Die Beklagten bestreiten nicht, daß beim Kläger während der ersten 6 Wochen nach dem Unfall noch Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit bestanden haben und haben auf dieser Grundlage Schadensersatzleistungen an ihn erbracht. Daher sei der Kläger infolge des Unfalls nur 6 Wochen lang 100 % und weitere 6 Wochen lang 20 % erwerbs^e-hindert gewesen. Dabei stützt sich aas Berufungsgericht ohne eigene weitere Beweiserhebung auf das Gutachten des im ersten Rechtszuge als Sachverständiger gehörten Neurochirurgen Dr. Dieses Gutachten sieht das Berufungsgericht durch eine Reihe von anderen bei den Akten befindlichen Gutachten und Befundberichten, mit denen es sich im einzelnen auseinandersetzt, auch soweit jene fortdauernde Beschwerden des Klägers feststellen, nicht als erschüttert an, denn die übrigen Gutachter seien bei ihren Feststellungen nur auf die Bekundungen des Klägers angewiesen gewesen. 1. Soweit sich das Berufungsgericht allein auf das - vom Landgericht (offenbar gegenüber den von dem Beklagten vorgelegten Parteigutachten, gegen deren Verwertung der Kläger sich verwahrt) als nObergutachten" bezeichnete - Gerichtsgutachten Dr. Se^m| stützt, kann das angefochtene Urteil jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil es nicht geeignet ist, seinen Widerspruch zu einer ganzen Reihe anderer Befunde und Gutachten zu klären, die alle fortdauernde Beschwerden des Klägers festgestellt oder doch ernstlich in Betracht gezogen haben. Im übrigen habe es genügt, wenn sich der Gerichtsgutachter mit der Stellungnahme des den Kläger behandelnden Orthopäden Dr. LflHHI auseinandergesetzt habe, denn diese sei dem Kläger am günstigsten. Daß die Befunde gerade des Dr. L(Hm so, wie sie das Berufungsgericht selbst wiedergibt, nicht objektivierbar seien, ist unrichtig. Denn die Temperaturminderung des linken Armes und die erhöhte Schweißbildung der linken Innenhand sind objektive Befunde von Erscheinungen, deren künstliche Erzeugung durch den Probanden kaum möglich sein dürfte und auch nicht behauptet ist. b) Ferner kann dem Berufungsgericht allgemein darin nicht gefolgt werden, daß eine Auseinandersetzung mit dem Befund des Dr. als dem dem Kläger günstigsten eine Berücksichtigung der mehreren mit ihm in wesentlichen Punkten übereinstimmenden weiteren Befunden erübrigt habe. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die von den übrigen Ärzten ernstgenommenen Beschwerden an sich auch auf unrichtigen Angaben bzw. Täuschungsversuchen des Klägers beruhen konnten, dann kann es doch nicht ohne Bedeutung sein, wenn eine Reihe erfahrener und teilweise zweifelsfrei dem Kläger gegenüber vollkommen unbefangener Ärzte die gebotenen Befunde ernstzunehmen bereit gewesen ist . Es durfte also insbesondere gegenüber den entsprechenden Beweisanträgen des Klägers nicht auf die Feststellung verzichtet werden, welche Umstände diese Untersucher zu einer abweichenden Beurteilung bewogen haben, und inwieweit dies nach medizinischer Erfahrung, die das Berufungsgericht nicht für sich in Anspruch nimmt, stichhaltig erschien.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 246/73 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 25. Mai 1976 Walz Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Elektroschweißers Leo R BBHi (Kreis MflHB), Bl^ traße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. den Maurer Bernd B r Bad SdHHV» Be 2. die Versicherungs AG, Zweigniederlassung __ 0 vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Oktober 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Erstbeklagte verursachte am 9. Januar 1969 schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger ein HalsSchleudertrauma und eine Brustkorbprellung erlitt. Über den Grund der Haftung besteht kein Streit. Die Beklagten bestreiten nicht, daß beim Kläger während der ersten 6 Wochen nach dem Unfall noch Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit bestanden haben und haben auf dieser Grundlage Schadensersatzleistungen an ihn erbracht. Der Kläger behauptet in- m 3 dessen, daß er heute noch an schmerzhaften Bewegungseinschränkungen leide und seitdem gänzlich arbeitsunfähig sei. Er macht Ansprüche auf Ersatz weiteren materiellen Schadens und Schmerzensgeld mit seiner Leistungs- und Feststellungsklage geltend. