Hierzu ist unstreitig, daß die Klägerin zur Zeit der Operation erst 17 Jahre und 8 Monate alt war (geboren am flHHHH 1957)o Die Ehe ihrer Eltern war geschieden; die Bersonen-fürsorge für die Klägerin war ihrer Mutter übertragen worden«, Diese hatte 1951 zu dem zweiten Mal geheiratet«, Von 1950 bis zu dem Sommer 1955 hatte sich die Klägerin bei ihrer Mutter auf gehalten, war dann aber allein nach (Kreis ftflHHlHD) den von früher her bekannten Landwirtseheleuten Leonhard # SfllP gegangen und bei ihnen in Arbeit getreten«, Mit der Mutter stand sie nur in gelegentlicher brieflicher Verbindung Nach ihrer Behauptung hatte ihre Mutter nichts davon gewußt, daß sie sich operieren ließ, und ihr hinterher deswegen Vorwürfe gemacht« Vor der Operation, so hat die Klägerin weiter behauptet, habe ihr-der Erblasser der Beklagten nur gesagt, den Kropf mache man am besten heraus, das sei eine Affäre von 12 Tagen, damit sei dann alles erledigt« Das habe sie zu der Meinung geführt, es handle sich um eine harmlose Operation, die keine Schwierigkeiten mit sich bringen werde» Hätte sie gewußt, daß die Operation solche Folgen haben könne, wie sie bei ihr eingetreten seien, so hätte sie von ihr abgesehen; die Operation sei nicht unbedingt notwendig gewesen» Er hat eingeräumt, gewußt zu haben, daß e3 sich bei der Klägerin um eine .jugendliche Patientin handelte, hat aber behauptet, ihre Mutter sei mit der Operation einverstanden gewesen und habe den Eingriff zu demindest stillschweigend gebilligte Jedenfalls sei er des guten Glaubens gewesen, daß die Klägerin bei ihren Eltern lebe und diese mit der Operation einverstanden seien. Juli 1959 eine Entscheidung auf das Gesuch zu .erwarten gewesen wäre, hat das Berufungsgericht die Annahme abgelehnt, daß die Verjährung durch das in der Armut liegende Hindernis, den Ablauf der Verjährung durch Kla-georhobung zu unterbrechen, nach § 205 Abs, 2 BGB gehemmt gewe- -sen sei (BGH2 17* 199)« Die Klageschrift, die mit dem Arraen-rcchtsgesuch am 26* Juni 1959 bei Gericht eingereicht wurde, ist dem Erblasser der jetzigen Beklagten am 14« Januar I960 zu-gcstellt worden, nachdem der Klägerin am 5« Januar I960 das Armenrecht bewilligt worden war» Das Berufungsgericht hat es aber nicht für angängig gehalten, die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klagezustellung nach § 261 b Abs«. Die Prist beginnt nach § 852 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt«, Da die Klägerin erst am 29* Oktober 1958 volljährig wurde und für die hier in Rede stehenden Ansprüche vorher zu selbständiger Rechtsvcrfolgung außerstande war, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß gs für die damalige 2eit auf die Kenntnis der Mut tcr der Klägerin als ihrer gesetzlichen Vertreterin ankommt (RG WarnRöpr 1913 Nr, 143; RGZ 152, 115, 117)» Bas Berufungsgericht hat den Aussagen der als Zeugin vor nommenen Mutter der Klägerin entnommen, daß die Klägerin, als sic ihren Jahresurlaub vom 23* Juni bis 8, Juli 1956 bei der Mutter verbrachte, dieser erzählt hat, sie habe sich einer Kropfoperation unterzogen, sei dann noch einmal in Tübingen in der Klinik nachbehandelt worden, weil etwas verletzt worden sei, habe Krämpfe gehabt und müsse Medikamente einnehmen, Bas Berufungsgericht folgert hieraus, daß die Klägerin eine für den Verjährungsbeginn ausreichende Kenntnis ihrer Krankheit gehabt und ihrer Mutter vermittelt habe. Sei ihr auch der medizinische Fachausdruck Tetanie unbekannt gewesen, so habe die Schilderung in laienhafter Aüsdrucksweise doch die genaue und zutreffende Bezeichnung ihres Zustandes enthalten, Baß sich ihr Zustand nach dem Sommer 1956 durch neue, in dieser Art bisher nicht aufgetretene Beschwerden verschlechtert habe, sei von der Klägerin nicht behauptet worden«,'Keine wese liehe Bedeutung hat das Berufungsgericht dem Umstand beige-messen, daß die Klägerin ihrer Mutter im Zusammenhang mit ihrer Schilderung weiter berichtet hat, es dauere noch etwa ein Jahr, bis