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BGH · VI ZR 244/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 244/85

Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann auch dann vorliegen, wenn ein Presseorgan in enger Verknüpfung mit der Person des Betroffenen ungenehmigt Informationen veröffentlicht, die sein Informant in intensiven vertraulichen Gesprächen von den Betroffenen erfahren hat, der dabei seine Gedankenwelt zu einem bestimmten Thema in einer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Weise komplex offengelegt hat. im Januar 1981 ein Expose mit dem Arbeitstitel "Operation EVA", das vom Kläger wie auch von seinem Verleger dem BND zur Prüfung vorgelegt wurde. Anfang des Jahres 1982 bot H., der noch ein zweites Expose erstellt hatte, die vom Kläger besprochenen Tonbänder und das von ihm erhaltene weitere Material den Beklagten zu 1) bis 3) zur Verwertung an. "K." im Jahre 1982, über die von den Beklagten zu 2) und 3) für ihre Mitwirkung am März-Heft zusätzlich bezogenen Geldbeträge oder Vergütungen sowie darüber verlangt, welche Tonbänder oder Tonbandabschriften mit Äußerungen des Klägers zu den in den Exposes enthaltenen Themen die Beklagten an Dritte weitergegeben haben. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben sich im Berufungsrechtszug unter dem Versprechen einer Vertragsstrafe verpflichtet, es zu unterlassen, die im März-Heft wiedergegebenen und durch Anführungszeichen als persönliche Äußerungen des Klägers gekennzeichneten Zitate zu vervielfältigen, zu verbreiten oder sonst im Sinne des Urhebergesetzes zu verwerten. verfaßten Buchexposes sind, und zwar (auch) insoweit, als diese Äußerungen nicht auf den vom Kläger besprochenen Tonbändern aufgezeichnet sind, wegen derer die Beklagten den Kläger durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bereits klaglos gestellt hatten. denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite, hier insbesondere mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG), bestimmt werden. a) Nicht zu beanstanden ist, daß die Berufungsrichter maßgeblich auf einen Eingriff der Beklagten in die Privat-Sphäre des Klägers abstellen, obwohl Gegenstand der von den Beklagten veröffentlichten Äußerungen des Klägers Vorgänge aus der Tätigkeit des BND waren, an denen der Kläger zu dem Teil nicht einmal selbst mitgewirkt hatte. Im Streitfall steht nicht die Preisgabe von Begebenheiten aus dem privaten oder beruflichen Leben des Klägers im Vordergrund, sondern die Privatheit seiner Gespräche mit H., die so, wie sie geführt worden sind, unstreitig nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen sind, sondern nur als Grundlage für das von H. Deshalb betrifft das den Beklagten vom Berufungsgericht auferlegte Verbot auch nicht etwa die Verbreitung der in diesen Gesprächen gewonnenen Informationen über den BND, die als solche freilich die Person des Klägers nicht unmittelbar berühren, sondern die Weitergabe dieser Informationen als Äußerungen des Klägers, weil und soweit er sie nicht für die Öffentlichkeit, sondern nur für den Co-Autor H. Von deren Schutz wird daher prinzipiell auch der Geheimhaltungswille in Bezug auf solche Mitteilungen umfaßt, die über die Person des sich Äußernden selbst nichts aussagen, die aber einem Vertrauten in der Erwartung gemacht werden, daß er sie - jedenfalls in der abgegebenen Form - für sich behalten werde (BGHZ 73, 120, 121 ff; BGHSt 19, 325, 333; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 3. b) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß sich der Schutz der Privat- und der Geheimsphäre auch auf rechtswidrige Eingriffe Dritter in den Kreis der Gesprächspartner erstreckt, etwa durch heimliche Tonbandaufnahmen (BVerfGE 34, 238, 246 = NJW 1973, 891, 892; BGHZ 27, 284, 285 ff), durch das Abhören eines Telefongesprächs (BGHZ 73, 120, 121 ff) oder durch Einschleichen in eine Pressekonferenz (BVerfGE 66, 116, 133 ff = NJW 1984, 1741, 1742 ff). aa) Dem Berufungsgericht ist dahin zu folgen, daß die ungenehmigte Weitergabe von Tonbandaufzeichnungen durch den Gesprächspartner, auch wenn - wie hier - das Gespräch mit Zustimmung des sich Mitteilenden aufgezeichnet worden ist, grundsätzlich das Recht der Person zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort verletzt. Das Festhalten der Stimme auf einem Tonträger, durch das nicht nur die Äußerungen ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert werden, stellt eine derart intensive "Verdinglichung" der Persönlichkeit dar, daß über ihren Kopf hinweg nicht über derartige Aufzeichnungen verfügt werden darf (BVerfGE 34, 238, 246; BGHZ 27, 284, 286 ff). Insoweit bedarf die Person eines entsprechenden Schutzes wie gegen die ungenehmigte Veröffentlichung ihres Bildnisses, vor der sie auch dann geschützt ist, wenn sie gegen dessen Anfertigung selbst keine Einwände erhoben hat (vgl. Tonbandaufzeichnungen von den Äußerungen des Klägers ohne dessen Einwilligung an die Beklagten weitergegeben hat, hat er schon aus diesem Grunde das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Dasselbe hat auch für die Beklagten zu gelten, denen bei der Publikation unstreitig bekannt gewesen ist, daß der Kläger ohne seine Einwilligung eine Veröffentlichung der