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BGH · VI ZR 244/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 244/63

mid Zerreißung dee randapparates der Kniegelenks, Schunk erhob im Januar 1959 gegen den Beklagten Schadensersatzklage, mit der er u.a. Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall bis zu dem 27» Oktober I960 sov/ie die Feststellung begehrte, daß der Beklagte zu dem Ersatz des künftigen Unfallschadens verpflichtet sei» Durch Urteil des Landgerichts Trier vom 8« Dezember I960 - 3 0 6/59 - wurde der Anspruch auf Ersatz von Vermögens schaden zu 5/6 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im gleichen Umfang die begehrte Feststellung getroffen, beides jedoch vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger« Die Klägerin, die aus Anlaß des Unfalls an Schunk eine Rente zahlt, macht nunmehr die auf sie nach § 1542 RVO übergegangenen Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten geltend« Mit der am 19» April 1962 eingereichten und am 11. Juni 1962 zugestellten Klage hat sie Erstattung der von ihr bis zu dem 30« April 1962 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 6 714,74 DM nebst 4$ Prozeßzinsen verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 1« Mai 1962 alle Leistungen zu ersetzen, die sie aufgrund des Unfalls an Schunk zu erbringen hat« Gegen den Beklagten erging am 6« Dezember 1962 ein Versäumnisurteil, durch das dem Zahlungsantrag stattge-geben und die begehrte Feststellung bis zur Höhe von 5/6 des dem Verletzten Schunk ab 1« Mai 1962 entstandenen Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des VorSäumnisurteils die Klage abzuweisen» Er hat die Vorjährungseinrede erhoben und vorgetragen, die Verjährungsfrist habe nach § 852 BGB am Unfalltage zugleich mit dem Übergang des Anspruchs auf die Klägerin zu laufen begonnen» Der Verletzte habe .bereits im Zeitpunkt des Unfalls von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt» Mithin sei ein Schadensersatzanspruch belastet mit dem Lauf der Verjährungsfrist auf die Klägerin übergegangen» Unabhängig davon sei der Schadensersatzanspruch auch deshalb verjährt, weil der Leiter der Bundesbahnbetriebskrankenkasse, Bundesbahnoberrat Dr» der zugleich das Rentnn- Sie hat die Auffassung vertreten, der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt» S(^B sei nach dem Unfall mindestens 2 bis 3 Stunden bewußtlos gewesen» Mithin habe im Zeitpunkt des Anspruchsübergangs, der mit der Entstehung des Anspruchs im Unfallzeitpunkt erfolgt sei, die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen» Es komme daher für den Beginn der Verjährungsfrist kasse von dem Schaden Kenntnis erlangt habe, habe er nicht wissen können, daß auch der Bundesbahnversicherungsanstalt (Klägerin) aus diesem Unfall ein Erstattungsanspruch erwachsen könne. Die Klägerin habe mit Rücksicht auf das Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 15» Juni I960 darauf vertraut, daß der Beklagte sich nicht auf die Verjährung berufen werde» I» Das Landgericht ist der Auffassung, der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt» Es könne offenbleiben, so erwägt es, ob der Verunglückte S^^bereits im Zeitpunkt des Unfalls Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers erlangt habe, und ob das Schadensereignis dem Bundesbahnoberrat Dr» seiner Eigenschaft als Leiter des Rentenbüros der Klägerin bereits im Dezember 1958 bekannt geworden sei. Beide Tatsachen seien nicht geeignet, die Verjährung zu begründen; denn der Lauf der Verjährungsfrist sei dadurch unterbrochen worden, daß der Geschädigte mit seiner rechtzeitig gegen den Beklagten erhobenen Schadensersatzklage auch die Feststellung begehrt habe, daß der Beklagte zu dem Ersatz des gesamten ihm in Zukunft aus dem Unfall entstehenden Schadens verpflichtet sei. Diese Wirkung komme der Peststellungsklage, die sich auf den gesamten künftigen Erwerbsschaden erstreckt habe, auch dann zu, wenn der mit ihr verfolgte Anspruch wegen des Übergangs Der Anspruch geht durch die Person des Verletzten hindurch auf den Sozialversicherungsträger insoweit über, als dieser dem Verletzten Leistungen zu gewähren hat. Der nach § 1542 RVO übergegangene und der etwa beim Geschädigten verbliebene Anspruchsteil stehen sich somit von Anfang an als selbständige Forderungen, weil durch die Person des Gläubigers geschieden, gegenüber. Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß durch eine vom Geschädigten erhobene Klage die Verjährung c^es nach § 1542 RVO übergegangenen Teils der Forderung nicht unterbrochen wird. Es ist zwischen den Parteien unstreitig und auch das ange-fochtene Urteil geht davon aus, daß die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit des Verletzten deretwegen ihm die Klägerin eine Rente zahlt, bereits seit dem Unfallzeitpunkt besteht. In diesem Zeitpunkt ist daher der Ersatzanspruch dem Grunde nach auf die Klägerin übergegangen, obwohl sein Rentenantrag erst im Februar I960 bei der Klägerin eingegangen ist. war daher nicht mehr berechtigt, mit der im Januar 1959 erhobenen Klage den Ersatzanspruch gegen den Beklagten, soweit er auf die Klägerin übergegangen war, geltend zu machen. nicht dagegen für seine Feststellungsklage, falls der Geschädigte erst nach ihrer Erhebung Rentenleistungen von dem Sozialversicherungsträger erhält« Das Kammergericht erwägt hierzu, die Feststellungsklage setze kein zv/ischen den Parteien des Rechtsstreits bestehendes Rechts-Verhältnis voraus» Das Rechtsschutzinteresse des Geschädigten an der Feststellung des gesamten Ersatzanspruchs sei zu bejahen, solange der Sozialversicherungsträger noch keine Renten gezahlt habe, deretwegen der I'ordcrungsübergang geltend gemacht werden könnte, und so lange nicht feststehe, ob der Geschädigte überhaupt einen Rentenantrag stellen werde. Ein rechtliches Interesse des Geschädigten Sinne des § 256 ZPO an der alsbaldigen Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten auch insoweit, als der Ersatzanspruch bereits dem Grunde nach auf die Klägerin üborgegangen war, kann nicht anerkannt werden. Es ist zudem zweifelhaft, ob sich der Feststellungsantrag Sppps im Vorprozeß, obwohl er einen ausdrücklichen Vorbehalt des Hechtsübergangs auf die Klägerin nicht enthielt, auf den auf die Klägerin übergegangenen .Anspruchsteil erstrecken sollte; denn soweit Spppp mit der leistungsklage Ersatz entgangenen Verdienstes verlangte, hat er die Leistungen der Klägerin jeweils von seinem Zahlungsantrag abgesetzt» Sollte sich der Feststellungsantrag aber auf den an die Klägerin übergegangenen Anspruch erstreckt haben, so ist er durch das Urteil des Landgerichts im Vorprozeß rechtskräftig abgewiesen worden; denn das Landgericht hat die begehrte Feststellung in Übereinstimmung mit der festen Rechtsprechung dos erkennenden Senats nur getroffen, soweit kein Anspruchsübergang auf öffentliche Versicherungsträger erfolgt ist, im übrigen hat es den Feststellungsantrag abgewiesen» Auch daraus ergibt sich, daß durch den Feststellungsantrag des Geschädigten SpH^im Vorprozeß die Verjährung des auf die Klägerin übergegangenen Anspruchs nicht unterbrochen v/erden konnte, weil insoweit die Feststellungsklage - falls überhaupt - jedenfalls nicht von dem Berechtigten erhoben worden war» Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, daß es für Dr. in seiner Eigenschaft als Leiter der Betriebskrankenkasse und damit auch als Leiter dos Rentenbüros der Klägerin als möglich voraussehbar war, daß die Klägerin dem Verletzten SfBHI auf seinen Antrag eine Rente wegen wenigstens teilwdiser Borufs-oder Arbeitsunfähigkeit werde zahlen müssen. Da die Klägerin somit spätestens im Dezember 1958 Kenntnis vom Schaden im Sinne des § 852 BGB erlangt hatte, war im Zeitpunkt der Klageerhebung - April 1962 - die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen. Der Einv/and muß schon daran scheitern, daß die Klägerin seit der Ablehnung der Zahlungspflicht durch een Versicherer des Beklagten mit Schreiben vom 15» September 1961 bis zur Klageerhebung eine Frist von sieben Monaten hat verstreichen lassen.

