Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Rrozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* Juli 1958 unter Mitwirkung der BundesricJvter Br. Kleinewefers, Br*.K»E* Meyer, Hanebeck,*Br* Bode^und Heinrich Meyer für Recht erkanntt Auf die Revision des Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 4. Zivilkammer des Landgerichts in Mönchen-Gladbach teilweise abgeändert Die Klageansprüche sind dem Grunde nach bis zur Hälfte des Schadens gerechtfertigt, den die Klägerin durch den tödlichen Unfall ihres Ehemannes vom 30» November 1951 innerhalb der vom Klagebegehren erfaßten Zeiträume erlitten hat und weiter erleidet« Wegen des Verlustes der Unterhaltsansprüche, die sie gegen ihren Ehemann bis zur Vollendung seines 70* Lebensfähiges gehabt haben würde, hat sie den Beklagten in Höhe von 2/3 des auf monatlich 500 DM berechneten Schadens für die Monate Februar* November und Bezember 1952 sowie Januar und Bezember der folgenden Jahre bis zu dem 30. Bas Oberlandesgericht hat den Klageanspruch zu dem von der Klägerin nur geltend gemachten 2/3-Anteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe und,Bauer des Rentenanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Bach § 286 ZPO stand es in der freien Überzeugung des Berufungsgerichts, ob es in Würdigung des Prozeßstoffs den Beweis dafür als erbracht ansah, daß sich der Unfall bei ordnungsmäßiger Beleuchtung der Pferdekarre nicht ereignet hätte und sein Eintritt daher auf ihr Pehlen zurückzuführen ist- Hat sich das Berufungsgericht seine * Meinung gebildet, ohne hierbei gegen Rechtsvorschriften, Denkgesetze oder ErfahrungsSätze zu verstoßen, so ist das Ergebnis seiner Beweiswürdigung im Revisionsverfahren auch dann nicht angreifbar, wenn der Sachverhalt möglicherweise auch anders hätte beurteilt werden können- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Zeitpunkt des Unfalls sei in die verkehrsgefährliche Übergangszeit zwischen Dämmerung und tiefer Wachtdunkelheit gefallen, in der die Sicht erfahrungsgemäß dadurch beeinträchtigt sei, daß die Gegenstände gegen den Hintergrund verschwimmen, die Scheinwerfer der Kraftfahrzeuge noch nicht voll wirken und Hindernisse auf der Straße in ihrem Dicht nicht so scharf und plastisch hervortreten wie bei tiefer Dunkelheit- Das Fuhrwerk des Beklagten, dessen Konturen durch die aufgeladenen Rübenblätter überdies verwischt gewesen seien, sei daher selbst im Lichte der Scheinwerfer des Fahrzeugs der Klägerin und des von ihm überholten Lastkraftwagens nur schwer erkennbar gewesen Dem Inhalt der vom Führersitz des überholten Lastwagens aus die Karre erst auf 20 - 40 m wahrgenommen und den Eindruck gehabt haben, als sei sie erst an dieser Stelle auf die Straße gelangt« Bas Berufungsgerieht hat hiernach als erwiesen angesehen, daß auch die Klägerin die Karre nicht schon auf größere Entfernung erkannt hat« freilich ist es der' Ansicht, daß sie, zu demal sie anders als die Zeugen geradewegs auf die Karre zugefahren ist, diese früher als erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß hätte bemerken können und müssen, wenn sie uit gehöriger Aufmerksamkeit gefahren wäre« Bas Berufungsgericht hat aber weiter erwogen, daß Kraftfahrer mit dem Vorhandensein unbeleuchteter Fahrzeuge auf einer belebten Autostraße wie hier im allgemeinen nicht zu rechnen pflegen und ihnen derartige Hindernisse erfahrungsgemäß nicht so bewußt werden wie Fahrzeuge mit vorschriftsmäßiger Beleuchtung. Baher ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin die Pferdekarre nicht übersehen haben würde, wenn sie vorschriftsmäßig beleuchtet gewesen wäre; vielmehr hält das Berufungsgericht für gewiß, daß die Klägerin die Karre bei vorschriftsmäßiger