Sie haben dies daraus gefolgert, daß die Landwirtschaft, für die das Pferd verwendet wurde, von dem Beklagten auch' in seinem eigenen Interesse betrieben worden ist. Die Haltereigenschaft der Hutter steht nicht mehr zur Erörterung, da die Klage gegen sie rechtskräftig abgewiesen worden ist; Daß aber dem Beklagten die Haltereigenschaft zukam, kann nach den getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft sein; Vie bereits das Landgericht mit Recht hervorgehoben hat, kommt es für den Begriff des Tierhalters nicht darauf an, in wessen Eigentum das Tier steht, sondern wer es zu seinem Interesse im Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb verwendet (vgl BGB RGRK 10. Zutreffend ist das Berufungsgericht hiernach davon ausgegangen, daß der Beklagte dem Kläger für den .erlittenen Schaden aufzukommen hat, wenn er nicht beweist, daß er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde, Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht für geführt erachtet. a) Der Kläger hat den Unfall so dargestellt, daß er im Begriff gewesen sei, das Stroh aus dem Korb auf den Misthaufen auszuschütten, als ihm der Beklagte zugerufen habe, er solle es dem Pferd vorwerfen. Vfcie das Berufungsgericht festgestellt hat, war das Pferd, das der Beklagte nach seinem unbestrittenen Vorbringen im Februar 1950 von dem Landwirt K^HHt gekauft hatte, bei diesem 2 1/2 Jahre-verwendet worden, ohne daß es sich anders als fromm und ruhig gezeigt hätte. fromm gewesen und selbst dann nicht unruhig geworden sei; wenn sich ein Fremder mit ihm beschäftigt habe, hat das Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen des Zeugen UflHV Bedenken getragen, als bewiesen anzusehen, daß der Beklagte keinen Anlaß zu einiger Unzufriedenheit mit dem Pferd gehabt habe, sei der Zeuge W^^doch schon etwa im Frühjahr 1950 von den Zeugen K^||und HÜB auf das ‘ Pferd zwecks etwaigen Ankaufs als Schlachtpferd aufmerksam gemacht worden; soweit sich der Zeuge nach seiner Aussage nooh an das Ge- ^ spräch glaube erinnern zu können, sei ihm gesagt worden, das Pferd sei ungebärdig und zuletzt schon bei K^|Hfe nicht mehr ganz einwandfrei gewesen. Im Oktober 195Ö hat die Schwester des Beklagten auch bereits einen Unfall 'mit dem Pferd gehabt, der sich in der Weise zutrug, daß sie, die regelmäßig da3 Pferd aus einem Korb zu füttern und ihm zu streuen pflegte, beim Herantreten damals von dem Pferd gestoßen worden ist, so daß sie hinfiel. Gespräch mit dem Kläger im Juni 1951 erwähnt hat, er müsse immer an der Seite in den Stall gehen, weil er sonst geschlagen würde, auch könne er mit dem Pferd'jetzt gar nicht mehr allein fahren, sondern es müsse jemand auf.dem Wagen sein und eine zweite Person nebenherlaufeni zwei oder drei Monate später sah der Zeuge, wie das Pferd vor der Straßenbahn scheute, Als Viehhändler hatte er Erfahrung im Umgang mit Tieren; die Gefahren, die allgemein von einem Pferd drohen, waren ihm nicht unbekannt» Er kannte auch das hier in Rede stehende Pferd; bei seinem Ankauf hatte er den Beklagten begleitet; er war, wenn auch nach Aufnahme des Jungschweinehandels nicht mehr so häufig wie früher, ab und zu zu dem Beklagten gekommen und hatte dem Pferd hin und wieder auch Putter oder Wasser gegeben und sich mit ihm beschäftigt. Ob der Kläger vor seinem Unfall von dem Vorkommnis erfahren hat, das die Schwester des Beklagten mit dem Pferd gehabt hatte, ist streitig; während das Landgericht es nicht für bewiesen gehalten hat, ist das Berufungsgericht