Zitierte Normen: § 852 BGB § 256 ZPO § 852 BGB
ZeitpunktVerjährungAnspruchKlägerinGeschädigteKenntnisSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2069 01?
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 244/63	URTEIL	Verkündet	am
30o Marz 196 Kriegl, Just obersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Metzgermeisters Adam BfBHBstr«,
9
-Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten und Revisionsklägers ,
Rechtsanwalt Dr„
gegen
 Versicherungsanstalt Bezirksleitung
 Klägerin und Revisionsbeklagte ,
-Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br
H' U7
-2-
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr«, Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt s
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Trier vom 19» September 1963 abgeändert und das Ver-säumnisurteil derselben Kammer vom 6. Dezember 1962 aufgehoben«,
Die Klage wird abgewiesen»
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten veranlassten Kosten» Diese werden dem Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen Tat bestand:
p
Am 18» Mai 195Ö fuhr der bei der Klägerin versicherte Gleisbauarbeiter Matthias S^||^( mit seinem Motorrad durch die Hauptstraße in Speicher» In Höhe des Hauses Nr. 55 lief ihm der Hund des Beklagten in das Motorrad. S^|^^ stürzte und zog sich schwere Verletzungen zu, insbesondere einen Bruch des rechten Unterschenkels mit Zerquetschungsfraktur im Kniegelenk
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mid Zerreißung dee randapparates der Kniegelenks,
 Schunk erhob im Januar 1959 gegen den Beklagten Schadensersatzklage, mit der er u.a. Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall bis zu dem 27» Oktober I960 sov/ie die Feststellung begehrte, daß der Beklagte zu dem Ersatz des künftigen Unfallschadens verpflichtet sei» Durch Urteil des Landgerichts Trier vom 8« Dezember I960 - 3 0 6/59 - wurde der Anspruch auf Ersatz von Vermögens schaden zu 5/6 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im gleichen Umfang die begehrte Feststellung getroffen, beides jedoch vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger«
Im übrigen wurde der Feststellungsantrag abgewiesen«
Die Berufung beider Parteien wurde zurückgewiesen«
Die Klägerin, die aus Anlaß des Unfalls an Schunk eine Rente zahlt, macht nunmehr die auf sie nach § 1542 RVO übergegangenen Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten geltend« Mit der am 19» April 1962 eingereichten und am 11. Juni 1962 zugestellten Klage hat sie Erstattung der von ihr bis zu dem 30« April 1962 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 6 714,74 DM nebst 4$ Prozeßzinsen verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 1« Mai 1962 alle Leistungen zu ersetzen, die sie aufgrund des Unfalls an Schunk zu erbringen hat«
Gegen den Beklagten erging am 6« Dezember 1962 ein Versäumnisurteil, durch das dem Zahlungsantrag stattge-geben und die begehrte Feststellung bis zur Höhe von 5/6 des dem Verletzten Schunk ab 1« Mai 1962 entstandenen
4-
und noch entstehenden Schadens getroffen wurde»
Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des VorSäumnisurteils die Klage abzuweisen» Er hat die Vorjährungseinrede erhoben und vorgetragen, die Verjährungsfrist habe nach § 852 BGB am Unfalltage zugleich mit dem Übergang des Anspruchs auf die Klägerin zu laufen begonnen» Der Verletzte	habe .bereits
 im Zeitpunkt des Unfalls von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt» Mithin sei ein Schadensersatzanspruch belastet mit dem Lauf der Verjährungsfrist auf die Klägerin übergegangen» Unabhängig davon sei der Schadensersatzanspruch auch deshalb verjährt, weil der Leiter der Bundesbahnbetriebskrankenkasse, Bundesbahnoberrat Dr»	der	zugleich	das	Rentnn-
dezernat der Klägerin leitete, spätestens im Dezember 1958 von dem Schaden und dem Schädiger Kenntnis erlangt habe» Diese Kenntnis ihres Dezernenten müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen»
Die Klägerin hat beantragt,
 das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten»
Sie hat die Auffassung vertreten, der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt» S(^B sei nach dem Unfall mindestens 2 bis 3 Stunden bewußtlos gewesen» Mithin habe im Zeitpunkt des Anspruchsübergangs, der mit der Entstehung des Anspruchs im Unfallzeitpunkt erfolgt sei, die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen» Es komme daher für den Beginn der Verjährungsfrist