Beleuchtung rechtzeitig erkannt, sich in ihrer Fahrweise auf die Begegnung mit dem Fuhrwerk des Beklagten eingerichtet und den Unfall vermieden haben wurde. a) Bie Revision meint, es sei naturgesetzlich unmöglich, daß das Flümmchen einer Öllaterne für den entgegenkommenden Kraftfahrer früher erkennbar gewesen sei als im Lichte seiner Scheinwerfer die Karre selbst; sollte nämlich das Scheinwerferlicht nicht durchgedrungen sein, Die Revision läßt hierbei unbeachtet, daß Lichtquelle und angestrahlter Gegenstand in ihrer Leuchtwirkung einander nicht.gleiclistehen und daß ein Gegenstand um so heller erscheint, je näher er der Lichtquelle ist, von der er beschienen wird; vor einer nahen Straßenlaterne verblaßt auch der von der Sonne angestrahlte Mond* Das Berufungsgericht Konnte daher sehr wohl davon ausgehen, daß eine den Vorschriften entsprechende Leuchte am fuhrwerk des Beklagten der Aufmerksamkeit der Klägerin nicht entgangen wäre und sie infolgedessen die Karre bei Vorhandensein einer solchen Beleuchtung früher bemerkt haben würde, als es tatsächlich geschehen ist* Die Revision setzt sich bei ihrer Argumentation über ein Brfahrungswissen hinweg, das zu der gesetzlichen Aufstellung einer Beleuchtungspflicht geführt hat, die für Pferdefuhrwerke auch dann gilt, wenn sie sich in dem Verkehr von Kraftfahrzeugen mit den notwendigen Scheinwerfern bewegen* Mai 1957 VI ZR 272/56 VersR 1957, 529) einen Beweis des ersten Anscheins für den ursächlichen Zusammenhang für gegeben und nicht schon dadurch als ausgeräumt angesehen hat, daß auch der Klägerin ein Verschulden an der Entstehung des Unfalls zur last fällt. Während der Beklagte die erste und entscheidende Schadensursache dadurch gesetzt habe, daß er sein nicht vorschriftsmäßig beleuchtetes Fahrzeug bei beginnender Dunkelheit auf die belebte Autostraße geschickt habe, habe die Klägerin die Betriebsgefahr des von ihr geführten Kraftwagens zu vertreten, die durch ihre mangelnde Aufmerksamkeit noch erhöht worden sei. Das Berufungsgericht ist aber weiter der Ansicht, daß die Schuld des Beklagten ungleich schwerer wiegt als die der Klägerin. Das Berufungsgericht hat es hiernach für gerechtfertigt gehalten, daß der Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3 des entstandenen Schadens zu tragen haben. 583) ein Kraftfahrer schuldhaft verhalten habe, wenn er auf einer vielbefahrenen Landstraße auf ein vor ihm befindliches Hindernis auffahre, hat das Berufungsgericht zwar einen Mangel an Aufmerksamkeit und damit eine Vernachlässigung der verkehrsgebotenen Sorgfalt darin erblickt, daß die Klägerin die Pferdekarre nach ihrem Vorbringen > erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß als einen dunklen Schatten bemerkt hat. Da die Grundlagen der Schadensabwägung hiernach fehlerhaft sind, hat die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensverteilung keinen Bestand* Wenn die Schadensvertei-lung auch grundsätzlich Aufgabe des l'atrichters ist, so kann doch das Revisionsgericht selbst diese Entscheidung treffen, wenn, wie hier, alle Beurteilungsgrundlagen gegeben sind* Berücksichtigt man, daß heben dem vom Berufungsgericht nach Unfallursächlichkeit und Schuld irrtumsfrei gewürdigten Verhalten des Beklagten auch die Klägerin durch die von ihr gesetzten Gefahren und ihre.