alles behoben sei» Sollte die Mutter der Klägerin, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, wegen dieser Bemerkung die Hoffnung gehabt haben, die Krankheit der Klägerin werde bald wieder heilen, so hätte sie sich beim behandelnden Arzt, bei der Universitäts-Klinik in oder allenfalls bei einem anderen Arzt erkundigen müssen, ob ihre Hoffnung berechtigt sei; sie wäre dann darüber aufgeklärt worden, daß keine Aussicht auf Besserung bestehe* Dine solche Erkundigung sei der Mutter auch bei ihren bescheidenen Bebensverhältnissen zuzu demuten gewesene Der Verletzte (oder sein gesetzlicher Vertreter) müsse sich das erforderliche Material zur Ergänzung seiner allgemeinen Kenntnis dos Schadens und des Schädigers verschaffen. obwohl es ihr ohne besondere Mühe möglich gewesen wäre, sei sie so zu behandeln, als habe sie das Ergebnis der Anfrage gekannt, Es könne den Beginn der Verjährung nicht hindern, wenn ihr zunächst unbekannt geblieben sein oolite, däß die ihr bekannte gesundheitliche. der Schäden, daß daher die Ungewißheit über den Umfang und die Höhe des Schadens den Beginn der Verjährung nicht auc-schließt, vielmehr alle Folgezustände, die.im Zeitpunkt der erlangten Kenntnis von dem Schaden überhaupt auch nur als möglich vorauszusehen waren, Mt dieser allgemeinen Kenntnis als dem Verletzten bekannt geworden zu gelten haben (BGB RGRK 11. Folgezustün-öe herauobilden, aus anscheinend vorübergehenden Krankheiten sich chronische Leiden entwickeln oder später neue Wirkungen einer unerlaubten Handlung hervortreten, die erst infolge nachträglich eingetretener Umstände dem Verletzten weitere Nachteile bereiten (RGZ 119, 204, 208 und die dort angeführten Entscheidungen), Nun kann sich allerdings das Leiden der Klägerin nicht erst in der Zeit nach dem Juli 1956 zu der gegenwärtigen Form entwickelt haben, wenn es, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf eine Fundstelle des medizinischen Schrifttums (Jesöeror, Deutsche Medizinische Wochenschrift 1958 So 68) hervorgehoben hat, zu dem Bild der chronischen Tctani gehört, daß sie spätestens drei Monate nach der Operation footsteht und praktisch unheilbar ist. Es fragt sich hiernach, ob das, was die Klägerin ihrer Hutter bei dem Besuch im Juli 1956 berichtet hat, bei dieser den Eindruck erwecken konnte daß es sich bei ihrer Tochter um vorübergehende Krankheitserscheinungen handelte, oder ob diese Mitteilungen solcher Art gewesen sind, daß nicht mehr die Annahme gerechtfertigt erscheint, es sei für die Mutter unerwartet gekommen, als sie später erfuhr, daß ihre Tochter infolge der Kropfoperation dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt war. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang würdigen müssen, daß der Zeuge Dr. bekundet hat, er habe der Klägerin zunächst in keiner Weise angedeutet, daß die Krampfanfälle mit ihrer Operation zusammenhingen; sie sei immer v/ieder zufrieden gewesen, wenn sie aus seiner Behandlung hergestollt entlassen worden sei, und habe sich keine großen Gedanken gemacht; erst nach Jahren - etwa Ende 1,958 - . Nicht frei von Hechtsirrtum ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Mutter der Klägerin sei, da sie 3ich nicht bei. den in Betracht kommenden Ärzten erkundigt habe, so zu behandeln, als sei ihr das Ergebnis einer Anfrage, die Aufklärung über die Aussichtslosigkeit einer Heilung ihrer Tochter, bekannt gewesen» Die Bestimmung des § 852 BGB setzt Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen voraus und läßt ein Kennenkönnen oder Hai 1958 V ZR 261/56 IM Hr. 1 zu § 151 PreußoAllg.BcrgG mit weiteren Nachweisen)» Allerdings steht es der Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen gleich, wenn der Verletzte, dem Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen unbekannt sind, sie in zu demutbarer Weise ohne jede nennenswerte Mühe hätte in Erfahrung bringen können (Urteile des erkennenden Senats vom 9» Februar 1955 VI ZR 40/54 - IM Nr»' 4 