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BGH · VI ZR 246/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 246/69

September 1961 wurde das Ausscheiden des Beklagten zu 4 als persönlich haftender Gesellschafter vereinbart und sodann der Kläger von seinem Vater als dessen Nachfolger benannt. September 1961 fand bei der Erstbeklagten eine Besprechung unter Mitwirkung des Zweitbeklagten, des Klägers9 seines Vaters und des Beklagten zu 4 statt. Dabei wurden auch der Gesellschafterwechsel bei der KG, die Kredite der Erstbeklagten an diese und die vom Vater des Klägers übernommenen Bürgschaften erörtert. September teilte die KG durch den Beklagten zu 4 und den Kläger der Erstbeklagten unter Beifügung von Unterschriftsproben das Ausscheiden des Beklagten zu 4 und den Eintritt des Klägers als persönlich haftenden Gesellschafters mit. Mit mehrfach abgewandelten Leistungs- und Peststellungsanträgen hat der Kläger von allen Beklagten (das Verfahren gegen die Beklagten zu 3 und 4 wurde im ersten Bechtszug wegen eines anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt9 so daß sie an den Rechtsmittelinstanzen nicht beteiligt sind) Ersatz des ihm aus dem Eintritt in die KG erwachsenen Schadens begehrt. Der Kläger behauptet, er sei von dem Beklagten zu 4 unter teilweiser Mitwirkung des Beklagten zu 3 durch Palschbuchungen und gefälschte Bilanzen und Monatsübersichten in den Irrtum versetzt worden, daß die KG an sich ein gesundes Unternehmen sei. Soweit die Revision die Auffassung vertritt,daß das Gericht des ersten Rechtszuges das Gebot des rechtlichen Gehörs und die Vorschriften des § 139 ZPO verletzt habe, könnte dies nur erheblich sein, wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung unterlassen hätte, das vom Landgericht insoweit angeblich Versäumte nachzuholen. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht die Erweiterung der Klage auf abgetretene Schadensersatzansprüche des Vaters des Klägers nicht zugelassen hat. Im ersten Rechtszug hatte der Kläger solche Ansprüche nach dem eindeutigen Inhalt seiner Anträge nicht geltend gemacht; dies gilt um so mehr, als er insoweit vom Landgericht frühzeitig auf die möglichen Zweifel hingewiesen worden war; auch die Revision zieht dies nicht in Frage. Auf die unterstützende Erwägung, daß der Antrag nach Liquidation der Eirma seinen Sinn verloren habe, kommt es nicht an; es kann daher offenbleiben, ob das Berufungsgericht insoweit einem tatsächlichen Irrtum erlegen ist, der durch gebotene Befragung des Klägers (§ 139 ZPO) vermeidbar gewesen wäre. Sollte es, wie der Kläger meint, zu Unrecht von der Zurücknahme dieses Antrags ausgegangen sein, während er richtigerweise als unzulässig abzuweisen war, dann wird dabei eine Beschwer des Klägers nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche gegen die am Berufungsverfahren beteiligten Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, der positiven Vertragsverletzung und des Verschuldens Die Beklagten treffe zwar der Vorwurf des Sittenverstoßes deshalb, weil sie mit der KG für diese unerlaubte Kreditgeschäfte getätigt und in einer für den Wirtschaftsprüfer bestimmten Auskunft über ein Guthaben der KG bei der Beklagten zu 1 unvollständige und daher unrichtige Angaben gemacht hätten. Dazu meint das Berufungsgericht, die Beklagten hätten erkennen müssen und wohl auch erkannt, daß ein Teil der Geschäfte nichts mit der Finanzierung von Kraftfahrzeugen zu tun gehabt habe; es unterstellt, daß der Inhalt der beschränkten Bankerlaubnis den Beklagten entsprechend der Darstellung des Klägers bekannt war. Das Berufungsgericht hat sich aber nicht davon zu Überzeugen vermocht, daß die Beklagten insoweit Es begründet diese Auffassung damit, daß sowohl das Betreiben unerlaubter Geschäfte als auch eine unerlaubte Ausdehnung der an sich erlaubten Kraftfahrzeugfinanzierungen, welche durch die Vortäuschung eines höheren Eigenkapitals gegenüber dem Wirtschaftsprüfer und damit mittelbar gegenüber der Aufsichtsbehörde ermöglicht wurden, sich für die KG und damit auch für ihre später eintretenden Gesellschafter durchaus gewinnbringend hätte auswirken können. Wenn sich