TI ZR 246/5'’ mmr» «■ • •**«*♦*»,*. ,mmm Verkündet am * 1* Juli 1958 Romacker? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2358 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Theodor Hubert bei Nr* Landwyrfa Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - ProzeSbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen die Witwe Elisabeth in N^pptraße 4P? Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Rrozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* Juli 1958 unter Mitwirkung der BundesricJvter Br. Kleinewefers, Br*.K»E* Meyer, Hanebeck,*Br* Bode^und Heinrich Meyer für Recht erkanntt Auf die Revision des Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 1 * Oktober 1957 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßtt Auf die Berufung dex’ Klägerin wird das am 18* April 1957 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Mönchen-Gladbach teilweise abgeändert Die Klageansprüche sind dem Grunde nach bis zur Hälfte des Schadens gerechtfertigt, den die Klägerin durch den tödlichen Unfall ihres Ehemannes vom 30» November 1951 innerhalb der vom Klagebegehren erfaßten Zeiträume erlitten hat und weiter erleidet« Im übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückge-wiesen« Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche und die Dauer des Rentenanspruchs wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen« Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden zu einem Viertel der Klägerin und zc1 .drei Vierteln dem -Beklagten auferlegto Von Rechts wegen / ' f - 3 ~ Ta the stand? Die Klägerin fuhr am 30* November 1951 nach Sonnenuntergang mit dem Opel-PKW ihres Ehemannes in dessen Begleitung auf der Bundesstraße 57 in der Richtung Erlcelenz - ML-Gladbach. Nachdem sie eine Zeitlang hinter einem Bastkraftwagen hergefahren war, den sie wegen des - wenn auch geringen - Gegenverkehrs zunächst nicht überholen konnte, setzte sie schließlich mit vollem Seheinwerferlicht an einer weithin schnurgerade verlaufenden Strecke der Straße zu dem Überholen an. Die Straße hatte hier eine 5,80 m breite befestigte Fahrbahn und war auf beiden Seiten von einer Reihe von Bäumen eingefaßt. Zu gleicher Zeit kam aus entgegengesetzter Richtung auf der für ihn rechten Straßenseite der beim Beklagten als landwirtschaftlicher Gehilfe beschäftigte Jugendliche B(H^mit einer einachsigen Pferdekarre voller RUbenblätter, mit der ihn sein Dienstherr vom Felde heimgeschickt hatte, nachdem er eine rote Sturmlaterne hinten links unter der etwa 3 m langen Karre hatte anbringen lassen. Als die Klägerin mit dem PKW in Höhe des Führersitzes; des Bastkraftwagens war, stieß ihr Fahrzeug mit dem linken hinteren feil gegen die linke Radnabe der Karre, geriet mit dem rechten Vorderkotflügel sodann gegen die linke Stoßstange des Bastkraftwagens und wurde darauf vor dem Bastkraftwagen gegen einen Chausseebaum auf der rechten Straßenseite getragen. Der PKW wurde erheblich beschädigt, die Klägerin schwer verletzt, ihr Ehemann kam zu Tode. Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei den zur Unfalls©it herrschenden Lichtverhäitnissen die Pferdekarre wegen deren mangelhafter Beleuchtung nicht erkannt und als einen auf sich zukommenden Schatten erst wahrgenommen , als sie sich in Höhe des Führerhauses des Lastkraftwagens befunden habe. Wegen des Verlustes der Unterhaltsansprüche, die sie gegen ihren Ehemann bis zur Vollendung seines 70* Lebensfähiges gehabt haben würde, hat sie den Beklagten in Höhe von 2/3 des auf monatlich 500 DM berechneten Schadens für die Monate Februar* November und Bezember 1952 sowie Januar und Bezember der folgenden Jahre bis zu dem 30. November 1961 ersatzpflichtig gemacht. Der Beklagte hat entgegnet, zur Unfallzeit sei es nicht so dunkel gewesen, daß die Laterne etwaigen Beleuoh-tungserfordernissen nicht genügt hätte. Auch müsse die Fferdekarre für die Klägerin im Lichte ihrer voll aufgeblendeten Scheinwerfer so rechtzeitig erkennbar geworden sein, daß sie in der Lage gewesen wäre, von dem Überholen des Lastkraftwagens Abstand zu nehmen. Sie habe trotz Wahrnehmung der Karre in