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BGH · vi zr 246/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 246/74

Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 29# Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr* Ankermann beschlossen: Der Kläger hat beantragt, die Ausführungen auf Seiten 8, 42 und 48 des Revisionsurteils vom 6. 1, Es handelt sich nicht um die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten des Revisionsurteils nach § 319 ZPO, die der Kläger vorsorglich angeregt hat und die der Senat von Amts wegen vornehmen könnte. Doch hat die Entscheidung den Umstand, daß es sich dabei um den steuerlichen Einheitswert der zurück gegebenen Grundstücke gehandelt habe, wovon das Urteil aus geht, als einen zusätzlichen Gesichtspunkt u,a. Daher ergibt sich, daß es sich bei der Qualifizierung des "Ablösungsbetrage s" als steuerlichen Einheitswert der zurückgegebenen Grundstücke nicht um ein bloßes ’Versehen1' im äußeren Ausdruck gehandelt hat, das sehen durch eine Berichtigung nach § 319 ZPO ausgeräumt werden könnte« Entsprechendes gilt für die Nichtberücksichtigung des vom Siedlungsträger erworbenen "Ersatzlandes" bei der Berechnung des dem Kläger auf seine Landabgabe eingeräumten Gesamtnachlasses; auch das war kein "Versehen” i.S« won § 319 ZPO, sondern vom Revisionsgericht so, wie entschieden und begründet, gewollt« 2« Ebensowenig kann der Kläger Berichtigung im Wege der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO durchsetzen, auch wenn ihm zuzugeben ist, daß in den angezogenen Unterlagen der landwirtschaftliche Hektarsatz für die rd« 3@ ha nur mit 40«6l7 DH angegeben ist« Selbst wenn die Bezeichnung jenes Ablösungsbetrages für die ihm zurückgegebenen Grundstücke als steuerlicher Einheitswert der Sachdarstellung des Revisionsurteils zuzurechnen wäre, gehörte sie als solche jedenfalls nicht dem Urteilstatbestand im Sinne des § 320 ZPO an, dessen Berichtigung verlangt werden könnte« Einem Revisionsurteil fehlt ein eigener Tatbestand mit selbständiger rechtlicher Bedeutung; es stützt sich nach § 561 ZPO allein auf den Tatbestand des Berufungsurteils und das Sitzungsprotokoll« Sofern, wie hier, der Sachund Streitstand in dem Revisionsurteil besonders dargestellt ist, soll dies nur - urteilstechnisch - der Übersichtlichkeit und Wegen des engen Zusammenhanges solcher Darstellung mit den Entscheidungsgründen des Revisionsurteils, deren Verständnis nach Vorstehendem die Wiedergabe des Sachund Streit Standes allein dient, würde solche Ausweitung den Parteien nach AbschluB des Revisionsrechtszuges eine Einflußnahme auf die Revisionsentscheidung selbst eröffnen; das hat der Gesetzgeber mit der Zulassung einer Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht beabsichtigt.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
GrundstückRevisionsurteilssteuerlichJournalistZPOKlägerBerichtigung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vi zr 246/74 BESCHLUSS
ln dem Rechtsstreit
 des Landwirt
 und Bankiers August von str. ft
 Kläger s, Revi sionsbekla gten und Revisionsklägers»
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr,
 gegen
1. den	Rundfunk» Gemeinnnützige Anstalt
 des öffentlichen Rechts» gesetzlich vertreten durch ihren Intendanten»
2.
3.
4.
den Journalisten Peter den Journalisten Ulrich den Journalisten Horst
*
sämtlich in H<
Chaussee
 Beklagte» Revisionskläger und Revisionsbeklagte»
- Prozeßbevollmächtigte: Recht
 und
älte Dres.
Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 29# Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr* Ankermann
 beschlossen:
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 20* Mai 1976 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Gründe :
Der Kläger hat beantragt, die Ausführungen auf Seiten 8, 42 und 48 des Revisionsurteils vom 6. April 1976 dahin zu berichtigen, daß der in seiner Landabgabesache an den Siedlungsträger zur Beschaffung von "Ersatzland" gezahlte Betrag von 380*309 DM für die Rückgabe abgegebener Grundstücke von rd. 38 ha (rd. 27 ha in Haar und rd. 11 ha in ödenstockach) nicht, wie dort angegeben, dem steuerlichen Einheitswert der zurückgegebenen Flächen entsprochen habe, sondern etwa dem 10-fachen davon. Ferner erstrebt er Berichtigung der auf S. 47 des Urteils angestellten Berechnung über den ihm auf seine Landabgabe eingeräumten Gesamtnachlaß dahin, daß dieser nicht - wie dort errechnet - fast 43 v.H., sondern nur nicht ganz 13 v.H. des Abgabe soils betragen habe. Er hat vorgetragen, aus dem Vergleichsangebot des bayerischen Staates vom 24. Juni 1965 und der hierauf fußenden Vereinbarung vom 12. Juli 1965, auf
 