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allein auf die Kenntnis der Beklagten im Sinne des § 85? an. Die von ihrem Dezernenten Dr.	im Dezember 1953
erlangte Kenntnis von Schaden und Schädiger könne ihr nicht zugerechnct werden. Dr. PflHB	seine	Kenntnis
 von dem Schadenscrcignis nicht in seiner Eigenschaft als Leiter des Rentenbüros der Klägerin, sondern al3 Bezirkc-Icitcr der Bundeobahnbetriebskrankenkasse erlangt. Letztere und die Bundesbahnversicherungsanstalt seien zwei verschiedene Körperschaften des öffentlichen Rechts, die eigene Selbetverwaltungsorgane und eine getrennte Geschäftsführung besäßen. Als Dr.	die Bundesbahnbetriebskranken-
kasse von dem Schaden Kenntnis erlangt habe, habe er nicht wissen können, daß auch der Bundesbahnversicherungsanstalt (Klägerin) aus diesem Unfall ein Erstattungsanspruch erwachsen könne. Hiervon habe er erst am 10. Februar I960 Tenntnis erlangt, als ihm der Rentenantrag des Verunglückten :zugeleitet worden sei.
Selbst wenn der Schadensersatzanspruch verjährt sei, könne sich der Beklagte nicht darauf berufen. Seine Ver-3ahrungseinrede verstoße gegen Treu und Glauben und müsse als arglistig angesehen werden. Unstreitig habe die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf eine entsprechende Cchadensanmeldung mit Schreiben vom 15° Juni I960 folgendes mitgeteilts
”Als Haftpflichtversicherer haben wir Ihren Regressanspruch zu prüfen, stellen aber unabhängig davon anheim, diesen inzwischen schonö im einzelnen zu beziffern.”
Ihre Schäden seien darauf am 8. April 1961 gegenüber ler Haftpflichtversicherung des Beklagten beziffert worden,
 Diese habe erst am 15. September 1961 geantwortet und sich
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darauf berufen, daß der Anspruch inzwischen verjährt sei»
Die Klägerin habe mit Rücksicht auf das Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 15» Juni I960 darauf vertraut, daß der Beklagte sich nicht auf die Verjährung berufen werde»
Das Landgericht hat durch Urteil vom 19» September 1963 das Versäumnisurteil aufrecht erhalten»
Hiergegen hat der Beklagte mit Zustimmung der Klägerin Sprungrevision eingelegt, mit der er seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt»
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
Ent scheidungsgründ e:
I» Das Landgericht ist der Auffassung, der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt» Es könne offenbleiben, so erwägt es, ob der Verunglückte S^^bereits im Zeitpunkt des Unfalls Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers erlangt habe, und ob das Schadensereignis dem Bundesbahnoberrat Dr»	seiner Eigenschaft
 als Leiter des Rentenbüros der Klägerin bereits im Dezember 1958 bekannt geworden sei. Beide Tatsachen seien nicht geeignet, die Verjährung zu begründen; denn der Lauf der Verjährungsfrist sei dadurch unterbrochen worden, daß der Geschädigte	mit	seiner	rechtzeitig	gegen	den	Beklagten
 erhobenen Schadensersatzklage auch die Feststellung begehrt habe, daß der Beklagte zu dem Ersatz des gesamten ihm in Zukunft aus dem Unfall entstehenden Schadens verpflichtet sei. Diese Wirkung komme der Peststellungsklage, die sich auf den gesamten künftigen Erwerbsschaden erstreckt habe, auch dann zu, wenn der mit ihr verfolgte Anspruch wegen des Übergangs
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üuf die Klägerin gern. § 1542 RVO dem Geschädigten nicht mehr in vollem Umfang augestanden habe. Wie das Kamnergericht in JR 1959» 466 ( = VersR 19599 535) zutreffend ausführe, müsse für die Legalzession dasselbe gelten, was im Falle der rechtskräftigen Abtretung anerkannten Rechts sei, daß nämlich die Feststellungsklage des Zedenten die Verjährung des Anspruchs des Zessionärs unterbreche. Der Geschädigte habe erst 2 Jahre nach dem Unfall bei der Klägerin den Rentenantrag gestellt. Mithin sei die Klägerin im Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage durch diesen noch nicht in der Lage gewesen, die auf sie übergegangene Schadensersatzforderung geltend zu machen, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe, ob und wann	den	die	Zahlung
 der Rente auslösenden Antrag stellen werde.
