Ehre Betroffenen wenn schon nicht Widerruf» so doch ein nAbrückenM von ihr verlangt werden kann und unter welchen Umständen das Fernsehen trotz Ausstrahlung solcher "fremden" Äußerung nicht als "Störer" oder "Schädiger" in Betracht kommt. Jedenfalls wenn solche kritische Äußerungen derart in die eigene kritische Stellungnahme der Autoren der Sendung eingebettet werden» daß die Sendung insgesamt als eine sozusagen lediglich mit verteilten Rollen gesprochene eigene Kritik des Fernsehens erscheint» in dem Einsatz solcher Drittbeiträge geradezu eine Dramaturgie sichtbar wird, kann sich das Fernsehen nicht darauf berufen» daß die Äußerungen keine "eigenen"- gewesen sind. So aber liegt es hach den Feststellungen» die das Berufungsgericht» das sich den Film hat vorführen lassen» aus eigener Anschauung getroffen hat» hier.
Zu der Befürchtung» das Berufungsgericht habe jene medialen Möglichkeiten und Aufgaben des Fernsehens nur verkürzt gesehen» besteht kein Anlaß. Sind danach die Äußerungen des Diskussionsteilnehmers und des interviewten B^|BB zugleich solche der Beklagten» so ist auch unter diesem Gesichtspunkt ihre Passivlegitimation für die geltendgemachten Widerrufsund UnterlassungsansprUche weder beschränkt noch modifiziert.
II.
Den Aussagehalt des vom Kläger beanstandeten kritischen Beitrags würdigt das Berufungsgericht zutreffend danach» welcher Sinn sich den imbefangenen
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Betrachter von "PANORAMA", bei dem Vertrautheit mit der Spezialmaterie und kritische Aufnahme nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, nach dem Gesamtinhalt aufdrängt (BGHZ 42, 210, 220 std.Rspr.). Er deckt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Zusammenfassung in den zuletzt gestellten Anträgen des Klägers zu seiner Unterlassungsund Widerrufsklage« Lediglich den Vorwurf, der Kläger habe die Zweckentfremdung des abgegebenen Landes in Haar dazu benutzt, die Behörden in der Entschädigungsfrage "unter Druck zu setzen", findet das Berufungsgericht so nicht erhoben; nach seiner Auffassung wird dem Kläger nur vorgeworfen, jene Zweck ent fremdung dazu genutzt zu haben, seinen Entschädigungsforderungen "mehr Nachdruck zu verleihen".
Das weitgehend im tatrichterlichen Bereich gewonnene Verständnis des Berufungsgerichts ist rechtlich möglich. Die Revision der Beklagten beanstandet insoweit nur, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daB über das Vorgehen des Klägers bei der Zwangsvollstreckung gegen den Siedler
dieser selbst, nicht die Beklagten, in dem ausgestrahlten Beitrag berichtet hätten« Diesen Umstand konnte das Berufungsgericht jedoch außer Betracht lassen, nachdem es - wie erörtert ohne Rechtsfehler - festgestellt hat, daß die Beklagten auch jenen Bericht von B{ sich zu eigen gemacht haben.
Deshalb ist auch für das Revisionsverfahren von folgender Kritik auszugehen:
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"1. Obwohl August von FflHI 1949 gegenüber dem Freistaat Bayern ausdrücklich und endgültig auf alle späteren Ansprüche und Rechtsmittel im Zusammenhang mit der in Bayern praktizierten Bodenreform verzichtet habe» habe er bei erster sich bietender Gelegenheit seine Zustimmung von 1949 noch einmal überprüft.
Diese Gelegenheit habe sich 1938 ergeben, als die Bayerische Regierung mit Zustimmung des Landtags den landabgebenden Großgrundbesitzern ohne gesetzliche Grundlage großzügige Entschädigungsangebote gemacht habe; obwohl diese neuen Entschädigungsgrundsätze nur für noch nicht abgeschlossene Verfahren gelten sollten, habe August von FBB nachträglich davon profitieren wollen.
2. Dies sei ihm auch im Rahmen merkwürdiger Transaktionen gelungen. Er habe - wie der Diskussionsteilnehmer KflUBBB sagte -in durch Gesetze nicht gedeckter Weise nach und nach 130 Hektar Land im heutigen Schätzwert von 100 Millionen DM für sich herausgeholt. Dadurch sei er in einmaliger und einseitiger Weise gegenüber den anderen Landabgebern bevorzugt worden.
3. August von habe die offensichtliche
Zweck ent fremdung des von ihminHBP abgegebenen Landes durch die BaBHHBLandes-Siedlung GmbH dazu benutzt, um seiner Brt-schädigungsforderung mehr Nachdruck zu verleihen.
4. August von F^HI habe sich mit den Behörden
außerhalb der Legalitätarranglert. Auf diese Weise seien an die von FBlVsche Vermögens-Verwaltung 7 Hektar Land zurückgefallen, die der Siedler Freistaat Bayern
bekommen hatte.
Auch hinsichtlich der restlichen 5 Hektar, die BfliHHHB nach einem Verlust von 7 Hektar zwangsläufig werde auf geben müssen, habe August von FBH vorgesorgt: Obgleich diese 3 Hektar
ohne jeden Zweifel dem Freistaat Bayern gehörten» habe er sich bei der Behörde ein Rückerwerbsrecht gesichert» demzufolge er dieses Grundstück im Wert von 1,3 Millionen DM für ganze 3.300 DM zurück erhalten könne.
3. August von F^i habe ein Urteil des Landgerichts München I vom Februar 1968 auf Herausgabe der 7 Hektar durch an ihn in der Weise vollstreckt» daß er nach der im Urteil angeordneten Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von 1»3 Millionen DM im Sommer das Ackerland und die Ernte dadurch an sich nahm» daB er einen Mähdrescher an-fahren und alles abernten und wegfahren lieB» ohn^dafü^einen Pfennig Entschädigung an zu bezahlen.
6. August von FflBB wolle den Siedler BflHHB von seinem Hof vertreiben und um seine Existenz bringen. ”
1• Nach Auffassung des Berufungsgerichts wird der Kläger damit dargestellt als ein Mann» der sich an seine einmal abgegebene Erklärung nicht hält; dem es auf Gesetz und Recht nicht ankommt; der trotz seines außergewöhnlichen Reichtums aus Profitgier sich nicht scheut» in durch Gesetz nicht gedeckter Weise sich öffentlicher Lasten zu dem Nachteil siedlungswilliger Vertriebener zu entziehen und sich im Zusammenwirken mit einer korrupten Verwaltung Vergünstigungen einräumen zu lassen» die ihm nicht zustehen und ihm zu Unrecht einen Millionengewinn einbringen; der seine wirtschaftliche Macht gegenüber hilflosen» möglicherweise zu Unrecht verurteilten Flücht-lingssiedlem einsetze und den Kleinbauern dabei noch um seinen verdienten Lohn bringt.
Daß eine solche Kennzeichnung den Kläger vor der Öffentlichkeit herabwürdigt» bedarf keiner näheren
Ausführung. Soweit die Revision demgegenüber an führt, es sei weder verboten noch ehrenrührig, die Tragweite eines einmal erklärten Verzichts später zu überprüfen, einen Antrag auf Entschädigung zu stellen, auch wenn die formellen Voraussetzungen dafür fehlten, bei streitigen Verhandlungen um erhebliche wirtschaftliche Werte der anderen Seite Rechtsfehler aufzuzeigen, um damit ein für sich günstigeres Verhandlungsergebnis zu erzielen, könnte ihr hierin bei isolierter Betrachtung zwar gefolgt werden. Solche Betrachtung wird aber weder dem Bezugszusammenhang jener Aussagen mit dem Anliegen der Sendung gerecht, jene Vorgänge als einen Skandal anzuprangem, in den nicht nur das Land Bayern, sondern auch der Kläger verwickelt gewesen sei, noch würdigt sie die Stellung jener Aussagen in der Gesamtkonzeption eines vom Kläger gezeichneten durchweg negativen Charakterbildes.
Mögen einzelne Aussagen über diesen und sein Verhalten "für sich genommen" nicht ehrenrührig sein, so ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, in dem diese Äußerungen stehen und auf den es hier ankommt, ein anderes Bild, durch das auch jene - für sich genommen "neutralen"
- Aussagen eine für die Charakterisierung des Klägers negative Bedeutung erhalten. Deshalb hilft es der Revision auch nicht weiter, wenn sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, der Zuschauer habe der Sendung entnehmen müssen, daß sich der Kläger des Fehlens einer Rechtsgrundlage für die Entschädigungsgrundsätze der Bayerischen Regierung bewußt gewesen sei. Freilich fehlt es für solche Auslegung an jedem Anhalt in dem gesprochenen Text der Sendung, so daß von einem solchen Verständnis nicht ausgegangen werden kann. Das
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allein nimmt Jedoch den damit zusammenhängenden Vorwürfen nicht die ehrenrührige Bedeutung. Auch ohne das Eingehen auf etwaige Kenntnisse des Klägers über die Rechtswirksamkeit der von der Bayerischen Regierung erlassenen und von den zuständigen Behörden praktizierten Entschädigungsgrundsätze ist der gegen ihn erhobene Vorwurf, jene Grundsätze für sich ausgenutzt zu haben, Teil der negativen Charakterisierung, die sich als roter Faden durch den Beitrag zieht, daher als solcher geeignet, den Kläger verächtlich zu machen.
2. Daß der Kläger die Wiederholung solcher Vorwürfe von Seiten der Beklagten auch in Zukunft zu befürchten hat, hat das Berufungsgericht mit zu treffen der Begründung bejaht. Auch die Revision wendet sich hiergegen nicht.
III.
1. Mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats geht das Berufungsgericht davon aus, daß mit dem Wider-rufsbegehren nur die Ehre beeinträchtigenden Tatsachen-behauntungen begegnet werden kann und dies nur dann, wenn ihre Unwahrheit feststeht. Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht zu überprüfen sind, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil wiedergeben, sind dem Widerrufsverlangen selbst dann ent zogen, wenn die in ihnen zu dem Ausdruck kommende Kritik dem Betroffenen nicht gerecht wird. Die Gewährleistung der freien Meinung durch Artikel 5 Abs. 1 GG verbietet es, mit staatlichen
Mitteln - sei es auch vor den Gerichten - die Aufgabe einer Meinung zu erzwingen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 «= VersR 1974, 1080, 1081 m.w.Nachw. st.Rspr.). Zweifel daran, ob eine Behauptung wahr ist oder nicht, gehen zu Lasten des Klägers; niemand kann durch Richterspruch verpflichtet werden, in der Form des Widerrufs als unwahr zu bezeichn«!, was möglicherweise wahr ist (BGHZ 37» 187, 190; Senatsurteil vom 3. März 1970 - VI ZR 115/68 • VersR 1970, 670, 671 m.w.Nachw. und das soeben angeführte Urteil vom 4. Juni 1974). Ausnahmsweise kann ein Widerruf in eingeschränkter Form zu demutbar sein, wenn sich die Unwahrheit der Behauptung zwar nicht feststellen läßt, es aber für einen objektiven Beurteiler an ernstlichen Anhaltspunkten für die Wahrheit des Vorwurfs fehlt (Senatsurteil vom 3. März 1970 - VI ZR 115/68 * aaO; und das Urteil vom 4. Juni 1974). Doch ist auch für den Nachweis dieser Voraussetzungen der Kläger beweisbelastet.
Unterlassung kann der Kläger - weitergehend als beim Widerruf - auch gegenüber ehrverletzenden Meinungsäußerungen und wertenden Urteilen verlangen, ferner auch gegenüber solchen die Ehre beeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit zwar nicht erwiesen, deren Wahrheit aber auch nicht bewiesen ist. Doch setzt dies voraus, daß sich die Beklagten nicht auf ein Recht zu solchen Äußerungen berufen können. In welchem Umfang diese durch berechtigte Interessen gedeckt sind, ist an der Wertung des Art. 5 Abs. 1 GG auszurichten, der mit der Gewährleistung der freien Meinungsäußerung und der
Rundfunkfreiheit auch das Fernsehen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Meinungskampf schützt» Doch kann niemals9 auch unter Berücksichtigung der Gewährleistung in Art. 5 Abs. 1 GG nicht, ein berechtigtes Interesse an der Wiederholung ehrverletzender Tatsachen anerkannt werden, deren Unwahrheit feststeht (BGHZ 31,
308 , 318; Senatsurteil vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73
* VersR 1974, 1084 m.w.Nachw.); das gilt nicht nur für die Presse, sondern ebenso für Rundfunk und Fernsehen. In gleicher Weise trifft dies für solche allgemein gehaltenen Behauptungen zu, deren Unwahrheit zwar nicht festgestellt ist, denen jedoch der Kritiker weder früher noch im Rechtsstreit Umstände hinzugefügt, die erst ihre Unrichtigkeit für den Kritisierten nachweisbar machen (BGH Urt. vom 10. Juli 1959 - VI ZR 149/58
* NJW 1959 , 2011, 2012; vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 - NJW 1974, 1710).
2. Im Streitfall scheitert die Widerrufs- und Unterlassungsklage nicht von vornherein schon im Blick auf § 12 StGB aF (* § 37 StGB nF), Artikel 22 Abs. 2 BayVerf mit Rücksicht darauf, daB die angegriffene Sendung auf die Arbeit eines Untersuchungsausschusses des Bayerischen Landtags Bezug genommen hat, vor dem jene Vorfälle untersucht worden sind.
