Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5«> April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bun-desrichtet Hane beck , Dr«, Hauß, Heinrich Meyer und Dr* Pfretzschner für Recht erkannt: Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe den Unfall verschuldeto Er habe vor Antritt der Fahrt Alkohol zu sich genommen» Von der Fahrbahn sei er nur infolge überhöhter Geschwindigkeit und Unachtsamkeit abgekommeno Bis zu dem 31o Dezember 1962 habe sie 4 823,22 DM an satzungsgemäßen Leistungen für Frauke er- Dieses sei unerwartet über die Mittellinie hinweggekommen.und habe obendrein aufgeblendet» Durch dieses nicht vorhersehbare Verhalten des Fahrers des entgegenkommenden Fahrzeuges sei er, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, gezwungen gewesen, nach rechts auszuweichen und die Geschwindigkeit soweit wie möglich herabzusetzen» Bei diesem Vorgang sei der Wagen insbesondere dadurch ins Schleudern geraten, daß or von der befestigten Fahrbahn auf den unbefestigten Seitenstreifen geraten sei» Seine Fahrgeschwindigkeit habe nicht mehr als 80 km/h betragen» I« Ohne Rechtsirrtum führt das Berufungsgericht das Abkommen von der Fahrbahn der gut ausgebauten 7 m breiten Bundesstraße in einer leichten Linkskurve nach den Regeln des Anscheinsbeweises auf ein Verschulden des Beklagten zurück, das für den Unfall ursächlich war (vgl« Senatsurteil vom 16« Januar 1959 - VI ZR 27/58 -LM § 823 BGB (j) Nr« 10 und die dort angeführten Entscheidungen) o II» 1») Zutreffend legt das Berufungsgericht dar, daß sich aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen stillschweigenden Haftungsverzieht der Verletzten ergeben» Die Behauptung des Beklagten, er habe Frauke auf ihren Wunsch mitgenommen, um ihr eine Baustelle zu zeigen, genügt hierfür nicht» Nachdem er in der ersten Instanz behauptet hatte, er sei zur Unfallzeit praktisch alkoholfrei gewesen, da er bis 22 Uhr (2 bis 3 Stunden vor dem Unfall) lediglich zwei Glas Bier und zwei Schnäpse getrunken habe, hat er in der Berufungsinstanz vorgetragen, er "dürfte" mehr getrunken haben, das müsse Jfrauke genau wissen, das werde sicher auch Sigrid wissen* Die Vernehmung der beiden jungen Mädchen zu diesem Vorbringen hat das Berufungsgericht wegen seiner Unbestimmtheit mit Recht als unzulässigen Ausforschungsbeweis abgelehnt * Bas Vorbringen reichte zudem nicht aus, eine erkennbare alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zur Unfallzeit darzutun* Ber Eehauptung des Beklagten, er sei vor dem Unfall etwa 18 Stunden "auf den Beinen gewesen", brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, der Beklagte sei bei Antritt der Unglücks fahrt erkennbar übermüdet ge«* wesen*
2065 095 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 246/64 URTEIL Verkündet am 15» April 1966 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bauingenieurs Günther Vfl bei Gl in V/4 Beklagten, Berufungsklägero und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 33r# gegen vertreten durch den Vorstan Klägerin, Berufungsbeklagte und Revi sions beklagt e, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr •* o I Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5«> April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bun-desrichtet Hane beck , Dr«, Hauß, Heinrich Meyer und Dr* Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 13* Juli 1964 wird zurückgewiesen» Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegto Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Krankenversicherer der Anwaltsund Notargehilfin Frauke in Derneburg, die bei einem Verkehrs Unfall am 15 <> September I960 als Insassin eines vom Beklagten gesteuerten Volkswagens schwer verletzt wurde. Der Wagen des Beklagten kam zwischen 0 Uhr und 1 Uhr in einer langgestreckten Linkskurve der gut ausgebauten Bundesstraße 6 zwischen V/endhausen und Hildesheim nach rechts von der Fahrbahn ab, riß einen kleinen Straßenbaum ab und kam nach 54 m und mehrmaligem Überschlagen auf einem Acker zu dem Steheno Frauke die vorn rechts saß, und der Beklagte wurden aus dem Wagen geschleuderto Frauke er- litt einen Halswirbelbrucho Es ist ein schwerer Lauerschaden zurückgeblieben, der voraussichtlich auch in Zukunft eine regelmäßige ärztliche Behandlung erforderlich machen wirdo “ 3 - Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe den Unfall verschuldeto Er habe vor Antritt der Fahrt Alkohol zu sich genommen» Von der Fahrbahn sei er nur infolge überhöhter Geschwindigkeit und Unachtsamkeit abgekommeno Bis zu dem 31o Dezember 1962 habe sie 4 823,22 DM an satzungsgemäßen Leistungen für Frauke er- bracht» Die Klägerin verlangt Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen» Außerdem begehrt sie die Feststellung, daß der Beklagte ihr alle weiteren Aufwendungen aus Anlaß des Unfalls zu ersetzen habe» Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ent-gegnet, ihn treffe kein Verschulden an dem Unfall» In der Linkskurve sei ihm kurz vor dem Unfall