der Ansicht, bei dem nachbarlichen Verkehr sei es wahrscheinlich, daß es doch der Pall gewesen sei. gekommen ist, hält das Berufungsgericht aber für möglich; daß der Beklagte durch die wiederholte Aufforderung, an das Pferd heranzutreten, Bedenken zerstreut hat, die der Kläger auf Grund *. Damit habe sich aber, so hat das Berufungsgericht erwogen,, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt des Beklagten bei der Beaufsichtigung des Pferdes erhöht; der Kläger habe sich Jetzt darauf verlassen dürfen, daß er nach der BeobachttÄB^ des Beklagten den Stand ungefährdet betreten könne. Beaufsichtigung gehört die nötige Verwahrung des Tieres» Welche Maßnahmen getroffen werden müssen, damit den Anforderungen an die Verwahrung genügt ist, richtet Bich nach den Umständen des einzelnen Falles'» Sä kommt darauf an,* ob unter den beson-* deren Verhältnissen, wie sie bei dem in Frage stehenden Unfall Vorgelegen haben, geschehen ist, was nach den Anschauungen eines ordentlichen und gewissenhaften Tierhalters notwendig war, um zu vermeiden, daß durch das Tier Schaden verursacht wurde. Hur d'ie Beaufsichtigung des Teeres werde in § 833 Satz 2 BGB verlangt, dagegen brauche der Tierhalter zu seiner Entlastung nicht auch zu beweisen, daß er einen mit dem Tier in Berührung kommenden Britten beaufsichtigt habe; ein Schaden, der nicht durch mangelnde Beaufsichtigung des Tieres entstanden sei, könne nur bei Rachweis eines Verschuldens nach § 823 BGB ersetzt verlangt werden. cc) Die Revision meint, auch im Rahmen der Beurteilung nach § 833 BGB habe das Berufungsgericht bei der Bemessung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten nicht davon ausgehen dürfen, 'daß der Beklagte den Kläger oein zweites Mal auf gef ordert habe, zu dem Pferd in den Stand zu treten. nicht die Ausführungen des Berufungsurteils in ihrem Zusammenhang dahin zu verstehen sind, daß das Berufungsgericht dem Kläger geglaubt hat, ein zweites Mal aufgefordert worden zu sein, und ob es daher auf die Frage der Beweislast für die zweite Aufforderung überhaupt nicht ankommt. Auch wenn er ihn nur einmal aufgefordert hat, dem Pferd das Stroh in seinem Stand vorzuwerfen, ist bei der gegebenen Sachlage seine Schadenshaftung nach § 835 BGB begründet. Per Kläger war aber nicht etwa, wie die Revision über die begrenzten Urteilsfeststellungen hinaus vorbringt, mit dem Pferd ständig in Berührung gekommen; nur ab und zu ist er zu dem Beklagten gegangen, in letzter Zeit noch weniger häufig.als früher, und nur hin und wieder hat er dem Pferd Futter oder Wasser gegeben“oder sich mit ihm beschäftigt, Ranach war es für ihn jedenfalls kein alltäglicher Vorgang» daß er zu dem Pferd in den Stand trat, um ihm Stroh vorzuwerfen; er war nicht sein ständiger Betreuer. Auf der anderen Seite war das Pferd nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht ohne Temperament, hatte bereits den Unfall der Schwester des Beklagten verursacht und, wie nicht ausgeräumt ist, dem Beklagten auch sonst schon Anlaß zu Unzufriedenheit gegeben. Barum bedeutet es einen Mangel an Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Tieres, daß der Beklagte den Kläger aufgefordert hat, dem Pferde das Stroh in seinem Stande vorzuwerfen, ohne dafür zu sorgen, daß er durch das Pferd nicht in Gefahr kam. Der Kläger, der sich dem Pferd nach Anruf von rechts hinten genähert habe, hätte Sich nicht anders verhalten können; wenn er vorher ausdrücklich auf die Nervosität des Pferdes aufmerksam