Unterschätzung des Überholungsweges noch vor der Karre an dem Lastkraftwagen vorbeizukommen versucht und den Unfall hierdurch allein verschuldet„ Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Oberlandesgericht hat den Klageanspruch zu dem von der Klägerin nur geltend gemachten 2/3-Anteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe und,Bauer des Rentenanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wieder-hei'stellung des landgerichtlichen Urteils. Bie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. / — ^ — Entscheidungsgründe % Io Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist es zur Unfallzeit um 17*10 Uhr, 37 Minuten nach Sonnenuntergang, hei der herrschenden Bewölkung bereits so dunkel gewesen, daß auf der durchsBaumkronen beschatteten Straße keine einwandfreie Sicht mehr gegeben war und die Pferdekarre nach § 23 Abs* 1 StVO hätte beleuchtet werden müssen, wie auch alle anderen Fahrzeuge auf der Straße bereits Licht geführt haben* Die unter der Karre hinten angebrachte rote Lampe, so hat das Berufungsgericht irrtumsfrei ausgeführt, genügte nicht der Beleuchtungsvorschrift des § 24 Abs* 1 StVO, war insbesondere nicht geeignet, entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern die seitliche Begrenzung der Karre ausreichend erkennbar zu machen, und konnte, falls sie nicht für einen von vorn kommenden höher sitzenden Verkehrsteilnehmer überhaupt im toten Winkel lag oder wenigstens zeitweise durch feile des Fahrzeugs, das Pferd und den Begleitmann verdeckt war, sogar den Eindruck erwecken, als sei sie die Schlußleuchte eines in gleicher Fahrtrichtung befindlichen Fahrzeugs* Bas Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daiB es zu dem Unfall nicht gekommen wäre, wenn die Pferdekarre vorschriftsmäßig beleuchtet gewesen wäre* Da der Beklagte die Karre bei der hereingebrochenen Bunkelheit mit der unzulänglichen Beleuchtung auf die Fahrt geschickt hatte, obwohl er wußte, daß es infolge mangelnder Beleuchtung eines seiner Fahrzeuge erst 10 Tage zuvor beinahe ein Unglück gegeben hätte und ein Ermittlungsverfahren deswegen gegen ihn eingeleitet worden war, hat das Berufungsgericht dem Beklagten einen mindestens grob fahrlässigen Verstoß gegen § 7 StVO und § 31 StVZO zur Last gelegt und seine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs- 2 BOB für begründet gehalten- 2- Die Revision tritt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, daß die mangelnde Beleuchtung für den Unfall ursächlich geworden ist- Ihre Angriffe sind unbegründet * Bach § 286 ZPO stand es in der freien Überzeugung des Berufungsgerichts, ob es in Würdigung des Prozeßstoffs den Beweis dafür als erbracht ansah, daß sich der Unfall bei ordnungsmäßiger Beleuchtung der Pferdekarre nicht ereignet hätte und sein Eintritt daher auf ihr Pehlen zurückzuführen ist- Hat sich das Berufungsgericht seine * Meinung gebildet, ohne hierbei gegen Rechtsvorschriften, Denkgesetze oder ErfahrungsSätze zu verstoßen, so ist das Ergebnis seiner Beweiswürdigung im Revisionsverfahren auch dann nicht angreifbar, wenn der Sachverhalt möglicherweise auch anders hätte beurteilt werden können- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Zeitpunkt des Unfalls sei in die verkehrsgefährliche Übergangszeit zwischen Dämmerung und tiefer Wachtdunkelheit gefallen, in der die Sicht erfahrungsgemäß dadurch beeinträchtigt sei, daß die Gegenstände gegen den Hintergrund verschwimmen, die Scheinwerfer der Kraftfahrzeuge noch nicht voll wirken und Hindernisse auf der Straße in ihrem Dicht nicht so scharf und plastisch hervortreten wie bei tiefer Dunkelheit- Das Fuhrwerk des Beklagten, dessen Konturen durch die aufgeladenen Rübenblätter überdies verwischt gewesen seien, sei daher selbst im Lichte der Scheinwerfer des Fahrzeugs der Klägerin und des von ihm überholten Lastkraftwagens nur schwer erkennbar gewesen Dem Inhalt der /• I / Strafakten 8 KMs 25/51 Landgericht M.