das Berufungsgericht nicht von einem auch nur bedingten Schädigungsvorsatz der Beklagten gegenüber dem Kläger überzeugen konnte, dann enthält dies entgegen der Meinung der Revision insbesondere keinen Denkfehler. Ein Schädigungsvorsatz gegenüber dem Kläger läßt sich nicht schon daraus herleiten, daß die Beklagte gegenüber dem Wirtschaftsprüfer und damit mittelbar gegenüber der Bankaufsicht, also gegenüber dritten, außerhalb der KG stehenden Personen, bewußt unwahre Angaben gemacht haben mögen. Anders wäre dies, wenn das Berufungsgericht festgestellt hätte, daß die Unkorrekt-heiten von den Beklagten als Mittel zur Verdeckung von Unterschleifen des Beklagten zu 4 erkannt worden wären; das hatte der Kläger aber nicht unter Beweis gestellt. Dies gilt nicht nur, soweit die Beklagten früher unerlaubte Geschäfte und Bilanzverschleierungen der KG begünstigt haben sollten, sondern auch, soweit der Kläger den Beklagten vorwirft, daß sie ihn bei der Besprechung am 8. Vor allem aber hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß von den Beklagten damals mit einer Täuschung des Klägers über die ihnen bekannten zurückliegenden Vorgänge und damit mit seiner Schädigung wenigstens billigend gerechnet wurde. 2. Ohne Erfolg greift die Revision das Berufungsurteil auch an, soweit es Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach der Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB verneint, weil es die Verletzung eines den Kläger schützenden Gesetzes durch die Beklagten nicht festzustellen vermag. Daß dies bei dem allein in Konkurs geratenen Beklagten zu 4 der Fall gewesen sei und daß insbesondere die Beklagten dazu Beihilfe geleistet hätten, stellt das Berufungsgericht nicht fest und hat auch der Kläger nicht behauptet. September 1939 (RGBl 1939, 1955) will das Berufungsgericht eine durch die Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB vermittelte Haftung des Beklagten nicht herleiten. Es führt aus, der Inhalt des Gesetzes über das Kreditwesen in seiner damals wie heute geltenden Fassung gebe keinen Anhalt dafür, daß das einzelne Kreditinstitut vor sich selbst geschützt werden solle, oder daß der Schutz von Gesellschaftern der im Kreditgewerbe tätigen Gesellschaften über die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften hinaus habe erweitert werden sollen. Tatsächlich sei er indessen schon persönlich haftender Gesellschafter gewesen und auch den Beklagten gegenüber als solcher auf ge treten. Diese Begründung und die gegen sie gerichteten Angriffe der Revision können unerörtert bleiben, denn das Berufungsgericht erwägt überdies: Es sei nicht einzusehen, wieso bei diesen Verhandlungen über die weiteren Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu 1 zur KG bezüglich der Refinanzierungen für die Beklagten zu 1 und 2 Anlaß bestanden habe, ihnen angeblich bekannte Interna der KG anzusprechen, die mit den künftigen Geschäftsbeziehungen unmittelbar nichts zu tun gehabt hätten (BU S. Welche Aufklärungspflichten die Anbahnung oder Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses mit sich bringt, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben aufgrund der gesamten Umstände, vor allem Im vorliegenden Pall hat sich das Berufungsgericht nicht davon zu überzeugen vermocht, daß für die Beklagten Umstände ersichtlich waren, die ihnen eine Aufklärung des Klägers über die teilweise unerlaubten Geschäfte und die Verschleierung von im Verhältnis zur Bilanzsumme nicht übermäßig hohen Haftverbindlichkeiten erforderlich erscheinen lassen mußten. Diese Auffassung, nach der die Voraussetzungen für den Vorwurf einer Fahrlässigkeit bezüglich der Unterlassung einer Aufklärung nicht nachgewiesen sind, kann unter den besonderen Umständen des Palles aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden: Der Kläger hatte mit der KG als deren Kommanditist schon bisher in Verbindung gestanden und war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Begriff, in deren Namen mit den Beklagten zu verhandeln. Um bei dieser Sachlage eine Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger zu begründen, hätte es der Feststellung bedurft, daß die Beklagten wußten, der Kläger sei über die fraglichen Umstände nicht ebenso wie sie unterrichtet, oder daß sie doch in dieser Hinsicht einen so erheblichen Verdacht haben mußten, daß es ihnen zuzu demuten war, mit einem vorsorglichen Hinweis im Ergebnis den miterschienenen Gesellschafter, den Beklagten zu 4, einer strafbaren Unredlichkeit gegenüber dem Kläger zu zeihen.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 826 BGB § 263 StGB § 823 BGB § 263 StGB § 823 BGB § 239f KO § 823 BGB
