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BGH · VI ZR 246/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 246/63

BGB §§ 254 Da, 823 Ha Zur Frage, ob es ein nach § 254 BGB beachtliches Selbst-vcrsehulden ist, wenn jemand an einer winterlichen Fahrt in einem Kraftfahrzeug teilnimmt, das von einem Fahrer mit geringer Fahrpraxis gelenkt wird. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9.’ Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Häne-beck, Br. Hauß, Br. Pfretzschner und Br. Nüßgens für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des lo. Als die Frage des Versicherungsschutzes erörtert wurde, stellte sich heraus, daß das Fahrzeug nicht zur Verwendung al3 Selbst-fahror-Vermictfahrzeug versichert worden war. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die A, könne einen Versicherungsschutz nicht deswegen verweigern, weil das sonst als Privatwagen benutzte Fahrzeug in einem einzigen Falle an einen Selbstfahrer vermietet worden sei. Diese hätten die geringe Fahrpraxis des Klägers gekannt und sich ihm trotzdem auf einer längeren winterlichen Fahrt in einem Mietwagen anvertraut. Aus rechtlich zutreffenden Gründen nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger fahrlässig die Körperverletzung der Frau Bü verursacht hat. satzanoprüchc gegen den Kläger zu, weil sie dessen geringe Fahrpraxis gekannt und sich ihm trotzdem bei ungünstigen Straßenverhältnissen als Führer eines gemieteten Wagens anvertraut hätten. Das Berufungsgericht verkennt, daß eine Einschränkung der Deliktshaftung des Fahrers rechtlich noch nicht deshalb stattfindet, weil die Insassen gewisse gefahrerhöhende Umstände der Fahrt gekannt haben. man dem Geschädigten den Vorwurf eines "Verschuldens, gegen sich selbst" machen kann, das vorliegt, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die ein ordentlicher und .verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 9» 316, 318; 39, 156). Im vorliegenden Fall herrschte wenigstens nach dem Vortrag des Klägers bei Antritt der Fahrt Regenwetter. Vertrauten die Eheleute Bü : darauf, der Kläger werde in der läge sein, den ’Wagen einwandfrei zu führen und die geringe Fahrpraxis durch besonders vorsichtige Fahrweise ausglcichen, so ist das noch keine Verletzung der iin eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt. Per über noch keine große Fahrpraxis verfügende Fahrer wird in erster Linie selbstverantwortlich entscheiden müssen, ob er sich, eine bestimmte Fahrt nach seinen Fahrfähigkeiten Zutrauen darf.Bio zu dem Unfall haben sich während der Fahrt offenbar keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Kläger den Anforderungen nicht gewachsen war. Hat der Kläger seine Fahrfähigkeiten überschätzt und durch einen klaren Fahrfehlcr einen Unfall herbeigeführt, so hat er grundsätzlich auch den Insassen gegenüber die haftungsrechtlichen Folgen aus § 823 BGB zu tragen. Aus dem gesellschaftlichen Charakter der Fahrt und den verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Geschädigten läßt sich unter den hier vorliegenden Umständen ein Grund zur Einschränkung der Haftung rechtlich nicht herleiten. 3. Pas Berufungsurteil konnte daher nicht aufrecht erhalten werden, da das Berufungsgericht in Verkennung der Rechtslage davon ausgeht, eine Haftung des Klägers gegenüber den Eheleuten Bü' * komme nicht in Betracht und dem Kläger sei daher kein Schaden entstanden. BGHZ 26, 282) nicht eingegangen ist, mußte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. a) Y/ar das Fahrzeug nach dem Versicherungsantrag zur Eigenverwendung ohne Vermietung' versichert, so ist es eine nach § 2 Abs. 2 Nr. a AKB in Verbindung mit § 6 VVG beachtliche Änderung des Verwendungszwecks, wenn.das Kraftfahrzeug in dem gewerblichen Autovermietbetrieb des Beklagten einem Mieter als Selbstfahrer vermietet wurde« Eine Verletzung der Obliegenheit entfällt nicht deshalb, v/eil es sich -.nach dem Vortrag des Beklagten - um den ersten Fall einer MietVerwendung dee l Kraftfahrzeugs gehandelt hat. b) Solange die Eheleute Bü ihre Forderungen nicht beziffert haben, wird der Kläger nicht mit der Leistungo-ktiage eine Befreiung von diesen Forderungen verlangen können.

