Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14• Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfrotzschner und Dr. NUßgens für Recht erkannt % Juli 1964 und die gegen die Zweitklägerin gerichtete Anschlußrevision der Beklagten werden als unzulässig verworfen. Auf die Revision des Erstklägers und die gegen ihn gerichtete Anschlußrevision der Beklagten wird da3 vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit der Erstkläger mit seinen Ansprüchen abgev/iesen und soweit das Crund- und Teilurteil der 6. Der durch die Brückenwölbung zunächst verdeckte Erstbeklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit - etwa 70 bis 80 km/st -herangekommen, habe das Warnschild "Kreuzung" nicht beachtet und sein Fahrzeug überdies noch beschleunigt, als er den schon in die Kreuzung eingefahrenen Wagen dos Erstklägers bemerkt habe. Die Kläger haben vom Erstbeklagten angemessene Schmerzensgeldbeträge sowie von beiden Beklagten zu dem Ausgleich der Unfallkosten Zahlung von 6.595*— DM an den Erotkläger und von 2.295*30 DM an die Zweitklägerin - jeweils mit Zinsen - gefordert. Endlich haben sie vorsorglich mit den Aus-gloichsansprüchon aufgerechnet, die ihnen nach ihrer Ansicht gegen den Erstkläger zustehen würden, wenn und soweit sie der Zweitklägerin schadenoersatzpflichtig geworden sein sollten. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Haftung der Beklagten nur nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes bejaht und dementsprechend die Schmerzensgeldansprüche abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Haftung des Erstbeklagten auch aus dem (Jesichtspunkt der unerlaubten Handlung bejaht, dem Erstkläger als Schadensquoto ein Drittel zuerkannt und das angegriffene Urteil entsprechend abgeändert, insbesondere die Schmerzensgeldansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 2.) Die Revision des Erstklägers und die gegen ihn gerichtete Anschlußrevision der Beklagten mußten Erfolg haben. Die rechtliche Beurteilung hängt entscheidend von der tatsächlichen Frage ab, mit welcher Geschwindigkeit der Erstbeklagtc die mit 56 m festgestellte Strecke durchfahren hat, auf der zwischen ihm und dem Erstkläger eine Sichtverbindung möglich war. Es ist ein oberer Grenzwert denkbar, bei dessen Überschreitung die Darlegung des Berufungsgerichts nicht mehr zutreffen könnte, daß der Erstkläger in die Kreuzung eingefahren sein müsse, als sich der "Fiat" bereits in Sichtweite befand. Umgekehrt könnte der Fall bei einer nur mäßigen Geschwindigkeit des "Fiat11 jo nach dem Weg-Zeitverhältnis so gelegen haben, daß der Erstbcklagte mit Grund annehmen konnte, der Erstkläger werde ihn vorbeifahren lassen, um dann von dessen Anfahren im letzten Augenblick überrascht zu werden. Untor diesen Umständen ist es ein von der Revision mit Recht gerügter Mangel, daß die zur Ermittlung der Geschwindigkeit erbotenen Beweise nicht ausgeschöpft worden sind. Die Kläger hatten unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß die Geschwindigkeit des "Fiat" weit über 50 km/st gelegen haben müsse, weil er sonst nicht den "Kapitän" nach Hinterlassen einer Blockierspur von 10,5 m noch hätte Umwerfen und praktisch vollständig zertrümmern können. Unter diesen Umständen erübrigte sich die Erhebung des Sachverständigenbeweises nicht dadurch, daß das Berufungsgericht ohnehin zur Feststellung einer merklich über 50 km/st liegenden, aber doch nur mit etwa 60 km/st angenommenen Geschwindigkeit gelangt war. Das Berufungsgericht hat eine Bestätigung für die von ihm festgestellte Geschwindigkeit des "Fiat” darin erblickt, daß eine erhebliche Wucht