zu § 852 EGB = JOT 1955, 706 = VersR 1955,234; vom 2» Juni 1959 VI ZR 124/58 VersR 1959, 757)• Ist einem Unfallgeschädigten der Hergang des Unfallgeschehens in seinen Grundzügen bekannt und bieten sich ihm gewichtige Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten des Verantwortlichen, so kann es auch der Kenntnis der für die Erhebung einer einigermaßen aussichtsreichen Klage etwa noch fehlenden Tatsachen gleichgeachtet werden, wenn sich der Verletzte diese Kenntnis in zu demutbarer Weise mühelos und ohne Kostenaufwand hätte verschaffen können (Urteile des erkennenden Senats vom 11» Juli 1961 VI ZR.11/61 In ähnlicher Weise mögen auch gev/isse Einzelum3tände, die das dem Verletzten in großen Zügen bewußte Bild eines erlittenen gesundheitlichen Schadens erst vervollständigen, dem Verletzten als bekannt gelten, wenn er gewichtige Anhaltspunkte für die Befürohtung hatte, nicht schon-den vollen Überblick über die Natur seines Gesundheitsschadens zu haben, er diesen Überblick aber, insbesondere durch Befragen des behandelnden Arztes, in zu demutbarer Welse mühelos hätte erlangen können (vgl» Mahr JW 1913, 113)» Vorliegend kann aber nicht schon angenommen werden, daß für die Mutter der Klägerin gewichtiger Anlaß bestanden hätte, sich bei den Ärzten, von Irrig ist schließlich die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich die Mutter der Klägerin so behandeln lassen müsse, als habe sie das Ergebnis der Anfrage, die ihr zuzu demuten gewesen sei, bereits am Tage des Berichts ihrer Tochter - spätestens dem 8. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil bereits einige Erwägungen darüber angestellt, ob die Klägerin nach ihrer geistigen und sittlichen Reife in der Lage war, selbst rechts-v/irksam in ihre Operation einzuwilligen, ob ärztliche Aufklärung über die mit der Operation verbundenen Gefahren geboten war und ob, wenn es für die Operation an einer rechtswirksamen Einwilligung gefehlt haben sollte, die Mutter der Klägerin die Operation durch ihr späteres Verhalten genehmigt hat.
2181 075 24^/61_ Verkündet am 23o Oktober 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundoboamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Zuschneiderin Dorothea in E Kreis Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. 2. 3o 4o 5o Dr. Josef Ol Y/olfgang Dr o Franz V <1 Wolfram 4 Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senats-präoidenton Dr* Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Bode, Dr* Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des G\ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24o Oktober 1961 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen l / / Tatbestand: Dio Klägerin litt unter Kropf be schwer den ? wurde in Juni 1955 von dem praktischen Arzt Dr« I(f^, den sie zu Hute zog, an den Facharzt Dr» OtHHHB sen. in HfHHHHP überwiesen und von diesem am 30» Juni. 1955 im I^BHHHfr-Krankcnhaus in RfllHHBfe an Kropf operiert» Die Operation hatte eine strumiprivo Tetanie zur Folge» Am zweiten Tage nach der Operation traten Anfälle auf, die sich in starken Verkrampfungen des ganzen Körpers äußerten und nach Behandlung mit Calcium und AT 10-Tropfen einige Tage danach aufhörten» Am 16» Juli 1'955 wurde die Klägerin aus dom Krankenhaus entlassen» Im Oktober 1955 kam es zu einem neuen Anfall» Die Klägerin wurde wieder zu dem Beklagten in das ■■■M Krankenhaus und von dort weiter in die Universitätsklinik T^HHMüberwiesen, wo sie bis zu dem 6» Dezember 1955 be-handelt wurde» Hier befand sie sich während eines weiteren Anfalls auch in der Zeit vom 7« bis 29» März 1.956» In der Folgezeit wiederholten sich die tetanischen Anfälle immer dann, wenn die Klägerin keine Arzneimittel mehr zu sich nahm» Sie befindet sich bei Dr» Efll^in laufender ärztlicher Behandlung» Die Klägerin hat Dr» OflHB sen» für die Tetanie verantwortlich gemacht und auf Schadensersatz in Anspruch genommen» Sie hat bisherigen Verdienstentgang in Höhe von 277?06 DM nebst Prozeßzinsen geltend gemacht, ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert und festzustellen beantragt, daß ihr der Arzt allen infolge der Operation weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen habe» Dr» OflHH son. 