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BGH · VI ZR 246/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 246/12

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Ob dies anders zu beurteilen sei, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Verletzten rechtshängig werde, könne ebenfalls offenbleiben, da die Zustellung der Klage vorliegend erst nach dem Tod des Erblassers erfolgt sei. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der - unterstellte - Geldentschädigungsanspruch des Erblassers mangels Vererblichkeit nicht auf den Kläger übergehen konnte. 5 a) Die Frage, ob der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich ist, ist höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt (vgl. Begründet wird diese Auffassung zunächst mit der uneingeschränkten Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs seit Aufhebung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF zu dem 1. Juli 1990, aus der entsprechende Konsequenzen auch für den Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu ziehen seien (Soergel/Beater, aaO; Cronemeyer, aaO, 11 f.; Kutschera, aaO). Darüber hinaus wird angenommen, die unterschiedliche Behandlung des Schmerzensgeldanspruchs einerseits und des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts andererseits verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Cronemeyer, aaO, 11; Kutschera, aaO, 148). Überdies löse sich der auf eine Geldzahlung gerichtete Anspruch mit seiner Entstehung von den ideellen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts (Dreier/Specht, aaO). Aufl., LPG § 6 Rn. 344) stützt sich auf den Zweck der Geldentschädigung, der darin liege, die - nicht vererblichen (vgl. Weiter wird darauf verwiesen, die überwiegende Genugtuungsfunktion des Geldentschädigungsanspruchs aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen und ihr höchstpersönlicher Bezug zur Individualität des Betroffenen lasse eine Vererblichkeit nicht zu (vgl. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist grundsätzlich nicht vererblich. 9 aa) Unmittelbar aus der nach wie vor zutreffenden Erkenntnis, dass die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererblich sind (vgl. Denn der Geldentschädigungsanspruch hat zwar seine Grundlage im Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. November 1994 -VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15; jeweils mwN; BVerfGE 34, 269, 292 - Soraya) und dient gerade den vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten ideellen Interessen. 10 bb) Die Unvererblichkeit ergibt sich aber aus Natur und Zweck des Geldentschädigungsanspruchs selbst. 11 (1) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung in Geld für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht abtretbar ist. Konkret hat er dabei auf die damals geltenden Regelungen des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und des § 1300 Abs. 2 BGB aF abgestellt (Senatsurteil vom 25. Grund für den Ausschluss von Abtretbarkeit und Vererblichkeit dieser Ansprüche war, dass sie der Gesetzgeber aufgrund ihres an die Person des Berechtigten gebundenen Charakters für höchstpersönlich erachtete (vgl. Durch die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und des § 1300 Abs. 2 BGB aF auf den auch zu dem damaligen Zeitpunkt bereits aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten (vgl. Dezember 2005 (VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 208) zu dem Ausdruck gebracht - trotz der inzwischen erfolgten Aufhebung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und von § 1300 Abs. 2 BGB aF fest. Eine mittelbare Aussage des Gesetzgebers, der Geldentschädigungsanspruch sei vererblich, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. 14 (aa) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher gesetzgeberischer Wille zunächst nicht aus der Streichung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und entsprechender Vorschriften in anderen Gesetzen durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. 55) geübte Zurückhaltung, den vom erkennenden Senat unmittelbar aus dem Schutzauftrag des Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten Geldentschädigungsanspruch in irgendeiner Weise zu regeln, hätte aufgeben und eine Aussage zur Vererblichkeit dieses Anspruchs hätte treffen wollen, sind nicht ersichtlich. 