Nach diesen Vorschriften bleiben wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen solcher Untersuchungsausschüsse von jeder Verantwortlichkeit frei, wobei allerdings Artikel 22 Abs. 2 BayVerf die Wiedergabe von Ehrverletzungen ausdrücklich von der Privilegierung ausnimmt. Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang diese Vorschriften auch davor schützen, wegen solcher
Berichte zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Wie das Berufungsgericht richtig sagt, handelt es sich bei den beanstandeten Äußerungen nicht um einen objektiv vollständigen Bericht über Verhandlung und Ergebnis jenes Untersuchungsausschusses; sie geben insoweit allenfalls einen Teil des sog. "Minderheit sberichts", verbunden mit Wertungen, welche nicht in diesem Bericht enthalten sind, wieder. Dieser "Bericht" erfüllt daher nicht die Voraussetzungen einer Parlamentsberichterstattung im Sinne der genannten Vorschriften. Das schließt freilich nicht aus, bei einer etwa erforderlichen Güterabwägung den Anlaß und die Quelle jener Äußerungen mitzuberücksichtigen.
3. Für die danach rechtserhebliche Qualifizierung der beanstandeten Wendungen als Behauptungen von Tatsachen oder bloßen Meinungen und Wertungen legt das Berufungsgericht zutreffend ebenfalls das Verständnis des unbefangenen Durchschnittszuschauers zugrunde, an den sich der Beitrag von "PANORAMA" gerichtet hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 * VersR 1974, 1084 m.w.Nachw. ;st.Rspr.). Richtig hebt es dabei darauf ab, ob und inwieweit der Zuschauer aus der Sendung - sei es auch in wertender Einkleidung -einen Sachverhalt entnehmen kann, der dem Beweis zugänglich ist.
a) Auf dieser Grundlage wertet das Berufungsgericht die Äußerungen im wesentlichen als Tatsachenbehauptungen. Lediglich soweit dem Kläger im Zusammenhang mit den Entschädigungsgrundsätzen der Bayerischen Regierung "merkwürdige Transaktionen", das Herausholen
von 130 Hektar Land im Schätzwert von 100 Millionen DM "ohne gesetzliche Grundlage", ein Arrangement mit den Behörden in seiner Landabgabensache "außerhalb der Legalität" vorgeworfen wird, überwiegt nach Auffassung des Berufungsgerichts der wertende Charakter der Kritik den etwaigen tatsächlichen Gehalt so stark, daß damit die Äußerung insgesamt als dem Beweis nicht zugängliche Meinungsäußerung erscheine* Wie das Berufungsgericht richtig erkennt, ist die rechtliche Würdigung eines mitgeteilten Verhaltens als "ungesetzlich", "außerhalb der Legalität", "rechtlich bedenklich" oder "merkwürdig" im allgemeinen eine bloße Wertung, die richtig oder falsch, nicht aber wahr oder unwahr sein kann* Eine solche Beurteilung ist eine zwar auf eine objektive Ordnung bezogene, regelmäßig Jedoch erst durch (subjektive) Wertung der Vorwerfbarkeit gewonnene Meinung, der zwar eine andere Auffassung (wie hier der Mehrheit des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses) entgegengehalten werden kann, der aber nicht schon deshalb mit negatorischen . Ansprüchen begegnet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 17. November 1964 - VI ZR 181/63 = NJW 1963 , 294, 295; vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 167/63 = NJW 1965 , 35 , 36; Helle aaO S. 14/15). Von diesem Grundsatz im Streitfall eine Ausnahme zu machen, hat das Berufungsgericht zu Recht keinen Anlaß gesehen. Insoweit hat auch die Revision des Klägers keine Angriffe erhoben•
b) Andererseits muß unter diesem Blickwinkel auch die Begründung des Berufungsgerichts dafür gesehen werden, daß die Äußerung, der Kläger habe 1949 gegenüber dem Freistaat Bayern ausdrücklich und end-
gültig "auf alle späteren Ansprüche und Rechtsmittel1* im Zusammenhang mit der Bodenreform "verzichtet", die späteren Entschädigungsangebote der bayerischen Regierung, die den Kläger zur Überprüfung seiner Zustimmung veranlaßt hätten, seien "ohne gesetzliche Grundlage" gemacht worden, ebenfalls die Behauptung einer beweisbaren Tatsache darstelle. Tatsachenbehauptungen enthält nämlich die Mitteilung des Sachverhalts, auf den sich die rechtliche Wertung der "Wirksamkeit" von Rechtsmittel und Anspruch sverzich-ten, des "rechtsgültigen" Abschlusses des Landabgabeverfahrens des Klägers, der "Rechtswidrigkeit* von Entschädigungsangeboten der bayerischen Regierung stützt; dagegen ist die rechtliche Wertung selbst keine nachprüfbare Tatsachenbehauptung. Freilich kann auch der Vorwurf der Rechtswidrigkeit für den unbefangenen Adressaten die Mitteilung von Tatsachen enthalten, wenn der Vorwurf durch Angaben und Bezugnahmen näher substantiiert wird; dann kann sich jener mitgeteilte Sachverhalt als unwahr erweisen. Deshalb ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit das Berufungsgericht der Mitteilung, die bayerische Regierung habe ihre Entschädigungsangebote "ohne gesetzliche Grundlage" abgegeben, die Behauptung entnimmt, eine geschriebene Ermächtigungsnorm für jene Angebote habe nicht bestanden.
Demgegenüber könnte dem Berufungsgericht nicht auch insoweit gefolgt werden, wenn es meint, mit dieser Äußerung sei auch das Fehlen etwa aus den Normen erst abzuleitender allgemeiner Rechtsgrundsätze oder ungeschriebener Rechtssätze als nachweisbare "Tatsache"
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behauptet* Insoweit handelt es sich, worauf die Revision zu Recht hinweist, um eine bloße Rechtsansicht, die richtig oder falsch, nicht aber wahr oder unwahr ist; das hat das Berufungsgericht im übrigen an anderer Stelle seines Urteils ausdrücklich dargelegt*
IV*
Das Berufungsgericht würdigt die von ihm erhobenen Beweise dahin, daß die Vorwürfe, soweit sie Tatsachenbehauptungen darstellen, im wesentlichen unwahr, daher von den Beklagten sowohl zu unterlassen wie zu widerrufen sind*
1. Profitieren von den ohne rechtliche Grundlage erlassenen Entschädigungsgrundsätzen der Bayerischen Regierung trotz abgeschlossenen Verfahrens.
1* Das Berufungsgericht führt hierzu aus:
Der Kläger habe 1949 nicht, wie behauptet, auf alle späteren mit der Bodenreform zusammenhängenden Ansprüche und Rechtsmittel verzichtet. In dem am 20* Mai 1949 von seinem damaligen Treuhänder mit dem Siedlungsträger geschlossenen Vertrag habe dieser zwar die Rücknahme des Rechtsmittels gegen den Landabgabebescheid und des Antrages im Preisteilungsverfahren nach Artikel VI GSB erklärt. Ob seine Erklärungen formell wirksam gewesen und auch tatsächlich zur Auswirkung gekommen seien, könne dahinstehen. Denn jedenfalls habe der Kläger weder seine gegen den Enteignungsbescheid vom 16. Dezember 1947 eingelegten
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Rechtsmittel zurück genommen, noch auf Ansprüche, insbesondere auf die noch offene Entschädigung verzichtet.
Ebensowenig treffe es zu, daß die Entschädigungsangebote der bayerischen Regierung an die Lnndabgeber bzw. die "Grundsätze”, auf denen sie beruhten,ohne gesetzliche Grundlage ergangen seien. Die "Grundsätze" seien zwar nicht als Gesetz erlassen worden; als Willensäußerung des bayerischen Landtags hätten sie jedoch das Handeln der Siedlungsbehörden rechtlich ausreichend legitimiert, zu demal der Landtag damals dafür Haushaltsmittel bereitgestellt habe. Dies spreche dafür, daß sie im Sinne einer politischen Richtlinie die durch die Verwaltung ausfüllungsfähige Ermächtigung enthalten hätten, zur Beschleunigung der Verfahren im weitesten Umfang Vergleiche abzuschließen.
Das alles müsse vor dem Hintergrund bereits 1938 erhobener verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Gültigkeit des Entschädigungsgesetzes vom 9. Juli 1949 (GSBEG) verstanden werden.
Die "Grundsätze" hätten auch nicht nur für nach schwebende Verfahren gelten sollen; vielmehr sei gerade der rechtskräftige Abschluß des Landabgabe- und Enteignung sverfahrens Anwendungsvoraussetzung gewesen.
Etwas anderes folge auch nicht aus dem "Baumgartner-" oder dem "Simmel- Erlaß". Jene Erlasse hätten nicht die Entschädigung betroffen, sondern allein den Rahmen für Vergleichsangebote zur Beendigung schwebender Verfahren über den Umfang des Landabgabensolls festgelegt.
2. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht, was die Unwahrheit dieser Behauptungen angeht, weitgehend zu
folgen; doch rechtfertigt diene Feststellung nicht, wie das Berufungsgericht meint, den Widerruf sämtlicher in diesem Zusammenhang erhobener Behauptungen schlechthip, sondern nur eine Richtigstellung.
a) Der hier in Rede stehende Komplex der Fernsehsendung hat zwei Schwerpunkte, die durch die im übrigen dem Zuschauer gegebenen Informationen nur noch näher substantiiert worden sind. Ein Schwerpunkt ist die Mitteilung, der Kläger habe sein 1949 erklärtes, seine "Bodenreformsache" abschließendes Einverständnis "bei erster sich bietender Gelegenheit", nämlich 1958 nach Erlaß der neuen Entschädigungsgrundsätze, noch einmal überprüft. Der zweite Schwerpunkt liegt in der Behauptung, er habe dafür die auf seine Sache gar nicht anwendbaren, zudem ohne gesetzliche Grundlage ergangenen Entschädigungsgrundsätze in Anspruch genommen. Beide Behauptungen entsprachen schon nach dem unstreitigen Sachverhalt so nicht der wirklichen Sachlage.
aa) Es traf nicht zu,' daß die Bodenreformsache des Klägers infolge seines Einverständnisses 1949 abgeschlossen war; unstreitig war damals jedenfalls noch die Entschädigungsfrage offen. Es fehlte sonach zu demindest bezüglich des EntSchädigungsverfahrens an seiner Zustimmung, die er 1958 hätte überprüft haben können.
Allerdings lag eine Zustimmung bezüglich des Um fanges des Landabgabe soils und des Gegenstandes der Landabgabe, d.h. der im einzelnen abzugebenden Grund-
stücke vor. Denn der Kläger hatte durch den Vertrag mit dem Siedlungsträger vom 20. Mai 1949 weitere 30,266 ha bebauungsfähiges Gelände in und PsflHH
gegen einen Kaufpreis von 260.026 DM abgegeben, nachdem er bereits 1947 und 1948 ebenfalls "zur Erfüllung seiner Landabgabe" 221 ha veräußert hatte. Mit diesen freiwilligen Abgaben sollte aber nicht nur das Land-abgabesoll, sondern die Abgabe auch nach den abzugebenden Grundstücken gegenständlich feststehen. Insoweit trat das von den Siedlungsbehörden zur Sicherheit zusätzlich anhängig gemachte Enteignungsverfahren, das gemäß § 30 der 1. Verordnung zur Ausführung des GSB vom 26. Februar 1947 (BayGVBl 92) nur bei Fdil-schlagen einer freiwilligen Abgabe eingreifen sollte, zurück. Die Enteignungsbescheide sicherten - wirtschaftlich gesehen - künftig nur noch den Vollzug der vereinbarten freiwilligen Landabgabe; für Umfang und Gegenstand der Landabgabe hatten sie keine Bedeutung mehr. Wenn der Kläger später dennoch die Rückgabe Jener Grundstücke erstrebt hat, zu deren Abgabe er sich in Erfüllung des Landabgabe soils freiwillig verpflichtet hatte, wie dies in der angegriffenen Sendung im folgenden dargestellt und im übrigen unstreitig ist, so hat er damit entgegen seiner Jetzigen Darstellung gerade seine "Zustimmung" zur Landabgabe und nicht nur Erklärungen in Bezug auf die Enteignungsbescheide oder das Entschädigungsverfahren in Frage gestellt. Insoweit wäre es daher weder unwahr noch irreführend gewesen, wenn die Behauptung, er habe seine Zustimmung von 1949 noch einmal überprüft, allein auf den Verfahren sabschnitt der Landabgabe selbst beschränkt gewesen wäre.
Für das mit der Spezialmaterie der Bodenreform nicht vertraute Verständnis des Zuschauers konnten aber dieser Verfahrensabschnitt und diese Zustimmung gerade nicht gemeint sein, da die "PANORAMA"-Sendung die "Überprüfung" in einen Zusammenhang mit den Entschädigungsangeboten und den Entschädigungsgrundsätzen gebracht hatte, von denen der Kläger habe "profitieren" wollen. Damit aber war ein Widerspruch zwischen einer früher erklärten Zustimmung und der Geltendmachung von Ansprüchen nach den"Entschädigungsgrundsätzen " behauptet, ein Widerspruch, der in Wirklichkeit nicht vorlag. Denn die "Grundsätze" betrafen nur die Festsetzung der Entschädigung, die nach § 35 Abs. 3 der 1. Ausführungsverordnung zu dem GSB dem Verfahren über die Enteignung oder - wie hier - der Einigung über den Gegenstand der Landabgabe nachfolgen sollte, ohne noch für den Umfang des Abgabesolls oder die abzugebenden konkreten Grundstücke Bedeutung zu haben. Deshalb beschränkten sie sich darauf, für die Entschädigung, die nach dem Entschädigungsgesetz von 19^9 (GSBEG) - verfassungsrechtlich angezweifelt - nach den steuerlichen Einheitswerten bemessen werden sollte, höhere Sätze einzuführen, damit auf deren Grundlage in den bis zur Entschädigung gediehenen Verfahren zu dem Zwecke ihres endgültigen Abschlusses Vergleiche erreicht werden konnten. Dem entsprach es, daß nach Ziffer 6 aaO u.a. der rechtskräftige Abschluß des Landabgabe- und Enteignungsverfahrens Voraussetzung für die Anwendung der "Grundsätze"war. Da in der LandabgabeSache des Klägers unstreitig die Entschädigungsfrage ausdrücklich offen-gelassen worden war, hat sich der Kläger durch die Inanspruchnahme der gerade für solche Fälle erlassenen 11 Grundsätze" insoweit nicht in Widerspruch zu früherem
Verhalten gesetzt.
bb) Daraus ergibt sich zugleich die Unrichtigkeit der anderen als Schwerpunkt herausgehobenen Mittel lung, der Kläger habe von den auf seine Landabgabesache angeblich nicht anwendbaren Entschädigungsgrundsätzen "profitieren" wollen. Vielmehr waren die "Grundsätze" unstreitig auch für solche Fälle erlassen worden.