erforderlich gewesen sein müsse, um den "Opel-Kapitän" beim Aufprall hochzuheben und umzukippen. Es hat sich auf die Feststellung beschränkt, daß der Erstkläger vom Anfahren bis zu dem Zusammenprall weniger als 3,5 Sekunden benötigt habe. Ob dies richtig ist und wie lang die Zeitspanne tatsächlich war, hätte nur nach Feststellung des durchfahrenenr.Weges und der Beschleunigung dos "Kapitän" aus dem Stand ermittelt werden können. Auf die Revision des Erstklägers und die gegen ihn gerichtete Anschlußrevision der Beklagten war da- Sollte das Berufungsgericht erneut zu einer Mitverantwortung des Erstklägers gelangen, so wird es allerdings nicht übersehen dürfen, daß die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ausgleichsansprüche auch das an die Zweitklägerin zu zahlende Schmerzensgeld einochließen und daß andererseits die Aufrechnung erst nach erfolgter Zahlung möglich ist. 3.) Die Kosten der gegen die Zweitklägörin gerichteten Anschlußrevision waren nach § 97 ZPO den Beklagten aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel insoweit von
2065 028 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 245/64 URTEIL Verkündet am 28. Juni 1966 Krieglj- Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. 2. de3 Kaufmanns Max S c in Hl der Ehefrau Margarethe ebendort„ Sch geh. 9 Kläger, Berufungskläger, Rcvisionskläger und Anschlußi’cvisionsbeklagtcn, - Prozeßbevollm«ächtigtor: Rocht sanv/alt Freiherr von gegen 1. 2. den Kraftfahrer Manfred W^l^str. hei Br. R in Hl die offene Handelsgesellschaft H^pIBl & vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter_Karl und Jürgen Jflft» in M^^fcv/cg Beklagte, Berufungsheklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger, - Prozoßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 i Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14• Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfrotzschner und Dr. NUßgens für Recht erkannt % Die Revision der Zweitklägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandos-gerichts zu Hamburg vom 30. Juli 1964 und die gegen die Zweitklägerin gerichtete Anschlußrevision der Beklagten werden als unzulässig verworfen. Auf die Revision des Erstklägers und die gegen ihn gerichtete Anschlußrevision der Beklagten wird da3 vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit der Erstkläger mit seinen Ansprüchen abgev/iesen und soweit das Crund- und Teilurteil der 6. Zivilkammer dos Landgerichts Hamburg vom 25« Oktober 1963 zugunsten des Erstklägcrs abgeändert worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu einem Sechstel den Beklagten auferlegt. Im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Erstbeklagte befuhr am 1. Oktober 1962 gegen 14.40 Uhr mit einem PKW (Fiat 1400) der Zweitbeklagten in östlicher Richtung den Straßenzug Fernsicht-Geliertstraße in Hamburg. Dieser wird - in der Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen - unmittelbar hinter der stark gewölbten Fernsichtbrücke,Uber die er verläuft, von der Straße Bollevue gekreuzt. Auf dieser kam, für den Erstbeklagten von rechts, der Erstkläger mit seinem PKW "Opel Kapitän" heran; neben ihm saß seine Ehefrau, die Zwoitklägerin. Bei dem Versuch des Erstklägers, den Straßenzug Fernsicht-Gellertstraße zu überqueren, stießen die beiden Fahrzeuge auf der Kreuzung zusammen. Der "Fiat" prallte mit seiner Vorderfront gegen die linke Seite des "Opel-Kapitän" und warf diesen um. Die Kläger wurden erheblich verletzt, die beiden Wagen stark beschädigt. Der Straßenzug Fernsicht-Gellertstraße ist durch Verkehrsschilder als Vorfahrtsstraße gegenüber der Bellevue