Tonbandaufzeichnungen nicht wünschte. bb) Diese Grundsätze sind allerdings nicht ohne weiteres auf Äußerungen zu übertragen, die nicht in der genannten Weise die Persönlichkeit fixieren und konservieren, sondern von dem Gesprächspartner, sei es auch aufgrund eigener Gesprächsnotizen, aus eigenem Wissen weitergegeben werden. nicht nur als Indiskretion dar, sondern als eine komplexe Preisgabe der Person des Klägers an die Öffentlichkeit, der gegenüber der Schutz des Persönlichkeitsrechts ebenso eingreifen muß wie in den Fällen der persönlichkeitsbezogenen Verfügung durch den Beklagten verkauft hat und die von ihnen ebenfalls mitveröffentlicht worden sind, so daß für den Durchschnittsleser eine Trennung zwischen aufgezeichneten und nur mitgeschriebenen Äußerungen nicht möglich war. Die Intensität des Eingriffs der Beklagten wird zudem vor allem durch das Ausmaß der Bloßstellung des Klägers in der Veröffentlichung bestimmt, für den die Preisgabe, daß er als Leiter der Staatsschutzabteilung diese Äußerungen in der geschilderten Weise gemacht hatte, existenzvernichtend sein mußte. Denn der Kläger hatte nicht etwa nur in einer "schwachen Stunde" einzelne Dienstgeheimnisse ausgeplaudert; er hatte über Monate hinweg in langen Autorengesprächen mit H., animiert durch diesen und gestützt durch das verabredete Konzept, daß dies alles vorerst nur für eine später noch zu sichtende, auszuwählende und aufzubereitende Materialsammlung geschah, sich zu seinen dienstlichen Kenntnissen über Interna des BND ausgelassen. Nach Auffassung des Senats kann es für diesen Schutz grundsätzlich auch nicht ausreichen, daß durch die Weitergabe solcher Erzählungen die Redseligkeit vor der Öffentlichkeit bloßgestellt wird. in der von diesem gerade auch zur Förderung der Spontaneität und Ausführlichkeit seiner Auslassungen mitaufgebauten, zusätzlich vertraglich abgesicherten Vertrauenssphäre komplexe Einblicke auch in seine Person selbst - von den Eigenheiten seiner Artikulation über seine innere Einstellung zu seinem Beruf bis in Wesenszüge seiner Gedankenwelt - eröffnet hat, so daß in den weitergegebenen Erzählungen des Klägers seine darin verkörperte Person entsprechend umfangreich öffentlich bloßgestellt und in ihrer Substanz getroffen werden mußte. die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung i.S. von § 826 BGB nicht erfüllen sollte, so liegt darin doch eine derart intensive Verfügung über die Persönlichkeit des Klägers, daß der Eingriff als rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu bewerten ist. Jedoch war den Beklagten nicht verborgen, in welchem Ausmaß die Wiedergabe der Äußerungen den Kläger bloßstellen mußte; wie sie selbst vortragen, beruhte ihr journalistisches Interesse an den Berichten des Klägers gerade darauf, daß er pflichtwidrig über behördeninterne Fakten geplaudert hatte. Die Beklagten wußten deshalb auch, von welcher entscheidenden Bedeutung es war, wenn mit der der Presse eigenen Breitenwirkung über den Kopf des Klägers hinweg die Veröffentlichung erfolgte. Unstreitig war ihnen auch bekannt, daß es sich um Äußerungen handelte, die im Rahmen von Autorengesprächen sozusagen "ins Unreine" gemacht worden waren und die jedenfalls nach dem zu Beginn der Gespräche verabredeten Konzept, so, wie sie gesprochen worden waren, nicht veröffentlicht werden, sondern nur die Grundlage des zu erstellenden Manuskripts bilden sollten. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, daß die Publikation auch Wortlautzitate aus den Tonbandaufzeichungen enthielt, die nach dem zuvor Gesagten auf gar keinen Fall ohne Einwilligung des Klägers in dieser Weise verwertet werden durften. Zwar vermag der Senat die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu nicht durchweg zu teilen, insbesondere soweit es hervorhebt, daß die Äußerungen des Klägers meist lange zurückliegende Vorgänge betroffen hätten, an denen die Öffentlichkeit kein besonderes Interesse gehabt habe, und die Beklagten den Umstand, daß der Kläger durch sie seine Verschwiegenheitspflichten verletzt habe, auch auf anderem Wege hätten zur Geltung bringen können. strategischen Dienst; verbotene Inlandsaufklärung), auch heute noch von öffentlichem Interesse sein kann, so ist doch die vom Berufungsgericht zugunsten des Klägers vorgenommene Interessenabwägung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hält die Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG für verpflichtet, dem Kläger den Verletzergewinn herauszugeben, den sie durch die unge-nehmigte Veröffentlichung von sieben der im März-Heft der Zeitschrift "K.” abgedruckten Wortlautzitate aus den Interviews des Klägers gezogen haben. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs sprechen die Berufungsrichter dem Kläger auch ein Recht auf Auskunft darüber zu, welche Geldbeträge oder sonstigen Vergütungen die Beklagten zu 2) und 3) von der Beklagten zu 1) oder von Dritten über ihre monatlichen Bezüge hinaus für ihre Mitwirkung am März-Heft der Zeitschrift erhalten haben. 2. Fehl geht auch das Vorbringen der Revision, die Beklagten zu 2) und 3) hätten die vom Kläger verlangte Auskunft bereits erteilt. Zum einen ist angesichts der Formulierung "nach Auskunft des Korrespondenzanwalts" nicht klar, ob die Angaben des Prozeßbevollmächtigten auf einer Informationserteilung durch die Beklagten zu 2) und 3) beruhen oder ob sie lediglich auf eine Unterrichtung des Korrespondenzanwalts durch die Beklagte zu 1) zurückgehen; zu dem anderen ergibt sich aus der Erklärung des Anwalts nicht, ob die Beklagten zu 2) und 3) - wie vom Kläger mit der Auskunft verlangt und vom Berufungsgericht zugesprochen -von Dritten ein zusätzliches Entgelt bezogen haben. Das Berufungsgericht hat die Beklagten gemäß Nr. I 5 seiner Urteilsformel verurteilt, dem Kläger in Form einer genauen Aufstellung über Stückzahl, Inhalt und Besitzer Auskunft darüber zu geben, welche Tonbänder oder Tonbandabschriften mit Äußerungen des Klägers aus den Autorengesprächen mit H. Es meint, dem Kläger stehe dieser Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs zu, den er gegen die Beklagten wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machen könne. Daß die Berufungsrichter dem Kläger den Auskunftsanspruch zur Vorbereitung seines Anspruchs auf Beseitigung einer fortwirkenden Störung (§ 1004 Abs. 1 BGB) zubilligen, wird von der Revision nicht gerügt. Der Angriff der Revision richtet sich allein gegen eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Auskunft über die Weitergabe anderer Gegenstände als der vom Kläger besprochenen Tonbänder und deren Abschriften zu geben. Zu einer solchen Auskunft sind die Beklagten aber nach dem Tenor des angefochtenen Urteils gar nicht verurteilt worden, so daß es der Revision insoweit an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer der Beklagten fehlt. Dem steht auch der - von der Revision nicht angesprochene - Umstand nicht entgegen, daß das Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils pauschal davon spricht, die Beklagten hätten sich rechtswidrig "Aufzeichnungen" der Äußerungen des Klägers verschafft.

Zitierte Normen: Art. 1 GG § 826 BGB Art. 5 GG § 97 UrhG § 1004 BGB
BerufungsgerichtPersonÄußerungÖffentlichkeitKlägerVeröffentlichungRevisionSchutz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ	:	nein
BGB §§ 823 Ah, 1004; GG Art. 5 Abs. 1
Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann auch dann vorliegen, wenn ein Presseorgan in enger Verknüpfung mit der Person des Betroffenen ungenehmigt Informationen veröffentlicht, die sein Informant in intensiven vertraulichen Gesprächen von den Betroffenen erfahren hat, der dabei seine Gedankenwelt zu einem bestimmten Thema in einer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Weise komplex offengelegt hat.
BGH, Urt. v. 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 244/85
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
10, März 1987 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. Neuer Kflflfl Verlag GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich hi Istraße fl.
2. Chefredakteur Manfred
 ebenda,
3.
Redakteur Jürgen
 ebenda,
Beklagten
 zu 1) bis 3)
und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. flflfll -
/
gegen
 Istraße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
WII
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 1985 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung in Nr. I 5 der Urteilsformel richtet. Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zu 1) bis 3) zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger war von 1957 bis 1970 für den Bundesnachrichtendienst (BND) tätig und ab 1973 als Abteilungsleiter in einem Landesministerium mit Staatsschutzaufgaben beschäftigt. Er verfaßte über die Arbeit des BND in Form
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eines Schlüsselromans ein Manuskript, das er einem Verleger zur Veröffentlichung anbot. Dieser hielt eine Überarbeitung für erforderlich und schlug den früheren Beklagten zu 4), den Journalisten H., als Co-Autor vor. Zwischen dem Kläger und H. fanden ab Sommer 1980 mehrere Autorengespräche statt, die teilweise in Form von Interviews geführt und zu demeist auf Tonband aufgenommen wurden. Daneben machte sich H. umfangreiche Notizen. Am 12. Oktober 1980 traf er mit dem Kläger folgende Vereinbarung:
"Zwischen Herrn Dr. Hans L. (= Kläger) und Frank P.H. (= H.) besteht darüber Einigkeit, daß sie gemeinsam über den Bundesnachrichtendienst BND publizistisch verwertbare Arbeiten verfassen werden.
Materiell soll dieses gemeinsame Unternehmen zu jeweils 50% (fünfzig Prozent) etabliert werden. Beide Teile sind darüber einig, daß sie zu dem infrage stehenden Thema nur gemeinsam handeln werden."
Aufgrund der gemeinsamen Arbeit erstellte H. im Januar 1981 ein Expose mit dem Arbeitstitel "Operation EVA", das vom Kläger wie auch von seinem Verleger dem BND zur Prüfung vorgelegt wurde. Als dieser mitteilte, daß eine Veröffentlichung nicht in Frage kommen könne, schrieb der Verleger unter dem 11. Februar 1981 an H., das Vorhaben
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könne nicht verwirklicht werden. Er betonte, daß von dem Material und überhaupt von der ganzen Geschichte keine einzige Zeile weitergegeben werden könne, und forderte H. auf, ihm seine gesamten Unterlagen mit allem, was er geschrieben habe, unverzüglich zu übersenden. H. sagte dies zwar mit Schreiben vom 14. Februar 1981 zu, löste die Zusage jedoch nicht ein.
Anfang des Jahres 1982 bot H., der noch ein zweites Expose erstellt hatte, die vom Kläger besprochenen Tonbänder und das von ihm erhaltene weitere Material den Beklagten zu 1) bis 3) zur Verwertung an. Die erstbeklagte Verlagsgesellschaft gibt die Monatszeitschrift "K." heraus, der Zweitbeklagte war deren Chefredakteur und der Drittbeklagte einer ihrer Redakteure. Am 3. Februar 1982 schloß H. mit der Erstbeklagten einen Vertrag über die Übergabe von 8 Tonbändern samt der ihm dazu vorliegenden Dokumente gegen ein von der Erstbeklagten zu zahlendes Entgelt von (mindestens)
12.000 DM? anschließend händigte er die Unterlagen vereinbarungsgemäß dem Zweitbeklagten aus. Am 13, Februar 1982 kam es in München zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und H., bei dem auch der Drittbeklagte anwesend war. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.
Im März-Heft 1982 der Zeitschrift "K." veröffentlichte die Erstbeklagte als ersten Teil einer Serie einen vom Drittbeklagten verfaßten Artikel, der unter dem Titel "Operation EVA - ein BND-Agent enthüllt Geheimdienst-Skandale" über angebliche Praktiken und Einsätze des BND während der sechziger Jahre mit voller Namensnennung des Klägers als Quelle berichtete. Der Artikel
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beruht auf den Angaben des Klägers gegenüber H.; er enthält 8 wörtliche Zitate von Äußerungen des Klägers aus den Interviews. Weitere Berichte zu diesem Thema wurden von der Erstbeklagten in den April- und Mai-Heften abgedruckt.
Die Veröffentlichungen hatten für den Kläger sehr einschneidende Folgen. Unmittelbar nach Erscheinen des März-Heftes wurde er vom Dienst suspendiert. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Offenbarung von Staatsgeheimnissen eingeleitet, das zu seiner - nach dem Vortrag der Parteien noch nicht rechtskräftigen - strafgerichtlichen Verurteilung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses führte. Am 3. Juni 1982 wurde der Kläger vorläufig des Dienstes enthoben und mit Wirkung vom 1. März 1983 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren ist noch nicht abgeschlossen; sein Gesundheitszustand hat sich erheblich verschlechtert.
Der Kläger hat die Beklagten zu 1) bis 3) sowie H. als ursprünglichen Beklagten zu 4) nach wiederholter Änderung seiner Klageanträge und nach mehreren Teilerledigungen neben anderen, jetzt nicht mehr anhängigen Streitgegenständen auf Unterlassung in Anspruch genommen, seine gegenüber H. gemachten Äußerungen zu den nachrichtendienstlichen Themen, die Inhalt der beiden von H. verfaßten Buchexposes "Operation EVA" waren, wörtlich oder sinngemäß zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder auf sonstige Weise an Dritte weiterzugeben. Er hat ferner Feststellung der Pflicht der Beklagten begehrt, ihm den Verletzergewinn aus der Veröffentlichung der Wortlautzitate im März-Heft herauszugeben; und er hat Auskunft über Gewinn und Verlust der Zeitschrift
 
C:V
"K." im Jahre 1982, über die von den Beklagten zu 2) und 3) für ihre Mitwirkung am März-Heft zusätzlich bezogenen Geldbeträge oder Vergütungen sowie darüber verlangt, welche Tonbänder oder Tonbandabschriften mit Äußerungen des Klägers zu den in den Exposes enthaltenen Themen die Beklagten an Dritte weitergegeben haben. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der vorgenannten Anträge im wesentlichen stattgegeben. Das Urteil ist gegenüber H. rechtskräftig geworden. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben sich im Berufungsrechtszug unter dem Versprechen einer Vertragsstrafe verpflichtet, es zu unterlassen, die im März-Heft wiedergegebenen und durch Anführungszeichen als persönliche Äußerungen des Klägers gekennzeichneten Zitate zu vervielfältigen, zu verbreiten oder sonst im Sinne des Urhebergesetzes zu verwerten. Nach insoweit übereinstimmend erklärter Erledigung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts im übrigen bis auf geringfügige Abstriche bestätigt.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten zu 1) bis 3) (künftig: die Beklagten) ihren Antrag auf Klageabweisung mit Einschränkungen weiter.
Entseheidungsqründe
 Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
A.	Zum Unterlassungsanspruch
I.
Das Berufungsgericht untersagt den Beklagten, wörtlich oder sinngemäß Äußerungen des Klägers gegenüber H. zu den nachrichtendienstlichen Themen zu verbreiten, die Inhalt der beiden von H. verfaßten Buchexposes sind, und zwar (auch) insoweit, als diese Äußerungen nicht auf den vom Kläger besprochenen Tonbändern aufgezeichnet sind, wegen derer die Beklagten den Kläger durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bereits klaglos gestellt hatten. Es meint, das Unterlassungsbegehren sei gerechtfertigt, weil die Beklagten in die geschützte Privatsphäre des Klägers und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen hätten. Die Gespräche mit H. und die darin vom Kläger gemachten Angaben seien vertraulich und nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen. Das hätten die Beklagten gewußt. Der Schutz solcher privaten Gespräche bestehe nicht nur gegenüber einer Veröffentlichung von darüber gefertigten Tonbandaufzeichnungen, sondern er umfasse auch die Bekanntmachung des Gesprächsinhalts aufgrund von Notizen, wie sie hier von H. gemacht worden seien. Zwar sei vorliegend nicht der unantastbare Intimbereich des Klägers betroffen, doch führe die bei Verletzung des Privatbereiches vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung im Streitfall zu dem Ergebnis, daß dem Geheimhaltungsinteresse des Klägers der Vorrang vor dem Publikationsinteresse der Beklagten einzuräumen sei.
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II.
Gegen die Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Richtig ist zunächst der Ausgangspunkt der Berufungsrichter, daß die engere persönliche Lebenssphäre jedes Menschen durch das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht gern. §S 823 Abs. 1, 826 und 1Q04 BGB Schutz vor Eingriffen Dritter genießt. Ob eine Verletzung dieses Rechts vorliegt, ist jeweils anhand des zu beurteilenden Einzelfalles festzustellen? denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite, hier insbesondere mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG), bestimmt werden. Hierfür sind in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs Abwägungskriterien u.a. nach Maßgabe einer abgestuften Schutzbedürftigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet worden. So sind für die vom Berufungsgericht genannte Privatsphäre, auf die es seine Entscheidung stützt, neben der Intimsphäre u.a. auch die Geheimsphäre und das Recht am gesprochenen Wort als besonders zu schützende Bereiche der persönlichen Selbstbestimmung und -Verwirklichung anerkannt (BVerfGE 54, 148, 153 f = NJW 1980, 2070, 2071 m.w.N.
- Eppler-Zitat).
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a) Nicht zu beanstanden ist, daß die Berufungsrichter maßgeblich auf einen Eingriff der Beklagten in die Privat-Sphäre des Klägers abstellen, obwohl Gegenstand der von den Beklagten veröffentlichten Äußerungen des Klägers Vorgänge aus der Tätigkeit des BND waren, an denen der Kläger zu dem Teil nicht einmal selbst mitgewirkt hatte. Im Streitfall steht nicht die Preisgabe von Begebenheiten aus dem privaten oder beruflichen Leben des Klägers im Vordergrund, sondern die Privatheit seiner Gespräche mit H., die so, wie sie geführt worden sind, unstreitig nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen sind, sondern nur als Grundlage für das von H. zu erstellende Manuskript dienen sollten. Deshalb betrifft das den Beklagten vom Berufungsgericht auferlegte Verbot auch nicht etwa die Verbreitung der in diesen Gesprächen gewonnenen Informationen über den BND, die als solche freilich die Person des Klägers nicht unmittelbar berühren, sondern die Weitergabe dieser Informationen als Äußerungen des Klägers, weil und soweit er sie nicht für die Öffentlichkeit, sondern nur für den Co-Autor H. zu dessen Unterrichtung gemacht hat. Daß die Privatheit solcher Äußerungen eng mit der Person des sich Mitteilenden verbunden sein kann, macht gerade der Streitfall deutlich. Denn wegen der Brisanz der besprochenen Themen hing es wesentlich von dem persönlichen Vertrauensverhältnis des Klägers zu seinem Gesprächspartner ab, was und wie es der Kläger sagte? unbefangen sich in dieser Weise mitteilen wird nur, wer den Teilnehmerkreis kennt und ihn unter Kontrolle hat oder dies zu demindest glaubt (BGHZ 73, 120, 122 - Telefongespräch = LM Art. 5 GG Nr. 47 mit Anm. Steffen). In diesem Sinne manifestiert sich in solchen Äußerungen die Privatsphäre des Sprechenden auch dann, wenn der Gesprächsinhalt
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seine Person nicht betrifft; deshalb greift die Preisgabe derartiger Äußerungen an die Öffentlichkeit unter Mißachtung des Geheimhaltungswillens des sich Mitteilenden auch auf dessen Privatsphäre zu. Von deren Schutz wird daher prinzipiell auch der Geheimhaltungswille in Bezug auf solche Mitteilungen umfaßt, die über die Person des sich Äußernden selbst nichts aussagen, die aber einem Vertrauten in der Erwartung gemacht werden, daß er sie - jedenfalls in der abgegebenen Form - für sich behalten werde (BGHZ 73, 120,
 121 ff; BGHSt 19, 325, 333; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 3. Aufl., Rdn. 5.32 ff; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl., S. 176).
b) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß sich der Schutz der Privat- und der Geheimsphäre auch auf rechtswidrige Eingriffe Dritter in den Kreis der Gesprächspartner erstreckt, etwa durch heimliche Tonbandaufnahmen (BVerfGE 34, 238, 246 = NJW 1973, 891, 892; BGHZ 27, 284, 285 ff), durch das Abhören eines Telefongesprächs (BGHZ 73, 120,
 121 ff) oder durch Einschleichen in eine Pressekonferenz (BVerfGE 66, 116, 133 ff = NJW 1984, 1741, 1742 ff). Hier hat H., der Gesprächspartner des Klägers, selbst die Äußerungen an die Beklagten weiter- und damit der Öffentlichkeit preisgegeben. Das Berufungsgericht mißt diesem Umstand keine rechtliche Bedeutung bei. Es geht ersichtlich davon aus, daß das Persönlichkeitsrecht auch vor solchen Indiskretionen des Gesprächspartners schützt. In dieser Allgemeinheit bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts allerdings Bedenken; im Streitfall wirken sich diese aber nicht aus.
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aa) Dem Berufungsgericht ist dahin zu folgen, daß die ungenehmigte Weitergabe von Tonbandaufzeichnungen durch den Gesprächspartner, auch wenn - wie hier - das Gespräch mit Zustimmung des sich Mitteilenden aufgezeichnet worden ist, grundsätzlich das Recht der Person zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort verletzt. Das Festhalten der Stimme auf einem Tonträger, durch das nicht nur die Äußerungen ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert werden, stellt eine derart intensive "Verdinglichung" der Persönlichkeit dar, daß über ihren Kopf hinweg nicht über derartige Aufzeichnungen verfügt werden darf (BVerfGE 34, 238, 246; BGHZ 27, 284, 286 ff). Insoweit bedarf die Person eines entsprechenden Schutzes wie gegen die ungenehmigte Veröffentlichung ihres Bildnisses, vor der sie auch dann geschützt ist, wenn sie gegen dessen Anfertigung selbst keine Einwände erhoben hat (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391 m.w.N.). Soweit deshalb H. Tonbandaufzeichnungen von den Äußerungen des Klägers ohne dessen Einwilligung an die Beklagten weitergegeben hat, hat er schon aus diesem Grunde das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Dasselbe hat auch für die Beklagten zu gelten, denen bei der Publikation unstreitig bekannt gewesen ist, daß der Kläger ohne seine Einwilligung eine Veröffentlichung der Tonbandaufzeichnungen nicht wünschte. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht mehr im Streit.
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bb) Diese Grundsätze sind allerdings nicht ohne weiteres auf Äußerungen zu übertragen, die nicht in der genannten Weise die Persönlichkeit fixieren und konservieren, sondern von dem Gesprächspartner, sei es auch aufgrund eigener Gesprächsnotizen, aus eigenem Wissen weitergegeben werden. Insoweit steht nicht die Verfügung über die Person im Vordergrund, sondern das enttäuschte Vertrauen in die Diskretion des Gesprächspartners, der sich über den Geheimhaltungswillen des sich Äußernden hinwegsetzt. Damit verwirklicht sich für den Betroffenen der Umstand, daß er sich in der Person seines nicht vertrauenswürdigen Gesprächspartners im Grunde der Öffentlichkeit preisgegeben hat, die er irrtümlich für ausgeschlossen ansah. Dem kann grundsätzlich schon durch sorgfältige Auswahl des Gesprächspartners oder durch entsprechende vertraglich vereinbarte Sanktionen entgegengewirkt werden; zudem ist der Betroffene vor sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch den Gesprächspartner nach § 826 BGB auch deliktisch geschützt. Ein genereller deliktischer Schutz seines
 Geheimhaltungswillens durch das Persönlichkeitsrecht ginge dagegen zu weit und würde letztlich bedeuten, die Persönlichkeit vor ihrer eigenen Vertrauensseligkeit in Schutz zu nehmen.
cc) Im Streitfall stellt sich indes die Weitergabe der Äußerungen des Klägers durch H. nicht nur als Indiskretion dar, sondern als eine komplexe Preisgabe der Person des Klägers an die Öffentlichkeit, der gegenüber der Schutz des Persönlichkeitsrechts ebenso eingreifen muß wie in den Fällen der persönlichkeitsbezogenen Verfügung durch
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ungenehmigte Weitergabe von Tonbandaufzeichnungen« Diese rechtliche Gleichstellung findet ihre tatsächliche Grundlage hier einmal darin, daß die weitergegebenen Äußerungen des Klägers enge Verbindung gehabt haben zu den Tonbandaufzeichnungen, die H. den Beklagten verkauft hat und die von ihnen ebenfalls mitveröffentlicht worden sind, so daß für den Durchschnittsleser eine Trennung zwischen aufgezeichneten und nur mitgeschriebenen Äußerungen nicht möglich war. Die Intensität des Eingriffs der Beklagten wird zudem vor allem durch das Ausmaß der Bloßstellung des Klägers in der Veröffentlichung bestimmt, für den die Preisgabe, daß er als Leiter der Staatsschutzabteilung diese Äußerungen in der geschilderten Weise gemacht hatte, existenzvernichtend sein mußte. Denn der Kläger hatte nicht etwa nur in einer "schwachen Stunde" einzelne Dienstgeheimnisse ausgeplaudert; er hatte über Monate hinweg in langen Autorengesprächen mit H., animiert durch diesen und gestützt durch das verabredete Konzept, daß dies alles vorerst nur für eine später noch zu sichtende, auszuwählende und aufzubereitende Materialsammlung geschah, sich zu seinen dienstlichen Kenntnissen über Interna des BND ausgelassen.
Nun ist nicht, wer seinem Gesprächspartner Behördeninterna anvertraut, in seiner Persönlichkeit gegenüber einem Vertrauensbruch schon deshalb besonders schutzbedürftig, weil er besonders redselig gewesen ist.
Nach Auffassung des Senats kann es für diesen Schutz grundsätzlich auch nicht ausreichen, daß durch die Weitergabe solcher Erzählungen die Redseligkeit vor der Öffentlichkeit bloßgestellt wird. Denn auch in diesem Zusammenhang kann die in § 824 BGB zu dem Ausdruck gekommene
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gesetzgeberische Wertentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben, daß gegenüber der Verbreitung wahrer Tatsachen über eine Person, selbst wenn diese sie wegen der Gefahr für ihr berufliches oder geschäftliches Fortkommen vor der Öffentlichkeit geheimhalten möchte, grundsätzlich kein Deliktsschutz besteht, solange es sich nicht um Informationen aus der Intimsphäre handelt. Die Besonderheit des Streitfalls liegt indes darin, daß der Kläger H. in der von diesem gerade auch zur Förderung der Spontaneität und Ausführlichkeit seiner Auslassungen mitaufgebauten, zusätzlich vertraglich abgesicherten Vertrauenssphäre komplexe Einblicke auch in seine Person selbst - von den Eigenheiten seiner Artikulation über seine innere Einstellung zu seinem Beruf bis in Wesenszüge seiner Gedankenwelt - eröffnet hat, so daß in den weitergegebenen Erzählungen des Klägers seine darin verkörperte Person entsprechend umfangreich öffentlich bloßgestellt und in ihrer Substanz getroffen werden mußte. Selbst wenn trotz allem die Preisgabe seiner Äußerungen durch H. die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung i.S. von § 826 BGB nicht erfüllen sollte, so liegt darin doch eine derart intensive Verfügung über die Persönlichkeit des Klägers, daß der Eingriff als rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu bewerten ist.
2. Auf dieser Grundlage ist auch das Verhalten der Beklagten zu würdigen, die von H. an sie weitergegebenen Äußerungen zu veröffentlichen, ohne die Einwilligung des Klägers einzuholen.
a)	Allerdings ist es der Presse nicht schlechthin verwehrt, das, was ihr Informant ihr auf rechtswidrigem Weg
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zugetragen hat, zu veröffentlichen. Das durch die Verfassung gewährleistete Informationsrecht der Presse geht über die Freiheit des Bürgers, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten, hinaus (vgl. Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG). Würde der Presse ein absolutes Verwertungsverbot bezüglich solcher Informationen auferlegt, die nach ihrer Kenntnis, aber ohne ihre Beteiligung in rechtswidriger Weise erlangt wurden, so könnte ihre Kontrollaufgabe leiden, zu deren Funktion es gehört, auf Mißstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (BVerfGE 66, 116, 137 ff; BGHZ 73, 120, 124 ff). Durch ein solches Verbot wäre ferner die Freiheit des Informationsflusses beeinträchtigt, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll? schließlich würde auch der Grundrechtsschutz von vornherein in Fällen entfallen, in denen es dieses Schutzes bedarf (BVerfGE = aaO). Die Vielfalt möglicher Fallgestaltungen läßt es aus diesen Gründen nicht zu, die Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG gänzlich auszuschließen. Das muß selbst dort gelten, wo der Informant unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts Äußerungen weitergibt, die ihm unter dem Siegel der Verschwiegenheit gemacht worden sind.
Andererseits muß sich die Presse jedoch stets der Gefahr bewußt bleiben, daß sie durch den Zugriff auf solche Informationen und deren Veröffentlichung Dritte zu Einbrüchen in die geschützte Eigensphäre anderer Personen ermuntern kann (BGHZ 73, 120, 127). Insbesondere hat sie selbst eine Verantwortung gegenüber der Person des Betroffenen, über dessen schützenswerte Belange sie sich nicht rücksichtslos hinwegsetzen darf.
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v,-
b)	Eine derartig rücksichtslose Verfügung über die Person des Klägers ist den Beklagten aber im Streitfall vorzuwerfen. Dabei kommt es nicht so sehr auf den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt einer Beteiligung an dem Rechtsbruch des H. an; insoweit mag die Revision zu Recht darauf verweisen, daß das Berufungsurteil klare Aussagen über den Umfang der Beteiligung der Beklagten vermissen läßt. Jedoch war den Beklagten nicht verborgen, in welchem Ausmaß die Wiedergabe der Äußerungen den Kläger bloßstellen mußte; wie sie selbst vortragen, beruhte ihr journalistisches Interesse an den Berichten des Klägers gerade darauf, daß er pflichtwidrig über behördeninterne Fakten geplaudert hatte. Die Beklagten wußten deshalb auch, von welcher entscheidenden Bedeutung es war, wenn mit der der Presse eigenen Breitenwirkung über den Kopf des Klägers hinweg die Veröffentlichung erfolgte. Unstreitig war ihnen auch bekannt, daß es sich um Äußerungen handelte, die im Rahmen von Autorengesprächen sozusagen "ins Unreine" gemacht worden waren und die jedenfalls nach dem zu Beginn der Gespräche verabredeten Konzept, so, wie sie gesprochen worden waren, nicht veröffentlicht werden, sondern nur die Grundlage des zu erstellenden Manuskripts bilden sollten. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, daß die Publikation auch Wortlautzitate aus den Tonbandaufzeichungen enthielt, die nach dem zuvor Gesagten auf gar keinen Fall ohne Einwilligung des Klägers in dieser Weise verwertet werden durften. Das von ihnen behauptete Einverständnis des Klägers haben die Beklagten nicht nachweisen können; entgegen der Auffassung der Revision trifft sie dafür die Beweislast.
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c)	Auch eine Güterabwägung mit der, wie dargelegt, verfassungsrechtlich gleichfalls geschützten Meinungs- und Pressefreiheit führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar vermag der Senat die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu nicht durchweg zu teilen, insbesondere soweit es hervorhebt, daß die Äußerungen des Klägers meist lange zurückliegende Vorgänge betroffen hätten, an denen die Öffentlichkeit kein besonderes Interesse gehabt habe, und die Beklagten den Umstand, daß der Kläger durch sie seine Verschwiegenheitspflichten verletzt habe, auch auf anderem Wege hätten zur Geltung bringen können. Aber auch wenn berücksichtigt wird, daß auch die Publikation bereits abgeschlossener Vorgänge, die Mißstände innerhalb des BND aufzeigen (Überschreiten der Befugnisse beim sog. strategischen Dienst; verbotene Inlandsaufklärung), auch heute noch von öffentlichem Interesse sein kann, so ist doch die vom Berufungsgericht zugunsten des Klägers vorgenommene Interessenabwägung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn in Anbetracht des gravierenden Eingriffs der Beklagten in das Persönlichkeitsrecht des Klägers sowie mit Rücksicht auf die daraus für den Kläger bereits entstandenen und bei Fortsetzung der Veröffentlichung künftig noch zu erwartenden Folgen ist die abwägende Wertung der Berufungsrichter, die Bedeutung einer weiteren Unterrichtung der Öffentlichkeit überwiege keinesfalls die damit für den Kläger verbundenen Nachteile, rechtlich zu demindest vertretbar.
B.	Zum Verletzergewinn und der Auskunft über Sonderhonorare
I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG für verpflichtet, dem Kläger den Verletzergewinn herauszugeben, den sie durch die unge-nehmigte Veröffentlichung von sieben der im März-Heft der Zeitschrift "K.” abgedruckten Wortlautzitate aus den Interviews des Klägers gezogen haben. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs sprechen die Berufungsrichter dem Kläger auch ein Recht auf Auskunft darüber zu, welche Geldbeträge oder sonstigen Vergütungen die Beklagten zu 2) und 3) von der Beklagten zu 1) oder von Dritten über ihre monatlichen Bezüge hinaus für ihre Mitwirkung am März-Heft der Zeitschrift erhalten haben.
II.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
1. Die Revision stellt die dem Kläger vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche nicht grundsätzlich in Frage. Sie meint lediglich, eine den Beklagten zu 2) und 3) von der Beklagten zu 1) gezahlte Sondervergütung sei kein Verletzergewinn. Das ist nicht richtig. Haben die Beklagten zu 2) und 3) für ihre Mitwirkung am März-Heft Sonderhonorare oder
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sonstige zusätzliche Vergütungen bezogen, so fallen diese Gelder nicht deshalb aus dem Anspruchsrahmen des § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG heraus, weil sie von der Beklagten zu 1) letztlich aus ihrem, durch eine gesteigerte Auflage der Zeitschrift erzielten Verletzergewinn entnommen wurden. Dieser Umstand steht der nach der Rechtsprechung erforderlichen Ursächlichkeit zwischen Verletzungshandlung und Gewinn nicht entgegen (vgl. BGHZ 34, 320, 323 f; BGH, Urteil vom 13. Juli 1973 - I ZR 101/72 - GRUR 1974, 53, 54). Die von der Revision für ihre Auffassung angeführte Entscheidung RGZ 130, 108, 114 befaßt sich allein mit den weiteren Einkünften nach Einbringung des Verletzergewinns in den Geschäftsbetrieb des Schädigers; sie betrifft demgemäß einen mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt.
2. Fehl geht auch das Vorbringen der Revision, die Beklagten zu 2) und 3) hätten die vom Kläger verlangte Auskunft bereits erteilt. Allerdings hat ihr Prozeßbevollmächtigter, was das Berufungsgericht nicht erörtert, in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 1985 die Erklärung abgegeben, die Beklagten zu 2) und 3) hätten nach Auskunft des Korrespondenzanwalts J. "gleichlaufende" Bezüge erhalten und seien für den beanstandeten Artikel nicht gesondert honoriert worden. In dieser Erklärung kann jedoch keine Erfüllung des vom Kläger geltend gemachten Auskunftsbegehrens gesehen werden. Zum einen ist angesichts der Formulierung "nach Auskunft des Korrespondenzanwalts" nicht klar, ob die Angaben des Prozeßbevollmächtigten auf einer Informationserteilung durch die Beklagten zu 2) und 3) beruhen oder ob sie lediglich auf eine Unterrichtung des Korrespondenzanwalts durch die Beklagte zu 1) zurückgehen;
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zu dem anderen ergibt sich aus der Erklärung des Anwalts nicht, ob die Beklagten zu 2) und 3) - wie vom Kläger mit der Auskunft verlangt und vom Berufungsgericht zugesprochen -von Dritten ein zusätzliches Entgelt bezogen haben.
C.	Zur Auskunft über Tonbänder und Tonbandabschriften
I.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten gemäß Nr. I 5 seiner Urteilsformel verurteilt, dem Kläger in Form einer genauen Aufstellung über Stückzahl, Inhalt und Besitzer Auskunft darüber zu geben, welche Tonbänder oder Tonbandabschriften mit Äußerungen des Klägers aus den Autorengesprächen mit H. zu den Themen der Buchexposes sie an Dritte weitergegeben haben. Es meint, dem Kläger stehe dieser Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs zu, den er gegen die Beklagten wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machen könne.
II.
Das enthält keine Rechtsfehler.
Daß die Berufungsrichter dem Kläger den Auskunftsanspruch zur Vorbereitung seines Anspruchs auf Beseitigung einer fortwirkenden Störung (§ 1004 Abs. 1 BGB) zubilligen, wird von der Revision nicht gerügt. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70 - GRUR 1972, 558, 560).
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Der Angriff der Revision richtet sich allein gegen eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Auskunft über die Weitergabe anderer Gegenstände als der vom Kläger besprochenen Tonbänder und deren Abschriften zu geben. Zu einer solchen Auskunft sind die Beklagten aber nach dem Tenor des angefochtenen Urteils gar nicht verurteilt worden, so daß es der Revision insoweit an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer der Beklagten fehlt. Dem steht auch der - von der Revision nicht angesprochene - Umstand nicht entgegen, daß das Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils pauschal davon spricht, die Beklagten hätten sich rechtswidrig "Aufzeichnungen" der Äußerungen des Klägers verschafft. Wie sich nämlich aus dem Zusammenhang dieser Entscheidungsgründe mit der Urteilsformel und aus dem vom Berufungsgericht genannten Beispielsfall einer bereits erfolgten Weitergabe von Ton-
bandkassetten klar ergibt, haben die Berufungsrichter mit den Aufzeichnungen allein die Tonbandaufzeichnungen der zwischen dem Kläger und H. geführten Autorengespräche gemeint.
Dr. Steffen	Scheffen	Dr.	Ankermann
 Dr. Lepa
B ischoff