Diese Ausführungen sind, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum.
Nur die Klage des Berechtigten ist geeignet, die Verjährung nach § 209 BGB zu unterbrechen. Nach fester Rechtssprechung erfolgt der Rechtsübergang nach § 1542 RVO bereits im Zeitpunkt der Entstehung des Schadensersatzanspruchs. Der Anspruch geht durch die Person des Verletzten hindurch auf den Sozialversicherungsträger insoweit über, als dieser dem Verletzten Leistungen zu gewähren hat. Obwohl noch ungewiß ist, in welcher Höfte der Schädiger zu dem Ersatz verpflichtet ist und der Sozialvcrsicherungsträger dem Geschädigten Leistun zu erbringen hat, vollzieht sich der Rechtsübergang in jenem Zeitpunkt ftoch gewissermaßen dem Grunde nach. Der Rechtsübergang nach § 1542 RVO setzt lediglich voraus, daß der Fall cintritt, auf Grund dessen der schadensersatzberechtigte Verletzte Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann.
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Pabei ist es unerheblich, ob und wann im Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers festgestellt wird und wann der /orsichcrte einen dahingehenden Antrag stellt (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 -II.I § 1542 RVO Nr. 23 = VersR 1959, 34; vom 22. Oktober 1957 -VI ZR 222/56 - LH § 1542 RVO Nr. 8 = VersR 1957 Nr. 802; vom 25. Februar 1964 - VI ZR 6/63 - VersR 1964, 622). Der nach § 1542 RVO übergegangene und der etwa beim Geschädigten verbliebene Anspruchsteil stehen sich somit von Anfang an als selbständige Forderungen, weil durch die Person des Gläubigers geschieden, gegenüber. Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß durch eine vom Geschädigten erhobene Klage die Verjährung c^es nach § 1542 RVO übergegangenen Teils der Forderung nicht unterbrochen wird. (vgl. RGZ 85, 429; BGH VI ZR 317/56 vom 15. Januar 1957 - VersR 1957, 231; ebenso ItGRK 11. Auf 1., § 209 BGB Anm. 7).
Es ist zwischen den Parteien unstreitig und auch das ange-fochtene Urteil geht davon aus, daß die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit des Verletzten	deretwegen ihm die Klägerin
 eine Rente zahlt, bereits seit dem Unfallzeitpunkt besteht. In diesem Zeitpunkt ist daher der Ersatzanspruch	dem	Grunde
 nach auf die Klägerin übergegangen, obwohl sein Rentenantrag erst im Februar I960 bei der Klägerin eingegangen ist. war daher nicht mehr berechtigt, mit der im Januar 1959 erhobenen Klage den Ersatzanspruch gegen den Beklagten, soweit er auf die Klägerin übergegangen war, geltend zu machen. Das erkennt auch das Kammergericht in der angeführten Entscheidung JR 1959, 466, der das Landgericht folgt, an; es will dies jedoch nur für den Leistungsanspruch des Geschädigten gelten lassen,
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nicht dagegen für seine Feststellungsklage, falls der Geschädigte erst nach ihrer Erhebung Rentenleistungen von dem Sozialversicherungsträger erhält« Das Kammergericht erwägt hierzu, die Feststellungsklage setze kein zv/ischen den Parteien des Rechtsstreits bestehendes Rechts-Verhältnis voraus» Das Rechtsschutzinteresse des Geschädigten an der Feststellung des gesamten Ersatzanspruchs sei zu bejahen, solange der Sozialversicherungsträger noch keine Renten gezahlt habe, deretwegen der I'ordcrungsübergang geltend gemacht werden könnte, und so lange nicht feststehe, ob der Geschädigte überhaupt einen Rentenantrag stellen werde.