15 Im Gegenteil sollte mit der Streichung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und entsprechender Vorschriften im Luftverkehrsgesetz, im Bundesgrenzschutzgesetz sowie im Atomgesetz ein spezifisches Problem im Bereich des Schmerzensgeldes einer Lösung zugeführt werden. Auch wenn sich die Reichweite der Gesetzesänderung nicht auf die Fälle schwerster Verletzungen mit der Folge der Bewusstlosigkeit des Verletzten und akuter Lebensgefahr beschränkte, sondern auch leichtere Verletzungen, im Falle des § 34 Bundesgrenzschutzgesetz sogar Ehrverletzungen einschloss, waren mithin doch gerade die Fälle schwerster Körperverletzungen Grund für die Streichung der Unvererblichkeit der genannten Ansprüche. Dass der Gesetzgeber mit der Streichung unter anderem des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht alle Ansprüche auf Ausgleich immaterieller Nachteile für vererblich erklären wollte, zeigt im Übrigen auch die Regelung des § 1300 Abs. 2 BGB aF. 16 (bb) Die Aufhebung des § 1300 Abs. 2 BGB aF im Jahr 1998 lässt offensichtlich keinen Rückschluss auf einen Willen des Gesetzgebers zu, den Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich auszugestalten. Die Streichung war notwendige Folge der Abschaffung des Kranzgeldes überhaupt durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Da einem Verstorbenen Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeit nicht mehr verschafft werden kann, scheidet nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes aus (Senatsurteile vom 6. Erfolgt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Verletzten, stirbt dieser aber, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt worden ist, verliert die mit der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung regelmäßig ebenfalls an Bedeutung. Gründe, vom Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs über den Tod des Verletzten hinaus auszugehen, bestehen unter diesem Gesichtspunkt im Allgemeinen mithin nicht. Der Präventionsgedanke vermag die Gewährung einer Geldentschädigung - auch in dem von der Revision vorliegend für gegeben erachteten Fall der Zwangskommerzialisierung -aber nicht alleine zu tragen (Senatsurteile vom 6. Dies wirkt sich nicht nur - wie im Falle postmortaler Persönlichkeitsrechtsverletzungen - auf die Beurteilung der Frage aus, ob der Geldentschädigungsanspruch auch unabhängig von seiner Genugtuungsfunktion entstehen kann, sondern auch darauf, ob er - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - bei Fortfall dieser Funktion weiterbestehen kann. 20 cc) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Annahme der Unvererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht gegen § 1922 BGB. Auch liegt eine solche Grundrechtsverletzung nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne hinreichenden sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfG, VersR 2000, 897 mwN). Vorliegend scheitert die Annahme einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aber daran, dass für die im Hinblick auf die Frage der Vererblichkeit unterschiedliche Behandlung des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung Denn die Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs hat - wie dargelegt -ihren Grund letztlich in der Genugtuungsfunktion, die bei ihm im Vergleich zu sonstigen Ansprüchen auf Ersatz immaterieller Nachteile und gerade auch im Vergleich zu dem Schmerzensgeldanspruch in besonderem Maße ausgeprägt ist (vgl. 23 Soweit die Revision auf die Vererblichkeit des Urheberrechts nach § 28 Abs. 1 UrhG verweist, die sich nicht nur auf die vermögensrechtlichen Elemente des Urheberrechts, sondern auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht bezieht (vgl. Diese Ungleichbehandlung hat ihren sachlichen Grund aber darin, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht so mit den vermögensrechtlichen Elementen des Urheberrechts verflochten ist, dass sie sich nicht voneinander trennen lassen (vgl. In der unterschiedlichen Ausgestaltung des Urheberpersönlichkeitsrechts als vererbliches und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als grundsätzlich unvererbliches Recht liegt zugleich ein (weiterer) sachlicher Grund für die insoweit unterschiedliche Behandlung auch des Anspruchs auf Ersatz immaterieller Schäden bei Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG) einerseits und des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des (allgemeinen) Persönlichkeitsrechts andererseits. Denn die bloße Anhängigkeit einer auf Geldentschädigung gerichteten Klage ändert nichts daran, dass die von der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung mit dem Tod des Verletzten an Bedeutung verliert. 2 BGB aF hat auch der erkennende Senat eine Anwendung solcher Vorschriften wiederholt abgelehnt, die zur Fristwahrung die Wirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung zurückbeziehen (vgl.