'ist im laufe des Rechtsstreits verstorben» Die Beklagten, seine gesetzlichen Erben, haben den Rechtsstreit aufgenommen» Dio Klägerin hat dem Erblasser der Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, die Tetanie dadurch verschuldet zu haben, daß bei der Operation infolge ärztlichen Kunstfehlers die Nebenschilddrüsen, die sogenannten Epithelkörperchen, verletzt oder entfernt worden seien«. Abgesehen davon hat sie dem Erblasser der Beklagten aber vor allem zur last gel*egt, die Operation ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen zu haben« Hierzu ist unstreitig, daß die Klägerin zur Zeit der Operation erst 17 Jahre und 8 Monate alt war (geboren am flHHHH 1957)o Die Ehe ihrer Eltern war geschieden; die Bersonen-fürsorge für die Klägerin war ihrer Mutter übertragen worden«, Diese hatte 1951 zu dem zweiten Mal geheiratet«, Von 1950 bis zu dem Sommer 1955 hatte sich die Klägerin bei ihrer Mutter auf gehalten, war dann aber allein nach (Kreis ftflHHlHD) den von früher her bekannten Landwirtseheleuten Leonhard # SfllP gegangen und bei ihnen in Arbeit getreten«, Mit der Mutter stand sie nur in gelegentlicher brieflicher Verbindung Nach ihrer Behauptung hatte ihre Mutter nichts davon gewußt, daß sie sich operieren ließ, und ihr hinterher deswegen Vorwürfe gemacht« Vor der Operation, so hat die Klägerin weiter behauptet, habe ihr-der Erblasser der Beklagten nur gesagt, den Kropf mache man am besten heraus, das sei eine Affäre von 12 Tagen, damit sei dann alles erledigt« Das habe sie zu der Meinung geführt, es handle sich um eine harmlose Operation, die keine Schwierigkeiten mit sich bringen werde» Hätte sie gewußt, daß die Operation solche Folgen haben könne, wie sie bei ihr eingetreten seien, so hätte sie von ihr abgesehen; die Operation sei nicht unbedingt notwendig gewesen» Der Erblasser der Beklagten hat bestritten, daß ihm bei der Operation ein Kunstfehler unterlaufen sei. Er hat eingeräumt, gewußt zu haben, daß e3 sich bei der Klägerin um eine .jugendliche Patientin handelte, hat aber behauptet, ihre Mutter sei mit der Operation einverstanden gewesen und habe den Eingriff zu demindest stillschweigend gebilligte Jedenfalls sei er des guten Glaubens gewesen, daß die Klägerin bei ihren Eltern lebe und diese mit der Operation einverstanden seien. Auch die Eheleute unter deren Obhut die Klägerin ge- standen habe und auf die das Fürsorge- und Erziehungsrecht der Hutter übertragen gewesen sei, hätten der Operation zugestimrat• Überdies sei die Klägerin nach ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug gewesen, selbst in die Operation wirksam einsuv/ilügen. Sie vor der Operation auf die Möglichkeit dos Eintretens einer postoperativen Tetanie hinzuweisen, sei nicht notwendig gewesen, da eine derartige Komplikation so selten auftrete, daß eine Pflicht zur ärztlichen Aufklärung, hierüber nicht bestehe. Die Operation sei zudem dringend geboten gewesen, da sich der Gesundheitszustand der Klägerin sonst nie gebessert hatte. Ohne die Operation hätte die Klägerin zeitlebens unter Beschwerden zu leiden gehabt, die nicht geringer gewesen wären als die Tetanie, die bei entsprechender Behandlung kaum zu dem Ausbruch kommen könne. Der Erblasser der Beklagten hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin ist der Einrede mit der Behauptung entgegen-getrbten, erst Ende 1958 - Anfang 1959 habe sie erfahren, daß sie infolge der Operation einen unheilbaren Schaden davon ge- tragen habe; vorher habe man sie über ihren Zustand im Unklaren gelassen« Das Landgericht hat der Klägerin durch Teilurteil den mit dem bezifferten Zahlungsanspruch verlangten Verdienstentgang sowie ein Schmerzensgeld von 1»5Q0 UM vorerst für die