die sich das Berufungsurteil bezogen habe, ergebe sich, daß der steuerliche Einheitswert der betreffenden Grundstücke nur 40,617 DM betragen habe. Da der Siedlungsträger mit dem von ihm hierfür gezahlten Betrag von 380,509 DM 78,5 ha "Ersatzland" in Unterfranken erworben habe, sei diese Fläche bei der Berechnung des ihm auf das Abgabesoll gewährten Gesamtnachlasses von den zurückgegebenen Grundstücksflächen abzu setzen.
Dem Begehren konnte nicht stattgegeben werden,
1, Es handelt sich nicht um die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten des Revisionsurteils nach § 319 ZPO, die der Kläger vorsorglich angeregt hat und die der Senat von Amts wegen vornehmen könnte.
Zwar heben die Ent Scheidung s gründe des Urteils, dessen Berichtigung der Kläger begehrt, in den von ihm beanstandeten Ausführungen in erster Linie auf die Höhe des zur "Ablösung" abgegebener Grundstücke gezahlten Betrages ab, den es im Blick auf die Qualität der vom Kläger zurück erhaltenen Grundstücke als Bauland bzw. Bauerwartungsland als außer jedem Verhältnis zu dem Grundstückswert (nach eigenen Angaben des Klägers allein für die Haarer Grundstücke mehr als 10 Millionen DM) erachtet. Doch hat die Entscheidung den Umstand, daß es sich dabei um den steuerlichen Einheitswert der zurück gegebenen Grundstücke gehandelt habe, wovon das Urteil aus geht, als einen zusätzlichen Gesichtspunkt u,a. dafür herangezogen, daß der Kläger vor den übrigen Landabgebern durch die "Ablösung" begünstigt worden sei. Daher ergibt
 sich, daß es sich bei der Qualifizierung des "Ablösungsbetrage s" als steuerlichen Einheitswert der zurückgegebenen Grundstücke nicht um ein bloßes ’Versehen1' im äußeren Ausdruck gehandelt hat, das sehen durch eine Berichtigung nach § 319 ZPO ausgeräumt werden könnte« Entsprechendes gilt für die Nichtberücksichtigung des vom Siedlungsträger erworbenen "Ersatzlandes" bei der Berechnung des dem Kläger auf seine Landabgabe eingeräumten Gesamtnachlasses; auch das war kein "Versehen” i.S« won § 319 ZPO, sondern vom Revisionsgericht so, wie entschieden und begründet, gewollt«
2« Ebensowenig kann der Kläger Berichtigung im Wege der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO durchsetzen, auch wenn ihm zuzugeben ist, daß in den angezogenen Unterlagen der landwirtschaftliche Hektarsatz für die rd« 3@ ha nur mit 40«6l7 DH angegeben ist«
Selbst wenn die Bezeichnung jenes Ablösungsbetrages für die ihm zurückgegebenen Grundstücke als steuerlicher Einheitswert der Sachdarstellung des Revisionsurteils zuzurechnen wäre, gehörte sie als solche jedenfalls nicht dem Urteilstatbestand im Sinne des § 320 ZPO an, dessen Berichtigung verlangt werden könnte« Einem Revisionsurteil fehlt ein eigener Tatbestand mit selbständiger rechtlicher Bedeutung; es stützt sich nach § 561 ZPO allein auf den Tatbestand des Berufungsurteils und das Sitzungsprotokoll« Sofern, wie hier, der Sachund Streitstand in dem Revisionsurteil besonders dargestellt ist, soll dies nur - urteilstechnisch - der Übersichtlichkeit und
 
und dem leichteren Verständnis der Entscheidungsgründe dienen; die dem Urteilstatbestand eigene Beweiskraft für das mündliche Partei vor bringen (§ 314 ZPO) kommt solcher Darstellung nicht zu* Da aber Zweck der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist, die Parteien vor den Nachteilen der urkundlichen Beweiskraft eines unrichtigen UrteilstatbeStandes zu shützen, solche indes von der Sachdarstellung im Revisionsurteil nicht ausgehen können, kann ihre Berichtigung nach § 320 ZPO nicht verlangt werden (RGZ 80, 172; BGH Beschluß v. 27. Juni 1956 - IV ZR 317/55 » LM ZPO § 320 Nr. 2 = NJW 1956, 1480; BVerwG MDR I960, 609 (L); Stein/ Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19* Aufl. § 320 Anm. I 1; Baumbach/Lauterbach ZPO 34. Aufl. § 320 Anm. 2 BA).
Die Besorgnis des Klägers, daß sich dritte Personen auf die nach seiner Meinung unzutreffenden Angaben beziehen könnten, vermag eine <entsprechende Anwendung jenes Instituts auf Fälle wie dem vorliegenden nicht zu rechtfertigen. Wegen des engen Zusammenhanges solcher Darstellung mit den Entscheidungsgründen des Revisionsurteils, deren Verständnis nach Vorstehendem die Wiedergabe des Sachund Streit Standes allein dient, würde solche Ausweitung den Parteien nach AbschluB des Revisionsrechtszuges eine Einflußnahme auf die Revisionsentscheidung selbst eröffnen; das hat der Gesetzgeber mit der Zulassung einer Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht beabsichtigt.
 
Der Antrag des Klägers mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig reruorfen werden«
Dr« Weber	Dunz	Dr«	Steffen
 Dr« Kullmann	Dr«	Ank	ermann