BGH · VI ZR 244/94
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a) Sind ein Träger der Sozialversicherung (hier eine gesetzliche Krankenkasse) und ein Versorgungsträger (hier im Rahmen der Opferentschädigung) nebeneinander zur Gewährung sich inhaltlich deckender Sozialleistungen (hier von Heilbehandlungsmaßnahmen) an den Verletzten verpflichtet, so geht dessen deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, soweit er jeweils kongruente Leistungen betrifft, gleichzeitig (einerseits nach § 116 SGB X, andererseits nach § 5 OEG, § 81a BVG) im Zeitpunkt der Schädigungshandlung auf beide Sozialleistungsträger über. b) Erstattet der Versorgungsträger aufgrund der Regelungen des BVG an den Träger der Sozialversicherung die Aufwendungen, die diesem für kongruente Leistungen an den Verletzten entstanden sind, so kann er auf der Grundlage des Übergangs des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Schädiger für die Belastung durch diese Kostenerstattung Regreß nehmen. Das klagende Land nimmt den Beklagten auf Erstattung von Zahlungen in Anspruch, die es für Heilbehandlung und Rehabilitation des Verletzten Edgar A. Den Ersatz dieser Zahlungen und die Feststellung der Eintrittspflicht des Beklagten für künftige Versorgungsleistungen hat das klagende Land im vorliegenden Rechtsstreit begehrt. Januar 1992 verurteilt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an das klagende Land auch künftige Aufwendungen zu erstatten, die es für den Geschädigten aus Anlaß der diesem am 20. Auf eine dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses übergegangene deliktische Schadensersatzforderung des Verletzten könne sich das Land nicht berufen, da es hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Heilbehandlungsmaßnahmen kongruente Leistungen nicht erbracht habe und auch nicht mehr erbringen könne, nachdem diese für die relevanten Zeiträume seitens der AOK St. bereits gewährt worden seien. Die Kostenerstattung an die AOK stehe einer Leistung an den Verletzten im Sinne des § 5 OEG nicht gleich, so daß das klagende Land von dem in dieser Vorschrift normierten Anspruchsübergang keinen Gebrauch machen könne. Es sei lediglich eine Abtretung des auf die AOK St. übergegangenen Schadensersatzanspruchs, der auch nicht verjährt gewesen sei, an das klagende Land in Betracht gekommen; eine solche sei jedoch nicht vorgenommen worden. Auch soweit das klagende Land auf den mit der Berufung nicht angefochtenen Verurteilungsbetrag von 10.378,96 DM höhere Zinsen als 4% verlange, scheitere diese Zinsforderung daran, daß ihm keine eigene Anspruchsgrundlage zur Verfügung stehe und eine Anspruchsabtretung zu seinen Gunsten nicht dargetan sei. Die bisher getroffenen Feststellungen vermögen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem klagenden Land stehe kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V. m. § 81 a Bundesversorgungsgesetz (BVG) dem Grunde nach auf das klagende Land als dem nach § 4 OEG im Rahmen der Opferentschädigung leistungspflichtigen Versorgungsträger übergegangen ist. im Umfang der Pflicht zur Gewährung kongruenter Leistungen, die vom klagenden Land auf der Grundlage des § 1 OEG i.V. m. 2. Diesem Forderungsübergang stand nicht entgegen, daß der Verletzte Edgar A., wovon auch die Revisionserwiderung des Beklagten ausgeht, als Mitglied der AOK St. gesetzlich krankenversichert war, aufgrund dieses Versicherungsverhältnisses Heilbehandlung und Krankengeld verlangen konnte und deshalb ebenfalls im Zeitpunkt des Schadensereignisses gemäß § 116 SGB X insoweit ein Übergang des deliktischen Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten auf die AOK stattgefunden hat. den Vorschriften des BVG vorgesehene Versorgungsanspruch unabhängig davon, ob und inwieweit der Verletzte hinsichtlich seiner bei dem tätlichen Angriff erlittenen Gesundheitsschäden anderweitig - etwa wie hier durch eine Krankenkasse bezüg- Dementsprechend geht, worauf die Revision zu Recht hinweist, grundsätzlich der deliktische Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, soweit er jeweils kongruente Leistungen betrifft, gleichzeitig auf beide dem Verletzten zu Sozialleistungen Verpflichtete, die Krankenkasse und den Versorgungsträger, über. b) An diesem gleichzeitigen Forderungsübergang auf Krankenkasse und Versorgungsträger ändert nichts, daß die Heilbehandlungsmaßnahmen, um die es vorliegend vor allem geht, gerade auch die stationäre klinische Versorgung des Verletzten, nach der im Streitfall maßgeblichen, vor der Neufassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993, BGBl. I 1262 geltenden Regelung in § 18 c Abs. 1 und 2 BVG auch im Rahmen der Opferentschädigung gemäß § 1 OEG von der Krankenkasse zu erbringen waren, deren Mitglied der Verletzte ist. Der Versorgungsträger erbringt insoweit seine Leistung nicht unmittelbar dem Verletzten, sondern hat