Zeit bis zu dem 11« Juni I960 zugesproehen« Das Oberlandesgericht hat die Einrede der Verjährung für begründet gehalten und die Klage abgev/iesen« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückzuv/eisen, daß die jetzigen Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung der Beträge verurteilt werden, die das landgericht liehe Teilurteil der Klägerin gegenüber dem Erblasser der Beklagten zuerkannt hatte« Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweison« Entscheidungsgründe: Im Revisionsverfahren geht es hur darum, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß die Einrede der Verjährung gegenüber dem Schadensersatzverlangen.der Klägerin durchgroifto Wtm*.* Das Berufungsgericht* ist der Ansicht, daß die nach § 852 BGB maßgebende dreijährige Verjährungsfrist spätestens am 80 Juli 1956 zu laufen begonnen hat. Da die Klägerin das Armen-recht für die Klage erst am 26» Juni 1959 nachgesucht hat, zu spät also, als daß noch vor dem 8. Juli 1959 eine Entscheidung auf das Gesuch zu .erwarten gewesen wäre, hat das Berufungsgericht die Annahme abgelehnt, daß die Verjährung durch das in der Armut liegende Hindernis, den Ablauf der Verjährung durch Kla-georhobung zu unterbrechen, nach § 205 Abs, 2 BGB gehemmt gewe- -sen sei (BGH2 17* 199)« Die Klageschrift, die mit dem Arraen-rcchtsgesuch am 26* Juni 1959 bei Gericht eingereicht wurde, ist dem Erblasser der jetzigen Beklagten am 14« Januar I960 zu-gcstellt worden, nachdem der Klägerin am 5« Januar I960 das Armenrecht bewilligt worden war» Das Berufungsgericht hat es aber nicht für angängig gehalten, die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klagezustellung nach § 261 b Abs«. 5 ZPO auf den Tag der Klageeinreichung zurückzubeziehen, weil die Klägerin in der Klageschrift erklärt hatte, die Klage solle nur für den Pall der Armenrechtsbewilligung als erhoben gelten, Rückfragen des Gerichts vom 50, Juni 1959 zu näherer Substantiierung ihres Sach-vorbringens aber erst am 10» November 1959 beantwortet hatte. Da die hierin liegende Verzögerung auf Nachlässigkeit der Klägerin oder ihres Prozeßbevollmächtigten beruhe, könne sich die Rückwirkung nach § 261 b Abs, 5 ZPO nur auf die Zeit beschränken, die das gerichtliche Verfahren ohne jene Verzögerung gedauert haben würde (BGHZ 31» 342, 346), Die Klagezustellimg hätte, so meint das Berufungsgericht, allenfalls auf Mitte Oktober 1959 verjährungsunterbrechend zurüekgewirkt* Zu dieser Zeit' sei die Verjährung aber bereits vollendet gewesen. Mit Hecht wend .et sich die Hevision gegen die Annahme dos Berufungsgerichts, daß die Vorjährungsfrist spätestens am Oo Juli 1956 in kauf gekommen sei«» Die Prist beginnt nach § 852 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt«, Da die Klägerin erst am 29* Oktober 1958 volljährig wurde und für die hier in Rede stehenden Ansprüche vorher zu selbständiger Rechtsvcrfolgung außerstande war, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß gs für die damalige 2eit auf die Kenntnis der Mut tcr der Klägerin als ihrer gesetzlichen Vertreterin ankommt (RG WarnRöpr 1913 Nr, 143; RGZ 152, 115, 117)» Bas Berufungsgericht hat den Aussagen der als Zeugin vor nommenen Mutter der Klägerin entnommen, daß die Klägerin, als sic ihren Jahresurlaub vom 23* Juni bis 8, Juli 1956 bei der Mutter verbrachte, dieser erzählt hat, sie habe sich einer Kropfoperation unterzogen, sei dann noch einmal in Tübingen in der Klinik nachbehandelt worden, weil etwas verletzt worden sei, habe Krämpfe gehabt und müsse Medikamente einnehmen, Bas Berufungsgericht folgert hieraus, daß die Klägerin eine für den Verjährungsbeginn ausreichende Kenntnis ihrer Krankheit gehabt und ihrer Mutter vermittelt habe. Sei ihr auch der medizinische Fachausdruck Tetanie unbekannt gewesen, so habe die Schilderung in laienhafter Aüsdrucksweise doch die genaue und zutreffende Bezeichnung ihres Zustandes enthalten, Baß sich ihr Zustand nach dem Sommer 1956 durch neue, in