gemacht worden wäre. Die Möglichkeit ist nicht von der 0V Hand zu weisen, daß der Kläger, wenn er auf die Nervosität des Pferdes ausdrücklich hingewiesen und gewarnt worden wäre, es dem Beklagten selbst überlassen hätte, dem Pferd das Stroh vorzuwerfen, oder daß er hiermit zu demindest gewartet hätte, bis der Beklagte hinzugetreten wäre und das Pferd in Obhut 1 Es sei nicht festzustellen, so hat das Berufungsgericht ausgeftthrt, daß der Kläger angesichts der Aufforderung des Beklagten, das Stroh dem Pferde hinzuschütten, seinerseits schuldhaft unvorsichtig gehandelt habe. Die Bedeutung, die das Berufungsgericht der Aufforderung des Beklagten beigemessen hat, geht nicht dahin, daß dem Kläger eine Gefahrlosigkeit zugesichert worden wäre und der Kläger ; sich infolgedessen der Hotwendigkeit hätte enthoben sehen vorsichtig zu sein. Wie der Zusammenhang der Urteils-ausraßbungen erkennen läßt, ist vielmehr gemeint, der Kläger habe annehmen dürfen, daß, wenn er dem Pferd das Stroh auf die Aufforderung des Beklagten vorwerfe, nach der Beobachtung des Beklagten ein Ausschlagen des Pferdes hierbei nicht zu befürchten sei.
&5l 078 Rechtssatzs Den Tierhalter trifft eine besondere Sorgfalts pflicht’ ( bei der Beaufsichtigung des Tieres, wenn er einen anderen veranlaßt, sich in die gefährliche Hähe des ^ Tieres zu begeben. v" • A \ - v V* • . % i ' 1 Aktenzeichens VI ZR 245/55 V Urt. des BGH vom 27. Juni 1956 OBG Karlsruhe Hich’t 'für da's^Häc^ x Dicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: BGB 5 835 VI ZK 245/55 Verkündet am 27 .Juni 1956 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit h in Beklagten, Berufungsklägers und Revislonsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr. gegen den Schweinehändler Karl ftr. m. Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Br» hat der VI e Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf * die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Heiß sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt* Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 13* Juli 1955 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - * ... 'll Tatbestands In benachbarten Anwes eh betreiben der Kläger eine Schweinehandlung’ und der Beklagte die seiner bejahrten Mutter gehörende Landwirtschaft. . ; y ,t; Am 16, April 1951 erhielt der Kläger eine Puhre Stroh; sie wurde wegen der räumlichen Verhältnisse von dem Hof der Mutter des Beklagten aus über die Trennmauer hinweg auf das Grundstück des Klägers abgeladen. Der Kläger trug hernach das Abfallstr.oh, das er auf dem Hof seiner Hachbarin zusammengekehrt hätte, in einem Korb in deren Stall, um es auf die Aufforderung des Beklagten ihrem Pferde in den Stand , * * * ** * 4, zu schütten. Dabei wurde er von dem Pferd getreten. Er erlitt Verletzungen, namentlich des linken Beines, die ihn nach seiner Behauptung längere Zeit arbeitsunfähig gemacht haben. Wegen der UzifäHfolgen. hat er. den Beklagten und seine Mutter auf Schadensersatz in Anspruch genommen«. Er hat Zählung von insgesamt 10.785 BM verlangt, - zu. leisten teils an näher bezeichnte Pfändungspfandgläubiger, teils an ihn selbst, - weiterhin ein in gerichtliches Er- ' messen'gestelltes Schmerzensgeld gefordert und um die Peststellung gebeten, daS ihm die Beklagten auch für allen weiteren Unfallschaden ersatzpflichtig seien. Das Landgericht hat die Klage gegen die Hutter des Beklagten abgewiesen, die Zahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten selbst