Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des ,9. Streitig ist, ab der Beklagte vorher mehr auf der Mitte der Straße gefahren ist und erst kurz vor dem Unfall nach rechts gelenkt hat. Das Berufungsgericht* hat die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe vor dem Unfall mit seinem Wagen die (gedachte) Mittellinie der Straße, überschritten und erst kurz vor dem.Zusammenstoß nach rechts gelenkt, nicht als erwiesen angesehen. Denn für den Kläger würde eine Abstandsveränderung von 30 cm bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit überhaupt nicht bemerkbar geworden sein. In; übrigen wäre-der Unfall selbst bei einem Ausweichen des Beklagten auf das Bankett - wozu,er erst verpflichtet gewesen sei, als der Kläger erkennbar die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe - nicht vermieden worden. ein« Dem Kläger verblieb danach für die Begegnung auf der festen Fahrbahn nur eine Breite von 2,53 Angesichts der Breite seines Fahrzeuges konnte der Kläger bei dieser Sachlage nur einen Sicherheitsabstand zu dem Fahrzeug des Beklagten und zur Fahrbahnbegrenzung von je 39»5 cm einhalten. Bei dem in § 10 Abs, 1 StVO vorgeschriebenen Rechts-Ausweichen muß der Kraftfahrer im Hinblick auf § 1 StVO dem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer einen solchen Raum gewähren, daß dieser weder gefährdet noch auch nur mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird (BGH Urteil vom 27, November 1956* VI 2R 234/55» VersR 1957, 181), Läßt sich danach auch jnur nach den jeweiligen Verhältnissen beurteilen, welcher Sicherheitsabstand erforderlich ist, so ist es doch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zweifelhaft, daß bei Begegnungen mit nicht unerheblichen Geschwindigkeiten Seitenabstände von nicht mehr als 39>5 cm bei dt#;entgegenkommenden Fahrer ein Unsicherheitsgefühl erwecken, die sonst sichere Fahrweise beeinträchtigen und damit den Verkehr gefährden können. Daß dieser Verstoß gegen ein Schutzgesets zu Gunsten des Klägers nicht schuldhaft geschehen sei, müßte der Beklagte dartun. Er hat dafür jedoch nichts vorgetragen* Andererseits ist es Sache des Klägers, die Ursächlichkeit zwischen dein Verstoß gegen das Schutzgesetz und dem Unfall nochzuweisen. Die Annahme, daß ein Kraftfahrer, dem zur Begegnung mit einem entgegenkommenden Fahrzeug für sein 1,74 m breites Fahrzeug nur 2,53 m zur Verfügung stehen und der deswegen zu gefährlichen Abwehrmaßnahmen greift, dieselben Maßnahmen auch dann ergriffen haben würde, wenn der ihm verbleibende Raum um etwa 35 cm breiter gewesen wäre, ist nach der Lebenserfahrung nicht gerechtfertigt* Würde der Kläger bei ordnungsgemäßem Verhalten des Beklagten ebenfalls einen Abstand zur Fshrbahnbegrenzung von 20 cm eingehalten haben, so hätte zwischen beiden Fahrzeugen ein Sicherheitsabstand von 94 cm bestanden. Daß der Kläger zur Vergrößerung eines solchen Abstandes noch auf den Grünstreifen gefahren wäre, läßt sich jedenfalls auf Grund einer allgemeinen Erfahrungsregel nicht annehmen. Es ist aber nicht nur die Annahme eines positiven Beweises fehlender Ursächlichkeit ungerechtfertigt, vielmehr ist von der Ursächlichkeit der Schuizgesetzverletzung für den Unfall nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises auszugehen. Soll ein vom Gesetz vorgeschriebenes Verhalten cine bestimmte Gefahrenmöglichkeit herabsetzen und steht im Einzelfall fest, daß sowohl gegen dieses Gesetz verstoßen ist als auch die bekämpfte Gefahr sich verwirklicht hat, so spricht die Lebenserfahrung dafür, daß der Gesetzesverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist (BGH Urteil