Die Treppe besaß an der linken Seite ein Treppengeländer mit Handlauf.An der rechten (Mauer-) Seite war kein Handlauf.Künstliches Licht brannte auf der Treppe und auf dem .Flur des zweiten Stockwerks zu diesem Zeitpunkt nicht. Sie konnte das Büro nicht betreten, weil sich auf ihr Klopfen niemand meldete und die Tür verschlossen war. Die Klägerin hat die Beklagte - aus Verletzung der Verkehr ^sicherungspflicht ih Anspruch genommen und mit dor Klage Ersatz von Vermögensschaden, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr zu dem Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet sei«, Sie hat vorgetragen, ihr Sturz sei ausschließlich darauf zurückzuführen, daß die Treppe in ihrer Anlage gefährlich, außerdem nicht beleuchtet gewesen sei» Es hätten für sie keine Bedenken bestanden, die Treppe hinaufzugehen, weil sie sozusagen auf das Oberlichtfenster des Büros zu gestiegen sei, das für das Hinaufgehen genügend licht gespendet habe«, Als sie dann oben gewesen sei, habe sie das Gefühl gehabt* im Dunkeln zu stehen. Sie habe das Geländer an der Treppe mit beiden Händen erfaßt und sei auf den Stiifen nahb dem Geländer hinabgestiegen. Sie hat sich darauf berufen, daß die Treppe baupolizeilich abgenom-men sei und daher insoweit Be^sta^iungen nicht erhoben .worden könnten. und Treppenbeleuchtung vorhandeno Es sei das alleinige Verschulden der Klägerin, wenn sie gestürzt sei* Ihr sei die Trcp pc aus früheren Besuchen hei dem Steuerberater genau bekannt gewesen, sie habe auch die Beleuchtung einschalten können« Dip Benutzung der Außenbelteii war für ein sicheres Begehen der Treppe nicht erforderlieh, da nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Stufen bereits in ihrem mitt- Auf die Aussagen der Zeuginnen F^p und SiflBBf die die Verkehrssicherheit der Treppe ungünstig beurteilen, brauchte das Berufungsgericht nicht näher einzugehen, da es sich selbst durch Augenschein unter Zuziehung eines Sachverständigen unmittelbare Kenntnis von dem Zustand der Treppe verschafft hatte« Bei dieser Sachlage war, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei anninnt, eine Beleuchtung der Treppe außerhalb der Bürostunden des Steuerberaters nicht erforderlich. [Erfordernissen der Verkehrssicherheit war dadurch Genüge getan, daß die Treppenbeleuchtung durch die beiden Lichtschalter am Treppenaufgang und auf dem Treppenflur des zweiten Stocks,, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts mühelos zu finden waren, eingeschaltet werden konnte. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts: die Klägerin habe durch ihr grob fehlerhaftes Verhalten den Unfall derart überwiegend selbst verschuldet, daß sie ihren Schaden allein tragen müsse, die angofochtone Entscheidung trägt.
2204 050 yi_ZR_ 246/61 Verkündet am 8. Januar 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Irmgard Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gcb/SMV, GMftstraßei Klägerin, Beruiungsklägerin und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt g egen Frau Ingeborg geb. U^HV» GfBpstraße^H? Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br« hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 8. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle von 18. Oktober 1961 wird zürückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin suchte am Mittwoch, den 5« Juni 1957 gegen 17 Uhr den Steuerberater Erwin SflHK auf, der sein Büro im zweiten Stockwerk des der Beklagten gehörigen Hauses in &^^3traße flp hatte. Wie an jedem Mittwoch, so war auch an diesem Tage das Büro nachmittags geschlossen, die Klägerin war jedoch von zu einem Besuch bestellt wor- den. Um vom ersten in das zweite Stockwerk zu gelangen, mußte sie eine Treppe benutzen, die erst einige Jahre zuvor errichtet worden war und in ihrem unteren und oberen Teil je um 90 0 nach links - von unten gesehen - gewendelt war. Die Treppe besaß an der linken Seite ein Treppengeländer mit Handlauf. An der rechten (Mauer-) Seite war kein Handlauf. Künstliches Licht brannte auf der Treppe und auf dem .Flur des zweiten Stockwerks zu diesem Zeitpunkt nicht. Nur durch ein Oberlichtfenster der Tür zu dem Büro erhielt der Flur und der obere Teil der Treppe‘natürliches Licht. Die Klägerin traf den Steuerberater seinem Büro nicht an. Sie konnte das Büro nicht betreten, weil sich auf ihr Klopfen niemand meldete und die Tür verschlossen war. Als sie wieder die Treppe hinunterstieg, kam sie zu Fall und trug am linken Fuß einen komplizierten kapselriß davon, der zu einer Verkürzung der Personsehne geführt hat. Die Klägerin hat die Beklagte - aus Verletzung der Verkehr ^sicherungspflicht ih Anspruch genommen und mit dor Klage Ersatz von Vermögensschaden, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr zu dem i \ Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet sei«, Sie hat vorgetragen, ihr Sturz sei ausschließlich darauf zurückzuführen, daß die Treppe in ihrer Anlage gefährlich, außerdem nicht beleuchtet gewesen sei» Es hätten für sie keine Bedenken bestanden, die Treppe hinaufzugehen, weil sie sozusagen auf das Oberlichtfenster des Büros zu gestiegen sei, das für das Hinaufgehen genügend licht gespendet habe«, Als sie dann oben gewesen sei, habe sie das Gefühl gehabt* im Dunkeln zu stehen. Sie habe sich daher nach einem Lichtschalter umgesehen und rechts neben der.Bürotür einen solchen gefunden. Als sie ihn bedient habe, sei jedoch nicht das Treppenlicht nur das Licht im Büro eingeschaltet worden. Daher,; habe sie geglaubt, eine Beleuchtung der Treppe sei. überhaupt nicht möglich. Sie habe noch nach anderen Personen gerufen, damit diese ihr Licht einschalteten; es sei jedoch niemand erschienen; daher sei ihr nichts übrig geblieben* als allein und ohne Beleuchtung die Treppe wieder hinabzusteigen«. Sie habe das Geländer an der Treppe mit beiden Händen erfaßt und sei auf den Stiifen nahb dem Geländer hinabgestiegen. Bereits auf der zweiten Stufe von: oben, die an der gewandelten Innenseite sehr schmal sei, sei sie gestürzt und die ganze Treppe hinuntergefallen. Die Beklagte hat Klägeabweisung beantragt. Sie hat sich darauf berufen, daß die Treppe baupolizeilich abgenom-men sei und daher insoweit Be^sta^iungen nicht erhoben .worden könnten. Die Treppe ;hx#ufhe; nur b^ sein, so- lange der Steuerberater S(^^p^Bürostunden habe p Im übrigen seien sowohl auf dem f'lur de# ersten Stockwerks wie auch auf dem Flur des zweiten Stockwerks Lichtschalter für die Flur- i \ i i ? I und Treppenbeleuchtung vorhandeno Es sei das alleinige Verschulden der Klägerin, wenn sie gestürzt sei* Ihr sei die Trcp pc aus früheren Besuchen hei dem Steuerberater genau bekannt gewesen, sie habe auch die Beleuchtung einschalten können« Beide Vorinstanzen.haben die Klage abgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe— gehren weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, ; Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht ist auf Grund einer Äugenseheins-einnähmo in Übereinstimmung mit dem hierbei zugezogenen Sachverständigen zu der Auffassung gelangt, die Treppe, auf der dio Klägerin zu Ball kam, habe sich in einem verkehrssicheren Zustand befunden und in jeder Hinsicht den baupolizeilichen Vorschriften entsprochen* Seine Ausführungen geben, entgegen der Meinung der Revision keinen Anhalt dafür, daß es dio Anforderungen:.