VaterVorschriftKGBerufungsgerichtAnspruchKlägerGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 246/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. Juli 1971 Kriegl,
 AmtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Diplomkaufmanns Wolfgang
9
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. die Firma Bankhaus Rudolf L
Istraße
KG,
2. deren persönlich haftenden Gesellschafter Konsul Eugen B	,
itraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Fehle und der Bundesrichter Dr. Weber, Prof.Dr. Hüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. August 1969 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die erstbeklagte Kommanditgesellschaft betreibt in	sin	Bankunternehmen;	der	Zwe	it	beklagt e ist
 ihr persönlich haftender Gesellschafter. Die Erstbe-klagte stand früher als Refinanzierungsbank in Geschäftsverbindung mit einer Firma Ernst A. S4HHP-D9KG (künftig: KG), welche sich mit einer auf solche Geschäfte beschränkten Genehmigung der zuständigen Bankenaufsichtsbehörde mit der Finanzierung von Kraftfahrzeugverkäufen befaßte.
 
Persönlich haftender Gesellschafter der KG war der Beklagte zu 4	(Er	ist	ebenso	wie
 der Beklagte zu 3 nicht Beteiligter des Revisionsverfahrens.) Kommanditist war neben anderen mit einer Einlage von 50.000 DM der Kläger.
Die KG unterhielt ferner Geschäftsbeziehungen zu dem im Jahre 1959 unter Mitwirkung des Beklagten zu 3 und dem Beklagten zu 4 begründeten Bankhaus Pr. VflHHBI und Co., an dem auch der Vater des Klägers zeitweise beteiligt war. Dieses Bankhaus wurde Ende Juli 1961 illiquide. Gleichzeitig traten auch bei der KG Liquiditätsschwierigkeiten auf .Dies begründete der Beklagte zu 4 dem Vater des Klägers gegenüber unter anderem mit bei dem Bankhaus Dr.W9~ ^■imd Co. "eingefrorenen” Guthaben.
Der Vater des Klägers, der sich vielfältig geschäftlich betätigte, und dem auch an einer maßgeblichen Beteiligung an einem Kreditinstitut gelegen war, war geneigt, dem Bankhaus Dr. WMHHHI und Co. zu einer stillen Liquidation zu verhelfen und bemühte sich auch um die Fortführung der KG.
Mit letzterem zeigte sich die Bankenaufsichtsbe-hörde unter der Voraussetzung einverstanden, daß der Beklagte zu 4 als persönlich haftender Gesellschafter ausscheide.
In der Folgezeit verhandelte der Vater des Klägers mit der Erstbeklagten in bezug auf die beiden illiquide gewordenen Firmen. Er verbürgte sich am 21. August 1961 der Erstbeklagten gegenüber selbstschuldnerisch für beide.
Hit dem Beklagten zu 4 sprach er nach einer Niederschrift vom 21. August 1961 die "wirtschaftliche" Übernahme der EG ab. Unter dem 1. September 1961 wurde das Ausscheiden des Beklagten zu 4 als persönlich haftender Gesellschafter vereinbart und sodann der Kläger von seinem Vater als dessen Nachfolger benannt. Die fremden Kommanditanteile hatte der Vater des Klägers spätestem am 6. September 1961 übernommen. Am 4. September 1961 war schon eine notarielle Registeranmeldung im Sinne der abgesprochenen Änderungen angefertigt worden. Am 8. September 1961 fand bei der Erstbeklagten eine Besprechung unter Mitwirkung des Zweitbeklagten, des Klägers9 seines Vaters und des Beklagten zu 4 statt. Dabei wurden auch der Gesellschafterwechsel bei der KG, die Kredite der Erstbeklagten an diese und die vom Vater des Klägers übernommenen Bürgschaften erörtert. Am selben Tage schlossen sodann der Kläger und sein Vater einen Kommanditgesellschafts-Vertrag. Am 12. September teilte die KG durch den Beklagten zu 4 und den Kläger der Erstbeklagten unter Beifügung von Unterschriftsproben das Ausscheiden des Beklagten zu 4 und den Eintritt des Klägers als persönlich haftenden Gesellschafters mit.
