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BGH

Gericht: BGH

Die Kosten des Hevisionsrechtszuges werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt , Die Klägerin macht Ansprüche gegen den Beklagten auf Grund des § 1542 EVO geltend« Sie rechnet fUr ärztliche Behandlung dee-Frau HiBHP 3/8 des Grundlohnes für die Krankenpflege von 47 Tagen. Auf dieser Rechnung ergibt sich ein Gesamtbetrag von 150,87 DM, den die Klägerin, mit der Klage begehrt. Aber auch insoweit , ^ bestünden nach Ansicht des Beklagten keine Ansprüche der ^ Klägerin, da diese auf Grund, ihrer Abkommen mit der ärztlichen Verrechnungsstelle durch den Unfall keine besonderen^ Aufwendungen gehabt habe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten verurteilt, 27 DKUj zu zahlen und im übrigen unter Zurückweisung der Berufung äie^ Klage abgewiesen. ft der Unfallsch&den eines Mitglieds zu zahlen hat, vom Schädiger zurückverlangen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 1542 Abs 1, insbesondere eine Zahlungspflicht des Schädigers gegenüber dem Geschädigten oder sonst Anspruchsberechtigten gegeben sind. Bezüglich der Krankenpflege bedeutet dies insbesondere, ö die Forderung pauschaliert ist in Höhe von 3/8 des Grundlohns und dass grundsätzlich für die Berechnung die gesamten Krankheitstage zahlenmässig als Kultiplikations-faktor zu berücksichtigen sind, ohne Rücksicht darauf» ob an dem einzelnen Tage eine Krankenpflege stattgefunden hat. Nur wenn entweder eine solche Pauschalberechnung nicht in Betracht kommt - wie im Palle des Kichtvorhandenseins eines Grundlohns - oder wenn der Sozialversicherungsträger von seiner besonderen Berechtigung Gebrauch macht» ihm entstandene Kosten zu verlangen, die höher als der Als unzulässige Bechtsausübung ist es insbesondere anzusehen, wenn die auf Grund der Pauschalberechnung sich ergebenden Beträge im auffälligen Miss- insbesondere deshalb weniger zu leisten hat, weil die unter Aufwand erheblicher Verwaltungskosten und auf Grund versicherungstechnischer Kaßstäbe sich im Einzelfall ergebenden Leistungen scheinbar geringfügig sind« Dem Schädiger erwachsen keine Rechte,, insbesondere nicht der $inwand unzulässiger Bechtsausübung aus dem für ihn rechtlich nicht belangvollen Verhältnis der Sozialversicherungen mit den Xrzten und ihren Verbänden oder den sonstigen Stellen, die an der Leistung der Krankenpflege beteiligt sind« dann gegeben ist, wenn die sich aus der Pauschalierung ergebenden Beträge nicht unerheblich über das hinausgehen, was als Schaden zu ersetzen wäre, wenn der Beschädigte privat behandelt worden wäre* In einem solchen Pall ist - bei allem Vorbehalt der Berücksichtigung von Sonderumständen - die Annahme naheliegend, dass die rein rechnerische Pauschalierung dem Gedanken einer billigen Ausgleichung der Ansprüche zwischen Schädiger, Anspruchsberechtigtem und Sozialversicherungsträger in auffallender-tfeise zuwiderläuft, Die Anwendung dieser im einzelnen in dem vorerwähnten Urteil des Senats vom heutigen Tage entwickelt ten Grundsätze ergibt, dass das angefochtene Urteilt wenn es auch nicht in jeder Beziehung frei von Rechts-* irrtum ist, doch im Endergebnis richtig ist* Es ist in diesem Pall festgestellt, dass die Pauschalberechnung zu einer Porderung von 150,87 DM führt, während die Aus-, gaben der Geschädigten, wenn sie als Privatpatientin sic

Zitierte Normen: § 242 BGB § 97 ZPO
ergebendGrundGrundsatzSchädigerAnspruchKlägerinKrankenpflege^