ein Kraftfahrzeug entgegengekommen. Dieses sei unerwartet über die Mittellinie hinweggekommen.und habe obendrein aufgeblendet» Durch dieses nicht vorhersehbare Verhalten des Fahrers des entgegenkommenden Fahrzeuges sei er, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, gezwungen gewesen, nach rechts auszuweichen und die Geschwindigkeit soweit wie möglich herabzusetzen» Bei diesem Vorgang sei der Wagen insbesondere dadurch ins Schleudern geraten, daß or von der befestigten Fahrbahn auf den unbefestigten Seitenstreifen geraten sei» Seine Fahrgeschwindigkeit habe nicht mehr als 80 km/h betragen» Der Beklagte beruft sich auf einen stillschweigenden Haftungsverzieht der Frauke Diese habe gewußt, daß er Alkohol getrunken habe und seit 18 bis 19 Stunden auf den Beinen gewesen sei» Sie habe in Kenntnis dieser Umstände ausdrücklich um die Fahrt gebeten» Zumindest treffe sie ein Mitverschulden» Die Klägerin hat erwidert, beim Beklagten hätten keinerlei Anzeichen einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit oder einer Übermüdung Vorgelegen « Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewieseno Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter® Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Ent s c he i dungsgründe; I« Ohne Rechtsirrtum führt das Berufungsgericht das Abkommen von der Fahrbahn der gut ausgebauten 7 m breiten Bundesstraße in einer leichten Linkskurve nach den Regeln des Anscheinsbeweises auf ein Verschulden des Beklagten zurück, das für den Unfall ursächlich war (vgl« Senatsurteil vom 16« Januar 1959 - VI ZR 27/58 -LM § 823 BGB (j) Nr« 10 und die dort angeführten Entscheidungen) o Wie das Berufungsgericht in fehlerfreier Würdigung darlegt, hat der Beklagte keine Tatsachen bewiesen, die geeignet wären, den Anscheinsbeweis zu entkräften« Zutreffend erwägt es, der Beklagte könne sich nicht auf die Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug berufen« Mit einer solchen müsse jeder Kraftfahrer rechnen und ihr durch eine vorsichtige Fahrweise begegnen« Für seine in der zweiten Instanz aufgestellte Behauptung, das entgegenkommende Fahrzeug sei soweit auf seine Fahrbahnhälfte hinübergekommen, daß er von der Fahrbahn abgedrängt worden sei, habe der Beklagte keinen geeigneten Beweis erboten» Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe hierzu den in der ersten Instanz benannten Zeugen Blume vernehmen müssen. Der Beklagte hatte sich in der ersten Instanz ausdrücklich mit der Verwertung der Aussage im Strafverfahren einverstanden erklärt» Dort hat aber nichts von einem Hinüberfahren des entgegenkommenden Wagens in die Fahrbahn des Beklagten erwähnt» In der Berufungsinstanz ist der Beklagte auf die Vernehmung des Zeugen nicht mehr zurückgekommen» Das Berufungsgericht hat danach zu Recht eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung bejaht» II» 1») Zutreffend legt das Berufungsgericht dar, daß sich aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen stillschweigenden Haftungsverzieht der Verletzten ergeben» Die Behauptung des Beklagten, er habe Frauke auf ihren Wunsch mitgenommen, um ihr eine Baustelle zu zeigen, genügt hierfür nicht» 2») Ein mitwirkendes Verschulden der Verletzten hat das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Y/ürdi-gung verneint» Wie es ausführt, hat der Beklagte nicht einmal substantiiert behauptet, daß bei ihm eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit oder eine Übermüdung Vorgelegen habe» Er hat im besonderen nichts dazu vorgetragen, daß bei ihm irgendwelche Anzeichen einer Alkoholeinwirkung oder einer Übermüdung erkennbar gewesen seien» 1 Nachdem er in der ersten Instanz behauptet hatte, er sei zur Unfallzeit praktisch alkoholfrei gewesen, da er bis 22 Uhr (2 bis 3 Stunden vor dem Unfall) lediglich zwei Glas Bier und zwei Schnäpse getrunken habe, hat er in der Berufungsinstanz vorgetragen, er "dürfte" mehr getrunken haben, das müsse Jfrauke genau wissen, das werde sicher auch Sigrid wissen* Die Vernehmung der beiden jungen Mädchen zu diesem Vorbringen hat das Berufungsgericht wegen seiner Unbestimmtheit mit Recht als unzulässigen Ausforschungsbeweis abgelehnt * Bas Vorbringen reichte zudem nicht aus, eine erkennbare alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zur Unfallzeit darzutun* Ber Eehauptung des Beklagten, er sei vor dem Unfall etwa 18 Stunden "auf den Beinen gewesen", brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, der Beklagte sei bei Antritt der Unglücks fahrt erkennbar übermüdet ge«* wesen* 3») Konnte sich danach das Berufungsgericht in fehlerfreier Y/Urdigung nicht davon überzeugen, daß Frauke durch die Mitfahrt im Wagen des Be- klagten eine erkennbare Gefahr auf sich genommen hat, so besteht vollends kein Anhalt dafür, daß sie sich einer erkannten Gefährdung ausgesetzt hätte und ihr Ersatzbegehren daher gegen Treu und Glauben verstieße* Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Engels Hanebeck Dr„ Hauß Meyer Dr«, Pfretzschner