Die Revision richtet ihre Angriffe deshalb im wesentlichen nur gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die auf der Basis der "Grundsätze" von der bayerischen Regierung gemachten "großzügigen Entschädigungsangebote" seien nicht ohne "gesetzliche Grundlage" abgegeben worden. Freilich bestehen, wie bereits ausgeführt worden ist (vgl. oben zu III.), gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zu diesem Fragenkreis Bedenken. Jedoch kann dahinstehen, ob der Vorwurf, dem Kläger sei eine Entschädigung "ohne gesetzliche Grundlage" angeboten worden, die Mitteilung eines Sachverhalts oder eine rechtliche Wertung ist und ob sie zutrifft oder nicht. In dem Zusammenhang, in dem dieser Vorwurf erhoben worden ist, könnten die Beklagten ihn auch dann nicht aufrecht erhalten, wenn er, würde er isoliert gesehen, bestehen bleiben könnte. Denn das würde die (falsche) Darstellung sowohl über ein widersprüchliches Verhalten des Klägers bei der Abwicklung seiner LandabgabeSache als auch bezüglich seines "Profitierens" von einer für ihn nicht geltenden Entschädigungspraxis nicht richtiger machen. Der Kritik am Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Entschädigungspraxis in Bayern kommt in dem Zusammenhang, in den sie gestellt war, auch nicht etwa eine selbständige Bedeutung zu, sie erhält vielmehr erst durch jene Darstellung über das Vorgehen und Ver-
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halten des Klägers den Ihr zugedachten Sinn. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Beklagten hätten behaupten wollen, dem Kläger sei, als er von den •Grundsätzen" habe "profitieren" wollen, das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Entschädigungsangebote der Regierung bewuBt gewesen. Solchen Vorwurf enthielt aber der Beitrag von "PANORAMA" nicht, worauf die Revision zu Recht gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts hinweist. Denn die Äußerung, daß es für die Entschädigungsangebote keine gesetzliche Grundlage gegeben habe, war in der Sendung gedanklich derart deutlich von der Wendung "profitieren" abgesetzt, daß der Schluß auf die Kenntnis des Klägers von solchem Mangel der Rechtslage von dem Durchschnittsbetrachter nicht gezogen werden konnte.
b) Steht somit die Unrichtigkeit der Vorwürfe zu diesem Komplex fest, so ergibt sich zugleich, daß den Beklagten ein berechtigtes Interesse daran, Jene Behauptungen ln diesem Bezugszusammenhang zu wiederholen, nicht zur Seite steht. Insoweit hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsanspruch des Klägers zu Recht stattgegeben und erweist sich die Revision der Beklagten
als nicht begründet.
c) Aus den vorstehenden Erörterungen folgt Jedoch, daß der Kläger Widerruf nicht ohne Einschränkung verlangen kann.
aa) Der vom Berufungsgericht zuerkannte Widerruf würde den Eindruck erwecken, als habe der Kläger die Verzichts- oder Einverständniserklärungen in seiner
LandabgabeSache später nicht in Frage gestellt und aus einer "Überprüfung" wo nicht des ganzen Verfahrens» so doch eines jedenfalls zunächst als abgeschlossen angesehenen Verfahrensabschnitts nicht nachträglich "profitiert". Solcher Eindruck entspräche aber» wie sich aus den vorstehenden Erörterungen ergibt» nicht der wirklichen Sachlage.
Wäre nämlich die den "Rechtsmittelverzicht" und seine "Überprüfung" betreffende Aussage auf die innerhalb des Bodenreformverfahrens jeweils selbständigen Verfahrensabschnitte "Ermittlung des Abgabesolls" und "Feststellung des Gegenstands der Landabgabe" beschränkt worden» so könnte der Kläger solche Behauptung nicht beanstanden» selbst wenn er auf seinem Standpunkt beharren sollte» die damals von seinem Treuhänder abgegebenen Verzichts- und Einverständniserklärungen seien im Hinblick auf das Gesetz Nr. 52 nicht rechtswirksam gewesen. Eine so einschränkende Behauptung wäre kein "aliud"» keine Aussage mit einem neuen» anders gearteten Inhalt gegenüber dem gesendeten Text» sondern eine Richtigstellung im Sinne einer Präzisierung des Mitgeteilten; im gesendeten Beitrag selbst war ausdrücklich von der überprüften Zustimmung "zur Landabgabe" die Rede. Ohne den Hinweis auf die"Entschädigungsangebote" und die "Grundsätze" des Entschädigungsverfahrens, ferner bei Richtigstellung, daß die Frage der Entschädigung des Klägers 1958 noch offen geblieben und diese nicht durch Rechtsmittel oder Anspruchsverzicht erledigt war, erhält auch die Behauptung der "Überprüfung" seiner Zustimmung die einschränkende, mit der wirklichen Sachlage übereinstimmende Bedeutung.
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bb) Ist aber eine beanstandete Äußerung nicht schlechthin unwahr, sondern vermittelt sie dem Leser, Hörer oder Zuschauer nur deshalb einen unzutreffenden Eindruck, weil sie unvollständig, übertrieben oder mißverständlich ist, so kann in der Regel nicht Widerruf, sondern nur eine Richtigstellung oder Ergänzung des Behaupteten verlangt werden (vgl. BGHZ 31, 308, 318; Senatsurteile vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 « LM GG Art. 5 Nr. 7 « NJW 1961, 1913? vom 1. Dezember 1965 - Ib ZR 155/63 * LM BGB § 1004 Nr. 85). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn "Teilwahrheiten" nicht durch solche Ergänzungen berichtigt, sondern nur durch eine neue Aussage anderen Inhalts ersetzt werden können. Solcher Fall liegt hier aber, wie ausgeführt, nicht vor. Hier ist den Beklagten eine Richtigstellung auch zuzu demuten, ohne daß damit ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Freiheiten verkürzt werden; solche Richtigstellung ist andererseits erforderlich, um den Kläger vor den fortwirkenden Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeit aus der unrichtigen Darstellung in der beanstandeten ^PANORAMA"-Sendung zu schützen.
cc) Der Senat kann die Verurteilung der Beklagten zur Richtigstellung gemäß den vorhergehenden Ausführungen aufgrund des feststehenden Sachverhalts selbst aussprechen. Sie hält sich unter dem Gesichtspunkt des § 308 ZPO noch im Rahmen des Klageantrags; sie bedeutet nur eine Verurteilung zu "weniger",nicht zu etwas anderem, als der Kläger beantragt hat (BGHZ 31, 308, 319; Senatsurteil vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 » aaO).
2. Herausholen von 130 ha durch einmalige und einseitige Begünstigung,
Nach Ansicht des Berufungsgerichts entsprechen die angegriffenen Äußerungen, soweit sie Tatsachenbehauptungen darstellen, nicht der Wahrheit. Daß die Landabgabe des Klägers nicht um weitere 130 ha verringert worden sei, ergebe bereits das Vorbringen der Beklagten. Danach habe die Landabgabe bei einem 1949 auf 272 ha gesenkten Abgabensoll effektiv 164 ha, die Ermäßigung mithin nur 108 ha betragen. Auch diese Zahl sei jedoch falsch. Durch den Vertrag vom 13. Dezember I960 sei dem Kläger ein Nachlaß von 34,1 ha gewährt worden; ob darin die damals vereinbarte Rückübereignung von 1,38 ha "zur Vermeidung einer Rück-vermessung" enthalten oder zusätzlich gewährt worden sei, könne nicht festgestellt werden. Die ferner ebenfalls vereinbarte Rückgabe des Gutes die Landabgabe des Klägers nur um weitere rd. 12 ha geschmälert, da dafür der Treuhänder Ph^|H sein Gut SeflHH zar Verfügung gestellt habe. Insgesamt habe sich somit die Landabgabe des Klägers nur um allenfalls rd. 47,5 ha verringert.
Die durch den Vertrag vom 12. Juli 1965 zurückgegebenen Grundflächen von rd. 27 ha in 4B und von rd. 11 ha in seien nicht zu berücksichti-
gen; denn der Kläger habe durch Zahlung des steuerlichen Einheitswertes (380.309 DM) den Siedlungsträger in die Lage versetzt, Land von etwa 78,5 ha mit einem der zurückgegebenen Fläche entsprechenden Einheitswert in Unterfranken zu erwerben. Aus demselben Grund könne
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die Rückgabe der 7,2 ha aus der Siedlerstelle ■■H nicht gerechnet werden; zudem seien diese Grundstücke von der Schwester des Klägers abgegeben worden, hätten daher in deren Bodenreformverfahren mit der Abgabequote des Klägers nichts zu tun gehabt. Daß er Miteigentümer dieser Grundstücke gewesen sei, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.
Auch sei der Kläger nicht, wie behauptet, durch die Einräumung des Nachlasses von 47,3 ha in einmaliger und einseitiger Weise bevorzugt worden. Der Nachlaß entspreche ziemlich genau 15 % des ursprünglichen Abgabe so 11s von 425,8 ha, der nach dem "Simmel-Erlaß" von 1959 auch Jenen Landabgebern habe eingeräumt werden können, deren Landabgabebescheid damals rechtskräftig gewesen sei.
Ein Stichprobenvergleich habe ergeben, daß auch anderen Landabgebern im Durchschnitt die gleichen Nachlässe gewährt worden seien.
Gegenüber diesen Ausführungen hat die Revision Erfolg.
1 • Allerdings ist ihre Rüge, schon nach dem unstreitigen Tatbestand sei für 1958 nicht von einem Abgabesoll von 272 ha, sondern von (425,8 abzüglich 130 *) 295,8 ha auszugehen, unbegründet. Die Revision läßt die Vereinbarung vom 20r Mai 1949 außer Betracht, durch die dem Kläger (zusätzlich zu der Freistellung von 130 ha gemäß Artikel VI GSB) ein Erlaß von rd. 23 ha eingeräumt worden ist. Dieser vor 1958 bewilligte Nachlaß ist aber mit dem Berufungsgericht nicht auf die in der Sendung angegebenen 130 ha anzurechnen, weil sich nach dem
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beim Zuschauer vermittelten Eindruck Jene Zahl erst auf die Zeit nach Erlaß der "Grundsätze", also erst seit 1958 bezog« Daher trifft der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts von rd. 272 ha für die Berechnung der nachgelassenen Fläche zu.
Daß das Berufungsgericht wohl bei der Berechnung der prozentualen Ermäßigung des Solls auch die vor 1958 bewilligten Nachlässe hätte berücksichtigen müssen, ist in anderem Zusammenhang erheblich; das wird nachfolgend dargelegt.
2. Zu Recht beanstandet die Revision Jedoch, daß das Berufungsgericht in den Nachlaß nicht Jene zunächst abgegebenen. Grundstücke eingerechnet hat, die der Kläger später durch Zahlung ihres Einheitswertes (rd. 27 + rd. 11 * rd. 38 ha) bzw. zur Verrechnung mit dem Gut SdMHHI(rd. 23 ha) späterSb-gelöst"hat.
a) Die Behauptung, der Kläger habe noch 130 ha "für sich herausgeholt", wurde nicht schon dadurch unrichtig, daß Jene "Ablösungen" dem Zuschauer im einzelnen nicht auch noch mitgeteilt worden sind. Selbstverständlich blieb ungeachtet einer "Ablösung" oder "Verrechnung" die Landabgabe des Klägers durch solche Rückgabe flächenmäßig verkürzt und dies auf einem Wege, der weder im GSB vorgesehen war noch den ursprünglichen Absichten des Gesetzgebers entsprach, einen Beitrag nicht nur zur BereitStellung von Siedlungsland, sondern auch zur Entmachtung der Großgrundbesitzer zu leisten (vgl. BVerwG DVB1 1956, 514, 515). Der
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Kläger wurde aber auch wertmäßig durch jenes "Ablösungs-" oder "Verrechnungsverfahren" begünstigt, wie schon der Umstand zeigt, daß er einen wesentlichen Teil des zurück-gegebenen Landes dadurch "ablösen" durfte, daß er dafür nur den steuerlichen Einheitswert zu zahlen brauchte, obwohl selbst die "Entschädigungsgrundsätze" damals für Land solcher Qualität von dem 2,6-fachen Einheitswert als angemessene Entschädigung aus gingen. Da zu kam, daß bedeutende Flächen die Qualität von Bauland oder Bauerwartungsland zu einem Vielfachen jenes Wertes besaßen und dem Kläger gerade wegen dieser höheren Qualität und diesem höheren Wert bereits 1949 ein Nachlaß bewilligt worden war. Selbst der "Mehrheitsbericht" des Untersuchungsausschusses hat diese "Ersatzlandgestellung"
(in Wahrheit: Ablösung der Landabgabe durch eine Geldentschädigung) als "problematisch" bezeichnet, wenn die von dem Kläger auf gewendeten Beträge "im Bezug zu dem weit höheren Wert der zurückgegebenen Grundstücke gesehen" würden.