Volltext der Entscheidung

■VI ZB. 245/53
VerkUndet am 27»Januar 1954
Justizassistent als ITrkundsbeamter der Geschäftsstelle
2346 069
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 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Allgemeinen Ortskrankejücagae^ür die Stadt und den Landkreis	BWBring
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Ferdinand BflHP in	F^HIHBring^
V**
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Klägerin^ Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 gegen
den Kraftfahrzeugbesitzer Heinz l, LflHtatrasse M,
Beklagten, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br.Meiß und der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Dr.Meyer, Hanebeck und Dr.
Kaul
 Vs
für Hecht erkannt:	"3
•»	«	s
' §
Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten gegen das Urteil des 7.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in- Frankfurt am	.	.
Main vom 3 6. September 1955 werden zurückgewiesen-
Die Kosten des Hevisionsrechtszuges werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt ,
I
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 3. Mai 1951 kam es zu einem Zusammenstoss zwischen einem Motorrad des Arbeiters Ludwig	auf	dessen	Soziussitz die Frau	sass,	und	einem dem Beklagten	gehörenden Kraftfahrzeug.	HflHHI	und	seine Frau sind bei	der
 Klägerin krankenversichert, letztere auf Grund eigener Be-rufStätigkeit. Die Klägerin macht Ansprüche gegen den Beklagten auf Grund des § 1542 EVO geltend« Sie rechnet fUr ärztliche Behandlung dee-Frau HiBHP 3/8 des Grundlohnes für die Krankenpflege von 47 Tagen. Auf dieser Rechnung ergibt sich ein Gesamtbetrag von 150,87 DM, den die Klägerin, mit der Klage begehrt. Der Beklagte hat Klagabweisung verlangt. Er ist der Ansicht, dass er der Klägerin keinesfalls mehr verschulde als er der Frau	schulden würde,	wenn	^
diese ihren Schaden als	Frivatpatientin erlitten hätte.	Die-	^
ser Schaden betrage nicht mehr als 27 DM. Aber auch insoweit , ^ bestünden nach Ansicht des Beklagten keine Ansprüche der ^ Klägerin, da diese auf Grund, ihrer Abkommen mit der ärztlichen Verrechnungsstelle durch den Unfall keine besonderen^ Aufwendungen gehabt habe.

Das Landgericht hat nach der Klage erkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten verurteilt, 27 DKUj zu zahlen und im übrigen unter Zurückweisung der Berufung äie^ Klage abgewiesen. Beide Parteien verfolgen mit Revision und Anschlussrevision ihre früheren Anträge weiter. Die Revisioi ist zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Für die Ansprüche der Klägerin ist massgeblich die Fra-s ge, welche Auslegung dem § 1542 EVO in Verbindung mit § 1524
Abs 1 Satz 2-4 RVO zu geben ist; d.h«, nach welchem Kaßstab eine Sozialversicherung Beträge, die sie wegen t
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 der Unfallsch&den eines Mitglieds zu zahlen hat, vom Schädiger zurückverlangen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 1542 Abs 1, insbesondere eine Zahlungspflicht des Schädigers gegenüber dem Geschädigten oder sonst Anspruchsberechtigten gegeben sind.
Hit dieser Präge hat sich der erkennende Senat gleichzeitig in der Sache VI ZR 16/53 befasst und in — der Entscheidung diejenigen Grundsätze festgelegt, die auch für den vorliegenden Pall anzuwenden sind.
Grundsätzlich sind die Krankenkassen und sonstigen
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Versicherungsträger befugt, vom Schädiger unter den sonst vorauszusetzenden Bedingungen die sich aus § 1524 Abs 1 Satz 2-4 ergebenden Beträge zu verlangen. Bezüglich der Krankenpflege bedeutet dies insbesondere, ö die Forderung pauschaliert ist in Höhe von 3/8 des Grundlohns und dass grundsätzlich für die Berechnung die gesamten Krankheitstage zahlenmässig als Kultiplikations-faktor zu berücksichtigen sind, ohne Rücksicht darauf» ob an dem einzelnen Tage eine Krankenpflege stattgefunden hat.
Eine Pflicht des Nachweises der ihm im einzelnen entstandenen Kosten besteht für den Sozialversicherer im Rahmen der Pauschalierungsbe.stiramungen nicht. Nur wenn entweder eine solche Pauschalberechnung nicht in Betracht kommt - wie im Palle des Kichtvorhandenseins eines Grundlohns - oder wenn der Sozialversicherungsträger von seiner besonderen Berechtigung Gebrauch macht» ihm entstandene Kosten zu verlangen, die höher als der
 