Zitierte Normen: § 254 BGB
BGBFahrerBerufungsgerichtBrKlägerfahrenKraftfahrzeug

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB §§ 254 Da, 823 Ha
 Zur Frage, ob es ein nach § 254 BGB beachtliches Selbst-vcrsehulden ist, wenn jemand an einer winterlichen Fahrt in einem Kraftfahrzeug teilnimmt, das von einem Fahrer mit geringer Fahrpraxis gelenkt wird.
BGH, Urt. v.
9.
Februar 1965
- VI ZR 246/63
OLG Düsseldorf LG Krefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 246/63	URTEIL	Verkündet	am
9- Februar 1965 Kriegl,
 Justizobernekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Hilfsarbeiters Horst W;	, K	,	B	str.
bei Bü
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 den unter der der Firma "F i-Garagen" handelnden Kaufmann Hugo H	,	K	,	Fl	straße,	Ecke	Ha:	straße,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter:
Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9.’ Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Häne-beck, Br. Hauß, Br. Pfretzschner und Br. Nüßgens
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des lo. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büs-seldorf vom 25. Januar 1963 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,?. auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand :t
Ber Kläger, der am 2o. Oktober 1959- den Führerschein der Klasse 3 erworben hatte, mietete am 31. Januar i960 von dem Beklagten, einem gewerbsmäßigen Kraftfahrzeugvermieter, einen Personenkraftwagen, um seine im Münsterland wohnende Braut zu besuchen. Auf seine Einladung nahmen sein Bruder Hajis-Joachim, seine verheiratete Schwester Rosemarie BiX. und deren Ehemann Y/erner Bü ; an der Fahrt teil. Ber Y/agen geriet in Unna auf schneeglatter Straße bei einer Geschwindigkeit von höchstens 5o km/st ins Schleudern, als der Kläger auf einen niedrigeren Gang heruntergeschaltet ■hatte. Bei dem Anprall des V/agens gegen einen Baum erlitt die Schwester des Klägers einen Beckenbruch. Als die Frage des Versicherungsschutzes erörtert wurde, stellte sich heraus, daß das Fahrzeug nicht zur Verwendung al3 Selbst-fahror-Vermictfahrzeug versichert worden war. Bie A
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lehnte unter Berufung auf den Verstoß gegen die Verwendungsklausel des § 2 Abc. 2 Nr. a der AKB die Schadensregulierung ab. Darauf förderte die Allgemeine Ortskrankenkasse K: vom Kläger gemäß § 1542 EVO Erstattung der für die Ehefrau Bü] ; aufgev/andten Krankheitskosten. Der Kläger verpflichtete sich, den Anspruch in monatlichen Raten von 7o.- DM su tilgen. Auch die Eheleute Bü!	kündigten	nach	der	Be-
hauptung des Klägers gegen diesen Schadensersatzansprüche an.