vom 12. Verletzt ein Kraftfahrer dieses Gebot beim Befahren einer engen Straße und kommt es zu dem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für dia Ursächlichkeit des Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot. flußt durch den Beklagten auf den Grünstreifen gefahren ist« Dos liegt aber angesichts der Übersichtlichkeit der Unfanstelle, der trockenen Fahrbahn und der fageshelligkeit gegenüber der sich aufdrängenden Erklärung so fern, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu der Auffassung gelangt ist, der Kläger habe darum mit den rechten Rädern reines Wagens die Fahrbahn verlassen, weil er eine Begegnung auf der Fahrbahn für gefährlich hielt« 2.) Aber auch der Kläger hat durch schuldhaft fehlsame Fahr weise den Unfall mit herbeigeführt« Er konnte das Fahrzeug :;os- Beklagten und dessen Fahrweise rechtzeitig genug erkennen, um durch geeignete Maßnahmen der sich entwickelnden Gefahr vorzubeugen. Ob es den Kläger entlasten würde, wenn der Beklagte kürz vor dem Zusammenstoß einen noch geringeren Abstand zur Mittellinie eingehalten oder diese sogar überfahren hätte, bedarf keiner EntScheidung« Denn das Berufungsgericht hat sich von dieser Behauptung der Kläger nicht Überzeugen können. Bas Berufungsgericht hat nicht Ubersehen, daß der Beklagte im Strafverfahren erklärt hat, er habe sein Fahrzeug im letzten Augenblick vor dem Zusammenstoß ’»wohl instinkt-mäßig" noch etwas nach rechts gelenkt. Wenn es damit aber einen Beweis für die Behauptung des Klägers nicht als erbrecht angesehen hat, weil nicht feststehe, ob süch diese Reaktion des Beklagten noch ausgewirkt habe, so hält si'cfc diese Auffassung im Rahmen möglicher Beweiswürdigung und ist aus Hechtegriinden nicht zu beanstanden«» Sie führt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte für ein Drittel des insgesamt entstandenen Schadens der Kläger haftet«. Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Kläger, das auf einer schmalen Straße mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st fuhr, kurz vor dem Zusammenstoß auf den .Grünstreifen gelenkt und dort abgebremst wurde, war gegenüber der von dem Fahrzeug des Beklagten ausgehenden Gefahr größer. Daß der Kläger zu 2) derartige Maßnahmen verspätet und deshalb in gefahrbringender Weise ergriffen hat, stellt die wesentliche Ursache für das Ausmaß des Unfalls' und seiner Folgen dar. Dagegen ist für ein Zwischenurteil Uber den Grund der übrigen Zahlungsansprüche bei dem bisherigen Stand des Rechtsstreits kein Raum. Die Möglichkeit ist nicht von der Hand zu weisen, daß der Forderungsübergang den Gesamtanspruch des Klägers zu 2) auf Ersatz eines Drittels seiner unfallbedingten Schäden ergriffen hat* Ein Grundurteil ist daher nicht zulässig (vgl.
2182 068
nj£S-245Z§2
Verkündet am 26. November 19&3 Kriegl, Justizobersekretär alp Urkundebeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
io der Firma Gebrüder AflHP* S|^ * vertreten
durch den persönlich haftenden Gesellschafter Gottfried
ft
2. dec Angestellten Horst AWi
(Kr8. SM,
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
den Architekten Wilhelm T t r a ß e^p,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesricbter Hanebeck, Br. Rc<|e, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des ,9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 4. Juni 1962 aufgehoben.
Bas Urteil des Landgerichts Arnsberg vom ;
24* Januar 1962 wird auf die Berufung der Kläger geändert:
Bie Klageansprüche der Klägerin zu 1) und der Schmerzensgeldanspruch des Klägers zu 2) sind in Höhe eines Britt ela der Ge samt“ Schäden dem Grunde nach gerechtfertigt.