Zitierte Normen: § 167 ZPO § 847 BGB Art. 3 GG § 847 BGB Art. 1 GG § 847 BGB Art. 1 GG § 847 BGB Art. 3 GG § 28 UrhG § 847 BGB § 167 ZPO
aaOGeldentschädigungsanspruchAnspruchPersönlichkeitsrechtsBGHZvererblichVerletzungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 246/12
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
29. April 2014 Böhringer-Mangold Justizinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
BGHR:		ja
BGB § 823 (Ah)
Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich.
BGH, Urteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12 - KG Berlin
LG Berlin
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Die-derichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Offenloch
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 3. Mai 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die Beklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der H. B. Zeitschriften Verlag
KG (im Folgenden ebenfalls: Beklagte), die im Zeitraum von März 2009 bis August 2010 mehrfach in von ihr herausgegebenen Zeitschriften überden bekannten Entertainer P. A. (im Folgenden: Erblasser) berichtete. Gegenstand der Berichte waren unter anderem die Trauer des Erblassers um seine verstorbene Tochter sowie der Gesundheitszustand des Erblassers. Im Hinblick auf die von ihm in diesem Zusammenhang angenommene Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nahm der Erblasser die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe eines Mindestbetrags von 30.000 € nebst Zinsen in Anspruch. Seine Klage ist beim Landgericht am 11. Februar 2011 eingegangen. Am 12. Februar 2011 verstarb der Erblasser. Im März 2011 ist die Klage zugestellt worden. Der Kläger führt den Prozess als Erbe fort. In den Vorinstanzen ist die
 
Klage erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidunqsqründe:
I.
2	Das	Berufungsgericht	hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die
 streitgegenständlichen Veröffentlichungen überhaupt einen Geldentschädigungsanspruch zu dem Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen begründen könnten. Denn der Anspruch sei höchstpersönlicher Natur und deshalb nicht vererblich. Ob dies anders zu beurteilen sei, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Verletzten rechtshängig werde, könne ebenfalls offenbleiben, da die Zustellung der Klage vorliegend erst nach dem Tod des Erblassers erfolgt sei. Aus § 167 ZPO folge nichts anderes. Weder lasse sich der Vorschrift der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen, dass zugunsten des Klägers bereits der Eingang der Klage bei Gericht ausreichend sei, wenn die Zustellung "demnächst" erfolge, noch setze die Vorschrift die Anhängigkeit der Klage mit ihrer Rechtshängigkeit gleich.
3	Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
4	1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der - unterstellte - Geldentschädigungsanspruch des Erblassers mangels Vererblichkeit nicht auf den Kläger übergehen konnte.
5	a) Die Frage, ob der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich ist, ist höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04,
 
BGHZ 165, 203, 208; BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 39 f.). Im Schrifttum ist die Frage umstritten.
6	Eine Reihe von Autoren bejaht die Vererblichkeit (z.B. Soergel/Beater, BGB, 13. Aufl., Anh. IV §823 Rn. 25; Brändel in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, §36 Rn. 24; Cronemeyer, AfP 2012, 10 ff.; Dreier/Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., KUG § 22 Rn. 37 und §§ 33-50 Rn. 21, anders allerdings noch Dreier in der 3. Aufl., KUG § 33-50 Rn. 21; Fechner, Medienrecht, 14. Aufl., Kap. 4 Rn. 157; Kutschera, AfP 2000, 147, 148 f.; Leipold, Erbrecht, 19. Aufl., Rn. 635 Fn. 51; MünchKommBGB/Rixecker, 6. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 237 aE). Begründet wird diese Auffassung zunächst mit der uneingeschränkten Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs seit Aufhebung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF zu dem 1. Juli 1990, aus der entsprechende Konsequenzen auch für den Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu ziehen seien (Soergel/Beater, aaO; Cronemeyer, aaO, 11 f.; Kutschera, aaO). Darüber hinaus wird angenommen, die unterschiedliche Behandlung des Schmerzensgeldanspruchs einerseits und des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts andererseits verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Cronemeyer, aaO, 11; Kutschera, aaO, 148). Andere gehen davon aus, eine unberechtigte Besserstellung des Verletzers durch den Tod des Verletzten vor Leistung des Geldersatzes müsse vermieden werden (Dreier/Specht, aaO, KUG § 22 Rn. 37). Überdies löse sich der auf eine Geldzahlung gerichtete Anspruch mit seiner Entstehung von den ideellen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts (Dreier/Specht, aaO).