. Der Kläger hält sich nunmehr an den Beklagten. Er meint, dieser habe schuldhaft gegen seine Pflichten als gewerbsmäßiger Kraftfahrzeugvermieter dadurch verstoßen, daß er ihm einen unzureichend gegen Haftpflichtschäden versicherten Wagen überlassen habe. Der Beklagte müsse ihn daher so steiler, wie wenn das Kraftfahrzeug als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug haftpflichtversichert gewesen wäre. In diesem Pall habe die A,	, so meint der Kläger, der Ortskrankenkasse ihre
 Aufwendungen erstatten und die Schadensersatzansprüche der Ete louto Bü:	befriedigen	müssen.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
a)	an ihn 7o.- DM zu zahlen,
b)	an die Allgemeine Ortskrankenkasse K:	1.144,55	E'
nebst Zinsen zu zahlen,	,
c)	ihn von allen Ansprüchen freizustellen, welche die Eheleute Bü : aus d.em Unfall gegen ihn geltdnd machen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die A, könne einen Versicherungsschutz nicht deswegen verweigern, weil das sonst als Privatwagen benutzte Fahrzeug in einem einzigen Falle an einen Selbstfahrer vermietet worden sei. Der Kläger müsse daher versuchen, bei der A,	i	den
 Versicherungsschutz durchzusetzen. Solle aber ein Versicherungsschutz nicht bestehen, so treffe ihn, den Beklagter, hieran.kein Verschulden. Denn er habe davon ausgehen dürfen,
 
das Fahrzeug sei ordnungsgemäß versichert gewesen. Im übrigen stünden den Eheleuten Bü	keine	Schadens-
ersatzansprüche zu. Diese hätten die geringe Fahrpraxis des Klägers gekannt und sich ihm trotzdem auf einer längeren winterlichen Fahrt in einem Mietwagen anvertraut. Sie müßten das Risiko dieser Fahrt, die erhöhte Anforderungen an die Fahrkunst des Fahrers gestellt habe, selbst tragen.
Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, bei der Abfahrt in K:	habe	es	lediglich	geregnet'-;	und	erst im
 Raum von Essen habe es zu schneien begonnen. Die Eheleute Bü ; hätten keinen Anlaß gehabt, mit dem ihn unterlaufenden Fahrtfehler zu rechnen.
Dao Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision' verfolgt der Kläger das Ziel der. V/iederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
1. Aus rechtlich zutreffenden Gründen nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger fahrlässig die Körperverletzung der Frau Bü	verursacht hat. Es meint aber,
 den Eheleuten Bü	ständen	deshalb	keine	Schadenser-
satzanoprüchc gegen den Kläger zu, weil sie dessen geringe Fahrpraxis gekannt und sich ihm trotzdem bei ungünstigen Straßenverhältnissen als Führer eines gemieteten Wagens anvertraut hätten. Unter diesen Umständen müßten sich die Eheleute Bü	nach	§	254	BGB entgegenhaltenjlas-
sen, daß sie die Autofahrt unter Lenkung des Klägers mitgemacht hätten.
 
2» Diese Auffassung wird von der Revision mit Recht bekämpft .
Das Berufungsgericht verkennt, daß eine Einschränkung der Deliktshaftung des Fahrers rechtlich noch nicht deshalb stattfindet, weil die Insassen gewisse gefahrerhöhende Umstände der Fahrt gekannt haben. Vielmehr ist es nach den anzuwendenden § 254 BGB (BGHZ 54, 555) entscheidend, ob . man dem Geschädigten den Vorwurf eines "Verschuldens, gegen sich selbst" machen kann, das vorliegt, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die ein ordentlicher und .verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 9» 316, 318; 39, 156). Eine solche fahrlässige Selbotgefährdung des Insassen ist etwa gegeben, wenn der Kraftwagen erkennbar die Eahrsicherheit beeinträchtigende technische Mängel hat oder wenn der Fahrer des Kraftwagens erkennbar wegen Übermüdung oder Alkoholgenusses nicht mehr genügend fahrsicher ist (IM BGB § 254 Da Kr. 12). Ebenfalls wird man es als Vernachlässigung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt ansehen können, wenn sich der Insasse einem Fahrer anvertraut, der als Anfänger eine fahrtechnisch besonders hohe Anforderungen stellende Fahrt durchführt (etwa Bergfahrt auf kurvenreichen engen Straßen, nächtliche Fahrt auf einer viel befahrenen Autobahn im Schneetreiben). Im vorliegenden Fall herrschte wenigstens nach dem Vortrag des Klägers bei Antritt der Fahrt Regenwetter. Die bloße Möglichkeit, daß das Wetter in Schneewetter Umschlägen konnte, brauchte die Eheleute Bü	noch nicht zu veran-