dieser Art bisher nicht aufgetretene Beschwerden verschlechtert habe, sei von der Klägerin nicht behauptet worden«,'Keine wese liehe Bedeutung hat das Berufungsgericht dem Umstand beige-messen, daß die Klägerin ihrer Mutter im Zusammenhang mit ihrer Schilderung weiter berichtet hat, es dauere noch etwa ein Jahr, bis alles behoben sei» Sollte die Mutter der Klägerin, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, wegen dieser Bemerkung die Hoffnung gehabt haben, die Krankheit der Klägerin werde bald wieder heilen, so hätte sie sich beim behandelnden Arzt, bei der Universitäts-Klinik in oder allenfalls bei einem anderen Arzt erkundigen müssen, ob ihre Hoffnung berechtigt sei; sie wäre dann darüber aufgeklärt worden, daß keine Aussicht auf Besserung bestehe* Dine solche Erkundigung sei der Mutter auch bei ihren bescheidenen Bebensverhältnissen zuzu demuten gewesene Der Verletzte (oder sein gesetzlicher Vertreter) müsse sich das erforderliche Material zur Ergänzung seiner allgemeinen Kenntnis dos Schadens und des Schädigers verschaffen. Da die Mutter der Klägerin dies unterlassen habe ? obwohl es ihr ohne besondere Mühe möglich gewesen wäre, sei sie so zu behandeln, als habe sie das Ergebnis der Anfrage gekannt, Es könne den Beginn der Verjährung nicht hindern, wenn ihr zunächst unbekannt geblieben sein oolite, däß die ihr bekannte gesundheitliche. Schädigung ihrer Tochter eine dauernde sei o . . Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum, Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß für die Frage, ob der Verletzte Kenntnis vo$i Schaden im Sinne des § 852 BGB.gehabt hat, der gesamte aus einer unerlaubten Hand-' lung entspringende Schaden als eine Einheit aufzufassen ist und nicht als Summe einzelner selbständiger, unzusammenhängen- der Schäden, daß daher die Ungewißheit über den Umfang und die Höhe des Schadens den Beginn der Verjährung nicht auc-schließt, vielmehr alle Folgezustände, die.im Zeitpunkt der erlangten Kenntnis von dem Schaden überhaupt auch nur als möglich vorauszusehen waren, Mt dieser allgemeinen Kenntnis als dem Verletzten bekannt geworden zu gelten haben (BGB RGRK 11. Auflc § 852 Anm0 7) . Dieser Grundsatz gilt aber nicht ohne Einschränkungen«. So hat die Rechtsprechung anerkannt, daß er in solchen Fällen keine Anwendung finden kann, in denen sich wider Erwarten aus leichten Erkrankungen schwerere. Folgezustün-öe herauobilden, aus anscheinend vorübergehenden Krankheiten sich chronische Leiden entwickeln oder später neue Wirkungen einer unerlaubten Handlung hervortreten, die erst infolge nachträglich eingetretener Umstände dem Verletzten weitere Nachteile bereiten (RGZ 119, 204, 208 und die dort angeführten Entscheidungen), Nun kann sich allerdings das Leiden der Klägerin nicht erst in der Zeit nach dem Juli 1956 zu der gegenwärtigen Form entwickelt haben, wenn es, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf eine Fundstelle des medizinischen Schrifttums (Jesöeror, Deutsche Medizinische Wochenschrift 1958 So 68) hervorgehoben hat, zu dem Bild der chronischen Tctani gehört, daß sie spätestens drei Monate nach der Operation footsteht und praktisch unheilbar ist. Es kann aber keinen wesentlichen Unterschied machen, ob sich eine anscheinend vorübergehende Krankheit wider Erwarten zu chronischem Leiden weiter entwickelt hat oder ob sie sich wider Erwarten als chronisches Leiden herausgestellt hat. Auch im letzteren'.Falle kann es nicht schon als Kenntnis des Verletzten von der chronischen Natur seines Leidens gelten, wenn ihm nur erst eine anscheinend vorübergehende Erkrankung bekannt gev/esen isi 10 - // und er sich erst hinterher unerwartet vor die Tatsache gestellt sieht, einem dauernden unheilbaren Leiden verfallen zu B \ scino Daß für die Ärzteschaft das Leiden in seiner dauernden Unheilbarkoit objektiv bereits erkennbar war, bedeutet nicht schon die entsprechende subjektive Kenntnis des Verletzten selbst (vgl.’ RG JW 19H, 195 = WarnRspr 19H Nr. 56}. Es fragt sich hiernach, ob das, was die Klägerin ihrer Hutter bei dem Besuch im Juli 1956 berichtet hat, bei dieser den Eindruck erwecken konnte daß es sich bei ihrer Tochter um vorübergehende Krankheitserscheinungen handelte, oder ob diese Mitteilungen solcher Art gewesen sind, daß nicht mehr die Annahme gerechtfertigt erscheint, es sei für die Mutter unerwartet gekommen, als sie später erfuhr, daß ihre Tochter infolge der Kropfoperation dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt war. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang würdigen müssen, daß der Zeuge Dr. bekundet hat, er habe der Klägerin zunächst in keiner Weise angedeutet, daß die Krampfanfälle mit ihrer Operation zusammenhingen; sie sei immer v/ieder zufrieden gewesen, wenn sie aus seiner Behandlung hergestollt entlassen worden sei, und habe sich keine großen Gedanken gemacht; erst nach Jahren - etwa Ende 1,958 - Anfang 195,9 - habe sie ihn einmal nach den Zusammenhängen ge- 1 * fragt und sich erkundigt, ob sie dehn diese Tabletten dauernd woiternehmen müsse; auch damals habe er sie nicht etwa medizinisch genau aufgeklärt,,ihr aber gesagt, die Krampfanfälle seien eine Folge der Operation und sie müsse die Tabletten dauernd weiternehmen. Weiter war in diesem Zusammenhang von Bedeutung, was die Mutter der Klägerin als Zeugin im Anschluß an die Y/iedergabe des Berichtes ihrer Tochter bekundet hat: Der Gedanke, gegen den Arzt vorzugehen, der die Tochter ohne ihr Y/issen operiert habe, sei ihr nicht gekommen; es sei ja alles vorbei gewesen und außerdem habe man gesagt, in einem Jahr sei alles gut; Mda macht man doch nichts; da wartet man doch, bis man weiß, ob etwas passiert, d.h. ob irgend v/elcho nachteiligen Folgen eintreton”; daß bei der Operation etwas verletzt worden sei, habe der Arzt doch bestimmt nicht absicht lieh getan; sie habe schließlich schon gewußt, daß sie seinerzeit etwas hätte unternehmen können, v/eil sie als Mutter vor der Operation nicht gefragt worden sei; aber man sei doch Kehcch und mache doch nichts, wenn man meine, es werde alles wieder gut» Diese Aussagen können Zweifel nahelegen, ob die Mutter der Klägerin im Juli. 1956 überhaupt schon eine ernsthafte Schädigung ihrer Tochter für gegeben gehalten hat und nicht lediglich Nachwirkungen einer im übrigen erfolgreich durehge-führten Operation, von denen ein verständiger Mensch kein Aufhebens macht» . Nicht frei von Hechtsirrtum ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Mutter der Klägerin sei, da sie 3ich nicht bei. den in Betracht kommenden Ärzten erkundigt habe, so zu behandeln, als sei ihr das Ergebnis einer Anfrage, die Aufklärung über die Aussichtslosigkeit einer Heilung ihrer Tochter, bekannt gewesen» Die Bestimmung des § 852 BGB setzt Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen voraus und läßt ein Kennenkönnen oder 12 - Kennenmüssen nicht genügen (vgl« BGH Urt» vom 14. Hai 1958 V ZR 261/56 IM Hr. 1 zu § 151 PreußoAllg.BcrgG mit weiteren Nachweisen)» Allerdings steht es der Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen gleich, wenn der Verletzte, dem Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen unbekannt sind, sie in zu demutbarer Weise ohne jede nennenswerte Mühe hätte in Erfahrung bringen können (Urteile des erkennenden Senats vom 9» Februar 1955 VI ZR 40/54 - IM Nr»' 4 zu § 852 EGB = JOT 1955, 706 = VersR 1955,234; vom 2» Juni 1959 VI ZR 124/58 VersR 1959, 757)• Ist einem Unfallgeschädigten der Hergang des Unfallgeschehens in seinen Grundzügen bekannt und bieten sich ihm gewichtige Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten des Verantwortlichen, so kann es auch der Kenntnis der für die Erhebung einer einigermaßen aussichtsreichen Klage etwa noch fehlenden Tatsachen gleichgeachtet werden, wenn sich der Verletzte diese Kenntnis in zu demutbarer Weise mühelos und ohne Kostenaufwand hätte verschaffen können (Urteile des erkennenden Senats vom 