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Pauschalbetrag liegen, obliegt ihm der Einzelnachweis. Biese Berechtigung des Sozialversicherungsträgers
 zur vereinfachten und im einzelnen sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Anspruchsberechnung fin-
Kechtsausübung unzulässig ist und dass einem Anspruch der Einwand der unzulässigen Bechtsausübung entgegengehalten werden kann—£§ 242 BGB), gilt auch im Rahmen des__ § 1542 Abs 2 RVO. Als unzulässige Bechtsausübung ist es insbesondere anzusehen, wenn die auf Grund der Pauschalberechnung sich ergebenden Beträge im auffälligen Miss-
verhältnis zu den wahren Leistungen stehen, die der Sozialversicherungsträger aufzuwenden hat. Dieser allgemeine Bechtsgrundsatz darf aber keineswegs dazu führen, dass dem Schädiger aus den besonderen Bedingungen der Sozialversicherung ein Vorteil zuwächst, dass er also . insbesondere deshalb weniger zu leisten hat, weil die unter Aufwand erheblicher Verwaltungskosten und auf Grund versicherungstechnischer Kaßstäbe sich im Einzelfall ergebenden Leistungen scheinbar geringfügig sind« Dem Schädiger erwachsen keine Rechte,, insbesondere nicht der $inwand unzulässiger Bechtsausübung aus dem für ihn
 rechtlich nicht belangvollen Verhältnis der Sozialversicherungen mit den Xrzten und ihren Verbänden oder den sonstigen Stellen, die an der Leistung der Krankenpflege beteiligt sind«
Dagegen wird im allgemeinen, wenn die Verhältnisse des Einzelfalles nichts besonderes ergeben, davon auszugehen .sein, dass das erwähnte auffällige, den Einwand unzulässiger Bechtsausübung begründende Missverhältnis
 det ihre Grenzen allein in den Bestimmungen des allge^' meinen Rechts. Der Grundsatz, dass eine missbräuchlich^
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dann gegeben ist, wenn die sich aus der Pauschalierung ergebenden Beträge nicht unerheblich über das hinausgehen, was als Schaden zu ersetzen wäre, wenn der Beschädigte privat behandelt worden wäre* In einem solchen Pall ist - bei allem Vorbehalt der Berücksichtigung von Sonderumständen - die Annahme naheliegend, dass die rein rechnerische Pauschalierung dem Gedanken einer billigen Ausgleichung der Ansprüche zwischen Schädiger, Anspruchsberechtigtem und Sozialversicherungsträger in auffallender-tfeise zuwiderläuft,
 Die Anwendung dieser im einzelnen in dem vorerwähnten Urteil des Senats vom heutigen Tage entwickelt ten Grundsätze ergibt, dass das angefochtene Urteilt wenn es auch nicht in jeder Beziehung frei von Rechts-* irrtum ist, doch im Endergebnis richtig ist* Es ist in diesem Pall festgestellt, dass die Pauschalberechnung zu einer Porderung von 150,87 DM führt, während die Aus-, gaben der Geschädigten, wenn sie als Privatpatientin sic
 
hätte behandeln lassen, sich auf 27 DLI belaufen würden. Wenn das Berufungsgericht unter Abweisung der weitergehenden Ansprüche der Klägerin den letzteren Betrag zugesprochen hat, entspricht das den oben entwickelten Grundsätzen,
 Weder die Revision noch die Anschlussrevision ist sonach begründet. Es war daher, unter Kostenfolge aus §§ 97, 92 ZPO wie geschehen zu erkennen.
Meiß	Br. Gelhaar	Dr.K.E. Meyer	Hanebeck Dr-Kaul