lassen, im eigenen Sicherheitsinteresse die Einladung des Klägers abzulehnen. Feststellungen darüber, daß die zu „befahrenden Straßen - abgesehen vom Wetter - besondere Schwierigkeiten boten, sind nicht getroffChiworden. Vertrauten die Eheleute Bü : darauf, der Kläger werde in der läge sein, den ’Wagen einwandfrei zu führen und die geringe Fahrpraxis durch besonders vorsichtige Fahrweise ausglcichen, so ist das noch keine Verletzung der iin eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt. Es darf nämlich nicht unberücksichtigt
 bleiben, daß der dem Kläger 3 Monate vorher ausgestellte Führerschein nur erteilt werden durfte, wenn sich der Prüfer davon überzeugt hatte, daß der Kläger die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse hatte und zu ihrer ■ Anwendung fähig war (§ 11 Abs. 2 StVZO). Per über noch keine große Fahrpraxis verfügende Fahrer wird in erster Linie selbstverantwortlich entscheiden müssen, ob er sich, eine bestimmte Fahrt nach seinen Fahrfähigkeiten Zutrauen darf. Bio zu dem Unfall haben sich während der Fahrt offenbar keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Kläger den Anforderungen nicht gewachsen war. Hat der Kläger seine Fahrfähigkeiten überschätzt und durch einen klaren Fahrfehlcr einen Unfall herbeigeführt, so hat er grundsätzlich auch den Insassen gegenüber die haftungsrechtlichen Folgen aus § 823 BGB zu tragen. Aus dem gesellschaftlichen Charakter der Fahrt und den verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Geschädigten läßt sich unter den hier vorliegenden Umständen ein Grund zur Einschränkung der Haftung rechtlich nicht herleiten.
3. Pas Berufungsurteil konnte daher nicht aufrecht erhalten werden, da das Berufungsgericht in Verkennung der Rechtslage davon ausgeht, eine Haftung des Klägers gegenüber den Eheleuten Bü' * komme nicht in Betracht und dem Kläger sei daher kein Schaden entstanden. Pa das Berufungsgericht auf die übrigen Fragen des Rechtsstreits (vgl. BGHZ 26, 282) nicht eingegangen ist, mußte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Für die erneute Verhandlung erscheinen dem Senat folgende Hinweise als angezoigt:
a) Y/ar das Fahrzeug nach dem Versicherungsantrag zur Eigenverwendung ohne Vermietung' versichert, so ist es eine nach § 2 Abs. 2 Nr. a AKB in Verbindung mit § 6 VVG beachtliche Änderung des Verwendungszwecks,
 wenn.das Kraftfahrzeug in dem gewerblichen Autovermietbetrieb des Beklagten einem Mieter als Selbstfahrer vermietet wurde« Eine Verletzung der Obliegenheit entfällt nicht deshalb, v/eil es sich -.nach dem Vortrag des Beklagten - um den ersten Fall einer MietVerwendung dee l Kraftfahrzeugs gehandelt hat. Schon weil solöhe'Einlasu/ sungen bei einem gewerbsmäßigen Autovermieter schwer, nachprüfbar sind, geht es nicht an, sie als erheblich anzuerkennen. Hat der gewerbsmäßige Autovermieter einen Kraftwagen in seinem Gewerbe als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug abgegeben, so hat er es gewerblich zu einem . Zweck genutzt, 'für den der niedrigere Tarif der Privatwagen-Versicherung nicht bestimmt ist.
b) Solange die Eheleute Bü	ihre	Forderungen	nicht
 beziffert haben, wird der Kläger nicht mit der Leistungo-ktiage eine Befreiung von diesen Forderungen verlangen können. Es wird aber zu prüfen sein, ob nicht die Klage in eine Feststellungsklage umgedeutet werden kann oder ausdrücklich umgestellt werden soll. Sind an die Allgemeine Ortskrankenkasse K:	auf	Grund	des	Ver-
gleichs weitere Zahlungen geleistet, wird der Kläger dem durch Änderung des Klageantrags zu 2) Rechnung zu tragen haben.
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Dio Entscheidung liber die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Engels Hanebeck Br. Hauß Br. Pfretzschner Br. Hüßgens