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BGH · VI ZR 246/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 246/67

Die Revision der Klägerin gegen das an Ver-kündungsstatt am 27*, 28* und 29» Juli 1967 zugestellte Schlußurteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26* Juli 1967 wird als unzulässig verworfen,soweit sie sich gegen die Entscheidung zur Sache ridhfcet» Pas erwähnte Teilurteil hatte der Klägerin 6 # Zinsen für bestimmte Teilbeträge und Zeitabschnitte zugebilligto Über die restlichen Zinsan-sprüche hat das jetzt angefochtene Schlußurteil vom 26. 1. Pie Revision der Klägerin gegen das Schlußurteil ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens richtet ohne Rücksicht darauf, ob dieses Urteil sie in der Sache beschwert oder für sich allein in der Sache für sie anfechtbar ist (vgl. 2. Pagegen ist das Rechtsmittel der Klägerin unzulässig, soweit es sich in begrenztem Umfang gegen den Ausspruch im Schlußurteil über die Zinsen wendet. Nach anerkannter Rechtem ei ung kann auch dann» vrenn die Revision gegen die KostenentScheidung des Schlußurteils wie hier zulässig ist, die in diesem Urteil enthaltene Sachentscheidung mit der Revision nur angegriffen werden, sofern für sie die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Revision gegeben sind (BGHZ 29* 126; BGH in der Sache VI ZR 287/53 = aaO). Bas Rechtsmittel ist in diesem Umfang auch nicht als Anschlußrevision zulässig, bei der die Revisionssumme nicht erreicht zu sein brauchte. Allerdings ist anerkannt, daß eine als selbständiges Rechtsmittel eingelegte Revision in eine Anschlußrevision umgedeutet werden kann (BGH Urteil vom 4o November 1954 - Ill ZR 236/53 s IM ZPO § 556 Nr. 4)* Bas Recht zur Anschließung im Revisionsrechtszug ist aber zeitlich begrenzt. Denn die verlängerte Revisions begründungsfrist für das Rechtsmittel des Gegners, der Beklagten, endete mit dem 22. Die Re vis io n_ der_ Beklag ten gegen das Schlußurteil ist nicht nur insoweit zulässig, als es über die Kosten des gesamten Verfahrens befunden hat (sol 1). Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist auch zu bejahen, soweit es sich gegen den Ausspruch über die Zinsen richtet« Allerdings ist hierzu, wie bereits ausgeführt, erforderlich, daß die Beschwer der Beklagten durch diese Sachentscheidung die Re-visions summe erreicht. Das ist hier der Ball» Das Schlußurteil verurteilt die Beklagten zu einer über das Seilurteil ( 6 % Zinsen) hinausgehenden weiteren Zinsleistung von durchschnittlich 2 & und damit zu jährlich etwa 1.800 DM.

Zitierte Normen: § 556 ZPO
RechtsmittelSchlußurteilZinsZPOBrKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 246/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3« Februar 1970 K r i e g 1 Justi zhaupt Sekretär
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma	& Co*, Kommanditgesellschaft,
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gesetzlich vertreten durch dej^Kauftaann Br. Günther TflÜHl’	Straße	H,
als geschäftsführenden Gesellschafter,
 Klägerin, Revi sionsklägerin und Revisions beklagte.
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Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Prof «Br und Br.	-
 
Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche. Verhandlung vom 3* Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Fehle und der Bundesrichter Dr* Weber, Br* Bode, Prof»Dr» Hüßgens und Sonnabend
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das an Ver-kündungsstatt am 27*, 28* und 29» Juli 1967 zugestellte Schlußurteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26* Juli 1967 wird als unzulässig verworfen,soweit sie sich gegen die Entscheidung zur Sache ridhfcet»
Im übrigen werden die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen *
Die Kosten de3 Revisionsverfahrens tragen die Beklagten*
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche in Höhe von zunächst 115*666,30 und später 350*000 IM geltend gemacht* Durch Teilurteil des Oberlandesgerichts München vom 28* Febru ar 1967 sind die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 91*326,64 DM verurteilt worden* Diese Entscheidung ist durch Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tag unter Zurückweisung der beiderseitigen Revisionen bestätigt worden (VI ZR 245/67)* Im einzelnen wird auf dieses Urteil verwiesen»
~ 3 -
Pas erwähnte Teilurteil hatte der Klägerin 6 # Zinsen für bestimmte Teilbeträge und Zeitabschnitte zugebilligto Über die restlichen Zinsan-sprüche hat das jetzt angefochtene Schlußurteil vom 26. Juli 1967 befunden. Es hat der Klägerin weitere nach Zinssatz und Zeitabschnitten gestaffelte Zinsbeträge zuerkannt. Zu einem geringen Teil sind sie abgewiesen worden.
Pie Revision der Beklagten gegen dieses Schlußurteil wendet sich gegen die Zubilligung der Zinsen, weil sie die Zubilligung der zugrundeliegenden Hauptforderung (in VI ZR 245/67) bekämpft. Pie Klägerin erstrebt mit ihrer Revision eine geringfügig höhere Zinsleistung.
Ent scheidungsgründe s
I.
1.	Pie Revision der Klägerin gegen das Schlußurteil ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens richtet ohne Rücksicht darauf, ob dieses Urteil sie in der Sache beschwert oder für sich allein in der Sache für sie anfechtbar ist (vgl. BGHZ 29, 126; Urteil vom 9.Fo-bruar 1955 - VI ZR 287/53 = LM ZPO § 546 Hr. 18).
2.	Pagegen ist das Rechtsmittel der Klägerin unzulässig, soweit es sich in begrenztem Umfang gegen den Ausspruch im Schlußurteil über die Zinsen wendet.
 