Wegen der ^/eiteren Zahlungsansprüche und des Feststellungsanspruchs des Klägers zu 2) wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bie Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Hechts wegen
2
Tatbestand:
Am 21. September 1959 fuhr der Kläger zu 2) gegen 15.0C Uhr mit dem Mercedespersonenwagen der Klägerin zu 1) auf der Landstraße Scheidingen-Welver mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st nach Korden. Der Beklagte kam ihm mit seinem Kenaultpersonenwagen entgegen. Br hielt eine Geschwindigkeit von ca. 40 km/st ein«,
lie feste Fahrbahn hatte eine Breite von 4,80 m. Der vom Kläger gefahrene Wagen war 1,74 m, der Wagen des Beklagten 1,.72 m breit. ■ ^
Vor der Begegnung lenkte der Kläger sein Fahrzeug nach rechts auf einen unbefestigten Randstreifen und bremste. Da der Reibungswiderstand für die auf der festen Fahrbahn verbliebenen Räder größer war als fUr die auf dem Randstreifen befindlichen rechten Räder, geriet der Wagen in eine Schrägstellung, rutschte in die Gegenfahrbahn und stieß dort mit dem Fahrzeug des Beklagten frontal zusammen.
Im Augenblick des Zusammenstoßes war der Wagen des Beklagten mit der rechten Begrenzung der Karosserie von der für ihn rechten Straßehljah^ö 55 cm entfernt. Streitig ist, ab der Beklagte vorher mehr auf der Mitte der Straße gefahren ist und erst kurz vor dem Unfall nach rechts gelenkt hat.
Die Kläger haben die Hälfte des ihnen entstandenen Schadens ersetzt verlangt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 431»52 DM und an den Kläger zu 2) 2.260,65 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld - jeweils nebst Zinsen - zu zahlen. Der
Kläger zu 2) hat ferner feetzustellen begehrt, daß ihm der Beklagte zu dem Ersatz der Hälfte des Zukunftsschadens verpflichtet ist.
Das Landgericht hat die Klage afcgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgen sie ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
- I.
Das Berufungsgericht* hat die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe vor dem Unfall mit seinem Wagen die (gedachte) Mittellinie der Straße, überschritten und erst kurz vor dem.Zusammenstoß nach rechts gelenkt, nicht als erwiesen angesehen. Bei seiner polizeilichen Vernehmung, so hat dos Berufungsgericht ausgeführt, habe der Beklagte zwar erklärt, er habe vor dem Zusammenstoß in einer Schreck-reoktion vermutlich noch rechts gelenkt. Ob aber diese Reaktion noch zu einer Abweichung von dem bis dahin ein-gefcaltenen Kurs geführt habe, sei offen geblieben.
Diese Unklarheit gehe auch im Rahmen der Gefährdungshaftung zu Lasten der Kläger. Der. Halter eines Kraftfahrzeuges sei nicht genötigt, gemäß § 7 Abs. 2 StVG beliebige Schutzbehauptunge« des Geschädigten, sondern nur tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermeidbarkeit des Ünfalls auszuräumen. Es liege aber kein Anhalt dafür vor, daß der Beklagte weiter als 55 cm von der westlichen Fahrbahnkante gefahren sei. Der erste Anschein spreche vielmehr dafür, daß der Kläger infolge schuldhaft fehlsamer Fahrweise auf den Seitenstreifen geraten sei und dort gebremst habe.
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Die Fahrweise des Beklagten sei zwar ebenfalls unzulässig gewesen und schließe einen Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG aus. Bei der für.diesen Beweis erforderlichen besonders hohen Aufmerksamkeit habe er die bevorstehende Gefahr erkennen und sich dem Fahrbahnrand um ^eitere 30 cm nähern müssen*
Dieser Sorgfaltsverstoß sei für den Unfall jedoch nicht ursächlich geworden. Denn für den Kläger würde eine Abstandsveränderung von 30 cm bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit überhaupt nicht bemerkbar geworden sein.
In; übrigen wäre-der Unfall selbst bei einem Ausweichen des Beklagten auf das Bankett - wozu,er erst verpflichtet gewesen sei, als der Kläger erkennbar die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe - nicht vermieden worden. Sollten in diesem Falle die Unfallfolgen geringer gewesen sein, so würde es sich dabei nur um einen Zufall gehandelt haben. Bechtserheblich sei jedoch nur die Möglichkeit einer planmäßigen Verhinderung des Zusammenstoßes* Dazu habe aber der Beklagte offensichtlich keine Gelegenheit mehr gehabt.
