März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 246/11 vom 19. März 2013 in dem Rechtsstreit OLG Nürnberg - Az. 12 U 1143/06 vom 03.08.2011; LG Regensburg - Az. 2 HKO 1367/02 vom 07.04.2006; Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. August 2011 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.230.925,71 € Galke Zoll Diederichsen Stöhr Wellner