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Nach anerkannter Rechtem ei ung kann auch dann» vrenn die Revision gegen die KostenentScheidung des Schlußurteils wie hier zulässig ist, die in diesem Urteil enthaltene Sachentscheidung mit der Revision nur angegriffen werden, sofern für sie die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Revision gegeben sind (BGHZ 29* 126; BGH in der Sache VI ZR 287/53 = aaO). Bas ist hier nicht der Pall* Ber Senat hat den Wert insoweit auf 400 DM geschätzt.
Bas Rechtsmittel ist in diesem Umfang auch nicht als Anschlußrevision zulässig, bei der die Revisionssumme nicht erreicht zu sein brauchte. Allerdings ist anerkannt, daß eine als selbständiges Rechtsmittel eingelegte Revision in eine Anschlußrevision umgedeutet werden kann (BGH Urteil vom 4o November 1954 - Ill ZR 236/53 s IM ZPO § 556 Nr. 4)* Bas Recht zur Anschließung im Revisionsrechtszug ist aber zeitlich begrenzt. Bie Anschließung ist nur bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist statthaft (§ 556 Abs. 1 ZPO) und muß bis dahin auch begründet werden (§ 556 Abs. 2 ZPO).
Bas erste Erfordernis ist erfüllt, das zweite aber nicht. Denn die verlängerte Revisions begründungsfrist für das Rechtsmittel des Gegners, der Beklagten, endete mit dem 22. April 1968. Bie im bezeichne ten Umfang möglicherweise in eine Anschlußrevision um-deutbare Revision der Klägerin ist zwar am 10. August 1967 eingelegt, aber erst am 3» Mai 1968 begründet worden.
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II«
1.	Die Re vis io n_ der_ Beklag ten gegen das Schlußurteil ist nicht nur insoweit zulässig, als es über die Kosten des gesamten Verfahrens befunden hat (sol 1). Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist auch zu bejahen, soweit es sich gegen den Ausspruch über die Zinsen richtet« Allerdings ist hierzu, wie bereits ausgeführt, erforderlich, daß die Beschwer der Beklagten durch diese Sachentscheidung die Re-visions summe erreicht. Das ist hier der Ball» Das Schlußurteil verurteilt die Beklagten zu einer über das Seilurteil ( 6 % Zinsen) hinausgehenden weiteren Zinsleistung von durchschnittlich 2 & und damit zu jährlich etwa 1.800 DM. Bei einer geschätzten Laufzeit von 18 Jahren beträgt die Beschwer etv/a 32.000 IM.
2.	Die Beklagten bekämpfen die Zins ent Scheidung deshalb, weil sie die Hauptforderung für nicht gerechtfertigt haben. In dieser Auffassung kann ihnen aus den Gründen des Urteils des erkennenden Senats vom heutigen Tag in der Sache VI ZR 245/67 nicht gefolgt werden. Sonstige Beanstandungen gegen die Zins here chnung erheben die Beklagten nicht. Rechtliche Bedenken sind auch nicht ersichtlich.
 
IIIo
 Daher war die He vis ion der Klägerin in dem dargelegten Umfang unzulässig und zu verwerfen, im übrigen ebenso wie die Revision der Beklagten unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« Z ZPO zurückzuweisen«
Pehle	Dr« Weber	Dr«	Bode
 Nüßgens	Sonnabend
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