7	Die Gegenauffassung (z.B. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort-und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rn. 140; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 1011 ff.; Er-man/N. Klass, BGB, 13. Aufl., Anh. §12 Rn. 320; Müller in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 51 Rn. 28; Soehring in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 32 Rn. 23; Löffler/Steffen, Presse-
 
recht, 5. Aufl., LPG § 6 Rn. 344) stützt sich auf den Zweck der Geldentschädigung, der darin liege, die - nicht vererblichen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 1999 -1 ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 220 - Marlene Dietrich; vom 20. März 1968 -1 ZR 44/66, BGHZ 50, 133, 137 - Mephisto) - ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu schützen (so ausdrücklich Burkhard, aaO; Steffen, aaO). Weiter wird darauf verwiesen, die überwiegende Genugtuungsfunktion des Geldentschädigungsanspruchs aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen und ihr höchstpersönlicher Bezug zur Individualität des Betroffenen lasse eine Vererblichkeit nicht zu (vgl. Damm/Rehbock, aaO, Rn. 1012; Erman/N. Klass, aaO).
8	b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft im Ergebnis zu. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist grundsätzlich nicht vererblich.
9	aa) Unmittelbar aus der nach wie vor zutreffenden Erkenntnis, dass die
 ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererblich sind (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 38; vom 1. Dezember 1999 -1 ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 220 - Marlene Dietrich; vom 20. März 1968 -1 ZR 44/66, BGHZ 50,	133,	137	- Mephisto), ergibt sich dies
 freilich -worauf die Revision zutreffend hinweist- noch nicht. Denn der Geldentschädigungsanspruch hat zwar seine Grundlage im Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 204 f.; vom 5. Oktober 2004 -VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 15. November 1994 -VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15; jeweils mwN; BVerfGE 34, 269, 292 - Soraya) und dient gerade den vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten ideellen Interessen. Als Geldzahlungsanspruch ist er aber nicht selbst Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 -IXZR 180/11, BGHZ 189, 65 Rn. 39 f.).
 
10	bb)	Die Unvererblichkeit ergibt sich aber aus Natur und Zweck des
 Geldentschädigungsanspruchs selbst.
11	(1)	Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch
 auf Entschädigung in Geld für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht abtretbar ist. Er hat dies "aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften, die für die gesetzlich normierten Fälle ideellen Schadensersatzes gegeben sind", gefolgert. Konkret hat er dabei auf die damals geltenden Regelungen des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und des § 1300 Abs. 2 BGB aF abgestellt (Senatsurteil vom 25. Februar 1969 -VIZR 241/67, VersR 1969, 519, 521). Die genannten Vorschriften regelten dabei nicht nur die fehlende Abtretbarkeit der Ansprüche aus § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB aF bzw. § 1300 Abs. 1 BGB aF, sondern auch ihre grundsätzliche Unvererblichkeit. Grund für den Ausschluss von Abtretbarkeit und Vererblichkeit dieser Ansprüche war, dass sie der Gesetzgeber aufgrund ihres an die Person des Berechtigten gebundenen Charakters für höchstpersönlich erachtete (vgl. für § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB aF: Senatsurteile vom 22. Juni 1976 - VIZR 167/75, NJW 1976, 1890; vom 14. März 1961 -VIZR 146/60, NJW 1961,	1575;	für § 1300 Abs. 2 BGB aF: Pa-
landt/Lauterbach, BGB, 28. Aufl. 1969, § 1300 unter 1). Durch die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und des § 1300 Abs. 2 BGB aF auf den auch zu dem damaligen Zeitpunkt bereits aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1961 - VI ZR 259/60, BGHZ 35, 363, 366 ff.) Geldentschädigungsanspruch hat der Senat zu dem Ausdruck gebracht, dass er diesem Anspruch denselben Charakter zu demisst.