dagegen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch die beantragte Peststellung gegen ihn getroffen. ~ 3 - Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat am Ergebnis die Schadenser- • * ' * e »* satzpflicht des Beklagten nach 5 833 BGH mit’Recht bejaht * •; v . * , .1. Obwohl das Pferd nicht dem Beklagten gehört, sondern im Eigentum seiner Mutter gestanden hat,haben die Vordergerichte neben seiner Hutter doch auch den Beklagten als Tierhalter angesehen. Sie haben dies daraus gefolgert, daß die Landwirtschaft, für die das Pferd verwendet wurde, von dem Beklagten auch' in seinem eigenen Interesse betrieben worden ist. Die Haltereigenschaft der Hutter steht nicht mehr zur Erörterung, da die Klage gegen sie rechtskräftig abgewiesen worden ist; Daß aber dem Beklagten die Haltereigenschaft zukam, kann nach den getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft sein; Vie bereits das Landgericht mit Recht hervorgehoben hat, kommt es für den Begriff des Tierhalters nicht darauf an, in wessen Eigentum das Tier steht, sondern wer es zu seinem Interesse im Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb verwendet (vgl BGB RGRK 10. Aufl § 833 Anm 4). Diese Voraussetzungen haben festgestelltermaßen beim Beklagten Vorgelegen* ? — 4 — 71 2- Unstreitig war das Pferd als Haustier dem Beruf und der Erwerbstätigkeit des Beklagten zu dienen bestirnt. Zutreffend ist das Berufungsgericht hiernach davon ausgegangen, daß der Beklagte dem Kläger für den .erlittenen Schaden aufzukommen hat, wenn er nicht beweist, daß er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde, Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht für geführt erachtet. a) Der Kläger hat den Unfall so dargestellt, daß er im Begriff gewesen sei, das Stroh aus dem Korb auf den Misthaufen auszuschütten, als ihm der Beklagte zugerufen habe, er solle es dem Pferd vorwerfen. Der Kläger.habe darauf das rest- % . liehe Stroh in den Stall getragen, das Pferd wiederholt angerufen, jedoch gezögert, an den Stand zu gehen, und sei darauf % vom Beklagten aufgefordert worden, doch hineinzugehen. Auf seinen Anruf sei das Pferd zwar etwas nach links getreten, habe sich aber sofort.gedreht und den Kläger wiederholt getreten. Pas Berufungsgericht hat ausgeführt, diese Darstellung sei greifbar und anschaulich$ und es spreche nichts dafür, daß es sich um eine willkürliche Behauptung handeleV die Darstellung sei unwiderlegt. Vfcie das Berufungsgericht festgestellt hat, war das Pferd, das der Beklagte nach seinem unbestrittenen Vorbringen im Februar 1950 von dem Landwirt K^HHt gekauft hatte, bei diesem 2 1/2 Jahre-verwendet worden, ohne daß es sich anders als fromm und ruhig gezeigt hätte. Obwohl der Landwirt HMB Ü und die Schwester des Beklagten als Zeugen ausgesagt haben, daß es vor dem Unfall des Klägers auch beim Beklagten ~ 5 - r fromm gewesen und selbst dann nicht unruhig geworden sei; wenn sich ein Fremder mit ihm beschäftigt habe, hat das Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen des Zeugen UflHV Bedenken getragen, als bewiesen anzusehen, daß der Beklagte keinen Anlaß zu einiger Unzufriedenheit mit dem Pferd gehabt habe, sei der Zeuge W^^doch schon etwa im Frühjahr 1950 von den Zeugen K^||und HÜB auf das ‘ Pferd zwecks etwaigen Ankaufs als Schlachtpferd aufmerksam gemacht worden; soweit sich der Zeuge nach seiner Aussage nooh an das Ge- ^ spräch glaube erinnern zu können, sei ihm gesagt worden, das Pferd sei ungebärdig und zuletzt