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Der Beklagte habe danach/versäumt, was den Schaden ausgeschlossen oder vermindert hätte. Wenn.er: auch selbst nicht korrekt gefahren sei, so habe das doch keine unfallursächliche Bedeutung gehabt.
II. ■.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf Grund des als unstreitig festgestellten Sachverhaltes haftet der Beklagte vielmehr gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO.
1.) Unstreitig hielt der Beklagte kurz vor dem Zusammenstoß eine Entfernung von 13 cm zur Mittellinie der Fahrbahn
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ein« Dem Kläger verblieb danach für die Begegnung auf der festen Fahrbahn nur eine Breite von 2,53 Angesichts der Breite seines Fahrzeuges konnte der Kläger bei dieser Sachlage nur einen Sicherheitsabstand zu dem Fahrzeug des Beklagten und zur Fahrbahnbegrenzung von je 39»5 cm einhalten. Bewegte r;ich sein Fohrzeug mit dem gleichen Abstand von der Fahr-fcshnbegrenzung, den der Beklagte beanspruchte, so blieb nur ein Sicherheitsabstand von 24 cm zwischen den Fahrzeugen,
Dieser Abstand war angesichts der erkennbar gefahrenen Geschwindigkeiten erheblich zu klein. Bei dem in § 10 Abs, 1 StVO vorgeschriebenen Rechts-Ausweichen muß der Kraftfahrer im Hinblick auf § 1 StVO dem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer einen solchen Raum gewähren, daß dieser weder gefährdet noch auch nur mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird (BGH Urteil vom 27, November 1956* VI 2R 234/55» VersR 1957, 181), Läßt sich danach auch jnur nach den jeweiligen Verhältnissen beurteilen, welcher Sicherheitsabstand erforderlich ist, so ist es doch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zweifelhaft, daß bei Begegnungen mit nicht unerheblichen Geschwindigkeiten Seitenabstände von nicht mehr als 39>5 cm bei dt#;entgegenkommenden Fahrer ein Unsicherheitsgefühl erwecken, die sonst sichere Fahrweise beeinträchtigen und damit den Verkehr gefährden können.
Dem hätte der Beklagte Rechnung tragen müssen. Die rechten Räder seines Fahrzeuges waren kurz vor dem Unfall noch 7©i cm von der Fahrbahnkante entfernt. Diesen Abstand hätte er mindestens um die Hälfte verringern können. Das wäre ihm angesichts der von ihm eingehaltenen verhältnismäßig geringen Geschwindigkeit sowie der Tatsache, daß an die Fahrbahn noch ein Bankett angrenzte, auch zu demutbar gewesen. Wegen der bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennbaren höheren Ge 6 -
schwindigkeit des entgegenkommenden Verkehrsteilnebmers bestand zu einer derartigen Ausweichbewegung schließlich auch alle Veranlassung* Sein Verhalten hat deshalb gegen 5 S Abs. 2 Satz 1 StVO verstoßen*
Daß dieser Verstoß gegen ein Schutzgesets zu Gunsten des Klägers nicht schuldhaft geschehen sei, müßte der Beklagte dartun. Er hat dafür jedoch nichts vorgetragen* Andererseits ist es Sache des Klägers, die Ursächlichkeit zwischen dein Verstoß gegen das Schutzgesetz und dem Unfall nochzuweisen. Diese Beweislastverteilung steht in der Koehtsprechung des erkennenden Senats fest {BGH Urteil vom 27. Januar 1959, VI ZR 30/58, UK § 823 (J) Hr. 3.1; vom 28. Mai 1957, VI ZR 272/56, VersE 1957, 529i vom 28. Sep~ tesber 1956, VI ZK 219/55, VersR 1956, 793)*
Das Berufungsgericht meint nun, zu dem Unfall wäre es auch dann gekommen, wenn sich der Beklagte verkehrsgemäß verhalten hätte, Bs gründet diese Auffassung jedoch nicht auf konkrete Beststellungen, sondern auf einen Erfahrungssatz, der mit der Revision nicht anerkannt werden kann*
Die Annahme, daß ein Kraftfahrer, dem zur Begegnung mit einem entgegenkommenden Fahrzeug für sein 1,74 m breites Fahrzeug nur 2,53 m zur Verfügung stehen und der deswegen zu gefährlichen Abwehrmaßnahmen greift, dieselben Maßnahmen auch dann ergriffen haben würde, wenn der ihm verbleibende Raum um etwa 35 cm breiter gewesen wäre, ist nach der Lebenserfahrung nicht gerechtfertigt* Würde der Kläger bei ordnungsgemäßem Verhalten des Beklagten ebenfalls einen Abstand zur Fshrbahnbegrenzung von 20 cm eingehalten haben, so hätte zwischen beiden Fahrzeugen ein Sicherheitsabstand von 94 cm bestanden. Daß der Kläger zur Vergrößerung eines
solchen Abstandes noch auf den Grünstreifen gefahren wäre, läßt sich jedenfalls auf Grund einer allgemeinen Erfahrungsregel nicht annehmen.