-Gladbach « 3 StR 4/53 BGH hat das Berufungsgericlvt entnommen, daß die Zeugen R^HP> * vom Führersitz des überholten Lastwagens aus die Karre erst auf 20 - 40 m wahrgenommen und den Eindruck gehabt haben, als sei sie erst an dieser Stelle auf die Straße gelangt« Bas Berufungsgerieht hat hiernach als erwiesen angesehen, daß auch die Klägerin die Karre nicht schon auf größere Entfernung erkannt hat« freilich ist es der' Ansicht, daß sie, zu demal sie anders als die Zeugen geradewegs auf die Karre zugefahren ist, diese früher als erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß hätte bemerken können und müssen, wenn sie uit gehöriger Aufmerksamkeit gefahren wäre« Bas Berufungsgericht hat aber weiter erwogen, daß Kraftfahrer mit dem Vorhandensein unbeleuchteter Fahrzeuge auf einer belebten Autostraße wie hier im allgemeinen nicht zu rechnen pflegen und ihnen derartige Hindernisse erfahrungsgemäß nicht so bewußt werden wie Fahrzeuge mit vorschriftsmäßiger Beleuchtung. Baher ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin die Pferdekarre nicht übersehen haben würde, wenn sie vorschriftsmäßig beleuchtet gewesen wäre; vielmehr hält das Berufungsgericht für gewiß, daß die Klägerin die Karre bei vorschriftsmäßiger Beleuchtung rechtzeitig erkannt, sich in ihrer Fahrweise auf die Begegnung mit dem Fuhrwerk des Beklagten eingerichtet und den Unfall vermieden haben wurde. Biese BeweisWürdigung des Berufungsgerichts ist frei von RechtsVerstößen, die ihr den Boden entziehen könnten. a) Bie Revision meint, es sei naturgesetzlich unmöglich, daß das Flümmchen einer Öllaterne für den entgegenkommenden Kraftfahrer früher erkennbar gewesen sei als im Lichte seiner Scheinwerfer die Karre selbst; sollte nämlich das Scheinwerferlicht nicht durchgedrungen sein, so erst recht nicht das Licht des Laternenflämmchens; seism aber die Scheinwerfer durchgedrungen und hätten sie die Karre mit Pferd und Begleitmann beleuchtet, dann sei das Laternenlicht überflüssig gewesen«, Die Revision läßt hierbei unbeachtet, daß Lichtquelle und angestrahlter Gegenstand in ihrer Leuchtwirkung einander nicht.gleiclistehen und daß ein Gegenstand um so heller erscheint, je näher er der Lichtquelle ist, von der er beschienen wird; vor einer nahen Straßenlaterne verblaßt auch der von der Sonne angestrahlte Mond* Das Berufungsgericht Konnte daher sehr wohl davon ausgehen, daß eine den Vorschriften entsprechende Leuchte am fuhrwerk des Beklagten der Aufmerksamkeit der Klägerin nicht entgangen wäre und sie infolgedessen die Karre bei Vorhandensein einer solchen Beleuchtung früher bemerkt haben würde, als es tatsächlich geschehen ist* Die Revision setzt sich bei ihrer Argumentation über ein Brfahrungswissen hinweg, das zu der gesetzlichen Aufstellung einer Beleuchtungspflicht geführt hat, die für Pferdefuhrwerke auch dann gilt, wenn sie sich in dem Verkehr von Kraftfahrzeugen mit den notwendigen Scheinwerfern bewegen* b) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, daß es das Berufungsgericht nicht habe unterlassen dürfen, unter Einnahme des Augenscheins und Zuziehung eines Sachverständigen an der Unfallstelle praktische Beleuchtungsversuche anzustellen. Das Berufungsgericht hat eine derartige Beweisaufnahme ohne Prozeßverstoß darum abgelehnt, weil es der rechtlich nicht angreifbaren Ansicht ist, daß sich die Unfallsituation zu der entsprechenden Jahresund fageszeit mit den gleichen Witterungs- und Lichtverhältnissen nicht wiederherstellen läßt, und