schon bei K^|Hfe nicht mehr ganz einwandfrei gewesen. Im Oktober 195Ö hat die Schwester des Beklagten auch bereits einen Unfall 'mit dem Pferd gehabt, der sich in der Weise zutrug, daß sie, die regelmäßig da3 Pferd aus einem Korb zu füttern und ihm zu streuen pflegte, beim Herantreten damals von dem Pferd gestoßen worden ist, so daß sie hinfiel. Als der Kläger von dem Pferd getreten wurde, ist das Tier so heftig geworden, daß der*Beklagte wie er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Zeu-gin BgHihernach'erzählt hat, aus dem Stall gesprungen ist und gedacht hat, es schlage den Kläger tot. Ben Aussagen ;d§s* Zeugen Karl WflMhat das Berufungsgericht entnommen,daß ‘der-Be • * * * Oe bei einem . Gespräch mit dem Kläger im Juni 1951 erwähnt hat, er müsse immer an der Seite in den Stall gehen, weil er sonst geschlagen würde, auch könne er mit dem Pferd'jetzt gar nicht mehr allein fahren, sondern es müsse jemand auf. dem Wagen sein und eine zweite Person nebenherlaufeni zwei oder drei Monate später sah der Zeuge, wie das Pferd vor der Straßenbahn scheute, Auf die Verhaltenäweise abstellend, die das Pferd vor dem Unfall des Klägers gezeigt hat, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß es zwar kein Schläger, aber - 6 * 71 doch auch nicht unempfindlich gewesen sei und einiges Temperament gehabt habe. Sei auch nicht schon eine gesteigerte Sorgfaltspflicht wegen schwerer Untugenden des Pferdes geboten gewesen, fco sei aber immerhin der Unfall der Schwester des -Beklagten nicht ohne Bedeutung. Wie das Berufungsgericht weiter fedtgestellt hat, ist der Kläger in dem Anwesen des Beklagten kein völlig Fremder gewesen. Als Nachbar hatte er mit dem Beklagten in persönlichem Verkehr gestanden und in der Zeit bis etwa 1930 bei ihm auch häufig Großvieh, Schafe und Schweine eingestellt und versorgt. Als Viehhändler hatte er Erfahrung im Umgang mit Tieren; die Gefahren, die allgemein von einem Pferd drohen, waren ihm nicht unbekannt» Er kannte auch das hier in Rede stehende Pferd; bei seinem Ankauf hatte er den Beklagten begleitet; er war, wenn auch nach Aufnahme des Jungschweinehandels nicht mehr so häufig wie früher, ab und zu zu dem Beklagten gekommen und hatte dem Pferd hin und wieder auch Putter oder Wasser gegeben und sich mit ihm beschäftigt. Ob der Kläger vor seinem Unfall von dem Vorkommnis erfahren hat, das die Schwester des Beklagten mit dem Pferd gehabt hatte, ist streitig; während das Landgericht es nicht für bewiesen gehalten hat, ist das Berufungsgericht der Ansicht, bei dem nachbarlichen Verkehr sei es wahrscheinlich, daß es doch der Pall gewesen sei. Von dieser Annahme ist es dann auch bei seiner weiteren Beurteilung ausgegangen. Gleichwohl ist da*9 Berufungsgericht der Ansicht, daß der Beklagte den Entlastungsbeweis nach § 853 Satz 2 BGB jedenfalls nicht in vollem Umfang geführt habe. Zwar könne eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht schon darin gefunden werden, daß der Beklagte dem Kläger überhaupt Zutritt zu seinem Stall gewährt und ihn nicht wegen der gemeinhin von einem Pferd ausgehenden Gefahren gewarnt habe; vielmehr habe der Beklagte im allgemeinen voraussetzen dürfen, daß sich der Kläger von sich aus richtig verhalten werde. Bei der Art, wie der Unfall zustande . gekommen ist, hält das Berufungsgericht aber für möglich; daß der Beklagte durch die wiederholte Aufforderung, an das Pferd heranzutreten, Bedenken zerstreut hat, die der Kläger auf Grund *. seiner allgemeinen Kenntnis