Es ist aber nicht nur die Annahme eines positiven Beweises fehlender Ursächlichkeit ungerechtfertigt, vielmehr ist von der Ursächlichkeit der Schuizgesetzverletzung für den Unfall nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises auszugehen. Soll ein vom Gesetz vorgeschriebenes Verhalten cine bestimmte Gefahrenmöglichkeit herabsetzen und steht im Einzelfall fest, daß sowohl gegen dieses Gesetz verstoßen ist als auch die bekämpfte Gefahr sich verwirklicht hat, so spricht die Lebenserfahrung dafür, daß der Gesetzesverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist (BGH Urteil vom 12. April 1957, VI ZR 79/56, VersR 1957, 429).
So aber liegt es hier. Bas Rechtsfahrgebot bezweckt vornehmlich die Vermeidung von Eegegnungszusammenstößen (BGH Urteil vom 11. Oktober i960, VI ZR 169/59, VersR 1961, 87; vom 16. Mai 1961, VI ZR 190/60, VersR 1961, 800). Verletzt ein Kraftfahrer dieses Gebot beim Befahren einer engen Straße und kommt es zu dem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für dia Ursächlichkeit des Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot. Ob sich der Unfall bei gerader »Veiterfahrt der Fahrzeuge oder deswegen ereignet, weil einer der beteiligten Fahrer auf den Randstreifen auszuweichen versucht, dabei bremst und in die Gegenfahrbahn rutscht, ist hierbei unerheblich. Beides sind typische Folgen eines Verstoßes* gegen § 8 Abs* 2 Satz 1 StVO.
Bie ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufes hat der Beklagte weder dargelegt noch nachgewiesen. Freilich ist theoretisch nicht auezuechließen, daß der Kläger unbeein
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flußt durch den Beklagten auf den Grünstreifen gefahren ist« Dos liegt aber angesichts der Übersichtlichkeit der Unfanstelle, der trockenen Fahrbahn und der fageshelligkeit gegenüber der sich aufdrängenden Erklärung so fern, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu der Auffassung gelangt ist, der Kläger habe darum mit den rechten Rädern reines Wagens die Fahrbahn verlassen, weil er eine Begegnung auf der Fahrbahn für gefährlich hielt«
2.) Aber auch der Kläger hat durch schuldhaft fehlsame Fahr weise den Unfall mit herbeigeführt« Er konnte das Fahrzeug :;os- Beklagten und dessen Fahrweise rechtzeitig genug erkennen, um durch geeignete Maßnahmen der sich entwickelnden Gefahr vorzubeugen. Hielt er eine Begegnung mit dem Beklagte unter Beibehaltung seiner eigenen Fahrweise fiir zu gefährlich, so mußte er seine Geschwindigkeit rechtzeitig wesentlich herabsetzen. Bann wäre er, falls es ilm* noch erforderlich erschioia9-> auch in der Lage gewesen, vorsichtig auf das Bankett auszuweichen, ohne dort in gefährlicher Weise scharf bremsen zu müssen«’
Baß er statt dessen mit einer Geschwindigkeit auf den Grünstreifen fuhr, die in Verbindung mit dem Bremsen zu einer gefährlichen Schleuderbewegung führte, stellt sein unfallursächliches Mitverschulden dar«
Ob es den Kläger entlasten würde, wenn der Beklagte kürz vor dem Zusammenstoß einen noch geringeren Abstand zur Mittellinie eingehalten oder diese sogar überfahren hätte, bedarf keiner EntScheidung« Denn das Berufungsgericht hat sich von dieser Behauptung der Kläger nicht Überzeugen können. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. Bas Berufungsgericht hat nicht Ubersehen, daß der Beklagte im Strafverfahren erklärt hat, er habe sein Fahrzeug
im letzten Augenblick vor dem Zusammenstoß ’»wohl instinkt-mäßig" noch etwas nach rechts gelenkt. Wenn es damit aber einen Beweis für die Behauptung des Klägers nicht als erbrecht angesehen hat, weil nicht feststehe, ob süch diese Reaktion des Beklagten noch ausgewirkt habe, so hält si'cfc diese Auffassung im Rahmen möglicher Beweiswürdigung und ist aus Hechtegriinden nicht zu beanstanden«»
3, ) Die danach erforderliche Abwägung, kann der Senat bei der gegebenen Sachlage selbst vornehmen. Sie führt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte für ein Drittel des insgesamt entstandenen Schadens der Kläger haftet«.
Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Kläger, das auf einer schmalen Straße mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st fuhr, kurz vor dem Zusammenstoß auf den .Grünstreifen gelenkt und dort abgebremst wurde, war gegenüber der von dem Fahrzeug des Beklagten ausgehenden Gefahr größer. Im übrigen hat zwar die schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise des Beklagten die zu dem Unfall führende Gefahrenlage zuerst herbeigeführt. Dennoch trifft den Kläger zu 2) der Vorwurf eines überwiegenden Verschuldens. Denn ein nur durchschnittlich sorgfältiger Kraftfahrer hätte eine Gefahr, wie sie die Fahrweise des Beklagten mit sich brachte, durch rechtzeitige und einfache Gegenmaßnahmen gemeistert. Daß der Kläger zu 2) derartige Maßnahmen verspätet und deshalb in gefahrbringender Weise ergriffen hat, stellt die wesentliche Ursache für das Ausmaß des Unfalls' und seiner Folgen dar. Dem Senat erschien es danach geboten, die Kläger zwei Drittel ihres GesamtSchadens selbst tragen zu lassen.
4. ) In welcher Höhe der Klägerin zu 1) Schäden der geltendgemachten Art entstanden sind, ist teilweise streitig und bedarf tatriebteriieher Klärung. Mit Begrenzung auf ein
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Drittel der gesamten Schäden war deshalb gemäß § 304 ZPO ein Grundurteil zu erlassen*
Was die Ansprüche des Klägers zu 2) betrifft, so ist der Schmerzensgeldanspruch gleichfalls dem Grunde nach zu einem Drittel flir gerechtfertigt zu erklären. Dagegen ist für ein Zwischenurteil Uber den Grund der übrigen Zahlungsansprüche bei dem bisherigen Stand des Rechtsstreits kein Raum. Der Kläger zu 2) hat aus Anlaß seines Unfalls aus der Sozialversicherung Leistungen erhalten, über deren Höhe nur unvollständige Angaben vorliegen. Im Umfang der Leistungen sind die kongruenten Ccbadensersatzan3prüche des Klägers auf die Versicherungsträger übergcga»:en (§ 1542 RVO). Die Möglichkeit ist nicht von der Hand zu weisen, daß der Forderungsübergang den Gesamtanspruch des Klägers zu 2) auf Ersatz eines Drittels seiner unfallbedingten Schäden ergriffen hat* Ein Grundurteil ist daher nicht zulässig (vgl. Urteil des ervennenden Senats vom 4. November I960 - VI ZR 136/59 - TM. Kr. 16 zu § 304 ZPO). Wegen der übrigen Zahlungsansprüche des Klägers zu 2) muß die Sache daher an das Berufungsgericht zu weiterem Befinden zurückverwiesen werden.
Das Gleiche gilt hinsichtlich des Feststellungsbegehrens.
Der bisherige Sachvortrag der Parteien ermöglicht nicht schon die Beurteilung, ob mit zukünftigen Schäden^Bu rechnen ist, die dem Kläger zu 2) zu ersetzen bleiben.
Hanebeck Dr. Bode Dr. HauS H.Meyer Dr.Pfretzschner
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