b) Die Behauptung, der Kläger habe der Landabgabe verfallene Grundstücke "für sich herausgeholt", steht betont unter dem Blickwinkel seiner Begünstigung; unter diesem Blickwinkel konnten die Beklagten auch die "Verrechnung" des Gutes EflHHi (rd. 35 ha) mit dem Gut SeHB(rd. 23 ha) sehen, das dem Treuhänder PhflHB gehört hatte und von der Bodenreform nicht mehr betroffen war. Dabei konnten die Beklagten die Hintergründe jenes "Geschäfts", die selbst der Mehrheitsbericht" des Untersuchungsausschusses als "undurchsichtig" bezeichnet hatte, imerörtert lassen, dabei auch, daß möglicherweise eine Zusage von dem Kläger
das Gut EM wiederzuverschaffen, für Jenen "Tausch" bestimmend gewesen war. Der Kläger selbst hat seinerzeit Wert darauf gelegt, die Übertragung des Gutes EHIBauf ihn als "Rückgabe" aus seiner Landabgabe ausgewiesen zu erhalten. Er muß sich daher auch hier entgegenhalten lassen, daß er den inneren Zusammenhang Jenes "Geschäfts" mit seiner Landabgabe damals selbst besonders hervorgehoben hat, mag dies auch überwiegend aus steuerlichen Gründen geschehen sein.
c) Bei solcher Sachlage war es - Jedenfalls für eine Fläche von (47,5 +27+11+23=) fast 109 ha -weder von vornherein unrichtig, noch irreführend, zu behaupten, der Kläger habe Jene Grundstücke "für sich herausgeholt". Die noch verbleibende Differenz von (130 abzüglich 109 =) 21 ha ist im Verhältnis zur richtigen Zahl nicht so bedeutend, daß der Kläger allein wegen dieser Abweichung in seiner Ehre verletzt wäre; solche Uhgenauigkeit der Flächenangaben läßt beim Zuschauer noch kein ihn beeinträchtigendes falsches Bild von der wirklichen Sachlage oder von der Per-sönlichkeit des Klägers entstehen.
3. Freilich ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Behauptung, der Kläger habe dieses Land für sich "herausgeholt", ihre besondere Bedeutung erst durch den Zusatz erhält, dies sei "in durch Gesetze nicht gedeckter Weise" geschehen; er sei dadurch "in einmaliger und einseitiger Weise gegenüber den anderen Landabgebern bevorzugt worden". Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich Jedoch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts diese Kritik auch hier als zulässig.
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qs4~.
a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist nicht die in dem Vorwurf mitenthaltene rechtliche Würdigung, sondern nur der ihr zugrundeliegende Tatsachenkern einer Überprüfung auf seinen Wahrheitsgehalt zugänglich. Insoweit geht es darum, ob dem Kläger Nachlässe gewährt worden sind, die ihn - gemessen am sachlichen Anlaß für ähnliche Nachlässe zugunsten anderer Landabgeber sowie nach ihrem Umfang und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung - in einer Sonderstellung erscheinen lassen. Dabei muß zu seinen Qunsten bedacht werden, daß wegen des erheblichen Wertes von ihm abgegebener, vorwiegend im Einzugsgebiet von München gelegener Grundstücke ein gewisses Entgegenkommen der Siedlungsbehörden sachlich begründet sein konnte. Andererseits läßt sich die Frage nach einer Bevorzugung durch solche Nachlässe nicht ohne Berücksichtigung der Vergünstigungen beantworten, die dem Kläger in seiner Landabgabe im übrigen eingeräumt worden sind. Gewiß bezieht sich der Vorwurf einer Begünstigung auf die Landrückgabe; diese ist aber in ihrem Ausmaß ebenso wie nach den Gründen, aus denen sie erfolgt ist, nur anhand aller dem Kläger gemachten Zugeständnisse sachgerecht zu beurteilen.
b) In einem flächenmäßigen Vergleich müssen nicht nur die Nachlässe seit 1958t sondern auch die dem Kläger vor 1958 eingeräumten Abgabevergünstigungen mitberücksichtigt werden. Ob die ihm seit 1958 gewährten weiteren Nachlässe sich innerhalb der nach dem wSimmel-Erlaß" zulässigen Abgabeermäßigungen bis 15 % des Abgabesolls hielten, die auch anderen Landabgebern gewährt worden sind, kann nur auf der Grundlage der dem Kläger insgesamt bewilligten Nachlässe beurteilt werden.
aa) In diesem Zusammenhang hat der durch den Treuhänder Dr. iBHH geschlossene Kaufvertrag vom 20. Mai 1949, durch den der Siedlungsträger in den Besitz wertvollen, wenn auch im Blick auf die begrenzten Ziele des GSB nicht ohne weiteres versiedel-baren Bodens, der Kläger aber schon damals in den Genuß einer Ermäßigung seines Abgabesolls um rechnerisch rund 153 ha kam, eine Schlüsselstellung. Diese Ermäßigung umfaßte eine Fläche von 130 ha, die als zu Spezialzwecken im Sinne von Artikel VI Abs. 1 GSB dienend von der Landabgabe ausgenommen wurde. Während damaliger Rechtsansicht nach auf die im Gesetz vorgesehene Freistellung solcher Grundstücke kein Anspruch bestand und sie das Landabgabeso11 nur vorläufig vermindern sollte (vgl. Urteil des BayVGH, VGHE 1950,
158, 160 ff), wurde dem Kläger die Freistellung der 130 ha von der Landabgabe endgültig gewährt, weil dies ihm Minister Dr. Sc|HB mündlich zugesagt und anschließend in einem persönlichen Schreiben vom 30. Mai 1949, das der Kläger vorweisen konnte, bestätigt hatte.
Die vom Kläger später persönlich gegen jenen Vertrag erhobenen Einwände waren Grundlage für die Vereinbarung vom 30. August I960, mit der er in die Rücknahme noch offener Rechtsmittel gegen die Landabgabe und eines weiteren Freistellungsantrages aus Art. VI GSB einwilligte. Er erreichte damit die Rückübereignung von Waldgrundstücken von rd. 17 ha, den Verzicht des Siedlungsträgers auf die frei werdende Siedlerstelle S. von rd. 16 ha, die Einräumung eines dinglich gesicherten Bebauungsverbotes zu seinen Gunsten bezüglich einer von ihm abgegebenen Fläche
von rd. 53 ha des Gutes S
den Verzicht
des Siedlungsträgers auf sein gesetzliches Vorkaufs
te, sowie die endgültige, nunmehr auch formal vollzogene Aufhebung der gegen ihn 1947 eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen . Ferner behielt er die ihm durch den Vertrag vom 20« Mai 1949 eingeräumten Vergünstigungen, obwohl er selbst 3enen Vertrag als unverbindlich bezeichnet hatte, der indes andererseits im Jahre 1949 ihn zu seinem Vorteil "endgültig und völlig" hinsichtlich weiterer Landabgaben freigestellt hatte*
bb) Wird die Freistellung von 130 ha nach Artikel VI GSB außer Ansatz gelassen, die Rückgabe des Gutes
als AbgabeermäBigung voll berücksichtigt, so betrugen bereits damals die dem Kläger zugestandenen Vergünstigungen rein flächenmäßig (rd. 23 + 34,1 + 1,38 + 35 «) rd. 94 ha. Bereits diese Ermäßigung bedeutete auf der Grundlage eines Abgabensolls von 425,8 ha einen Nachlaß von rd. 22 v.H.; sie überstieg damit schon bei dieser Berechnung die im "Simmel-Erlaß" als äußerste Grenze für abgeschlossene Verfahren vorgesehene Vergünstigung von 15 v.H. erheblich. Davon abgesehen bestand weder eine gesetzliche Handhabe noch sonst ein Sachgrund, in der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Berechnungsweise das ursprünglich bestehende Soll von 425,8 ha und nicht das um die Freistellung nach Art. VI Abs. 1 GSB bereinigte Abgabensoll, hier als ein Soll von (425,8 abzüglich 130 ») 295,8 ha zugrundezulegen. Jene Freistellung ist auch
recht bezüglich des Gutes , der dem Kläger
Rückerwerb des Gutes unter "Verrechnung" mit dem seinem Treuhänder gehörend«! Gut SeflHHi ermöglich
demgegenüber gemäß den vorstehenden Erwägungen
in einer so "bereinigten" Berechnung zugunsten des Landabgebers voll auf das Abgabesoll angerechnet, obwohl es dem Gesetz eher entsprochen haben dürfte, bei der Bestimmung des Solls lediglich den mit der Landabgabe belasteten gesamten Grundbesitz um jene frei-gestellte Fläche zu ermäßigen und nach der so verringerten Fläche das Soll in dem gesetzlich dafür vorgesehenen Verhältnis niedriger festzusetzen. Venn sonach bereits unter Abweichung von den Berechnungsgrundsätzen des Gesetzes die dem Landabgeber günstigste Berechnungsmethode gewählt worden ist, so fehlt es an jedem Sachgrund dafür, die 130 ha, um die das Soll schon ermäßigt worden war, bei der Berechnung der globalen Nachlässe als abgabepflichtiges Land zu bewerten, insoweit also den Landabgeber doppelt zu begünstigen. Für ein Soll von 295,8 ha bedeutet die Ermäßigung von 94,224 ha sogar einen Nachlaß von 31,8 v.H*} dies überstieg auch jene Nachlässe von 25 v.H., die für eine vergleichsweise Regelung selbst bei noch nicht abgeschlossenen Landabgabeverfahren nach dem "Baumgartner-" und dem "Simmel-Erlaß" als noch vertretbar angesehen waren.
Weitere Ermäßigungen seiner Abgabe - jedenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis - hat der Kläger in der Vereinbarung vom 12. Juli 1965 erreicht. Werden jene durch "Ablösung" gegen eine Entschädigung in Geld zurückerhaltenen Flächen von zusammen rd. 38 ha als Nachlaß bewertet, so erhöht sich der Gesamtnachlaß (rd. 132 ha) nach vorstehender Berechnung auf fast 45 v.H. des mit 295>8 ha angenommenen Abgabesolls.
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Zwar hat der vom Berufungsgericht vernommene Zeuge HflU bekundet, in nicht wenigen Bodenreformverfahren seien "ErsatzlandgeStellungen" bewilligt worden. Das ist aber kein Grund, jene dem Kläger zurück gegebenen rd. 38 ha in den Vergleich mit den Nachlässen für andere Landabgeber nicht einzubeziehen, schon weil auch insoweit dem Kläger eine Sonderstellung zugeschrieben werden muß. Nicht nur umfaßte die Rückgabe außerordentlich wertvolle Grundstücke, weil sie Bauland bzw. Bauerwartungsland waren, so daß zu deren Wert eine "Ablösung" mit dem steuerlichen Einheitswert landwirtschaftlicher Nutzflächen außer jedem Verhältnis stand. Entscheidend ist vor allem, daß damit eine Abgabe rückgängig gemacht worden ist, mit der gerade wegen ihres besonderen Wertes 1949 die Freistellung des Klägers von weiteren Landabgaben erreicht worden war, und daß mit der Rückgabe dieser wertvollen Grundstücke nicht etwa zugleich auch jene Freistellung rückgängig gemacht worden ist, der Kläger vielmehr ohne einen Wertausgleich im Genuß auch jener früheren Vergünstigungen blieb. Bei dieser Sachlage bedarf es nicht mehr eines näheren Eingehens darauf, daß die Bodenreformgesetzgebung eine Ablösung der Landabgabe durch Geld nicht vorsah (auch nicht der von den Behörden hierfür herangezogene § 16 der 1. AVO zu dem GSB, der nach Wortlaut und Sinn nur etwas über die Zweckbestimmung des abgegebenen Landes sagte und nichts an dem Grundsatz, daß Land abzugeben war, ändern sollte und konnte), diese vielmehr dem gesetzgeberischen Ziel einer Umverteilung von Grundeigentum entgegenlief. Denn jedenfalls war die Einbeziehung
dieser Grundstücke in das "Ablösungsverfahren" angesichts der vorauf gegangenen Absprachen so außergewöhnlich, daß sie den Beklagten als "einmalige Bevorzugung" des Klägers erscheinen durfte* Daß unter diesem allein sachgerechten Blickwinkel Vergleichbares in der Praxis der Bodenreform in Bayern anzutreffen wäre, hat auch der Zeuge 4M nicht bekunden können. An dieser Beurteilung kann auch der Umstand nichts ändern, daß das Land Bayern durch die Landrüökgabe die Entschädigungsforderungen des Klägers zu verringern getrachtet hat. Zum einen war die Entschädigung für die wertvolle Abgabe in HW bereits 1949 einverständlich und abschließend festgestellt worden. Zum anderen blieb auch unter Berücksichtigung solcher Beweggründe für den Kritiker die Tatsache bestehen, daß dem Kläger im Widerspruch mit den auf Umverteilung gerichteten Zielen der Bodenreform Vergünstigungen in außergewöhnlicher Größenordnung eingeräumt worden sind.