weil sich der % V* 7 I / Senat dank der - vom Beklagten im Schriftsatz vom 6* September 1957 anerkannten - Erfahrung und Sachkunde, die sich seine sätatlichen Mitglieder in langjähriger Fahrpraxis als Kraftfahrer erworben haben, zur Beurteilung der Sachlage für befähigt gehalten hat, ohne der Hilfe eines Sachverständigen zu bedürfen. Die Ausführungen des Berufungsurteils bieten keinen Anhalt für die Annahme, daß sich das Berufungsgericht hierin einem Irrtum hingegeben hätte. c) Baß sich die ünfallsituation nicht wieder hersteilen läßt, trifft auch auf die Lichtbilder aus späterer Zeit zu, die der Beklagte im Strafverfahren bei der Be-grUndung seiner Revision vorgelegt hat und, wie in seinem Schriftsatz vom 6«. September 1957 (S. 12) angedeutet, nicht einmal bei gleicher Stellung der Fahrzeuge hat aufnehmen lassen, ganz abgesehen von den Unterschieden des Bildeindrucks, den bei Dunkelheit in einem gegebenen Augenblick das menschliche Auge empfängt und die photographische Linse bei der ihr gemäßen Aufnahmetechnik zu vermitteln vermag. Auch diese Lichtbilder brauchten das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision daher nicht zu der von ihr vermißten Beweisaufnahme zu veranlassen. d) Wenn das Berufungsgericht davon gesprochen hat, daß die Konturen der vollbeladenen Karre von ”überhängen~ dem” Rübenlaub verwischt gewesen seien, so kann die Richtigkeit des Sinnes dieser Feststellung von der Revision nicht mit der Bemerkung in Zweifel gezogen werden, Rübenblätter säßen weder an Zweigen «:©ch an Ranken. 3« Ba das Berufungsgericht den vollen Beweis dafür als erbracht angesehen hat, daß durch die mangelnde Ber-leuchtung der Pferdekarre der Unfall verursacht worden ist, -10- und diese Würdigung den Angriffe» der Revision standhält * braucht nicht auf die von der Revision bekämpften Erwägungen eingegangen zu werden, mit denen das Berufungsgericht unter Berufung auf zu demeist ältere Rechtsprechung (aus neuerer Zeit vgl. namentlich die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 12. April 1957 VI ZR 79/56 VersR 1957, 429 und vom 28. Mai 1957 VI ZR 272/56 VersR 1957, 529) einen Beweis des ersten Anscheins für den ursächlichen Zusammenhang für gegeben und nicht schon dadurch als ausgeräumt angesehen hat, daß auch der Klägerin ein Verschulden an der Entstehung des Unfalls zur last fällt. 4. Im Hinblick auf das mitwirkende eigene Verschulden der Klägerin hat das Berufungsgericht eine Schadensteilung für geboten erachtet. In Anwendung der §§ 9 StVG, 254 BGB hat es erwogen, daß Beklagter und Klägerin in etwa gleichem Maße zur Verursachung des Schadens beigetragen haben. Während der Beklagte die erste und entscheidende Schadensursache dadurch gesetzt habe, daß er sein nicht vorschriftsmäßig beleuchtetes Fahrzeug bei beginnender Dunkelheit auf die belebte Autostraße geschickt habe, habe die Klägerin die Betriebsgefahr des von ihr geführten Kraftwagens zu vertreten, die durch ihre mangelnde Aufmerksamkeit noch erhöht worden sei. Allenfalls könne, so meint das Berufungsgericht, die Betriebsgefahr bei diesem Vergleich als Schadensursache etwas hoher bewertet werden. Das Berufungsgericht ist aber weiter der Ansicht, daß die Schuld des Beklagten ungleich schwerer wiegt als die der Klägerin. Da der Beklagte wegen des kurz vorhergegangenen gleichen Verstoßes gegen die BeleuchtungsVorschriften gewarnt gewesen sei, kennzeichne sich seine Handlungsweise als eine grobe, bewußte und unverantwortliche Fahrlässigkeit, die sich bedingtem Vorsatz bedenklich nähere. Der Klägerin falle demgegenüber nur einfache Fahrlässigkeit zur Bast. **■ ' •'Ti.