Noch vor Eintragung der Änderung ins Handelsregister kam es zu neuen Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 4 im Zusammenhang mit einer Zahlung der KG an den Kaufmann NaflHBpin
20.000 DM, weil sich nach Darstellung des Klägers eine entsprechende Zahlungsverpflichtung nicht aus den Büchern ergab. Der Kläger und sein Vater fochten ihre Vereinbarungen mit dem Beklagten zu 4 an.
 
Gleichwohl war die Eintragung des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter nicht mehr zu verhindern. Er mußte im Zuge der Liquidation des übernommenen Unternehmens für einen erheblichen Schuldsaldo aufkommen.
Mit mehrfach abgewandelten Leistungs- und Peststellungsanträgen hat der Kläger von allen Beklagten (das Verfahren gegen die Beklagten zu 3 und 4 wurde im ersten Bechtszug wegen eines anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt9 so daß sie an den Rechtsmittelinstanzen nicht beteiligt sind) Ersatz des ihm aus dem Eintritt in die KG erwachsenen Schadens begehrt.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klage noch auf ihm abgetretene angebliche Schadensersatzansprüche seines Vaters erstreckt.
Der Kläger behauptet, er sei von dem Beklagten zu 4 unter teilweiser Mitwirkung des Beklagten zu 3 durch Palschbuchungen und gefälschte Bilanzen und Monatsübersichten in den Irrtum versetzt worden, daß die KG an sich ein gesundes Unternehmen sei. Tatsächlich sei die KG durch unberechtigte Entnahmen des Beklagten zu 4 überschuldet gewesen.
Den am Rechtsmittelverfahren beteiligten Beklagten zu 1 und 2 macht der Kläger zu dem Vorwurf,daß sie an der Verschleierung der Bilanzen mitgewirkt und dadurch seinen und seines Vaters Schaden mitverursacht hätten. Die Beklagten hätten die Unrichtigkeit der Bilanz zu dem 31« Dezember 1969 und der Monats-
Übersichten für Januar bis Juli 1961 insofern gekannt, als ein von der KG bei der Erstbeklagten unterhaltenes Guthaben im Betrag von 200*000 DM tatsächlich für einen von der Ehefrau des Beklagten zu 3 in Anspruch genommenen Kredit verhaftet gewesen sei. Zu der unrichtigen Darstellung in den Büchern der KG hätten sie überdies noch dadurch beigetragen,da£ sie eine erkennbar für den Wirtschaftsprüfer der KG bestimmte Anfrage in diesem Punkt zunächst gar nicht und sodann am 19* April I960 unvollständig und damit falsch beantwortet hätten. Außerdem hätten die Beklagten 1 und 2 mehrfach an Kreditgeschäften der KG mitgewirkt, die von der ihnen bekannten beschränkten Erlaubnis der Bankenaufsichtsbehörde nicht gedeckt gewesen seien. Über all dies hätten die Beklagten den Kläger mindestens aufklären müssen. Dann würde er nicht als Komplementär in die KG eingetreten sein.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage gegenüber den am Rechtsmittelverfahren beteiligten Beklagten abgewiesen.
Die Revision des Klägers verfolgt die Klageansprüche weiter.
 
Entscheidungsgründe:
A
I.	Soweit die Revision die Auffassung vertritt,daß das Gericht des ersten Rechtszuges das Gebot des rechtlichen Gehörs und die Vorschriften des § 139 ZPO verletzt habe, könnte dies nur erheblich sein, wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung unterlassen hätte, das vom Landgericht insoweit angeblich Versäumte nachzuholen.
Dies macht die Revision nicht geltend.
II.	Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht die Erweiterung der Klage auf abgetretene Schadensersatzansprüche des Vaters des Klägers nicht zugelassen hat.