Schließlich können für die Frage, ob der Kläger gegenüber anderen Landabgebern bevorzugt worden ist, auch nicht die Vergünstigungen außer Betracht bleiben, die dem Kläger u.a. durch die ihm I960 ohne Gegenleistung zugestandene Belastung des 53 ha großen Gutes Solalinden mit einem durch Grunddienstbarkeit gesicherten Bebauungsverbot über die bloße flächenmäßige Verringerung seines Abgabesolls hinaus eingeräumt worden sind. Durch Jene dingliche Berechtigung hatte er sich für die Zukunft eine Zugriffsmöglichkeit auf einen erheblichen und wertvollen Teil seines abgegebenen Grundbesitzes erhalten; auch das stand offensichtlich nicht im Einklang mit den Zielen des Bodenreform. Jene Vergünstigungen unterstreichen die Sonderbehandlung, die ihm von den Be-
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hörden zugestanden worden ist; daß anderen Landabgebern ähnliche Grunddienstbarkeiten bewilligt worden waren, hat der Kläger nicht behauptet.
Außerdem müssen hier auch die in der Vereinbarung von 1965 eingeräumten Rechte bezüglich der Siedlerstelle BflBHHHB berücksichtigt werden; auf dieses Entgegenkommen der Behörden hatte der Kläger keinen Anspruch.
Der Verzicht des Siedlungsträgers auf die Teilfläche von 7 ha betraf zwar die Landabgabe seiner Schwester; die Rückgabe kam wirtschaftlich aber auch dem Kläger zugute, der die Fläche als Miteigentümer zurückerhielt.
4. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Beklagten das ihnen durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Recht, ihre Meinung frei zu äußern, nicht durch die Äußerung überschritten haben, der Kläger habe sich "merkwürdiger Transaktionen" bedient, seine Begünstigung durch Landnachlässe sei "in durch Gesetz nicht gedeckter Weise" erfolgt. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Beklagten die Berufung auf berechtigte Interessen an Jener Kritik versagt hat, können bereits in ihrem Ausgangspunkt nicht gebilligt werden.
Richtig ist allerdings - von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen -, daß der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung ihrer Meinungsäußerung hat, er habe sich "merkwürdiger Transaktionen" bedient.
Diese Kritik wiegt nicht so schwer, daß das Interesse der Beklagten an freier Rede dem Persönlichkeitsrecht des Klägers zu weichen hätte (vgl. BGHZ 45, 296, 306 ff).
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Anders soll es sich aber nach der Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Vorwurf verhalten, der Kläger habe "in durch Gesetz nicht gedeckter Weise" abgegebenes Land später für sich herausgeholt. Da nämlich jenes Urteil keine Bezugspunkte mitteilte, auf die es sich stütze, könne sich der Zuschauer kein Bild darüber machen, ob der Vorwurf der Rechtswidrigkeit gerechtfertigt sei. Schon deshalb müsse den Beklagten das Recht jener Kritik versagt bleiben.
a) Mit Erfolg beanstandet die Revision, daß das Fehlen von "Bezugspunkten" das Berufungsgericht nicht davon enthob, in eine Prüfung darüber einzutreten, ob die Kritik nicht jedenfalls vom Standpunkt der Beklagten aus haltbar war.
Wie der Senat bereits im Urteil vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 * VersR 1974, 1084, 1085 ausgesprochen hat, fehlt einer Kritik das berechtigte Interesse nicht von vornherein schon deshalb, weil dem Leser, Hörer oder Betrachter nicht auch noch Tatsachen an die Hand gegeben werden, die ihn befähigen, jene Wertung kritisch nachzuvollziehen. Selbst bei voller Würdigung des besonderen Bedürfnisses des Angegriffenen an Offenlegung solcher Bezugspunkte wären die Gewährleistungen in Art. 5 GG über das Zulässige hinaus eingeschränkt, wenn eine Kritik in Presse, Rundfunk oder Fernsehen nur bei Erfüllung solcher VorausSetzungen an die Öffentlichkeit gelangen dürfte. Das ist in der genannten Entscheidung im Einzelnen dargelegt; hierauf wird verwiesen. Ungeachtet der besonderen Intensität und
Nachhaltigkeit einer Femsehkritik zu Lasten des Betroffenen müssen auch für dieses Medium, das nicht anders als Presse und Rundfunk von der Sache her, vor allem nach den zeitlichen und technischen Gegebenheiten Beschränkungen in der Darstellung und Präsentation kritischer Stellungnahmen unterliegt, um Jener Grundrechte willen abwertende Urteil Jedenfalls dem Grundsatz nach auch dann zugelassen werden, wenn die Kritik den Empfänger nicht über ihre Grundlagen unterrichtet, weshalb die Gefahr besteht, ihn zu einer unrichtigen Meinung über den Kritisierten zu veranlassen. Dem Kritiker muß es offenstehen, solche Bezugspunkte erst im Rechtsstreit darzulegen, wenn es um die Zulässigkeit einer Wiederholung der Kritik geht. Hier haben die Beklagten aber Bezugspunkte, die übrigens bereits in der Sendung durch den Hinweis auf Umfang und Wert der Landrückgabe, auf die "einmalige und einseitige Bevorzugung" des Klägers sowie auf die im Untersuchungsausschuß hervorgetretenen divergierenden Ansichten gesetzt worden waren, im Rechtsstreit dargetan. Daß es sich nicht um eine Schmähkritik (vgl. BGHZ 45,310) handelte, es den Beklagten vielmehr um die Vertretung ihres Standpunktes in der Sache ging, wird im übrigen dadurch bestätigt, daß der Vorwurf ("ohne gesetzliche Grundlage") nach den vorstehenden Ausführungen zu Ziff. 3 zu demindest aus ihrer Sicht vertretbar war. Denn für die dem Kläger gewährten Nachlässe und Vergünstigungen fehlte es - wie dort näher dargelegt ist - weitgehend an einer gesetzlichen Ermächtigung. Zwar hat vornehmlich das Bemühen um Geringhaltung der auf das Land Bayern zukommenden finanziellen Belastungen sowie die Sorge um den verfassungsrechtlichen Bestand insbesondere
der Entschädigungsregelung des im Juli 1949 verkündeten GSBEG die Grundlage für die Nachgiebigkeit der Behörden gegeben. Doch waren die Gründe, die sie immer wieder und ungeachtet früherer Absprachen gegenüber neuen Forderungen und Einwänden des Klägers zu dem Einlenken bewogen haben, nicht so eindeutig und von der Sache her so zwingend, daß etwa schon deshalb rechtliche Bedenken wegen der ihm nach und nach bewilligten Landnachlässe abwegig erscheinen mußten. Vielmehr sind solche Bedenken vor allem hinsichtlich der dem Kläger durch den Vertrag von I960 und die "Ablösung" der verbliebenen Abgabe im Jahre 1965 gewährten umfangreichen Vergünstigungen auch heute, wie ebenfalls oben erörtert, nicht eingeräumt. Wenn die Behörden es vorgezogen haben, auf diese Weise der gerichtlichen Klärung rechtlicher Zweifel aus dem Wege zu gehen auf eine Weise, die durch die Bodenreformgesetzgebung so sicherlich nicht vor gezeichnet war, so kann es dem Kritiker - zu demal wenn es wie hier um eine die Belange der Allgemeinheit berührende Frage geht - nicht verwehrt sein, die Rechtmäßigkeit solchen Verhaltens öffentlich in Zweifel zu ziehen.
5. Nach alledem hat das Landgericht in dem hier erörterten Punkt das Unterlassung- und Widerrufsbegehren des Klägers zu Recht abgewiesen; sein Urteil ist deshalb auf die Revision der Beklagten wiederherzustellen.
3. Benutzung der Zweckentfremdung der Grundstücke in Haar als Druckmittel bei den Verhandlungen.
Das Berufungsgericht würdigt die von ihm erhobenen Beweise dahin, es treffe nicht zu, daß der Kläger die
Zweckentfremdung der von ihm abgegebenen Grundstücke in H0|durch den Siedlungsträger benutzt habe, um seinen Entschädigungsforderimgen mehr Nachdruck zu verleihen. Den Verfahrensrügen, mit denen die Revision diese Feststellung bekämpft, muß der Erfolg versagt bleiben.
1. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Ausgangspunkt die Beweise unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob der Kläger die Behörden "unter Druck gesetzt habe", statt auf das mildere "Nachdruckverleihen " abzuheben. Die Stellen im Berufungsurteil,
auf die die Revision Bezug nimmt, lassen solche Widersprüche nicht erkennen. Die dort mitgeteilte Bekundung des Zeugen Dr. HflHÜ, die Zweckentfremdung sei zwar bei den Besprechungen einige Male erwähnt worden, jedoch nicht deshalb, um damit Druck auszuüben, sondern nur deshalb,um eine etwa drohende weitere Zweckentfremdung zu verhindern, hat das Berufungsgericht ersichtlich nur wegen des Hinweises auf die vorbeugende Bedeutung solcher Erklärung wiedergegeben.
2. Ebensowenig sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Inhalt des Schreibens des Klägers an das Ministerium vom 12. Juni 1959 aktenwidrig. Das Berufungsgericht konnte den Inhalt des Schreibens dahin würdigen, daß der Kläger mit den darin von ihm erhobenen Einwänden nur den Umfang der Landabgabe verringern und nicht auch die Entschädigung erhöhen wollte, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damals noch nicht Gegenstand der Verhandlungen
war. Aus dem unstreitigen Vorbringen, wie es im Tatbestand des Berufungsurteils S. 16 zusammengefaßt ist, ergibt sich etwas anderes jedenfalls nicht zwingend.
Auch der Umfang der Landabgabe gehörte zu den offenen Sachund Rechtsfragen, deren Bereinigung der Schriftverkehr dienen sollte.
3. Es verletzte auch keine Auslegungsregel, daß das Berufungsgericht in dem Schreiben der von sehen
Hausverwaltung an die Regierung von Oberbayern vom 26. Juli 1962 einen nachdrücklichen Hinweis des Klägers auf die Zweck ent fremdung in HflB zur Unterstützung seiner eigenen Entschädigungsforderung nicht gesehen hat. Das Schreiben bezog sich auf die Landabgabe seiner Schwester und war in ihrem Namen und Auftrag, nicht von ihm selbst oder in seinem Namen verfaßt. Daß er sich mit dem Inhalt des Schreibens identifiziert haben mag, mußte nicht bedeuten, daß es auch seinen Entschädigung sforderungen mehr Nachdruck verleihen sollte.
4. Das Berufungsgericht hat auch nicht die Aussage des Zeugen Dr. HUB übergangen, der im übrigen zu diesem Thema von keiner Partei als Zeuge benannt worden war. Er hat zwar bekundet, daß die Frage der Zweckentfremdung auch bei den Gesprächen über die Entschädigung "eine Rolle gespielt"habe5 doch hat er ersichtlich ebenso wie der Zeuge Dr. HeflBHI^B zu dem Ausdruck gebracht, es sei dabei um die Vereitelung weiterer Zweck ent fremdung gegangen. Ob und inwieweit damit geschaffene Zwangslagen für die Behörden, welche sich an der Verwirklichung ihrer für H|B bestehenden Pläne gehindert sahen, für den Ent-
schädigungsvergleich eine Rolle gespielt haben, brauchte das Berufungsgericht nicht zu untersuchen, da insoweit nur die "bisherige" Zweckentfremdung in Frage stand.
4. Rückgabe aus der Siedlerstelle Bittenbinder.
1. Das Berufungsgericht führt zu den Vorwürfen, die nach seiner Qualifizierung Tatsachenbehauptungen darstellen, aus: Zwar treffe es zu, daß aus der Siedlerstelle BHBHBrd. 7 ha an den Kläger und seine Schwester zurückgefallen seien. Jedoch habe B■■■■■■■ nach dem Verlust dieser Teilfläche nicht zwangsläufig auch die restlichen 5 ha abgeben müssen. Sollte die Restfläche nicht als Vollbauernstelle ausgereicht haben, so habe sie ihm doch einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb ermöglicht. Im übrigen habe sein späteres Verhalten bewiesen, daß er zur Rückgabe der Siedlerstelle nicht gezwungen gewesen sei. Denn er habe sich mit dem Siedlungsträger dahin geeinigt, daß ihm die Restfläche übereignet und unter Verzicht auf das Wiederkaufsrecht des Siedlungsträgers gestattet worden sei, sie zur Beschaffung eines Ersatzhofes zu veräußern. Ein Rück erwerbsrecht des Klägers hinsichtlich Jener Restfläche bestehe nicht mehr, nachdem Bittenbinder erklärt habe, zur Aufgabe der Siedlerstelle nicht bereit zu sein, sondern die Übereignung der gesamten Siedlerstelle verlangt habe. Damit seien die ausdrücklich vereinbarten Voraussetzungen für das Erlöschen des dem Kläger mit Vertrag vom 24. Juni/
12. Juli 1965 eingeräumten Rückerwerbsrechts eingetreten. Im übrigen habe er im Fall der Ausübung des Rückerwerbsrechts für die Beschaffung von Ersatzland
nicht bloß, wie behauptet, 5.500 DM, sondern 55.000 DM auf wenden müssen.
2. Die rechtliche Nachprüfung dieses Punktes ergibt:
a) Was den Rückerwerb der 7 ha betrifft, kann der Kläger Widerruf dieser Behauptung schon deshalb nicht verlangen, weil sie, wie das Berufungsgericht selbst sagt (BU S. 141), zutrifft. Die Aussage ist auch nicht derart eng mit änderen Behauptungen verbunden, daß sie schon deshalb an deren rechtlichem Schicksal teilnehmen müßte; sie ist vielmehr durchaus eine selbständige Information.