von den gegebenen Umständen gehabt ' ? haben kann. Damit habe sich aber, so hat das Berufungsgericht erwogen,, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt des Beklagten bei der Beaufsichtigung des Pferdes erhöht; der Kläger habe sich Jetzt darauf verlassen dürfen, daß er nach der BeobachttÄB^ des Beklagten den Stand ungefährdet betreten könne. Dies sei I dagegen nicht der Pall gewesen; dem Beklagten sei daher vorzuhalten, daß er der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zuwider nicht selbst durch weiteren Zuruf an das Pferd oder W.or- . nungen gegenüber dem Kläger für eine gefahrlose Abwicklung des Geschäftes gesorgt habe. Jedenfalls'habe der Beklagte nicht bewiesen, daß er das in der gegebenen Lage Bitforderliche getan habe: b) Die Revision hält diese Würdigung für rechtlich fehlerhaft. aa) Wenn ein im allgemeinen frommes und gutartiges Pferd unbeschäftigt in einem einwandfreien Stall stehe, so meint sie, habe der Tierhalter damit seiner Aufsichtspflicht genügt; besondere Maßnahmen der Beaufsichtigung seien erst dfinn wieder nötig, wenn das Pferd sich außerhalb des Stalles bewege, zur Arbeit eingesetzt oder außerhalb des Stalles angeleint werde o.dgl» Es kann indessen nicht anerkannt werden, daß die Beaufsichtigung eines Pferdes nicht auch damn eine besondere Vorsorge erforderlich machen kann, wenn es im Stall steht. Zur Beaufsichtigung gehört die nötige Verwahrung des Tieres» Welche Maßnahmen getroffen werden müssen, damit den Anforderungen an die Verwahrung genügt ist, richtet Bich nach den Umständen des einzelnen Falles'» Sä kommt darauf an,* ob unter den beson-* deren Verhältnissen, wie sie bei dem in Frage stehenden Unfall Vorgelegen haben, geschehen ist, was nach den Anschauungen eines ordentlichen und gewissenhaften Tierhalters notwendig war, um zu vermeiden, daß durch das Tier Schaden verursacht wurde. Hier sollte der Kläger entsprechend der Aufforderung des Beklagten dem Pferde in seinem Stande Stroh vorwerfen’. Im Hinblick hierauf bestimmte sich also, was der Beklagte bei der Verwahrung des Pferdes ;zu tun hatte, um eine Schadens Verursachung durch das Pferd zu verhüten. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob 'der Beklagte den Gefahren, die unter diesen Umständen von dem Pferde ausgingen, in der notwendigen Weise Rechnung getragen hat, bb) Die Revision vertritt die Ansicht, von der Beaufsichtigung des Tieres sei diejenige der Person zu unterscheiden, die mit dem Tier in Berührung komme. Hur d'ie Beaufsichtigung des Teeres werde in § 833 Satz 2 BGB verlangt, dagegen brauche der Tierhalter zu seiner Entlastung nicht auch zu beweisen, daß er einen mit dem Tier in Berührung kommenden Britten beaufsichtigt habe; ein Schaden, der nicht durch mangelnde Beaufsichtigung des Tieres entstanden sei, könne nur bei Rachweis eines Verschuldens nach § 823 BGB ersetzt verlangt werden. Bemgegentiber hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht hervorgehoben, daß die Pflicht zur Beaufsichtigung eines Tieres die Fernhaltung oder Warnung anderer Personen im Augenblick der Gefahr in,sich" schließt. Gerade um zu verhüten, daß jemand durch das Tier zu Schaden kommt, besteht ; die Sorgfaltspflicht des Tierhalters. Diese läuft zwar nicht darauf hinaus, daß der Tierhalter über fremde Personen eine Aufsicht ausüben müßte, um sie zu hindern, sich leichtfertig in Gefahr zu bringen, wohl aber hat der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres sein Augenmerk darauf zu