der Krankenkasse die von dieser erbrachten Leistungen gemäß § 19 BVG zu ersetzen. Insoweit leistet die Krankenkasse in Erfüllung sowohl ihrer Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis als auch derjenigen des Versorgungsträgers; hinsichtlich der letzteren liegt ein gesetzliches Auftragsverhältnis im Sinne des § 93 SGB X vor (vgl. Dieses besondere Verhältnis, in dem die Krankenkasse und der Versorgungsträger im Rahmen der Heilbehandlung des Tatopfers hier stehen, hat jedoch weder Einfluß auf den gemäß § 116 SGB X erfolgenden Forderungsübergang auf die Krankenkasse noch folgt hieraus ein Ausschluß des Anspruchsübergangs auf den Versorgungsträger, der sich aus §§ 81 a BVG, 5 OEG ergibt. Werden Leistungen dem Verletzten gegenüber zunächst von der Krankenkasse erbracht und anschließend vom Versorgungsträger im Rahmen des § 19 BVG erstattet, führt dies nicht zu einer Rechtsnachfolge des Versorgungsträgers in eine zunächst nur der Krankenkasse zustehende Rechtsposition als Gläubigerin des auf sie übergegangenen deliktischen Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger (vgl. Durch den sofortigen Übergang des deliktischen Schadensersatzanspruchs nebeneinander auf Krankenkasse und Versorgungsträger wird gewährleistet, daß der Schädiger, der keinesfalls entlastet werden soll, auf jeden Fall in Anspruch genommen werden kann: Die Krankenkasse kann an ihn herantreten, auch wenn eine Opferentschädigung mangels Antrags nach § 1 OEG nicht durchgeführt wird; der Versorgungsträger kann, wenn er nach § 19 BVG zur Erstattungsleistung herangezogen worden ist, beim Schädiger Rückgriff unabhängig davon nehmen, ob die Krankenkasse dem auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch Beachtung geschenkt, etwa rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen eingeleitet hat. An dieser Beurteilung ändert auch der tatsächliche Ablauf der Dinge nichts, der regelmäßig - so auch im vorliegenden Fall - dadurch gekennzeichnet ist, daß die aufgrund des Versicherungsverhältnisses eintrittspflichtige Krankenkasse bereits die Heilbehandlungsleistungen erbringt, bevor das versorgungsrechtliche Verfahren (hier nach dem Opferentschädigungsgesetz) durch Antragstellung eingeleitet, erst recht bevor es durch - möglicherweise erst geraume Zeit später erlassenen - Anerkennungsbescheid abgeschlossen ist. a) Dem steht nicht entgegen, daß die der Wiederherstellung der Gesundheit des Opfers dienenden Maßnahmen nicht unmittelbar vom klagenden Land, sondern von der AOK St. durchgeführt wurden, die Kostenübernahme durch den Versorgungsträger vielmehr nur im Erstattungswege des § 19 a.F. BVG erfolgt ist. Pflichten zur Gewährung von Leistungen im Sinne von § 81 a Abs. 1 BVG, nicht um eine davon zu unterscheidende, dem Forderungsübergang nicht unterliegende bloße interne Kostenerstattungspflicht des Versorgungsträgers gegenüber der Krankenkasse, wie das Berufungsgericht annimmt. Die gesetzliche Regelung in § 18 c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BVG sieht für die Heilbehandlung, soweit es sich nicht um die in § 18 c Abs. 1 Satz 2 BVG im einzelnen genannten Maßnahmen handelt, vor, daß die betreffenden Leistungen von der Krankenkasse insoweit für den Versorgungsträger erbracht werden, letzterer somit auf diese Weise an den Verletzten leistet, wenn auch nicht unmittelbar an ihn, sondern durch Kostenerstattung an die Krankenkasse. b) An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn der Versorgungsträger, wie vorliegend das klagende Land, an die Krankenkasse Aufwendungen für Leistungen erstattet, die diese vor Durchführung und Abschluß des versorgungsrechtlichen Anerkennungsverfahrens aufgrund eigener versicherungsrechtlicher Eintrittspflicht erbracht hat. § 19 Abs. 1 a.F. BVG stellte gerade darauf ab, daß die Krankenkasse zur Heilbehandlung nicht nur im Rahmen der Durchführung der versorgungsrechtlichen Leistung, sondern auch anderweit verpflichtet war. des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 a.F. BVG knüpfte insoweit lediglich daran an, daß der Krankenkasse Aufwendungen im Hinblick auf anerkannte Schädigungsfolgen entstanden sind; insoweit ist nicht relevant, ob die Krankenkasse subjektiv ihre Leistungen (vor Anerkennung des Versorgungsfalls) primär im Hinblick auf ihre eigene versicherungsrechtliche Verpflichtung oder (auch) auf eine in Aussicht stehende versorgungsrechtliche Behandlung erbracht hat. 4. Dem klagenden Land kann daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Hinblick auf den Forderungsübergang nach § 5 OEG, § 81 a BVG ein die der AOK St. erstatteten Aufwendungen umfassender Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustehen, für dessen Verjährung es nicht auf die bei der AOK St. eingetretenen Verhältnisse ankommt, sondern auf die Kenntnis der zuständigen Bediensteten des klagenden Landes im Sinne des § 852 BGB (vgl.