Die Richtigkeit der Behauptung steht auch der begehrten Unterlassung entgegen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Behauptung den Vorwurf näher erläutert, der Kläger habe sich mit den Behörden außerhalb der Legalität "arrangiert" ("auf diese Weise ..."). Zwar hat das Berufungsgericht den Beklagten dLe Berufung auf berechtigte Interessen an dieser Kritik versagt, weil Bezugspunkte für Jenen Vorwurf in der Sendung nicht mitgeteilt worden seien. Das reicht Jedoch, wie ausgeführt, zur Versagung eines Rechtfertigungsgrundes nicht aus. Vielmehr folgt aus den Erwägungen oben zu Punkt 2 (zu 4), daß die Beklagten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dem Kläger eingeräumten Vergünstigungen äußern dürfen.
Diese umfassen auch die Vereinbarungen Uber die Landrückgabe aus der Siedlerstelle BfHIHHflH» Jedenfalls enthält der Vorwurf unter den gegebenen Umständen keine auch aus der Sicht der Beklagten abwegige, "willkürliche" Kritik (BGHZ 45, 296, 310).
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b) Die Behauptungen zu dem Rück erwerbsrecht bezüglich der Restfläche von 5 ha müssen die Beklagten zwar unterlassen, nicht jedoch schlechthin widerrufen« Ein uneingeschränkter Widerruf würde den Eindruck erwecken, als sei dem Kläger von den Siedlungsbehörden ein Rück erwerbsrecht nicht eingeräumt worden. Tatsächlich ist es jedoch zunächst vereinbart worden, wie auch das Berufungsgericht feststellt.
Was hierzu in der Sendung Über die Zwangsläufigkeit der Aufgabe der Restsiedler stelle durch bHHHBHB gesagt worden war, war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht imrichtig, wie sich aus seinen Feststellungen selbst ergibt: BflHHHB konnte "davon” (5 ha) nicht existieren. Nichts anderes nimmt auch das Berufungsgericht an. Daß ihm die Stelle als Vollerwerbsstelle, nicht als Nebenerwerbsstelle, zugewiesen war, ging aus der Sendung hervor; bereits in der Anmoderation war darauf hingewiesen, daß die Siedlerstelle "ihm und seiner Familie ein bescheidenes Auskommen sicherte"; die Zwangsläufigkeit der Aufgabe des Hofes war, wie in der Sendung deutlich gemacht war, im Sinne des "davon Existierens" gemeint. Auch der Hinweis auf die von BfllHHIHB mit dem Siedlungsträger später getroffene Vereinbarung steht dem nicht entgegen, sondern bestätigt die Auffassung, daß von den Beteiligten die Möglichkeit einer Nutzung der verbleibenden 5 ha als Nebenerwerbsstelle ernsthaft nicht in Erwägung gezogen worden war, vielmehr die Beschaffung
einer Vollbauemstelle an anderem Ort erleichtert werden sollte.
Andererseits muß beachtet werden, daß das Rückerwerbsrecht des Klägers im Zeitpunkt der Sendung nicht
mehr bestand; zudem hätte er es nicht bloß gegen Zahlung von 5.500 DM, sondern nur von mindestens 55.000 DM ausüben können, wie das Berufungsgericht richtig erkennt. Infolge Verschweigens dieses Umstandes gibt der Vorwurf, der Kläger werde durch ein 0Arrangement" mit den Behörden "außerhalb der Legalität" auf Kosten des Siedlers noch mehr Land, und dieses zu einem Spottpreis "zwangsläufig" erhalten, den wirklichen Sachverha lt unrichtig wieder. Entgegen diesen Behauptungen konnte jenes Ziel vom Kläger im Zeitpunkt der Sendung nicht mehr realisiert werden.
3. Der Kläger kann daher mit der Unterla ssung s-klage verlangen, daß jener Vorwurf in dieser Fassung nicht mehr wiederholt wird. Aufgrund seines Widerrufsbegehrens kann der durch die Behauptung geschaffene Störungszustand durch eine Richtigstellung dahin beseitigt werden, daß das Rückerwerbsrecht, das nur gegen Entrichtung von mindestens 55.000 DM - nicht wie berichtet, von 5.500 DM - habe aus geübt werden können, noch im August 1965 gegenstandslos geworden ist, nachdem sich BflMBIBigeweigert hat, die restliche Siedlerstelle aufzugeben. Solche Richtigstellung ist den Beklagten zuzu demuten; sie ist andererseits zu dem Schutz der Persönlichkeit des Klägers erforderlich und wird von seinem Klagebegehren mit umfaßt.
5. Zwangsvollstreckung in die Siedlerstelle
1 • Nach Feststellung des Berufungsgerichts sind die Vorgänge um die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil,
nach dem die 7 ha seiner Siedlerstelle
an den Kläger und dessen Schwester herausgeben mußte, in dem "PANORAMA11-Beitrag im wesentlichen unrichtig dargestellt worden. Die Vollstreckung am 19. Juni 1968 habe nämlich mit dem Abernten der herauszugebenden Grundstücke nichts zu tun gehabt; die Ernte sei erst Wochen später eingebracht worden, nachdem der Kläger und seine Schwester das Land in Besitz genommen hätten. BHHHHB habe zudem auf die Ernte keinen Anspruch gehabt. Demgegenüber habe die Sendung den Eindruck vermittelt, daß der Kläger an ein und demselben Tag das Ackerland und die Ernte an sich genommen habe, einen Mähdrescher habe anfahren, alles habe wegernten und wegfahren lassen, obwohl BSHHBHP die Ernte zugestanden habe. Auch treffe es lediglich wörtlich genommen zu, daß dieser für die Ernte "keinen Pfennig erhalten" habe. Der Bericht habe jedoch verschwiegen, daß er nach dem zu voll streckenden Urteil für die Ernte nichts habe verlangen können, sondern nur Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm aber gezahlt worden seien. Damit werde ein so falsches Bild beim Zuschauer hervorgerufen, daß die Äußerung insgesamt als falsche Tatsachenbehauptung zu qualifizieren sei, deren Widerruf und Unterlassung der Kläger zu Recht begehre.
2. Gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen wendet sich auch die Revision nicht. Sie sucht die Äußerungen durch den inneren Zusammenhang der Kritik mit der Meinungsäußerung zu rechtfertigen, daß sich der Kläger mit den Behörden wegen jener Grund stücke "außerhalb der Legalität arrangiert habe", da
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er bei der Vollstreckung rechtsmißbräuchlich eine nur formale Rechtsposition ausgenutzt habe. Das geht aber an dem Aussagegehalt der beanstandeten Behauptungen vorbei, wie vom Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt worden ist. Danach stehen Behauptungen im Vordergrund, die auf ein rücksichtsloses Vorgehen des Klägers bei der Vollstreckung, nicht auf das Fehlen einer (materiellen) Rechtsgrundlage für die Vollstreckung selbst abzielen.
Auch die Meinung der Revision, die beanstandeten Behauptungen seien nicht von den Beklagten, sondern nur von auf gestellt worden, trifft nicht zu.
Die Äußerungen sind im Wechsel von Frage und Antwort zwischen dem Viertbeklagten und ElUHB gemacht worden, wobei durch die Fragestellung des Viertbeklagten nicht sondern er den Eindruck er-
weckt hat, die zwangsweise Herausgabe der Grundstücke und ihre Aberntung sei am selben Tag vollzogen worden. Allerdings hat BflHHHHl von sich aus berichtet, für die Ernte nichts, "keinen Pfennig" bekommen zu haben. Für das Unterlassungsbegehren des Klägers 1st das aber ohne Bedeutung, da mit ihm auch der Verbreitung ehrverletzender Äußerungen - sei es der Beklagten, sei es eines Dritten durch die Beklagten - vor gebeugt werden soll. Wohl hätten die Beklagten, wenn sie jene Behauptung nur als die eines Dritten verbreitet hätten, die Äußerung nicht zu widerrufen, sondern allenfalls von ihr abzurücken. Im Streitfall haben sie sich jedoch, wie schon erörtert (oben B I),mit den Behauptungen B^HIHillH Identifiziert. Steht deshalb nicht die Äußerung eines Dritten, sondern eine Behauptung der beklagten Fernsehanstalt und ihrer Mitarbeiter in Frage,
so kann der Kläger die Beklagten auch auf Widerruf der Behauptung in der vom Berufungsgericht zuerkannten Form in Anspruch nehmen.
6. Absicht des Klägers. B——von seinem Hof zu vertreiben und um seine Existenz zu bringen.
1 • Nach dem Verständnis des Berufungsgerichts zieht sich die Behauptung, der Kläger volle BflÜB HHH von seinem Hof vertreiben und um seine Existenz bringen, als "roter Faden" durch den ausgestrahlten Beitrag. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es aber für solche Absicht des Klägers an Anhaltspunkten. Dem Kläger sei es allein darum gegangen, die Auswirkungen der Bodenreform für ihn in möglichst engem Rahmen zu halten. Seinem Verhalten könne ..Jedoch nicht entnommen werden, daß er zu demindest auch bestrebt gewesen sei, bHHH zu vertreiben und um seine Existenz zu bringen. Dagegen spreche, daß er ihm mehrere Ersatzhöfe angeboten habe; auch habe er 1969 ausdrücklich zugestimmt, als BflHBHHl die Restsiedlerstelle durch Beschaffung von Ersatzland verwerten wollte. Es treffe auch nicht zu, daß dieser bei Aufgabe des Hofes vor dem Nichts gestanden hätte. Ebensowenig spreche das Verhalten des Klägers bei der Zwangsvo11Streckung für die behauptete Absicht.
2. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind im Ergebnis unbegründet.
a) Die Revision meint, die vom Kläger erzwungene Herausgabe der 7 ha aus der Siedlerstelle beweise seine
Absicht
von seinem Hof zu vertreiben
Damit wird die Revision jedoch nicht dem Umstand gerecht, daß das Schwergewicht des von "PANORAMA” erhobenen Vorwurfs nicht in der zwangsweisen Durchsetzung eines Rechtsanspruchs, sondern darin zu erblicken ist.
ziehen, ihn ohne Rücksicht auf sein künftiges Ergehen verjagen. In dem für das Revisionsverfahren zugrundezulegenden Verständnis des Berufungsgerichts ist in dem "PANORAMA"-Beitrag vorgeworfen worden, der "große” Kläger, Grundbesitzer und reichster Mann Deutschlands habe den kriegsversehrten Kleinbauer seine Macht spüren lassen wollen; er habe sich über dessen rechtliche und moralische Ansprüche hinweggesetzt und das Ziel verfolgt, den Heimatvertriebenen noch einmal zu vertreiben, Eine solche Einstellung läßt sich - insoweit hat das Berufungsgericht Recht - nicht schon damit belegen, daß der Kläger von einen Teil
der Siedlerstelle mittelsVollstreckung eines Urteils herauserlangt hat.
b) Der Revision kann auch in ihrer Argumentation nicht gefolgt werden, jener Vorwurf sei durch den Umstand erklärt, daß der Kläger das Grundstück zurückgewollt und die damit notwendig verbundene Vertreibung BflHHHlHH als Folge billigend in Kauf genommen habe Ebenso geht der Hinweis der Revision auf das Schreiben der von sehen Hausverwaltung an das Ministerium
vom 12. Juli 1965 ins Leere, aus dem sich ergeben soll, welch großen Wert der Kläger auf jene 7 ha gelegt hat. Daß ihn gerade die Rückgabe dieser Grundstücke zu den Abmachungen bewogen hat, die ihm und seiner Schwester
der Kläger wolle B
die Existenzgrundlage ent
letztlich die Siedlerstelle verschafft haben, mag sein, läßt aber noch nicht den Schluß für eine rücksichtslose Einstellung gegenüber und seine
Familie zu. Im Vordergrund stand, wie das Berufungs-gericht zutreffend sagt, dessen wirtschaftliche Existenz und ihre Vernichtung, nicht dagegen das Ansinnen an ihn, seine zweite Heimat aufzugeben; nicht die ideelle, sondern die wirtschaftliche Seite ist in dem Bericht hervor« gehoben worden. Deshalb kommt dem Umstand, daß der Kläger sich sogleich 1965 unstreitig um die Beschaffung eines Ersatzhofes bemüht hat, eine sehr wesentliche Bedeutung zu, die in dem ausgestrahlten Beitrag so nicht hervorgetreten ist.
V.
1. Nach allem hält das Berufungsurteil hinsichtlich der den Beklagten aufgegebenen Unterlassung mit Ausnahme der Ziffer II/2 ("Herausholen" von 130 ha unter einmaliger und einseitiger Bevorzugung) und der Ziffer II/4 (Rückgabe aus der Siedlers teile bHHHHII) der Revision der Beklagten stand. Hinsichtlich der Ziffer II/2 ist das Unterlassungsbegehren insgesamt, hinsichtlich der Ziffer II/4 ist es zu dem Teil unbegründet. Insoweit war das Berufungsurteil abzuändern.
2. Soweit die Beklagten zu dem Widerruf verurteilt worden sind, ist das Berufungsurteil mit Ausnahme
der Ziffern III/I (Profitieren von den Entschädigungsgrundsätzen), ±11/2 (»Herausholen« von 130 ha unter einmalige und einseitige Bevorzugung) und III/4 (Rückgabe aus der Siedlerstelle BflBHHHM) zu
bestätigen. Der Antrag zu III/2 war abzuweisen, den Anträgen zu III/l und III/4 konnte nur im minderen Umfang der "Richtigstellung" stattgegeben werden.