* /'' Konturenlose, vorschriftswidrig beleuchtete Fahrzeuge von der Art der Rühenblafetkarre seien Häuslich gerade zu einer Zeit wie hier in der Unfallstunde in dem noch nicht voll wirksamen Scheinwerferlicht erfahrungsgemäß schwer erkennbar; darüber hinaus brauche der Kraftfahi'er auf großen Strai3en mit derart groben Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften nicht ohne weiteres zu rechnen, sei also auf solche Hindernisse in der Hegel nicht eingestellt» Die Hahrlassigkeit der Klägerin sei daher eher weniger schwer als schwerer zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat es hiernach für gerechtfertigt gehalten, daß der Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3 des entstandenen Schadens zu tragen haben. Gegen diese Schadensabwägung erhebt die Hevißion Bedenken, denen die Berechtigung nicht abgesproehen werden kann« Davon ausgehend, daß sich nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. April 1957 VI ZB 81/56 (VersR 1957? 583) ein Kraftfahrer schuldhaft verhalten habe, wenn er auf einer vielbefahrenen Landstraße auf ein vor ihm befindliches Hindernis auffahre, hat das Berufungsgericht zwar einen Mangel an Aufmerksamkeit und damit eine Vernachlässigung der verkehrsgebotenen Sorgfalt darin erblickt, daß die Klägerin die Pferdekarre nach ihrem Vorbringen > erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß als einen dunklen Schatten bemerkt hat. Die Pflicht zu sorgfältiger Beobach-tun|e$or ihm liegenden Hahrbahn, die allgemein für Jeden Kraftfahrer besteht, trifft in erhöhtem Maße aber den, der ein anderes Fahrzeug überholt. Das Überholen ist, zu demal auf einer wenig breiten Straße wie hier, mit besonderen Gefahren sowohl für die in der gleichen Fahrtrichtung 12 - befindlichen beteiligten Fahrzeuge als auch insbesondere für den Gegenverkehr verbunden,» Es darf daher nur mit besonderer Vorsicht ausgeführt werden. Wer überholen will, muß sich Gewißheit verschaffen, daß er allen während der Jtochführung seines Vorhabens etwa auftretenden Gefahren und Hindernissen sicher begegnen kann (BGHSt 8, 200 [201]), Gegen diese Verpflichtung hat die Klägerin verstoßen* Sie hat überholt, ohne daß sie die erforderliche zuverlässige Übersicht über die vor ihr liegende Straßenstrecke gehabt hat, innerhalb deren sich der Überholungsvorgang abwickelte, sei es, daß die Lichtwirkung ihrer Scheinwerfer bei dem damaligen Zwielicht nicht weit genug reichte, sei es, daß sie es trotz Wahrnehmungsmöglichkeit an der notwendigen sorgfältigen Beobachtung des vor ihr liegenden Fahrraums hat fehlen lassen* Baß die Klägerin zu dieser besonderen Sorgfalt des überholenden Verkehrsteilnehmers verpflichtet war und sie außer acht gelassen hat, ist vom Berufungsgericht bei der Schadensabwägung nicht in Rechnung gezogen worden* Stärker, als es das Berufungsgericht angenommen hat, ist das Maß ihrer ursächlichen Unfallbeteiligung, und schwerer wiegt ihre Schuld» Da die Grundlagen der Schadensabwägung hiernach fehlerhaft sind, hat die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensverteilung keinen Bestand* Wenn die Schadensvertei-lung auch grundsätzlich Aufgabe des l'atrichters ist, so kann doch das Revisionsgericht selbst diese Entscheidung treffen, wenn, wie hier, alle Beurteilungsgrundlagen gegeben sind* Berücksichtigt man, daß heben dem vom Berufungsgericht nach Unfallursächlichkeit und Schuld irrtumsfrei gewürdigten Verhalten des Beklagten auch die Klägerin durch die von ihr gesetzten Gefahren und ihre. /H nicht leicht zu nehmende Schuld wesentlich zu der Entstehung des Unfalls beigetragen hat* so erscheint es ange-iaessen, beide Parteien in gleichem Umfang an der Schadenstragung zu beteiligen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. hr. Kleinewefers hr.K.K.Meyer Hanebeck hr. Bode Heinr. Meyer