11» Juli 1961 VI ZR.11/61 VersR 1961, 910; vom 27» März 1962 VI ZR 95/61 VersR 1962, 734). In ähnlicher Weise mögen auch gev/isse Einzelum3tände, die das dem Verletzten in großen Zügen bewußte Bild eines erlittenen gesundheitlichen Schadens erst vervollständigen, dem Verletzten als bekannt gelten, wenn er gewichtige Anhaltspunkte für die Befürohtung hatte, nicht schon-den vollen Überblick über die Natur seines Gesundheitsschadens zu haben, er diesen Überblick aber, insbesondere durch Befragen des behandelnden Arztes, in zu demutbarer Welse mühelos hätte erlangen können (vgl» Mahr JW 1913, 113)» Vorliegend kann aber nicht schon angenommen werden, daß für die Mutter der Klägerin gewichtiger Anlaß bestanden hätte, sich bei den Ärzten, von denen ihre Tochter behandelt worden war, danach zu erkundigen, ob ihre Tochter auch wieder gesunden werde« Der Tochter war nach dem Bericht, den sie der Mutter gab, ja bereits er-I^liirt worden, in etwa einem Jahr sei alles behoben« Daß die Auskunft der Mutter verdächtig erschienen sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellto Für die Mutter der Klägerin wäre es auch gewiß nicht ohne Umständlichkeit und Mühe gewesen, wenn sie den behandelnden Arzt Dr. K0B9, die Universitäts-Klinik in TfllB oder gar einen mit der Sachlage noch überhaupt nicht vertrauten anderen Arzt hätte um Auskunft angehen wollen« Die Mutter hat nach ihrer Zeugenaussage damals in Daun in der Eifel gewohnt und ist dort von ihrer Tochter besucht worden» Das hat das Berufungsgericht nicht bedacht. Irrig ist schließlich die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich die Mutter der Klägerin so behandeln lassen müsse, als habe sie das Ergebnis der Anfrage, die ihr zuzu demuten gewesen sei, bereits am Tage des Berichts ihrer Tochter - spätestens dem 8. Juli 1956 - gekannt« Das Berufungsgericht hätte von seinem Standpunkt aus prüfen müssen, wie lange es gedauert hätte, bis eine Erkundigung der Mutter bei den vom Berufungsgericht genannten Stellen sachlich beantwortet worden wäre« Das Ergebnis der Anfrage hätte das Berufungsgericht ihr erst in dem Augenblick als bekannt unterstellen dürfen, in dem ihr auf ihre Erkundigung die Kenntnis zuteil geworden wäre (vgl« Urteile des erkennenden Senats vom 9« Juli 1955 - VI ZR 40/54 -VersR 1955, 234; vom 18. Oktober I960 VI ZR 153/59 VersR I960, 1124; vom 3« November 1961 VI ZR 254/60 VersR 1962, 86). Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen blcibcit. H - Ob die Einrede der Verjährung durchgreift, bedarf erneuter tatrichterlicher Prüfung unter zutreffenden rechtlichen G-csichtspunkten, Die Sache muß daher an das Berufungsgericht zurückvorwiesen werden. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil bereits einige Erwägungen darüber angestellt, ob die Klägerin nach ihrer geistigen und sittlichen Reife in der Lage war, selbst rechts-v/irksam in ihre Operation einzuwilligen, ob ärztliche Aufklärung über die mit der Operation verbundenen Gefahren geboten war und ob, wenn es für die Operation an einer rechtswirksamen Einwilligung gefehlt haben sollte, die Mutter der Klägerin die Operation durch ihr späteres Verhalten genehmigt hat. Das Berufungsgericht hat die Prägen jedoch ausdrücklich unentschieden gelassen und sie ersichtlich auch nicht erschöpfend erörtert. Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26o September 1961 VI ZR 225/60 (LM Nr, 14 zu § 276 /Ü a7 BGB = NJV/ 1961, 2203 = VersR 1961, 1039) ist ihm offenbar noch nicht bekannt gewesen. Es muß dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben, sich mit den Prägen erneut zu befassen und die Dinge abschließend zu würdigen, wenn es bei Verneinung eingetretener Verjährung auf die sachliche Beurteilung der Ansprüche ankommt, die dem Berufungsgericht zur Entscheidung angefallen sind (vgl, BGHZ 30, 213), Auch über die Kosten der Revision wird das Berufungsgericht demnächst zu befinden haben« Engels Kanebeek Br« 33ode Br« Hauß Heinrich Meyer