C
Materieller Schadensersatz.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger von dem Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten seine Aufwendungen für die Anzeigen erstattet verlangen, mit denen er am 13./14. Februar 1971 in 15 Zeitungen seine Darstellung der Vorgänge in seiner Landabgabesache hat veröffentlichen lassen. Die Beklagten hätten schuldhaft die Ehre und den wirtschaftlichen Ruf des Klägers verletzt. Sie müßten ihm deshalb alle Aufwendungen erstatten, die er für zweckmäßig habe halten dürfen, um sich vor durch die Falschmeldung drohenden Einbußen zu bewahren. Ihm habe, vor allem als Bankier, wegen der großen Verbreitung der Sendung ein großer Vermögensschaden als Folgeschaden der Ehrverletzung gedroht. Er habe, nachdem sich die Beklagten am 12. Februar 1971 geweigert hätten, seine Gegendarstellung in der nächsten "PANORAMA"-Sendung zu verlesen, davon ausgehen dürfen, daß die Anzeigenaktion ein geeignetes und angemessenes Mittel gewesen sei, sich vor weiterem Schaden zu schützen. Dabei habe er auch solche überregionalen Tages- und Wochenzeitungen auswählen dürfen, in deren Bereich er, sein Bankhaus oder dessen Tochtergesellschaften besonders starke Interessen vertreten.
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Allerdings sei nur die Hälfte der Aufwendungen notwendig und angemessen gewesen. Seine Anzeige habe zu dem Teil Unrichtigkeiten enthalten und in einigen Passagen den Sachverhalt einseitig zu seinen Gunsten dargestellt. Auch im übrigen sei sie umfangreicher als notwendig gewesen. Er habe seine Richtigstellung und Stellungnahme statt in doppelseitigen in einer einseitigen Anzeige unterbringen können.
II. Die Revision der Beklagten ist begründet.
Nach Auffassung des erkennenden Senats steht dem Kläger Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen selbst dann nicht zu, wenn davon ausgegangen wird, daß sich die Anzeigenaktion auf die Richtigstellung schuldhafter Falschaussagen der Beklagten über den Kläger beschränkt hat. Infolgedessen kann die Revision des Klägers, mit der er volle Zuerkennung der Anzeigenkosten erstrebt, keinen Erfolg haben.
1. Im rechtlichen Ausgangspunkt kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Anzeigekosten auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung als Aufwendungen, die eigentlich die Beklagten für die ihnen obliegende Beseitigung der durch die Ehrverletzung eingetretenen Störungen hätten machen müssen und die sie durch die Anzeigenaktion auf Kosten des Klägers erspart haben, geltend machen kann (vgl. BGH Urt. v. 14. Dezember 1961 - VII ZR 153/60 « BB 1962, 198 *
GRUR 1962, 26l; sogenannte "Ersparnisbereicherung?; vgl. dazu ferner RGZ 127, 29, 33; 138, 327, 329; BGHZ 28, 110; 29, 314, 319; BGH Urteile vom 12. März 1964 -
II ZR 243/62 » NJW 1964, 1365; vom 23* Februar 1973 -V ZR 109/71 » NJW 1973, 703, 705; Heimann-Trosien, RGRK-BGB 12* Aufl. Rdz. 37 vor § 812), oder ob, wovon das Berufungsgericht ausgeht, der Anspruch allein aus schadensrechtlicher Begründung nach Deliktsgrundsätzen verfolgt wird. Ebensowenig kommt es im Streitfall darauf an, ob der in seiner Ehre Verletzte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes solche Kosten als Herstellungsaufwand nach § 249 Satz 2 BGB, der bei Verletzung der Person dem Geschädigten die Befugnis eröffnet, die Schadensbeseitigung auf Rechnung des Schädigers selbst durchzuführen, verlangen kann (so Staudinger/Werner BGB 11. Aufl.
§ 249 Rdnr. 15)» oder ob sie als Folgeschäden der Ehrverletzung zu betrachten sind (vgl. BGHZ 32, 280,
285 m.w.Nachw.; RGZ 99, 172, 183; RG HRR 1929 Nr. 1093; Löffler, Presserecht 2. Aufl. Bd. I Kap. 14 Rdnr. 149). Unter jedem dieser rechtlichen Gesichtspunkte wird die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des Klägers von ihrer Erforderlichkeit bestimmt; sei es nach den Bestimmungen der §§ 812, 818 BGB, die den Anspruch u.a. an der Bereicherung des Schuldners, hier mithin an der Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung der Störung messen, sei es nach § 249 Satz 2 BGB, der den Ersatz ausdrücklich auf den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag begrenzt, oder aufgrund von § 254 BGB, der dem Geschädigten allgemein Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens auferlegt (vgl. BGHZ 32 , 280 , 285 m.w.Nachw.; Esser, Schuldrecht 4. Aufl. Bd. 1 § 42 I S. 283; Larenz 10. Aufl. I. Bd. § 29 II e S. 350,in der 11. Aufl. auf
S. 402; Medicus JuS 1969, 449, 451). Jene Grenze für
die Erstattung richtet sich nach den Maßnahmen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen haben würde; dabei ist auf den Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme zu treffen war, abzustellen (Betrachtung **ex ante”), insbesondere auf das in jenem Zeitpunkt Mögliche und Zumutbare (vgl. BGHZ 54, 82, 85} 6l, 325, 328; 63, 295, 296; Senatsurteile vom 23. September 1969 - VI ZR 69/68
* NJW 1969 , 2281; vom 11. November 1969 - VI ZR 91/68 ■ VersR 1970, 129; vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 *
VersR 1972, 1024, 1025; für die "Ersparnisbereicherung" vgl. insbesondere RGZ 138, 327, 329; BGHZ 29, 314, 319; BGH Urt. vom 14. Dezember 1961 = aaO; v. 12. März 1964
* aaO; vom 23. Februar 1973 * aaO).
2. Die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen hat der Richter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln; seine Feststellungen liegen insoweit weitgehend in dem der Revision verschlossenen Bereich tatrichterlicher Würdigung. Im Streitfall jedoch hat das Berufungsgericht seine Feststellung, daß die vom Kläger durchgeführte Anzeigenaktion erforderlich gewesen ist, ausschließlich an den Interessen des Klägers ausgerichtet und den Gesichtspunkt übersehen, daß hier die Interessen des Fernsehens das, was im gegebenen Fall erforderlich war, mitbestimmen.
a) Freilich kann die Veröffentlichung einer berichtigenden Darstellung der (angeblichen) unrichtigen Mitteilungen in mehreren Zeitungen des Verbreitungs-
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gebiets dieser Mitteilungen geeignet und auch angemessen sein, Auswirkungen der durch sie herbeigeführten Ehrenkränkung wenn schon nicht zu beseitigen, so doch zu vermindern, und den hieraus drohenden Vermögensschäden entgegenzuwirken. Eine allgemeine Obergrenze ist der Erstattungspflicht nach den für den Schadensersatz in § 231 Abs. 2 BGB besonders ausgesprochenen, auch sonst für die Beziehungen zwischen den Parteien allgemein sich aus § 242 BGB ergebenden Grundsatz dadurch gezogen, daß die Kosten solcher Maßnahmen im Verhältnis zu den Nachteilen, die ausgeräumt oder denen vorgebeugt werden soll, nicht unverhältnismäßig hoch sein dürfen (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 « VersR 1972, 1024, 1025). Darüberhinaus ergibt sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme auf den Schuldner (§§ 242, 254 BGB) ferner, daß jener zwar für die volle Beseitigung der von ihm zu verantwortenden Störung einschließlich ihrer Folgen einzustehen hat, daß jedoch der Geschädigte, wenn hier-für mehrere Wege offen stehen, den wirtschaftlichsten zu wählen hat, sofern ihm dies zuzu demuten ist.
b) Im vorliegenden Fall ist es daher von Bedeutung, daß der Kläger die Möglichkeit hatte, mit der presserechtlichen Gegendarstellung nach § 11 Abs. 1 und 6 des Hamburgischen Pressegesetzes (HPG) vom 29. Januar 1965 von den Veranstaltern der Fernsehsendung die Ausstrahlung seiner Darstellung des Sachverhalts für den gleichen Bereich sowie zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die beanstandete Sendung zu erwirken. Der Kläger hat von die$er Möglichkeit auch Gebrauch gemacht; seine Gegendarstellung ist -
O»'-
wenn auch erst nach Einschaltung des Gerichts - von der Erstbeklagten in der "PANORAMA11-Sendung vom 15. März 1971 gesendet worden.
Wenn aber die Rechtsordnung dem Betroffenen einen presserechtlichen Anspruch auf Gegendarstellung gewährt, so muß diese Befugnis bei der Entscheidung darüber, welche Maßnahmen er gegenüber einem ehrverletzenden Angriff von Presse, Rundfunk oder Fernsehen als erforderlich ansehen und auf Kosten des Störers bzw. Schädigers ergreifen durfte, mitberücksichtigt werden. Zwar schließt der Umstand allein, daß die Gegendarstellung im Verhältnis zu einer Anzeigenaktion wie der vorliegenden weitaus wirtschaftlicher ist, nicht von vornherein ohne Rücksichten auf die Besonderheiten des Falles die Befugnis zu solcher Aktion auf Kosten des Angreifers aus - sei es auch als zusätzliche Maßnahme neben einer von diesem eingeräumten Gegendarstellung. Solche Maßnahmen können ln besonderen Fällen - so,wenn ungewöhnlich hoher Schaden droht, dem durch eine Gegendarstellung nicht so zeitig oder so gezielt wie etwa durch Rundschreiben oder Anzeigen insbesondere in Fachblättem begegnet werden kann, oder wenn das Verfahren der Gegendarstellung sich hinzieht oder wenn deren Wirkungen, wie dies häufig geschieht, durch Hinzufügungen des Angreifers abgeschwächt werden - zulässig, u.U. sogar gemäß § 25h Abs. 2 BGB geboten sein. Auch kann, wo etwa das Presseorgan oder die Rundfunkanstalt durch in der Sache nicht angemessenen Widerstand die Verwirklichung des Gegendarstellungsanspruchs erschwert, vom Verletzten nicht erwartet werden, daß er selbst sich um die Durchsetzung jenes Anspruchs
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bemüht. In solchen Fällen wird sich vielmehr die auf Gegendarstellung in Anspruch genommene Fernsehanstalt ihr eigenes Verhalten entgegenhalten lassen müssen.
Andererseits darf - bei aller Würdigung des Interesses des Verletzten an unverzüglicher und restloser Beseitigung aller Nachteile einer Kränkung -nicht die Bedeutung außer Acht gelassen werden, die der presserechtlichen Gegendarstellung in der gesetzgeberischen Wertung als Behelf gegen solche Angriffe von Presse, Rundfunk und Fernsehen zugemessen ist.
Zwar dient die Gegendarstellung auch dem Interesse der Öffentlichkeit und der Medien selbst an sachlich richtiger Information; im Vordergrund steht jedoch die Aufgabe jenes Instituts, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu schützen, ihm Selbstverteidigung gegen Einwirkungen der Medien auf diese auch rechtlich geschützte IndividualSphäre durch die Befugnis zu gewähren, an gleicher Stelle und mit entsprechendem Publizitätsgrad die ihn betreffende Darstellung durch seine Wortmeldung, seine Sicht des mitgeteilten Sachverhalts zu vervollständigen (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1962 - VI ZR 253/61 = NJW 1963, 151; vom 9. April 1963 - VI ZR 54/62 - NJW 1963, 1155; vom 10. März 1964 - VI ZR 83/63 « NJW 1964, 1132, 1134; vom 31. März 1965 - VI ZR 56/65 - NJW 1965, 1230; vgl. dazu ferner von Dewall, Gegendarstellungsrecht und Right of reply 1973, 19 ff; Löffler, Presserecht aaO Bd. II § 11 LPG Rdnr. 21; Kreuzer, in : Leibholz u.a., Menschenwürde und freiheitliche Rechtsordnung, Festschrift für Willi Geiger 1974, 61, 93 ff). Die
Rechtsanschauung, wie sie sich in der Entwicklung und der Ausformung des Instituts in der geltenden Rechtsordnung niedergeschlagen hat, sieht in ihm ein notwendiges Korrelat zu der verfassungsrechtlichen Gewährleistung von Presse- und Rundfunkfreiheit, das einerseits der Persönlichkeit des Bürgers im Konflikt mit jener Freiheitsgewährung Möglichkeiten zur Behauptung gibt, andererseits diesen Gewährleistungen Rechnung trägt. Das Recht erblickt in ihr ein den Gegebenheiten der Medien angepaßtes, gegenüber einseitigen Darstellungen in Presse, Rundfunk und Fernsehen angemessenes Mittel zu Behauptung der hiervon betroffenen Persönlichkeit; ungeachtet des Umstandes, daß solche Entgegnung des Angegriffenen sich nicht dem Einfluß anzugleichen vermag, den das Medium kraft der ihm vom Leser, Hörer oder Zuschauer erfahrungsgemäß zugebilligten Autorität besitzt, und Informationen, die durch Meinungsäußerungen unterstützt werden, stärker wirken können als reine Tatsachenbehauptungen, auf die nach den Gesetzen das Gegendarstellungsrecht beschränkt ist (vgl. Kreuzer aaO S. 97 ff m.w.Nachw.).
c) Diese rechtliche Wertung ist nicht ohne Bedeutung für die Beurteilung der gegenüber solchen Einwirkungen "erforderlichen” Maßnahmen, die der Betroffene auf Kosten des Angreifers treffen darf. Bedarf es nicht wegen der besonderen Fallgestaltung zusätzlicher Maßnahmen, um gezielt gegenüber einzelnen Personen oder einer bestimmten Personengruppe falsche Informationen über den Betroffenen richtigzustellen und damit konkreten Schäden von dieser Seite vorzubeugen, will der Betroffene vielmehr - ähnlich
wie bei der Gegendarstellung, aber ohne deren Beschränkungen - vor der Öffentlichkeit selbst das Wort nehmen, so ist ihm das selbstverständlich unbenommen; Jedoch kann er sich - Jedenfalls in aller Regel und zunächst - auf Kosten des Presseorgans, der Rundfunk- oder Femsehanstalt nur mit den Mitteln der Gegendarstellung Gehör zu verschaffen suchen.