richten, daß, soweit hiermit zu rechnen ist, niemand dem Tier nahe kommt, ohne bei bestehender Gefahr - gegebenenfalls durch besondere Behütung.des Tieres - vor einer Schädigung durch dieses bewahrt oder zu demindest doch hinreichend deutlich gewarnt zu sein (vgl RG JW 1911, 586; RG Recht 1912 Nr 220), Wird jemand von einem anderen als dem. Ti erhalt er veranlaßt* sich in die gefährliche Bähe des Tieres zu* begeben, so mag für einen Schaden, den ihm das $ier zufligt, jener andere nach § 823 BGB ersatzpflichtig sein künnen; ist es aber der Tierhalter selbst, auf dessen Aufforderung der Geschädigte an das Tier herangetreten ist, so bestimmt sich seine Haftung nicht lediglich nach § 823 BGB, sondern in erster Linie gerade nach § 833 BGB, Ihm liegt also der Nachweis ob, bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet zu haben. Bleiben einzelne hierfür in Betracht kommende Umstände ungeklärt, so geht das zu seinem Nachteil. * ! • I cc) Die Revision meint, auch im Rahmen der Beurteilung nach § 833 BGB habe das Berufungsgericht bei der Bemessung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten nicht davon ausgehen dürfen, 'daß der Beklagte den Kläger oein zweites Mal auf gef ordert habe, zu dem Pferd in den Stand zu treten. Beweispflichtig hierfür sei der Kläger gewesen, der Beklagte habe nicht die Behauptung des Klägers zu widerlegen brauchen. Bin Eingehen auf diese Auffassung der Revision erübrigt sich. Es kann auch dahingestellt bleiben» ob. nicht die Ausführungen des Berufungsurteils in ihrem Zusammenhang dahin zu verstehen sind, daß das Berufungsgericht dem Kläger geglaubt hat, ein zweites Mal aufgefordert worden zu sein, und ob es daher auf die Frage der Beweislast für die zweite Aufforderung überhaupt nicht ankommt. Penn ob der Beklagte seine unstreitige Aufforderung an den Kläger noch einmal wiederholt hat oder nicht > ist nicht von Bedeutung.. Auch wenn er ihn nur einmal aufgefordert hat, dem Pferd das Stroh in seinem Stand vorzuwerfen, ist bei der gegebenen Sachlage seine Schadenshaftung nach § 835 BGB begründet. Allerdings wußte der Kläger mit Tieren umzugehen; er kannte das Pferd und hatte auch von dem Vorfall mit der Schwester des Beklagten erfahren. Per Kläger war aber nicht etwa, wie die Revision über die begrenzten Urteilsfeststellungen hinaus vorbringt, mit dem Pferd ständig in Berührung gekommen; nur ab und zu ist er zu dem Beklagten gegangen, in letzter Zeit noch weniger häufig.als früher, und nur hin und wieder hat er dem Pferd Futter oder Wasser gegeben“oder sich mit ihm beschäftigt, Ranach war es für ihn jedenfalls kein alltäglicher Vorgang» daß er zu dem Pferd in den Stand trat, um ihm Stroh vorzuwerfen; er war nicht sein ständiger Betreuer. Auf der anderen Seite war das Pferd nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht ohne Temperament, hatte bereits den Unfall der Schwester des Beklagten verursacht und, wie nicht ausgeräumt ist, dem Beklagten auch sonst schon Anlaß zu Unzufriedenheit gegeben. Unter diesen Umständen durfte sich der Beklagte nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß der Kläger dem Pferd das Stroh ungefährdet werde vorwerfen können. Ein sorgfältiger und gewissenhafter Pferdehalter hätte jedenfalls die Mög- 11 lichkeit in Betracht gezogen, daß es zu einem Zwischenfall kommen könne, wie er sich - wenn auch ohne schlimme Folgen -bei einem ganz ähnlichen Vorgang bereits mit der Schwester des Beklagten ereignet hatte, die das Pferd regelmäßig versorgte . Barum bedeutet es einen Mangel an Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Tieres, daß der Beklagte den Kläger aufgefordert hat, dem Pferde das Stroh in seinem Stande vorzuwerfen, ohne dafür zu sorgen, daß er durch das Pferd nicht in Gefahr kam. dd) Die Revision meint, der Unfall hätte sich in gleicher Weise zugetragen, wenn der Beklagte den Kläger gewarnt hätte. Der Kläger, der sich dem Pferd nach Anruf von rechts hinten genähert habe, hätte Sich nicht anders verhalten können; wenn er vorher ausdrücklich auf die Nervosität des Pferdes aufmerksam gemacht worden wäre. Die Revision unterstellt hier, was vom Beklagten hätte bewiesen werden müssen. Es steht durchaus offen, wie sich der Kläger im Falle einer. Warnung des Beklagten verhalten haben würde. Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen. Die Möglichkeit ist nicht von der 0V Hand zu weisen, daß der Kläger, wenn er auf die Nervosität des Pferdes ausdrücklich hingewiesen und gewarnt worden wäre, es dem Beklagten selbst überlassen hätte, dem Pferd das Stroh vorzuwerfen, oder daß er hiermit zu demindest gewartet hätte, bis der Beklagte hinzugetreten wäre und das Pferd in Obhut 1 genommen hätte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte von der Tierhalterhaftung nicht befreit sei, begegnet hiernach keinen rechtlich begründeten Bedenken« 12 - yi II. Die Präge einer Mitschuld des Klägers an seinem Unfall ist, wie die Revision irrig rügt, vom Berufungsgericht nfeht unerörtert gelassen, sondern in Übereinstimmung mit das Landgericht dahin beantwortet worden, daß ein eigenes * Verschulden nicht vorliege. Es sei nicht festzustellen, so hat das Berufungsgericht ausgeftthrt, daß der Kläger angesichts der Aufforderung des Beklagten, das Stroh dem Pferde hinzuschütten, seinerseits schuldhaft unvorsichtig gehandelt habe. Die Bedeutung, die das Berufungsgericht der Aufforderung des Beklagten beigemessen hat, geht nicht dahin, daß dem Kläger eine Gefahrlosigkeit zugesichert worden wäre und der Kläger ; sich infolgedessen der Hotwendigkeit hätte enthoben sehen vorsichtig zu sein. Wie der Zusammenhang der Urteils-ausraßbungen erkennen läßt, ist vielmehr gemeint, der Kläger habe annehmen dürfen, daß, wenn er dem Pferd das Stroh auf die Aufforderung des Beklagten vorwerfe, nach der Beobachtung des Beklagten ein Ausschlagen des Pferdes hierbei nicht zu befürchten sei. Bedenkt man, daß Temperament und Nervosität eines Pferdes je nach Zeit und Stunde, vorangegangener Arbeit odf^^llbpgerem Stallaufenthalt unterschiedlich zu sein pflegen, so IsUuiese Würdigung möglich und rechtlich nicht zu beanstanden* III. Die Revision vermißt eine Prüfung, ob nicht ein Handeln des Klägers* auf eigene Gefahr oder ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluß anzunehmen sei? Diese Gesichtspunkte können jedoch nur dort eingreifen, wo sich der Verletzte der Gefährdung durch die besonderen Umstände bewußt gewesen ist, die den Eintritt des Unfalls nach sich gezogen haben, und darin eingewilligt hat, die Polgen einer etwaigen Verletzung zu tragen (BGHZ 2, 159 /T61 ft/) • Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt bietet jedoch keinen Anhalt für die Annahme, der Kläger habe die Gefahr, -15- r in die er sich brachte, erkannt und es in Kauf genommen, von dem Pferde möglicherweise geschlagen zu werden* Pie Revision erweist sich hiernach als unbegründet, Pie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Heiß Br. Gelhaar Hanebeck t Br. Bode Br. Hauß i