gekennzeichnet. Auf ihm befiindelfc sich ferner vor der genannten Brücke das Warnschild "Kreuzung" nach Bild 4 der Anlage zur StVO mit dem Hinweis "50 m". Die Kläger haben die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie haben behauptet, der Erstkläger habe vor der Kreuzung angehalten und erst mit der Überquerung begonnen, als auf der Vorfahrtsstraße kein sich näherndes Fahrzeug in Sicht gev/esen sei. Der durch die Brückenwölbung zunächst verdeckte Erstbeklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit - etwa 70 bis 80 km/st -herangekommen, habe das Warnschild "Kreuzung" nicht beachtet und sein Fahrzeug überdies noch beschleunigt, als er den schon in die Kreuzung eingefahrenen Wagen dos Erstklägers bemerkt habe. Dadurch habe er den Unfall allein verschuldet. Die Kläger haben vom Erstbeklagten angemessene Schmerzensgeldbeträge sowie von beiden Beklagten zu dem Ausgleich der Unfallkosten Zahlung von 6.595*— DM an den Erotkläger und von 2.295*30 DM an die Zweitklägerin - jeweils mit Zinsen - gefordert. Ferner hat der Erstkläger Ersatz seines zerstörten Wagens durch ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug, hilfsweise durch Zahlung weiterer 1.300,— DM nebst Zinsen verlangt. Im zweiten Rechtszug hat er nur den letzten Antrag gestellt. Endlich haben beide Kläger um die Feststellung gebeten, daß ihnen die Beklagten auch zu dem Ersatz des künftigen Unfallschadens verpflichtet seien. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben bestritten, daß die Geschwindigkeit des Erstbe-klagtcn 50 km/st überschritten habe, und den Zusammenstoß allein darauf zurückgeführt, daß der Erstkläger seiner Wartepflicht nicht genügt habe. Gegenüber diesem Verstoß, so haben sie ausgeführt, müsse auch die Gefährdungshaftung für das eigene Fahrzeug zurücktreten. Die Beklagten haben ferner die Höhe des Schadens bestritten. Endlich haben sie vorsorglich mit den Aus-gloichsansprüchon aufgerechnet, die ihnen nach ihrer Ansicht gegen den Erstkläger zustehen würden, wenn und soweit sie der Zweitklägerin schadenoersatzpflichtig geworden sein sollten. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Haftung der Beklagten nur nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes bejaht und dementsprechend die Schmerzensgeldansprüche abgewiesen. Den Zahlungsanspruch der Zweitklägerin hat es in dem angenommenen Haftungsrahmen für gerechtfertigt erklärt. Dagegen sind die Zahlungsansprüche des Erstklägers im Hinblick auf sein Selbstverschulden zu neun Zehnteln abgewieoen worden. 5 In übrigen hat sich das Landgericht die Entscheidung Vorbehalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Haftung des Erstbeklagten auch aus dem (Jesichtspunkt der unerlaubten Handlung bejaht, dem Erstkläger als Schadensquoto ein Drittel zuerkannt und das angegriffene Urteil entsprechend abgeändert, insbesondere die Schmerzensgeldansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision wendet sich der Erstkläger dagegen, daß ihm der volle Schadensersatz versagt worden ist. Die Beklagten erstreben mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung dos landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: 1.,; Die Zweitklägerin hat gegen das Berufungsur-toil Revision eingelegt, ihr Rechtsmittel jedoch nicht begründet und keine Anträge gestellt. Sie ist durch das Berufungsurteil auch nicht beschwert. Ihre demnach nicht statthafte Revision mußte als unzulässig verworfen werden (§ 554 a ZPO). Hieraus folgt, daß insoweit auch die unselbständige Anschlußrevision der Beklagten von vornherein unzulässig war (vgl. RGZ 95 > 121). Da für das Rechtsmittel der Zv/eitklägerin kein Raum war, konnte er auch nicht für eine (unselbständige) "Anschließung" der Beklagten verbleiben. Hieran ändert es nichts, daß der Erstkläger zulässig Revision eingelegt hat. Das unselbständige An-schlußrechtcmittel muß sich mit seinen Anträgen=gegen den Rechtsmittelkläger wenden und ist hierauf beschränkt (Urt. des erkennenden Senats vom 13« Oktober 1954 - VI ZR 49/54 - IM § 521 ZPO Nr. 4). Es kann sich nicht gegen einen aus dem Verfahren ausgeschiedenen Streitgo- nosscn richten (RGZ 46, 415). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Ausscheiden darauf beruht, daß ein Rechtsmittel überhaupt nicht oder aber unstatthaft eingelegt worden ist. Deshalb mußte auch die Anschlußre-vision der Beklagten, soweit sie eine Abänderung des Berufung sur teils zu dem Nachteil der Zweitklägerin begehrt, nach §§ 556 Abs. 2, 554 a ZPO als unzulässig verv/orfen werden. 2.) Die Revision des Erstklägers und die gegen ihn gerichtete Anschlußrevision der Beklagten mußten Erfolg haben. Die rechtliche Beurteilung hängt entscheidend von der tatsächlichen Frage ab, mit welcher Geschwindigkeit der Erstbeklagtc die mit 56 m festgestellte Strecke durchfahren hat, auf der zwischen ihm und dem Erstkläger eine Sichtverbindung möglich war. Es ist ein oberer Grenzwert denkbar, bei dessen Überschreitung die Darlegung des Berufungsgerichts nicht mehr zutreffen könnte, daß der Erstkläger in die Kreuzung eingefahren sein müsse, als sich der "Fiat" bereits in Sichtweite befand. Schon wenn eine derart hohe Geschv/indigkeit nach den Umständen als ernsthaft möglich in Betracht gezogen werden müßte, könnte dem Erstkläger ein Verstoß gegen die Vorfahrtsregelung nicht mehr nach den Grundsätzen dos Anscheinsbeweises angelästot werden. Denn der Warte-pflichtige darf - wie die Revision zutreffend horvor-hebt - immerhin darauf vertrauen, daß kein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer aus einer nicht einzusehenden Position überschnell herankommen werde. Umgekehrt könnte der Fall bei einer nur mäßigen Geschwindigkeit des "Fiat11 jo nach dem Weg-Zeitverhältnis so gelegen haben, daß der Erstbcklagte mit Grund annehmen konnte, der Erstkläger werde ihn vorbeifahren lassen, um dann von dessen Anfahren im letzten Augenblick überrascht zu werden. Das Berufungsgericht hat die Bedeutung der Geschwindigkeit de3 "Fiat” nicht verkannt. Es hat sic teils mit "mindestens”, teils mit "etwa" 60 km/st festgestellt. Seine Überzeugung gründet sich auf die Schilderung von zwei unbeteiligten Kraftfahrern, denen das Tempo des "Fiat" als deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgefallen war. Der Anschlußrevision ist nicht zuzugeben, daß solchen Aussagen kein Beweiswert zuerkannt werden dürfe. Richtig ist dagegen, daß auf solche Weise die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit nicht exakt ermittelt werden kann. Der Tatrichter hat denn auch nicht näher begründet, wie er gerade zu der Annahme von mindestens oder etwa 60 km/st gelangt ist. Untor diesen Umständen ist es ein von der Revision mit Recht gerügter Mangel, daß die zur Ermittlung der Geschwindigkeit erbotenen Beweise nicht ausgeschöpft worden sind. Die Kläger hatten unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß die Geschwindigkeit des "Fiat" weit über 50 km/st gelegen haben müsse, weil er sonst nicht den "Kapitän" nach Hinterlassen einer Blockierspur von 10,5 m noch hätte Umwerfen und praktisch vollständig zertrümmern können. Was die Kläger unter einer "weit über 50 km/st" liegenden Geschwindigkeit verstanden wissen wollten, hatten sie bereits unmißverständlich