Presse, Rundfunk und Fernsehen haben in solchen Fällen ein vom Verletzten grundsätzlich zu berücksichtigendes Interesse daran, nur mit den geringeren Aufwendungen für die von ihnen selbst zu bringende presserechtliche Gegendarstellung belastet zu werden.
Für eine Belastung mit den (erheblich höheren) Kosten einer Anzeigenaktion, die anstelle oder gar - wie im Streitfall - neben der presserechtlichen Gegendarstellung durchgeführt wird, ist in aller Regel, falls nicht besonders gelagerte Umstände vorliegen, kein Raum. Die Gefahr solcher Belastung müßte nämlich für die freie Rede in Presse, Rundfunk und Fernsehen, insbesondere im Blick auf ihre Aufgabe zur kritischen Haltung gegenüber all den Machtstrukturen, die in der modernen Gesellschaft auf treten, nachteilige Auswirkungen haben, ohne daß diese bei der hier gebotenen Abwägung durch ein anzuerkennendes Bedürfnis des Betroffenen am Schutz seiner PersönlichkeitsSphäre überwiegen (vgl. auch die kritischen Anmerkungen von Gerhardt zu dem angefochtenen Urteil in AfP 1974, 629 ff).
d) Nicht immer kann der Betroffene schon dann, wenn ihm sein Recht auf Gegendarstellung freiwillig nicht erfüllt wird, von der ihm vom Gesetz gebotenen Inanspruchnahme der Gerichte absehen und auf kostspieligere Maßnahmen, etwa wie im Streitfall auf
eine Anzeigenaktion ausweichen. Allerdings kann sich bei verzögerlichem Verhalten der in Anspruch genommenen Presseorgane oder Rundfunkanstalten die Gefahr eineB konkreten Schadens für den Betroffenen abzeichnen, dem er - wie oben näher dargelegt - dann auf Kosten des Anspruchsgegners mit geeigneten eigenen Maßnahmen begegnen kann« Doch gilt dies auch nicht schlechthin und schon bei Vorliegen einer nur abstrakten Gefährdung. Der Anspruchsgegner kann ein schützwürdiges Interesse daran haben, mit dem nicht unerheblichen Aufwand der Gegendarstellung, die eine Eingrenzung seiner verfassungsrechtlich geschützten ideellen Interessen bedeutet (vgl. BGHZ 62, 7, 13), erst belastet zu werden, nachdem eine neutrale Stelle Meinungsverschiedenheiten über Anspruchsgrund und -gegenständ durch ihren Spruch geschlichtet oder doch zu schlichten versucht hat; dies jedenfalls in einem nicht einfach gelagerten Pall wie dem vorliegenden, in welchem bereits die Formulierung des Gegendarstellungstextes tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten bereitet hat. Die gerichtliche Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist mit Absicht einfach und formal gestaltet worden, um vor allem dem Bedürfnis des Betroffenen nach schneller Verwirklichung seines Anspruchs Rechnung zu tragen (Senatsurteil vom 2. Oktober 1962 - VI ZR 253/61 = NJW 1963, 151). Dann aber ist es diesem bei solchem Sachverhalt auch zuzu demuten, sich auf das Verlangen des Inanspruchgenommenen nach gerichtlicher Klärung einzulassen. Wo ein besonderes Interesse des Betroffenen an der Entgegnung diesen in der Regel nicht bedeutenden Aufschub nicht zuläßt, weil anders einem hohen Schaden nicht wirksam begegnet werden kann, ist er, jedenfalls bevor er zu
so aufwendigen Maßnahmen wie hier greift, gehalten, sich unter Darlegung dieser besonderen Umstände mit dem Anspruchsgegner ins Benehmen zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, von sich aus geeignete Schritte zur Verhütung des Schadens zu unternehmen*
2. Wird der Erstattungsanspruch des Klägers unter den vorstehend erörterten rechtlichen Gesichtspunkte gewürdigt, so ergibt sich, daß ihm ein solcher Anspruch nicht zusteht.
a) Nach der Ausstrahlung der Sendung am 18. Januar 1971 ist der Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 1971 erstmals an die Erst- und den Zweitbeklagten wegen einer Gegendarstellung herangetreten. Mit Schreiben vom 12. Februar 1971 lehnten diese die Verlesung der Gegendarstellung in der nächsten Sendung von "PANORAMA", die schon am 15. Februar 1971 stattfinden sollte, mit der Begründung ab, die Gegendarstellung sei ihnen nicht im Sinne von § 11 Abs. 2
S. 4 HPG unverzüglich zugegangen und auch inhaltlich zu beanstanden. Der Kläger hat aber bereits in den Ausgaben vom 13. /l4. Februar 1971 seine Anzeigen veröffentlichen lassen. Das war nach den vorstehenden Grundsätzen zu früh, da er seinen Gegendarstellungsanspruch immer noch rechtzeitig auf gerichtlichem Wege durchsetzen konnte. Tatsächlich ist die ihm durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. März 196i im Wege der einstweiligen Verfügung zuerkannte Gegendarstellung dann in der nächsten "PANORAMA"-Sendung am 15. März 1971 gesendet worden. Das war noch innerhalb der Dreimonatsfrist, innerhalb der das Gesetz
in § 11 Abs, 2 Satz 4 HPG die Verwirklichung einer Gegendarstellung Jedenfalls noch für sinnvoll ansieht. Selbst wenn bedacht wird, daß die Wirkung der Anzeigenaktion mit dieser Gegendarstellung nicht zu erzielen war, weil Jene auf Tatsachenbehauptungen beschränkt war, so war es dem Kläger doch zuzu demuten, sich mit der presserechtlichen Gegendarstellung als mit der angemessenen Form der Entgegnung zufrieden zu geben. Hierdurch werden ihm keine besonderen Nachteile aufgebürdet, Ihm bleibt die Möglichkeit, die Angreifer auf Ersatz solcher Schäden in Anspruch zu nehmen, die durch die Gegendarstellung nicht verhindert werden konnten.
b) Besondere Umstände, weshalb dem Kläger ein Zuwarten bis zur Veröffentlichung der Gegendarstellung mit Rücksicht auf dann nicht mehr zu vermeidende Nachteile nicht zugemutet werden durfte, hat er selbst nicht behauptet. Die allgemeinen Erwägungen des Berufungsgerichts, für ihn als einer im Wirtschaftsleben an hervorragender Stelle stehenden Persönlichkeit und als Bankier seien ruf- und kreditschädigende Äußerungen von besonderem Gewicht, reicht dazu nicht aus. Im übrigen hätte er auch bei Vorliegen solcher besonderer Fallgestaltung zunächst der Erst- und dem Zweitbeklagten seine besondere Lage darlegen und die Auswirkungen einer Verzögerung der Gegendarstellung aufzeigen müssen; auch daran fehlte es hier.
Es kann deshalb dahinstehen, ob sich das Berufungsgericht bei seiner Auffassung, daß der Kläger im Blick auf seine Stellung besonders hohe Einbußen zu befürchten hatte, bei richtiger Würdigung des sich weder gegen seine
Geschäftstüchtigkeit noch gegen seine Vertrauenswürdigkeit wendenden Beitrags und ohne Jede konkreten Angaben in dieser Richtung zu demindest auf Erfahrens-sätze stützen kann. Bei der gegebenen Sachlage war die Anzeigenaktion neben der dem Kläger eröffneten, von ihm überdies wahrgenommenen Möglichkeit einer Darlegung des Sachverhalts in einer presserechtlichen Gegendarstellung nicht erforderlich.
3. Der Kläger kann somit die ihm durch seine Anzeigenaktion entstandenen Aufwendungen nicht erstattet verlangen, so daß auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung der Revision des Klägers das klagabweisende Urteil des Landgerichts wieder herzustellen ist.
D. Schmerzensgeld.
I. Das Berufungsgericht versagt dem Kläger eine Geldentschädigung als Ersatz seines immateriellen Schadens. Dabei folgt es den Grundsätzen, nach denen der Bundesgerichtshof bei schuldhafter Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Entschädigung in Geld für den immateriellen Schaden zugebilligt hat, allerdings nur bei schweren schuldhaften Eingriffen und nur dann, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen ließ (Senatsurteil vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 « NJW 1971, 698, 699 m.w.Nachw.; BVerfGE 34, 269 * NJW 1973, 1221).
Nach Auffassung des Berufungsgerichts wog die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers
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schwer, das Verschulden der ln Anspruch genommenen Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten nicht leicht. Jedoch scheitert der Anspruch nach Ansicht des Berufungsgerichts daran, weil die erlittene Beeinträchtigung in anderer Weise befriedigend ausgeglichen sei. Der Kläger habe die Verlesung seiner (presserechtlichen) Gegendarstellung erreicht. Br habe ferner durch seine Anzeigenaktion ausführlich zu der "PANORAMA"-Sendung Stellung nehmen, falsche Behauptungen richtig stellen und seine Sicht der Geschehnisse geben können. Außerdem habe er im vorliegenden Rechtsstreit weitgehend den Widerruf der in der Sendung enthaltenen falschen Tatsachenbehauptungen erreicht. All dies hätte bereits eine gewisse Genugtuung für den Kläger bewirkt. Jedenfalls die drei von ihm mit Erfolg getroffenen Maßnahmen zusammengenommen seien hinreichend starke Genugtuung ftir ihn, so daß daneben die Gewährung eines Schmerzensgeldes nicht mehr notwendig sei, um eine nicht erträgliche Mißachtung des Rechts zu verhindern.
II. Die Revision des Klägers muß gegenüber diesen Ausführungen des Berufungsgerichts Erfolg haben.
1. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht das Vorliegen eines schweren Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Auch wenn berücksichtigt wird, daß die Kritik der Beklagten, wie der Senat in diesem Urteil entschieden hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu dem Teil berechtigt war, behalten die verbleibenden unzulässigen Ehrenkränkungen ein nach den vorstehenden Ausführungen eine Geldentschädigung
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rechtfertigendes Gewicht. Zwar treten im Gesamtkomplex, wie er sich nunmehr darstellt, die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber den Behörden in seiner LandabgabeSache in den Hintergrund. Von besonderer Bedeutung bleibt Jedoch das aufgrund unwahrer Sachdarstellung sehr negativ gezeichnete Bild des Klägers in seinem Verhalten gegenüber dem Siedler BHHBHHB» mit dem nach den Ausführungen des Berufungsgerichts besonders starke Emotionen gegen den Kläger geweckt worden sind, die sogar zu Demonstrationen vor seiner Bank sowie zu zahlreichen drohenden und beleidigenden Zuschriften und Telefonanrufen geführt haben. Diese von den Beklagten verschuldete Unbill rechtfertigt eine Geldentschädigung, die dem Kläger Genugtuung für die ihm zugefügten schweren Beleidigungen verschafft.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Kläger auch nicht schon durch anderweite Rechtsbehelfe ausreichend Genugtuung gegeben worden, so daß für die Zubilligung einer Geldentschädigung kein Anlaß mehr bestünde. Zwar ist, wie ausgeführt, Jener Anspruch nur gegeben, wenn und soweit die geschützte PersönlichkeitsSphäre andernfalls ohne ausreichenden Rechtsschutz bleiben müßte; er hat daher zurückzutreten, wenn die Verletzung auf andere Weise hinreichend ausgeglichen werden kann. Dazu können, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, Je nach Sachlage auch negatorische Ansprüche, vor allem der Widerruf, ein angemessenes und geeignetes Mittel darstellen (Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI . ZR 151/58 *
NJW 1970, 1077, 1078; vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70
» aaO m.w.Nachw.). In diesem Zusammenhang kann auch eine Gegendarstellung, durch die den Auswirkungen der Persönlichkeitsverletzung alsbald entgegengewirkt und die immateriellen Nachteile für den Betroffenen in Grenzen gehalten werden konnte, Bedeutung gewinnen (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1964 - VI ZR 201/63 « NJW 1965, 685, 686; dazu auch Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 1967, 240 ff).
Doch müssen solche Rechtsbehelfe, wenn sie die Zubilligung einer GeldentSchädigung ausschließen sollen, dem Kläger und seinen schutzwürdigen Interessen ausreichende Beachtung und Anerkennung zuteil werden lassen. Dazu ist in aller Regel erforderlich, daß der Schädiger dem in seiner Ehre Verletzten Genugtuung zu einem Zeitpunkt widerfahren läßt, zu dem eine Richtigstellung den durch die Persönlichkeitsverletzung entstandenen Störungszustand nicht nur für die Zukunft zu beseitigen vermag, sondern in ausreichendem Umfang auch für bereits entstandene immaterielle Nachteile einen Ausgleich vermittelt. Hieran fehlt es aber, wenn der Kläger wie hier um die Wiedergutmachung vor dem Gericht mit dem Beklagten streiten muß und gar erst nach Jahren seine Rechte durchzusetzen vermag (Senatsurteile vom 8. Dezember 1964 - VI ZR 201/63 « aaO; vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 = GRUR 1969, 147; vom 17. März 1970 - VI ZR 451/68 * aaO; vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 * NJW 1971, 698, 699).
III. Dem Kläger steht daher eine Geldentschädigung für die durch die Persönlichkeitsverletzung ihm zuge-fügten immateriellen Nachteile zu; dies war in Abänderung
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der Vorurteile auszusprechen. Zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung, die von einer Gesamtwürdigung aller Umstände abhängt, welche dem Fall ihr Gepräge geben, mußte der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden.
Unter diesen Umständen hält es der Senat für zweckmäßig, dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits insgesamt abhängt.
Dr. Weber Nüßgens Dunz
Dr. Steffen Dr. Ankermann
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