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision verfolgt sie weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht stellt fest, daß es bei der Unfallverletzung des Klägers weder zu einer knöchernen Verletzung noch zu einer Beteiligung des Nervensystems gekommen sei. Daher sei der Kläger infolge des Unfalls nur 6 Wochen lang 100 % und weitere 6 Wochen lang 20 % erwerbs^e-hindert gewesen. Danach hätten keine Auswirkungen des Unfalls mehr bestanden. Dabei stützt sich aas Berufungsgericht ohne eigene weitere Beweiserhebung auf das Gutachten des im ersten Rechtszuge als Sachverständiger gehörten Neurochirurgen Dr. Dieses Gutachten sieht das Berufungsgericht durch eine Reihe von anderen bei den Akten befindlichen Gutachten und Befundberichten, mit denen es sich im einzelnen auseinandersetzt, auch soweit jene fortdauernde Beschwerden des Klägers feststellen, nicht als erschüttert an, denn die übrigen Gutachter seien bei ihren Feststellungen nur auf die Bekundungen des Klägers angewiesen gewesen. Auch eine seelische Fehlhaltung des Klägers, die der Gutachter Prof. Dr.AlflBI im sozialgerichtlichen Verfahren festgestellt habe, sei nach der Feststellung dieses Gutachters nicht unfallbedingt. Daher stünden dem Kläger weitere Ansprüche nicht zu. II. Die Verfahrensrügen der Revision haben gegenüber diesen tatrichterlichen Feststellungen teilweise Erfolg. 1. Soweit sich das Berufungsgericht allein auf das - vom Landgericht (offenbar gegenüber den von dem Beklagten vorgelegten Parteigutachten, gegen deren Verwertung der Kläger sich verwahrt) als nObergutachten" bezeichnete - Gerichtsgutachten Dr. Se^m| stützt, kann das angefochtene Urteil jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil es nicht geeignet ist, seinen Widerspruch zu einer ganzen Reihe anderer Befunde und Gutachten zu klären, die alle fortdauernde Beschwerden des Klägers festgestellt oder doch ernstlich in Betracht gezogen haben. Das Berufungsgericht selbst führt diese Stellungnahmen auf S. 10/14 seines Urteils im Einzelnen auf, hält jedoch diesen Mangel des Gutachtens als Erkenntnisquelle für unschädlich. Es meint, die übrigen Untersucher hätten nur zu bekunden vermocht, was der Kläger bei der Untersuchung erklärt und wie er sich verhalten habe. Im übrigen habe es genügt, wenn sich der Gerichtsgutachter mit der Stellungnahme des den Kläger behandelnden Orthopäden Dr. LflHHI auseinandergesetzt habe, denn diese sei dem Kläger am günstigsten. 2. Diese Erwägungen erscheinen jedenfalls unter Berücksichtigung des in Bezug genommenen Akteninhaltes nicht zwingend. a) Zunächst ist die "Auseinandersetzung” des Gerichtsgutachtens mit dem Bericht des Dr. UfHIHi ersichtlich lückenhaft. Sie geht auf die Befunde des Dr. nicht ein, sondern drwähnt sie nur. Daß die Befunde gerade des Dr. L(Hm so, wie sie das Berufungsgericht selbst wiedergibt, nicht objektivierbar seien, ist unrichtig. Denn die Temperaturminderung des linken Armes und die erhöhte Schweißbildung der linken Innenhand sind objektive Befunde von Erscheinungen, deren künstliche Erzeugung durch den Probanden kaum möglich sein dürfte und auch nicht behauptet ist. Daneben hat Dr. L|HIB Muskelverspannungen festgestellt, die ebenfalls feststellbar sind und nicht vom Patienten mitge-teil werden müssen. Solche Muskelverspannungen haben überdies eine Reihe weiterer Untersucher festgestellt. Daß wenigstens sie vom Kläger künstlich herbei- 6 /j /U geführt hätten werden können, und zwar in einer Weise, die geeignet war, mehrere erfahrene Ärzte über ihre Willkürlichkeit zu täuschen, nimmt auch das Berufungsgericht nicht ersichtlich an. b) Ferner kann dem Berufungsgericht allgemein darin nicht gefolgt werden, daß eine Auseinandersetzung mit dem Befund des Dr. als dem dem Kläger günstigsten eine Berücksichtigung der mehreren mit ihm in wesentlichen Punkten übereinstimmenden weiteren Befunden erübrigt habe. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die von den übrigen Ärzten ernstgenommenen Beschwerden an sich auch auf unrichtigen Angaben bzw. Täuschungsversuchen des Klägers beruhen konnten, dann kann es doch nicht ohne Bedeutung sein, wenn eine Reihe erfahrener und teilweise zweifelsfrei dem Kläger gegenüber vollkommen unbefangener Ärzte die gebotenen Befunde ernstzunehmen bereit gewesen ist . Denn auch die Unterscheidung zwischen echten und erfundenen oder vorgetäuschten Beschwerden gehört vor allem im Bereich der Neurologie zur ärztlichen Kunst. Es durfte also insbesondere gegenüber den entsprechenden Beweisanträgen des Klägers nicht auf die Feststellung verzichtet werden, welche Umstände diese Untersucher zu einer abweichenden Beurteilung bewogen haben, und inwieweit dies nach medizinischer Erfahrung, die das Berufungsgericht nicht für sich in Anspruch nimmt, stichhaltig erschien. 3. Da das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedürfen die weiteren Verfahrensrügen der Revision keiner Prüfung. Dr. Weber Dunz Scheffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann