Der jetzt noch im Prozeß verbliebene Beklagte zu 5) passierte die Unfallstelle mit seinem beim Beklagten zu 6) haftpflichtversicherten Peugeot-Pkw rechts von den Ford-Transit, wobei sein Fahrzeug an der linken Seite beschädigt wurde. Hingegen sei der frühere Erstbeklagte mit seinem Mercedes frontal gegen den Ford-Transit gefahren und habe dabei einige der aussteigenden Insassen verletzt. Insbesondere die Beklagten zu 5) (im folgenden: Beklagter) und zu 6) haben behauptet, der Wagen des Beklagten sei allenfalls von Teilen des verunglückten Ford-Transit-Pkw gestreift worden, habe aber keinerlei Personenschäden Verursacht. Im übrigen haben sich die Beklagten auf Verjährung berufen und dazu geltend gemacht, die Klägerin habe bereits vor dem 29. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihre Klage, nachdem die Beklagten zu 1) bis 4) durch Vergleich(Zahlung von 15.000,— DM)aus dem Rechtsstreit ausgeschieden sind, noch gegen die Beklagten zu 5) und 6) weiter, soweit ihre Klage in Höhe von mehr als 15.000 DM abgewiesen worden ist. Sprüche gegen die Beklagten gehabt und ob sie diese auch wirksam an die Klägerin abgetreten haben; denn Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf die Klägerin über ge gangen sein könnten, seien verjährt. Dazu erwägt es, die Tatsachen, die die Klägerin durch Einsicht in die Strafakten im Oktober 1969 erfahren habe, hätten ausgereicht, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg Klage gegen sämtliche Bdclagte zu erheben, so daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, erst recht die zweijährige des § 14 StVG von diesem Zeitpunkt an zu laufen begonnen habe, also bei Einreichung der Klage bereits verstrichen gewesen sei. Ausgleichsansprüche aus einem Gesamtschuldverhältnis (§ 426 Abs. 1 BGB) ständen der Klägerin deswegen nicht zu, weil nach ihrer eigenen Darstellung ihr Versicherungsnehmer die Personenschäden nicht mit verursacht habe. 1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß auf die Klägerin über gegangene Ansprüche der von ihr befriedigten, bei dem Unfall verletzten Personal gegen die Beklagten vor allem solche aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB oder aus b) Aber auch im übrigen rechtfertigen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht den Schluß darauf.daß die Klägerin, als der von ihr beauftragte Rechtsanwalt (als ihr "Wissensvertreter") in die Strafakten Einsicht nahm, bereits diejenige Kenntnis von der Person des ersatzpflichtigen Beklagten hatte, die ausreichte, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Eine solche ausreichend sichere Kenntnis hat die Klägerin aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durch Einsicht in die Strafakten noch nicht erlangen können, soweit die Beteiligung des noch im Prozeß befindlichen Beklagten in Frage steht. Diese Kenntnis konnte die Verjährungsfrist indessen noch nicht in Lauf setzen, weil dieser Vorgang für sich allein noch nichts über die Mitverursachung der bei dem Unfall ent- standenen Personenschäden aussagte* Der in den Strafakten befindliche "Unfallbericht" des Beklagten gab auch dem kritischen Leser keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß dessen Vagen nicht von einem "Blechteil" des umgestürzten Fahrzeugs, sondern von einem (oder mehreren) Menschen getroffen worden war. Unter "Blechteil" muß nicht, wie das Berufungsgericht meint, unbedingt ein vom Ford-Transit abgelöstes Teil verstanden werden; damit konnte der Beklagte auch Teile des Aufbaus des Wagens gemeint haben. Vor allem sprach aber gegen eine solche Mitverursachung die zu diesem Zeitpunkt noch nicht beanstandete polizeiliche Iftifall-skizze, in der der Ford-Transit irrtümlich mit dem Heck zur Leitplanke und nicht, wie es der wahren Sachlage entsprach, zur Fahrbahn eingezeichnet war. So lag es nahe anzunehmen, daß nicht der Beklagte die am Heck aussteigenden Insassen mit seinem Wagen erfaßt hatte, sondern die beiden anderen auf den Wagen aufgefahrenen Fahrzeuge. Jedenfalls waren danach die Anhaltspunkte für seine Beteiligung an den hier in Rede stehenden Personenschäden derart dürftig, daß der Klägerin eine Klageerhebung nicht zu demutbar war. Bezeichnenderweise hat auch die Staatsanwaltschaft den Beklagten als einzigen der am Unfall Beteiligten bis zur Hauptverhandlung gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung nie als Beschuldigten vernommen. Die auf seine Beteiligung an den Personenschäden hindeutende Aussage des Zeugen Telemans konnte dem mit der Akteneinsicht betrauten Vertreter der Klägerin am 6. Die Sache muß vielmehr an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das nunmehr zu prüfen haben wird, ob die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden vorliegen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 244/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14. März 1978 Heinzeimann Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Versicherungsgesellschaft Le SogH AflgjB, Avenue de la p|B de Hl Klägerin und Revisionsklägerin, Pro zeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. • • • 2. • ♦ ♦ 3. • • • 4. • • • 5. Dipl Bad 6. m 5. Dipl.-Landwirt Bertram R traße Kt Ff nV^Pf exen durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, Pro zeßbevollmcichti gt er: Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Marz 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Kullmann, Dr. Peetz und Dr. Ankermannn für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Köln vom 28. Juli 1975 aufgehoben, soweit es die Beklagten zu 5) und 6) betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-ri ch t zurü ck ver wi e s en. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des belgischen Staatsangehörigen H. D^00 war am 24. Oktober 1968 mit seinem Kraftfahrzeug an einem Verkehrsunfall beteiligt, der sich auf der Bundesautobahn Kö® - Af^B ereignete. Der Belgier V. war mit einem Ford-Transit, in den sich außer ihm noch sieben Arbeitskollegen befanden, wegen eines Defektes am rechten Hinterreifen ins Schleudern gekommen. Sein Wagen hatte sich überschlagen und war auf der Seite liegend quer auf der Fahrbahn liegen geblieben. Kurz darauf stieß H., der Versicherungsnehmer der Klägerin, gegen den umgestürzten Ford-Transit. 3 Anschließend fuhr auch der frühere Erstbeklagte H. mit einem Mercedes-Pkw gegen das umgestürzte Fahrzeug. Der jetzt noch im Prozeß verbliebene Beklagte zu 5) passierte die Unfallstelle mit seinem beim Beklagten zu 6) haftpflichtversicherten Peugeot-Pkw rechts von den Ford-Transit, wobei sein Fahrzeug an der linken Seite beschädigt wurde. Bis auf einen erlitten alle Insassen des Ford-Transit zu dem Teil schwere Verletzungen; einer von ihnen namens W. starb an den Folgen des Unfalls am 28. Oktober 1968. Die Klägerin hat die Personenschäden der verletzten Insassen des Ford-Transit sowie der Hinterbliebenen des Verstorbenen ¥. abgefunden und sich dabei jeweils die Ersatzansprüche der Geschädigten abtreten lassen. Mit ihrer am 29. Dezember 1972 beim Landgericht eingegangenen und demnächst zugestellten Klage verlangt sie von den beiden Beklagten Erstattung der von ihr an die Geschädigten bezahlten Beträge sowie ihrer Auslagen, nämlich insgesamt 958.573 bfrs und 12.338,58 DM nebst Zinsen. Sie hat behauptet, ihr Versicherungsnehmer H. sei zwar mit dem umgestürzten Ford-Transit zusammengestoßen, habe diesen jedoch nur gestreift und dabei niemanden verletzt. Hingegen sei der frühere Erstbeklagte mit seinem Mercedes frontal gegen den Ford-Transit gefahren und habe dabei einige der aussteigenden Insassen verletzt. Der Beklagte zu 5) habe bei seinem Versuch, rechts an dem verunglückten Wagen vorbei zu fahren, nicht nur diesen gestreift, sondern dabei ebenfalls einige der ausgestiegenen Insassen verletzt; einer davon sei der später verstorbene W. gewesen. Die Beklagten haben ihre Haftung bestritten. Insbesondere die Beklagten zu 5) (im folgenden: Beklagter) und zu 6) haben behauptet, der Wagen des Beklagten sei allenfalls von Teilen des verunglückten Ford-Transit-Pkw gestreift worden, habe aber keinerlei Personenschäden Verursacht. Im übrigen haben sich die Beklagten auf Verjährung berufen und dazu geltend gemacht, die Klägerin habe bereits vor dem 29. Dezember 1969 die zu einer Klageerhebung ausreichende Kenntnis vom Tathergang und den beteiligten ersatzpflichtigen Personen gehabt; sie habe nämlich schon am 23. Januar und 6. Oktober 1969 die Strafakten eingesehen, aus denen sich die für eine Klageerhebung ausreichenden Tatsachen ergeben hätten. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihre Klage, nachdem die Beklagten zu 1) bis 4) durch Vergleich(Zahlung von 15.000,— DM)aus dem Rechtsstreit ausgeschieden sind, noch gegen die Beklagten zu 5) und 6) weiter, soweit ihre Klage in Höhe von mehr als 15.000 DM abgewiesen worden ist. Ent s che i dung s gründ e I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob und in welchem Umfang die Unfallverletzten, an die die Klägerin Leistungen erbracht hat, Schadensersätzen- Sprüche gegen die Beklagten gehabt und ob sie diese auch wirksam an die Klägerin abgetreten haben; denn Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf die Klägerin über ge gangen sein könnten, seien verjährt. Dazu erwägt es, die Tatsachen, die die Klägerin durch Einsicht in die Strafakten im Oktober 1969 erfahren habe, hätten ausgereicht, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg Klage gegen sämtliche Bdclagte zu erheben, so daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, erst recht die zweijährige des § 14 StVG von diesem Zeitpunkt an zu laufen begonnen habe, also bei Einreichung der Klage bereits verstrichen gewesen sei. Ausgleichsansprüche aus einem Gesamtschuldverhältnis (§ 426 Abs. 1 BGB) ständen der Klägerin deswegen nicht zu, weil nach ihrer eigenen Darstellung ihr Versicherungsnehmer die Personenschäden nicht mit verursacht habe. Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung seien nicht gegeben, weil die Klägerin an die Geschädigten als Haftpflicht Versicherer des H. eigene Leistungen erbracht habe und nicht etwa Schulden der Beklagten habe tilgen wo 11 en. II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe müssen Erfolg haben. 1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß auf die Klägerin über gegangene Ansprüche der von ihr befriedigten, bei dem Unfall verletzten Personal gegen die Beklagten vor allem solche aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 7 StVG sein könnten, die in der Tat gemäß § 852 BGB nach drei Jahren und, soweit Ansprüche aus dem Straßenverkehr sge setz in Betracht kommen, gemäß § 14 StVG in zwei Jahren verjähren tfirden (vgl. Art. 12 EG BGB). Für die Revision sin stanz ist zu unterstellen, daß sämtliche Verletzte bzw. deren Angehörige ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin abgetreten haben. Das ergibt sich im übrigen aus den von der Klägerin zu den Akten eingereichten Abtretungsurkunden. Diese enthalten auch die Jeweiligen Daten der Abtretungen nämlich den 7. November 1969 für sämtliche Geschädigte mit Ausnahme des verletzten insofern ist die Abtretung erst am 26. Januar 1970 erfolgt. 2. Auf die Klägerin etwa übergegangene Schadensersatzansprüche sind, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht verjährt. a) Als Beginn der Verjährung kommt, sofern die Klä- gerin die Forderungen durch die Abtretungen der Geschädigten erlangt hat, erst der Zeitpunkt des Forderungs erwerbs durch sie in Betracht, zu demal das Berufungsgericht nicht hat feststellen können, daß die Geschädigten schon früher (positive) Kenntnis davon hatten, daß auch der Beklagte als Ersatzpflichtiger in Betracht kam (BGHZ 48, 181, 183). Schon daraus ergibt sich, daß Ansprüche des verletzten die ihr, wie er- wähnt, erst am 26. Januar 1970 abgetreten worden sind, bei Klageerhebung noch nicht verjährt sein konnten. b) Aber auch im übrigen rechtfertigen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht den Schluß darauf. daß die Klägerin, als der von ihr beauftragte Rechtsanwalt (als ihr "Wissensvertreter") in die Strafakten Einsicht nahm, bereits diejenige Kenntnis von der Person des ersatzpflichtigen Beklagten hatte, die ausreichte, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist allerdings nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 6, 195, 202; zuletzt Senatsurteil vom 23. September 1975 -VI ZR 62/73 = VersR 1976, 166, 167 m.w.Nachw.) nimmt es an, die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen sei dann vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur als Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorzutragenden Tatsachen so viel Erfolgsaussicht hat, daß ihm die Klage zuzu demuten ist. Eine solche ausreichend sichere Kenntnis hat die Klägerin aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durch Einsicht in die Strafakten noch nicht erlangen können, soweit die Beteiligung des noch im Prozeß befindlichen Beklagten in Frage steht. Bis zu dem 6. Oktober 1969 hatte ihn ausweislich der Strafakten keiner der dort vernommenen Zeugen in dem Sinne belastet, daß er irgendjemand angefahren und dabei verletzt hatte. Sein Wagen war zwar beschädigt worden, so daß anzunehmen war, daß er beim Vorbeifahren mit dem umgestürzten Ford-Transit kollidiert war. Insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Diese Kenntnis konnte die Verjährungsfrist indessen noch nicht in Lauf setzen, weil dieser Vorgang für sich allein noch nichts über die Mitverursachung der bei dem Unfall ent- 8 standenen Personenschäden aussagte* Der in den Strafakten befindliche "Unfallbericht" des Beklagten gab auch dem kritischen Leser keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß dessen Vagen nicht von einem "Blechteil" des umgestürzten Fahrzeugs, sondern von einem (oder mehreren) Menschen getroffen worden war. Unter "Blechteil" muß nicht, wie das Berufungsgericht meint, unbedingt ein vom Ford-Transit abgelöstes Teil verstanden werden; damit konnte der Beklagte auch Teile des Aufbaus des Wagens gemeint haben. Vor allem sprach aber gegen eine solche Mitverursachung die zu diesem Zeitpunkt noch nicht beanstandete polizeiliche Iftifall-skizze, in der der Ford-Transit irrtümlich mit dem Heck zur Leitplanke und nicht, wie es der wahren Sachlage entsprach, zur Fahrbahn eingezeichnet war. So lag es nahe anzunehmen, daß nicht der Beklagte die am Heck aussteigenden Insassen mit seinem Wagen erfaßt hatte, sondern die beiden anderen auf den Wagen aufgefahrenen Fahrzeuge. Jedenfalls waren danach die Anhaltspunkte für seine Beteiligung an den hier in Rede stehenden Personenschäden derart dürftig, daß der Klägerin eine Klageerhebung nicht zu demutbar war. Bezeichnenderweise hat auch die Staatsanwaltschaft den Beklagten als einzigen der am Unfall Beteiligten bis zur Hauptverhandlung gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung nie als Beschuldigten vernommen. Die auf seine Beteiligung an den Personenschäden hindeutende Aussage des Zeugen Telemans konnte dem mit der Akteneinsicht betrauten Vertreter der Klägerin am 6. Oktober 1969 noch nicht bekannt sein, weil sie erst später zu den Akten gelangt ist. III. 1. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Sache muß vielmehr an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das nunmehr zu prüfen haben wird, ob die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden vorliegen. Sind die Ansprüche aus §§ 823 ff BGB oder § 7 StVG, § 3 PflVG nicht verjährt, so bedarf es keiner Prüfung mehr, ob die Klägerin sich mit Erfolg auf Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB hätte berufen können. 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings darauf hingewiesen, daß die Klägerin bisher nicht im einzelnen ausge führt hat, welche (nach deutschem Recht zu ersetzende)Schäden die Verletzten ihr gegenüber geltend gemacht haben, die sie dann mit den von ihr geleisteten Zahlungen abgegolten hat. Eine Abweisung der Klage aus diesem Grunde kommt aber im jetzigen Prozeß stadium nicht in Betracht, weil die Klägerin 10 nach § 139 ZPO vom Gericht auf die insoweit mangelhafte Substantiierung ihrer Klageforderung der Höhe nach erst hingewiesen werden müßte und nunmehr nach Zurück Verweisung der Sache Gelegenheit haben wird, ihren Vortrag entsprechend zu ergänzen. Dr. Weber Dunz Dr. Kulimann Dr. Peetz Dr. Ankermann