Im ersten Rechtszug hatte der Kläger solche Ansprüche nach dem eindeutigen Inhalt seiner Anträge nicht geltend gemacht; dies gilt um so mehr, als er insoweit vom Landgericht frühzeitig auf die möglichen Zweifel hingewiesen worden war; auch die Revision zieht dies nicht in Frage.
Daß die Erstreckung auf abgetretene Ansprüche eine Klagänderung darstellt, ist zweifelsfrei. Es handelt sich nicht um eine bloße Erhöhung des Klaganspruchs (§ 268 Z. 2 ZPO), sondern um eine mindestens in wesentlichen Teilen andere Anspruchsgrundlage.
Die Klagänderung» der die Beklagten widersprochen haben» hat das Berufungsgericht mangels Sach-dienlichkeit nicht zugelassen und dies näher dargelegt. Diese Ausführungen lassen eine Verkennung des Rechtsbegriffs der Sachdienlichkeit (BGHZ 16» 317» 322) nicht erkennen; insoweit sieht der Senat gemäß Art. 1 Kr. 4 EntlG vom 15. August 1969 von einer Binzelbegründung ab. Venn sich aber das Berufungsgericht in dem ihm eingeräumten Ermessensspielraum gehalten hat» ist seine Entscheidung auch hier dem Revisionsangriff entzogen.
III.	In seinem in der Berufungsschrift angekündigten Antrag hatte der Kläger u.a. begehrt
 festzustellen»daß die Beklagten verpflichtet sind» dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen» der seinem Vater Max	durch
 Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft für die Firma A. SflHHB-DflBBKG» jetzt Firma H0HHV Finanzierungsgesellschaft EflPKG i.l.» entstanden ist«
Diesen Antrag hat der Kläger nach der tatbestandli-chen Feststellung des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Auf Fragen des Gerichts hat er eine Erläuterung hierzu verweigert«
Das Berufungsgericht entnimmt dieser Einlassung die Zurücknahme des betreffenden Teilantrags« Dies wird von der Revision vergeblich angegriffen«
Das bewußte Nichtstellen des früher angekündigten Teilantrags konnte das Berufungsgericht, nachdem es auf die bestehenden Zweifel hingewiesen hatte, ohne Rechtsirrtum als Teil Zurücknahme verstehen. Nichts sprach dafür, daß sich der Kläger insoweit einer Abweisung durch Versäumni8urteil aussetzen wollte. Auf die unterstützende Erwägung, daß der Antrag nach Liquidation der Eirma seinen Sinn verloren habe, kommt es nicht an; es kann daher offenbleiben, ob das Berufungsgericht insoweit einem tatsächlichen Irrtum erlegen ist, der durch gebotene Befragung des Klägers (§ 139 ZPO) vermeidbar gewesen wäre.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß es sich gegebenenfalls um einen Anspruch handeln würde, der ursprünglich nicht in der Person des Klägers, sondern in der seines Vaters erwachsen war. Die Zulassung solcher Ansprüche in der Berufungsinstanz hat das Berufungsgericht allgemein ohne Rechtsirrtum (oben II) abgelehnt. Sollte es, wie der Kläger meint, zu Unrecht von der Zurücknahme dieses Antrags ausgegangen sein, während er richtigerweise als unzulässig abzuweisen war, dann wird dabei eine Beschwer des Klägers nicht ersichtlich.
B
Das Berufungsgericht hat die Ansprüche gegen die am Berufungsverfahren beteiligten Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, der positiven Vertragsverletzung und des Verschuldens
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b
bei Vertragsschluß geprüft und abgewiesen; hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
I. 1. Zur Anspruchsgrundlage des § 826 BGB führt das Berufungsgericht aus:
Die Beklagten treffe zwar der Vorwurf des Sittenverstoßes deshalb, weil sie mit der KG für diese unerlaubte Kreditgeschäfte getätigt und in einer für den Wirtschaftsprüfer bestimmten Auskunft über ein Guthaben der KG bei der Beklagten zu 1 unvollständige und daher unrichtige Angaben gemacht hätten. Dazu meint das Berufungsgericht, die Beklagten hätten erkennen müssen und wohl auch erkannt, daß ein Teil der Geschäfte nichts mit der Finanzierung von Kraftfahrzeugen zu tun gehabt habe; es unterstellt, daß der Inhalt der beschränkten Bankerlaubnis den Beklagten entsprechend der Darstellung des Klägers bekannt war. Sittenwidrig, meint das Berufungsgericht weiter, sei auch die unvollständige Auskunft vom 19. April I960 gewesen; die Erstbeklagte habe auf die ausdrückliche Anfrage nach hinterlegten Sicherheiten die Verhaftung des Guthabens von 200.000 DM in irgendeiner Form zu dem Ausdruck bringen müssen. Daß sie dies nicht getan habe, lege den Schluß nahe,sie habe die Verhaftung dem Wirtschaftsprüfer verbergen wollen, um den Verdacht eines unerlaubten Geschäfts nicht aufkommen zu lassen.