12	(2)	An dieser Einschätzung und der sich daraus ergebenden Unvererb-
lichkeit des Geldentschädigungsanspruchs hält der Senat - wie bereits im Urteil vom 6. Dezember 2005 (VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 208) zu dem Ausdruck gebracht - trotz der inzwischen erfolgten Aufhebung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und von § 1300 Abs. 2 BGB aF fest. Weder lässt sich der Wille des Gesetzgebers feststellen, auch den Geldentschädigungsanspruch wegen Ver-
 
letzung des Persönlichkeitsrechts vererblich auszugestalten (a), noch führen Sinn und Zweck des Geldentschädigungsanspruchs unabhängig von einer entsprechenden Entscheidung des Gesetzgebers zur Annahme, der Geldentschädigungsanspruch sei heute vererblich (b).
13	(a) Unmittelbar hat sich der Gesetzgeber mit der Frage der Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs bislang nicht befasst. Eine mittelbare Aussage des Gesetzgebers, der Geldentschädigungsanspruch sei vererblich, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
14	(aa) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher gesetzgeberischer Wille zunächst nicht aus der Streichung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und entsprechender Vorschriften in anderen Gesetzen durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1990 (BGBl. I, S. 478). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber hier seine bis dahin und auch später (vgl. nur Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 742/01, S. 58; ferner Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 14/7752, S. 55) geübte Zurückhaltung, den vom erkennenden Senat unmittelbar aus dem Schutzauftrag des Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten Geldentschädigungsanspruch in irgendeiner Weise zu regeln, hätte aufgeben und eine Aussage zur Vererblichkeit dieses Anspruchs hätte treffen wollen, sind nicht ersichtlich.
15	Im Gegenteil sollte mit der Streichung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und entsprechender Vorschriften im Luftverkehrsgesetz, im Bundesgrenzschutzgesetz sowie im Atomgesetz ein spezifisches Problem im Bereich des Schmerzensgeldes einer Lösung zugeführt werden. Dieses Problem lag ausweislich der Gesetzesmaterialien im "Wettlauf mit der Zeit", dem sich "insbesondere die nächsten Angehörigen" ausgesetzt sahen, wenn sie "gerade bei schwersten Verletzungen mit der Folge der Bewusstlosigkeit des Verletzten und akuter Lebensgefahr" Schmerzensgeldansprüche auch für den Fall des Todes
 
des Verletzten wahren wollten (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze, BT-Drucks. 11/4415, S. 1,4; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem genannten Gesetzentwurf, BT-Drucks. 11/5423, S. 1, 4). Auch wenn sich die Reichweite der Gesetzesänderung nicht auf die Fälle schwerster Verletzungen mit der Folge der Bewusstlosigkeit des Verletzten und akuter Lebensgefahr beschränkte, sondern auch leichtere Verletzungen, im Falle des § 34 Bundesgrenzschutzgesetz sogar Ehrverletzungen einschloss, waren mithin doch gerade die Fälle schwerster Körperverletzungen Grund für die Streichung der Unvererblichkeit der genannten Ansprüche. Damit bezweckte die Gesetzesänderung die Beseitigung einer Problemlage, die typischerweise bei Ansprüchen infolge von Körperverletzungen, nicht aber bei Ansprüchen aufgrund der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht (vgl. auch Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 1012). Dass der Gesetzgeber mit der Streichung unter anderem des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht alle Ansprüche auf Ausgleich immaterieller Nachteile für vererblich erklären wollte, zeigt im Übrigen auch die Regelung des § 1300 Abs. 2 BGB aF. Sie wurde bis zur Abschaffung des Kranzgeldes zu dem 1. Juli 1998 beibehalten.