vorgetragen. Sie haben von vornherein ausdrücklich behauptet und diesen Vortrag mehrfach und gleichbleibend wiederholt, die Geschwindigkeit des "Fiat" habe 70 bis 80 km/st betragen. Unter diesen Umständen erübrigte sich die Erhebung des Sachverständigenbeweises nicht dadurch, daß das Berufungsgericht ohnehin zur Feststellung einer merklich über 50 km/st liegenden, aber doch nur mit etwa 60 km/st angenommenen Geschwindigkeit gelangt war. Hinzu kommt, daß die notwendig nur einen gewissen Anhalt bietenden Zeugenaussagen es nicht rechtfertigen konnten, auf die Aufklärungsmöglichkeit durch die sachverständige Auswertung objektiver Tatsachen zu verzichten. Durch diese Unterlassung könnten auch die Beklagten benachteiligt sein. Das Berufungsgericht hat eine Bestätigung für die von ihm festgestellte Geschwindigkeit des "Fiat” darin erblickt, daß eine erhebliche Wucht erforderlich gewesen sein müsse, um den "Opel-Kapitän" beim Aufprall hochzuheben und umzukippen. Die Anschlußrovision rügt mit Recht, daß sich die tatsächlich hierfür erforderliche Kraft nur durch sachverständige Berechnungen hätte ermitteln lassen. Ohne diese Sachkunde, die dem Tatrichtcr ersichtlich nicht zur Verfügung gestanden hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch eine unter 60 km/st liegende Geschwindigkeit den eingetretenen Erfolg herbeizuführen vermocht hätte. Das Berufungsgericht hat auch nicht versucht, durch Auswertung der verfügbaren Tatsachen - gegebenenfalls wiederum mit' sachverständiger Hilfe - zu einer wirklichen Y/eg-Zeit-Berechnung zu gelangen. Es hat sich auf die Feststellung beschränkt, daß der Erstkläger vom Anfahren bis zu dem Zusammenprall weniger als 3,5 Sekunden benötigt habe. Ob dies richtig ist und wie lang die Zeitspanne tatsächlich war, hätte nur nach Feststellung des durchfahrenenr.Weges und der Beschleunigung dos "Kapitän" aus dem Stand ermittelt werden können. Selbst wenn hierbei wie bei dem in Beziehung zu setzenden, gleichzeitigen Weg des Erstbeklagten Spielraum verbleiben sollte, so erscheint doch eine genauere Aufhellung des tatsächlichen Hergangs denkbar, die auf die rechtliche Beurteilung durchschlagen könnte. Auf die Revision des Erstklägers und die gegen ihn gerichtete Anschlußrevision der Beklagten war da- hör daa Berufungsurteil aufzuheben, soweit es über die dom Erstkläger vom Landgericht nicht zugebilligten Ansprüche befunden hat. In diesem Umfang war die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auf die sonstigen, in der Revisionsinstanz erhobenen Rügen braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden. Sollte das Berufungsgericht erneut zu einer Mitverantwortung des Erstklägers gelangen, so wird es allerdings nicht übersehen dürfen, daß die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ausgleichsansprüche auch das an die Zweitklägerin zu zahlende Schmerzensgeld einochließen und daß andererseits die Aufrechnung erst nach erfolgter Zahlung möglich ist. Vorher besteht ein Schuldbefreiungsanspruch der Beklagten (BGHZ 19* 158; 35, 317, 325), der nur ein Zurückbehaltungsrecht und damit nach § 274 BGB eine Verurteilung Zug um Zug begründen kann. Diese kann dem Höheverfahren Vorbehalten bleiben (RGZ 123, 7). 3.) Die Kosten der gegen die Zweitklägörin gerichteten Anschlußrevision waren nach § 97 ZPO den Beklagten aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel insoweit von 10 - vornherein unstatthaft war (RGZ 95» 121; BGHZ 4, 229 = LM § 92 ZPO Nr. 1 Anm. Ziff. 1, 2). Im übrigen war die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen. Engels Hanebeck Br. Hauß Br. Pfretzschner Br. Nüßgens