Das Berufungsgericht hat sich aber nicht davon zu Überzeugen vermocht, daß die Beklagten insoweit
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die Gefahr einer konkreten Schädigung Dritter erkannt und diese im Sinne eines bedingten Vorsatzes gebilligt hätten. Es begründet diese Auffassung damit, daß sowohl das Betreiben unerlaubter Geschäfte als auch eine unerlaubte Ausdehnung der an sich erlaubten Kraftfahrzeugfinanzierungen, welche durch die Vortäuschung eines höheren Eigenkapitals gegenüber dem Wirtschaftsprüfer und damit mittelbar gegenüber der Aufsichtsbehörde ermöglicht wurden, sich für die KG und damit auch für ihre später eintretenden Gesellschafter durchaus gewinnbringend hätte auswirken können.
Diese tatrichterliche Würdigung läßt keine Verletzung sachlichen Rechts erkennen und wird von der Revision auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ohne Erfolg angegriffen. Wenn sich das Berufungsgericht nicht von einem auch nur bedingten Schädigungsvorsatz der Beklagten gegenüber dem Kläger überzeugen konnte, dann enthält dies entgegen der Meinung der Revision insbesondere keinen Denkfehler. Ein Schädigungsvorsatz gegenüber dem Kläger läßt sich nicht schon daraus herleiten, daß die Beklagte gegenüber dem Wirtschaftsprüfer und damit mittelbar gegenüber der Bankaufsicht, also gegenüber dritten, außerhalb der KG stehenden Personen, bewußt unwahre Angaben gemacht haben mögen. Anders wäre dies, wenn das Berufungsgericht festgestellt hätte, daß die Unkorrekt-heiten von den Beklagten als Mittel zur Verdeckung von Unterschleifen des Beklagten zu 4 erkannt worden wären; das hatte der Kläger aber nicht unter Beweis gestellt.
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Dies gilt nicht nur, soweit die Beklagten früher unerlaubte Geschäfte und Bilanzverschleierungen der KG begünstigt haben sollten, sondern auch, soweit der Kläger den Beklagten vorwirft, daß sie ihn bei der Besprechung am 8. September 1961 nicht über diese Vorgänge aufgeklärt hätten. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ging es bei Jener Besprechung nicht um den Eintritt des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter, wenn dieser (er war nach einer Feststellung des Berufungsurteils, auf die es hier indessen nicht ankommt, bereits erfolgt) dabei auch erwähnt wurde (nur auf letzteres bezogen sich die Beweisamtritte des Klägers, deren Übergehung die Revision rügt). Vor allem aber hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß von den Beklagten damals mit einer Täuschung des Klägers über die ihnen bekannten zurückliegenden Vorgänge und damit mit seiner Schädigung wenigstens billigend gerechnet wurde. Diese tatsächliche Beurteilung des Berufungsgerichts wird besonders deutlich, wenn es in anderem Zusammenhang (BU S. 36) ausführt, für die Beklagten habe nach der Sachlage kein ersichtlicher Anlaß bestanden, ihnen angeblich bekannte Interna der Gesellschaft zur Sprache zu bringen.
Nach allem ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Grundlagen für eine Haftung aus § 826 BGB nicht gegeben seien, für die Revision nicht angreifbar. Auf die Rügen gegenüber zusätzlichen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dieses Ergebnis ferner stützen will, kommt es nicht mehr an.