16	(bb) Die Aufhebung des § 1300 Abs. 2 BGB aF im Jahr 1998 lässt offensichtlich keinen Rückschluss auf einen Willen des Gesetzgebers zu, den Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich auszugestalten. Die Streichung war notwendige Folge der Abschaffung des Kranzgeldes überhaupt durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 (BGBl. I, S. 833). Grund für die Abschaffung war die Annahme, das Kranzgeld als solches, nicht seine Unvererblichkeit, sei rechtspolitisch überholt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts, BR-Drucks. 79/96, S. 37).
17	(b) Entscheidend gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs spricht seine Funktion.
 
18	Bei	der	Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren
 Persönlichkeitsrechtsverletzung steht regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 -VIZB 26/05, VersR 2006, 673 Rn. 16; Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 -VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 206; vom 5. Oktober 2004 -VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 15. November 1994 -VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, VersR 1996, 339, 340; vom 4. Juni 1974 -VIZR 68/73, VersR 1974, 1080, 1082 - Fiete Schulze). Da einem Verstorbenen Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeit nicht mehr verschafft werden kann, scheidet nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes aus (Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 206 f. mwN; vom 4. Juni 1974 - VIZR 68/73, VersR 1974, 1080, 1082 - Fiete Schulze). Erfolgt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Verletzten, stirbt dieser aber, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt worden ist, verliert die mit der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung regelmäßig ebenfalls an Bedeutung. Gründe, vom Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs über den Tod des Verletzten hinaus auszugehen, bestehen unter diesem Gesichtspunkt im Allgemeinen mithin nicht.
19	Der	von der Revision herangezogene Gedanke der Prävention kann vor-
liegend zu keiner anderen Beurteilung führen. Zwar trifft es zu, dass der Geldentschädigungsanspruch auch der Prävention dient (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 -VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 38; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 207 mwN; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; Müller in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 51 Rn. 7, 10; jeweils mwN). Der Präventionsgedanke vermag die Gewährung einer Geldentschädigung - auch in dem von der Revision vorliegend für gegeben erachteten Fall der Zwangskommerzialisierung -aber nicht alleine zu tragen (Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 aaO mwN;
 
vom 5. März 1974 - VI ZR 228/72, VersR 1974, 756, 758). Dies wirkt sich nicht nur - wie im Falle postmortaler Persönlichkeitsrechtsverletzungen - auf die Beurteilung der Frage aus, ob der Geldentschädigungsanspruch auch unabhängig von seiner Genugtuungsfunktion entstehen kann, sondern auch darauf, ob er - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - bei Fortfall dieser Funktion weiterbestehen kann.
20	cc) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Annahme der Unvererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht gegen § 1922 BGB. Denn die von § 1922 Abs. 1 BGB vorgesehene Universalsukzession ist von vornherein auf die vererblichen Vermögensgegenstände beschränkt (vgl. Staudinger/Marotzke, BGB, Neube-arb. 2008, § 1922 Rn. 53).
21	dd) Auch der Einwand der Revision, es stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Anspruch auf Geldentschädigung anders als der Anspruch auf Schmerzensgeld und andere Immaterialgüterrechte nicht vererblich wäre, geht fehl.
22	Zwar	ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normad-
ressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten in wesentlicher Hinsicht anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Auch liegt eine solche Grundrechtsverletzung nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne hinreichenden sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfG, VersR 2000, 897 mwN). Vorliegend scheitert die Annahme einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aber daran, dass für die im Hinblick auf die Frage der Vererblichkeit unterschiedliche Behandlung des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung
 
des Persönlichkeitsrechts einerseits und des Schmerzensgeldanspruchs sowie anderer Immaterialgüterrechte andererseits sachliche Gründe bestehen. Denn die Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs hat - wie dargelegt -ihren Grund letztlich in der Genugtuungsfunktion, die bei ihm im Vergleich zu sonstigen Ansprüchen auf Ersatz immaterieller Nachteile und gerade auch im Vergleich zu dem Schmerzensgeldanspruch in besonderem Maße ausgeprägt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 -VIZB 26/05, VersR 2006, 673 Rn. 14 ff.; Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 -VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95, VersR 1997, 325, 327).