äh die Verkehrsäioherheit zu gering bemessen hätte. Zu ünfechtrügt die Revisich, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der an der Innenseite der »Yondeluhg angebrachte Handlauf keine Möglichkeit. geboten habe, •mit seinem Schutze die breiten Außenseiten der Stufen zu be-nutzen. Dip Benutzung der Außenbelteii war für ein sicheres Begehen der Treppe nicht erforderlieh, da nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Stufen bereits in ihrem mitt- leren Toil oine für ein sicheres Begehen hinreichende ,. die Anforderungen der baupolizeilichen Vorschriften sogar.übersteigende Auftrittöbreite hatten«, Von hier aus fand aber, wie das Berufungsgericht därlegt, die Hand an dem Geländer eine sichere Stütze« Auf die Aussagen der Zeuginnen F^p und SiflBBf die die Verkehrssicherheit der Treppe ungünstig beurteilen, brauchte das Berufungsgericht nicht näher einzugehen, da es sich selbst durch Augenschein unter Zuziehung eines Sachverständigen unmittelbare Kenntnis von dem Zustand der Treppe verschafft hatte« 2, Der Auffassung des Berufungsgerichts, auch hinsichtlich der Treppenbeleuchtung sei die Beklagte ihrer Verkehrs-sichcrungspflicht gerecht geworden, ist im Ergebnis ebenfalls beizutreten« Der Treppenflur des ersten Stockwerks, wo sich eine Konditorei befand, war zur Unfallzeit beleuchtet« Hier war am Treppenaufgang zu dem zweiten Stock gut sichtbar, ein Lichtschalter angebracht, mit dem die Treppenbeleuchtung eingeschaltet worden konnte« Im zweiten Stockwerk befanden sich lediglich die Büroräume desSteuerberaters SflHfcp,d±e Jedoch am Unfallnactoittag,: wie an federn jSittv/oCh, geschlossen war oh • Hier y/ar iri der Mitte des Treppenflurs ein weiterer Lichtschalter angebracht, mit dem.die Treppenbeleuchtung ebenfalls eingeschaltet werden konnte. Auch dieser Schalter war, wie das Berufungsgericht unter libezugnahme und Billigung der Ausführungen des: Landgerichti rechtsfehlerfrei feet- ■■■' : 'J: ' "■■■■■' r ' '" '■ t, ■ ; > . i . ■ , , t i i - \ I t stellt, durchaus sichtbar und konnte mühelos gefunden worden. In Dachgeschoß wohnten die Eltern der Beklagten. Bei dieser Sachlage war, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei anninnt, eine Beleuchtung der Treppe außerhalb der Bürostunden des Steuerberaters nicht erforderlich. Den [Erfordernissen der Verkehrssicherheit war dadurch Genüge getan, daß die Treppenbeleuchtung durch die beiden Lichtschalter am Treppenaufgang und auf dem Treppenflur des zweiten Stocks,, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts mühelos zu finden waren, eingeschaltet werden konnte. Es würde, wie das Berufungsgericht zutreffend ‘ausführt, eine Überspannung der Anforderungen an die Verkehrssicherheit bedeuten, wollte man unter den obwaltenden Umständen eine ständige Treppenbeleuchtung, auch außerhalb der Bürostunden des Steuerberaters verlangen. Die Beklagte durfte sich darauf verlassen, daß etwaige Besucher des Büros SflHBp oder ihrer Eltern die angebrachten*Lichtschalter beachten und das Licht selbst einschalten würden. Das Berufungsgericht hat hiernach zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts: die Klägerin habe durch ihr grob fehlerhaftes Verhalten den Unfall derart überwiegend selbst verschuldet, daß sie ihren Schaden allein tragen müsse, die angofochtone Entscheidung trägt. - 7- Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZP zurückzuweisen. Engels Dr. Kleinev/efers Hanebeck Dr. Hauß Heinrich Meyer