 
2. Ohne Erfolg greift die Revision das Berufungsurteil auch an, soweit es Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach der Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB verneint, weil es die Verletzung eines den Kläger schützenden Gesetzes durch die Beklagten nicht festzustellen vermag.
a)	Eine Haftung der Beklagten aus vorsätzlicher Beteiligung an einem Vermögensdelikt (§§ 263, 266 StGB) des Beklagten zu 4 zu Lasten des Klägers scheidet schon aufgrund der zu 1) erwähnten, unanfechtbaren Feststellungen aus. Steht nicht fest, daB die Beklagten das Vorgehen des Beklagten zu 4 durchschaut haben, dann konnte ihre - unter diesem Gesichtspunkt -nur fahrlässige Förderung seines Tuns nicht zu ihrer Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB führen. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils, die auch die Ursächlichkeit des den Beklagten angelasteten Verhaltens für den Schaden des Klägers in Frage ziehen, kommt es ebenso wie auf die dagegen gerichteten Revisionsangriffe nicht an.
b)	Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 239 ff KO verneint das Berufungsgericht ebenfalls. Es zieht in Betracht, daß die KG weder in Konkurs gefallen ist, noch ihre Zahlungen eingestellt hat,daß vielmehr nach Nichteinlösung von Schecks über 180.000 UM größere Verpflichtungen - wenn auch möglicherweise nur mit Finanzhilfe des Vaters des Klägers - erfüllt worden seien. Auf das den Beklagten zu 4 persönlich betreffende Konkursverfahren komme
 
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es nicht an, weil dafür die Führung unrichtiger Bücher bei der KG ohne Bedeutung sei und der streitige Schaden damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehe.
Die erbetene Prüfung dieser Ausführungen bringt der Revision keinen Erfolg.
Tatbestandsmerkmal der in Frage stehenden Konkursdelikte (KO §§ 239, 240 Nr. 3-4) ist durchweg, daß der Schuldner als Haupttäter sich in seiner Buch' führung gläubigerschädigende Unterlassungen zu Schulden hat kommen lassen. Daß dies bei dem allein in Konkurs geratenen Beklagten zu 4 der Fall gewesen sei und daß insbesondere die Beklagten dazu Beihilfe geleistet hätten, stellt das Berufungsgericht nicht fest und hat auch der Kläger nicht behauptet.
c)	Auch aus dem Schutzzweck der Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen in der im Jahre 1961 noch geltenden Fassung vom 25. September 1939 (RGBl 1939, 1955) will das Berufungsgericht eine durch die Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB vermittelte Haftung des Beklagten nicht herleiten. Es führt aus, der Inhalt des Gesetzes über das Kreditwesen in seiner damals wie heute geltenden Fassung gebe keinen Anhalt dafür, daß das einzelne Kreditinstitut vor sich selbst geschützt werden solle, oder daß der Schutz von Gesellschaftern der im Kreditgewerbe tätigen Gesellschaften über die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften hinaus habe erweitert werden sollen.
Diese Rechtsauffassung trifft zu.
 
Die Vorschriften des Kreditwesengesetzes vom 25. September 1939 sollten zwar in erster Linie dem öffentlich-rechtlichen Zweck einer staatlichen Einflußnahme auf dem Gebiet der Geldschöpfung und Geldverleihung dienen (Reichard, Gesetz über das Kreditwesen 1942, Anm. 8 zu § 1). Daneben bezweckten einzelne Vorschriften auch den Schutz der Bankkunden (vgl. dazu etwa § 6 Abs. 1 c). Für die Vorschrift des § 13 ist das Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM 1970, 633, 636 von einem Schutzzweck zugunsten der Einleger ausgegangen, hat aber einen Schutz von Personen verneint, die mit solchen nur in Geschäftsverbindung stehen. Auch für eine Erstreckung des Schutzes auf sonstige Dritte, hier den späteren Mitinhaber der Bank, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes etwas zu entnehmen.
II. Auch ohne Schädigungsvorsatz oder Verletzung eines den Kläger schützenden Gesetzes könnte sich eine Haftung der Beklagten für den dem Kläger entstandenen Vermögensschaden ergeben, wenn sie eine Aufklärung versäumt hätten, die sich aus bestehenden Vertragspflichten oder aus den von der Rechtsprechung für die gegenseitige Rücksichts- und Fürsorgepflicht im Zuge von Vertragsverhandlungen entwickelten Grundsätzen ergab. Auch diese Haftungsgrundlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.