23	Soweit die Revision auf die Vererblichkeit des Urheberrechts nach § 28
Abs. 1 UrhG verweist, die sich nicht nur auf die vermögensrechtlichen Elemente des Urheberrechts, sondern auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 -1 ZR 28/12, WRP 2014, 68 Rn. 25 - Beuys-Aktion; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG 4. Aufl., § 28 Rn. 2), ist ihr zuzugeben, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht insoweit anders behandelt wird als das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese Ungleichbehandlung hat ihren sachlichen Grund aber darin, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht so mit den vermögensrechtlichen Elementen des Urheberrechts verflochten ist, dass sie sich nicht voneinander trennen lassen (vgl. Schulze, aaO), und sich das Urheberpersönlichkeitsrecht gerade hierin vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht unterscheidet. In der unterschiedlichen Ausgestaltung des Urheberpersönlichkeitsrechts als vererbliches und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als grundsätzlich unvererbliches Recht liegt zugleich ein (weiterer) sachlicher Grund für die insoweit unterschiedliche Behandlung auch des Anspruchs auf Ersatz immaterieller Schäden bei Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG) einerseits und des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des (allgemeinen) Persönlichkeitsrechts andererseits. Denn die Entschädigungsansprüche sind mit dem Rechtsgut, dessen Verletzung sie entspringen, eng verknüpft.
c) Entgegen der hilfsweise geäußerten Auffassung der Revision wurde der - unterstellte - Geldentschädigungsanspruch vorliegend auch nicht deshalb vererblich, weil er noch zu Lebzeiten des Erblassers anhängig gemacht wurde. Denn die bloße Anhängigkeit einer auf Geldentschädigung gerichteten Klage ändert nichts daran, dass die von der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung mit dem Tod des Verletzten an Bedeutung verliert.
Ob - wie dies etwa § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und § 1300 Abs. 2 BGB aF für die Ansprüche auf Schmerzens- bzw. Kranzgeld vorgesehen haben -anderes gilt, wenn der Geldentschädigungsanspruch rechtshängig geworden ist, kann offenbleiben. Denn die Klage wurde der Beklagten erst nach dem Tod des Erblassers zugestellt.
Aus § 167 ZPO ergibt sich nichts anderes. Die dort angeordnete Rückwirkung beschränkt sich - verfassungsrechtlich unbedenklich - auf Fälle, in denen durch die Zustellung eine laufende Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden soll. Für sonstige Wirkungen der Zustellung gilt sie hingegen nicht (allg. M.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - VZB 178/09, NJW 2011, 528 Rn. 8 mwN; Urteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80, NJW 1982, 1812, 1813; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., §167 Rn. 4; MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 167 Rn. 6). Zu diesen sonstigen Wirkungen zählen insbesondere rechtsbegründende und rechtsverstärkende Folgen, die die Vorschriften des materiellen Rechts an die Rechtshängigkeit und damit an die Zustellung der Klageschrift knüpfen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 -VZB 178/09, aaO Rn. 9; Zöller/Greger, aaO). Für § 847 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB aF hat auch der erkennende Senat eine Anwendung solcher Vorschriften wiederholt abgelehnt, die zur Fristwahrung die Wirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung zurückbeziehen (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1976 -VI ZR 167/75, NJW 1976, 1890 f.; vom 10. Oktober 1961 -VI ZR 40/61, NJW 1961, 2347; vom 14. März 1961 -VI ZR 146/60, NJW 1961, 1575 f.; Pa-landt/Thomas, BGB, 49. Aufl. 1990, §847 unter 5 c). Durchgreifende Gründe
 
dafür, diese ständige höchstrichterliche Rechtsprechung aufzugeben, werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
27	2.	Die	von	der	Revision	erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat ge-
prüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
Galke	Diederichsen	Pauge
 Stöhr
Offen loch
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 21.06.2011 -27 O 145/11 -KG Berlin, Entscheidung vom 03.05.2012 - 10 U 99/11 -