Das Berufungsgericht erwägt zunächst, daß Vertragsbeziehungen, aufgrund derer dem Kläger ein Aufklärungsanspruch zugestanden haben könnte, nicht
 
bejaht werden könnten, wenn er bei der Verhandlung am 8. September 1961 noch Kommanditist gewesen wäre, wie er behauptet. Tatsächlich sei er indessen schon persönlich haftender Gesellschafter gewesen und auch den Beklagten gegenüber als solcher auf ge treten. Dann aber sei er bereits für die gesamten Schulden der KG verhaftet gewesen; das Verhalten der Beklagten könne für seinen Schaden nicht mehr ursächlich gewesen sein.
Diese Begründung und die gegen sie gerichteten Angriffe der Revision können unerörtert bleiben, denn das Berufungsgericht erwägt überdies: Es sei nicht einzusehen, wieso bei diesen Verhandlungen über die weiteren Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu 1 zur KG bezüglich der Refinanzierungen für die Beklagten zu 1 und 2 Anlaß bestanden habe, ihnen angeblich bekannte Interna der KG anzusprechen, die mit den künftigen Geschäftsbeziehungen unmittelbar nichts zu tun gehabt hätten (BU S. 36). Aus dem Unterlassen eines solchen Hinweises sei deshalb unabhängig von der zuvor erörterten Frage, wer als Vertragspartner in Frage gekommen sei, ein Verschulden der Beklagten beim Vertrags Schluß nicht herzuleiten.
Schon durch diese Hilfsbegründung wird das Berufungsurteil insoweit getragen. Welche Aufklärungspflichten die Anbahnung oder Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses mit sich bringt, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben aufgrund der gesamten Umstände, vor allem
 
anhand des Verhandlungsverlaufs im wesentlichen vom Tatrichter zu entscheiden. Im vorliegenden Pall hat sich das Berufungsgericht nicht davon zu überzeugen vermocht, daß für die Beklagten Umstände ersichtlich waren, die ihnen eine Aufklärung des Klägers über die teilweise unerlaubten Geschäfte und die Verschleierung von im Verhältnis zur Bilanzsumme nicht übermäßig hohen Haftverbindlichkeiten erforderlich erscheinen lassen mußten. Diese Auffassung, nach der die Voraussetzungen für den Vorwurf einer Fahrlässigkeit bezüglich der Unterlassung einer Aufklärung nicht nachgewiesen sind, kann unter den besonderen Umständen des Palles aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden: Der Kläger hatte mit der KG als deren Kommanditist schon bisher in Verbindung gestanden und war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Begriff, in deren Namen mit den Beklagten zu verhandeln. Die hierzu erforderlichen Schritte hatten er und sein Vater im wesentlichen bereits getan. Um bei dieser Sachlage eine Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger zu begründen, hätte es der Feststellung bedurft, daß die Beklagten wußten, der Kläger sei über die fraglichen Umstände nicht ebenso wie sie unterrichtet, oder daß sie doch in dieser Hinsicht einen so erheblichen Verdacht haben mußten, daß es ihnen zuzu demuten war, mit einem vorsorglichen Hinweis im Ergebnis den miterschienenen Gesellschafter, den Beklagten zu 4, einer strafbaren Unredlichkeit gegenüber dem Kläger zu zeihen.
Da es an der Feststellung solcher Umstände fehlt,ist die Verneinung einer Aufklärungspflicht durch das
 
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Berufungsgericht für die Revision unangreifbar. Hieran ändert auch der Hinweis der Revision nichts, die Beklagten hätten durch ihre Mitwirkung an den früheren Unregelmäßigkeiten eine Gefahr (der Täuschung über die wahre Lage der KG) herb ei geführt, woraus sich im allgemeinen eine besondere Pflicht zur Gefahrenabwehr ergeben mag. Ein schuldhafter Verstoß gegen eine solche Pflicht würde vorausgesetzt haben, daß die Beklagten die Verwirklichung dieser Gefahr gerade zu Lasten des Klägers erkennen mußten. Dies hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht.
Hach allem hat das Berufungsgericht die Klagansprüche auch unter vertraglichen Gesichtspunkten ohne Rechtsfehler verneint. Die Revision bleibt damit ohne Erfolg.
Pehle
 Sonnabend
Dr. Weber
 Dunz
Nüßgens