Dieser Auffassung, die auch das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, kann nicht gefolgt werden»
Ein rechtliches Interesse des Geschädigten Sinne des § 256 ZPO an der alsbaldigen Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten auch insoweit, als der Ersatzanspruch bereits dem Grunde nach auf die Klägerin üborgegangen war, kann nicht anerkannt werden. Das Fest-stellungsinteresse setzt voraus, daß eine tatsächliche Unsicherheit das Rechtsverhältnis gefährdet, und daß die Feststellungsklage geeignet und erforderlich ist, die Gefährdung zu beseitigen. Diese Voraussetzungen v/aren für den Feststellungsantrag S(|HBs im Vorprozeß gegen den Beklagten nicht gegeben, soweit der Antrag auch den auf die Klägerin übergegangenen Anspruchsteil zu dem Gegenstand gehabt haben sollte; denn es drohte	keinerlei	Rechts
 nachteil noch irgendwelcher Schaden, wenn er den Festet ellungsantrag auf den bei ihm verbliebenen Anspruchsteil beschränkte» Die einem solchen Antrag stattgebende Feststellung erstreckte sich nämlich - auch für die Zukunft
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auf den vollen jeweils bei ihm verbleibenden Anspruch»
Es ist zudem zweifelhaft, ob sich der Feststellungsantrag Sppps im Vorprozeß, obwohl er einen ausdrücklichen Vorbehalt des Hechtsübergangs auf die Klägerin nicht enthielt, auf den auf die Klägerin übergegangenen .Anspruchsteil erstrecken sollte; denn soweit Spppp mit der leistungsklage Ersatz entgangenen Verdienstes verlangte, hat er die Leistungen der Klägerin jeweils von seinem Zahlungsantrag abgesetzt» Sollte sich der Feststellungsantrag aber auf den an die Klägerin übergegangenen Anspruch erstreckt haben, so ist er durch das Urteil des Landgerichts im Vorprozeß rechtskräftig abgewiesen worden; denn das Landgericht hat die begehrte Feststellung in Übereinstimmung mit der festen Rechtsprechung dos erkennenden Senats nur getroffen, soweit kein Anspruchsübergang auf öffentliche Versicherungsträger erfolgt ist, im übrigen hat es den Feststellungsantrag abgewiesen» Auch daraus ergibt sich, daß durch den Feststellungsantrag des Geschädigten SpH^im Vorprozeß die Verjährung des auf die Klägerin übergegangenen Anspruchs nicht unterbrochen v/erden konnte, weil insoweit die Feststellungsklage - falls überhaupt - jedenfalls nicht von dem Berechtigten erhoben worden war»
Zu Unrecht beruft sich das angefochtene Urteil (mit dom Kammergericht) auf die Entscheidung BGHZ 25» 250, 259 = ITJ\I 1957, 1838 Kr. -ß» Dort ist ausgesprochen, daß der Geschädigte, der keinen vertraglichen Ersatzanspruch gegen den Schädiger hat, mit Ermächtigung de3 Vertragsgegners des Schädigers, dem das Recht zusteht, den Schaden als Lrittschaden geltend zu machen, im Wege der gewillkürten
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Prozeßstandschaft seinen Schaden im eigenen Namen gegen den Schädiger einklagen kann«. Für eine solche Klage wird das Rechtschutsbedürfnis des Geschädigten mit Recht aner-
dargelegt, für die Geltendmachung des auf die Klägerin übergegangenen Anspruchs im eigenen Namen kein Recht-schutzbedürfnis zur Seite. Von einer Prozeßstandschaft, die ihm ein Klagerecht verliehen hätte, kann daher keine
 war nach alledem nicht geeignet, die Verjährung des Klageanspruchs zu unterbrechen«
IIo Die Verjährung begann nach § 852 BGB spätestens in dom Zeitpunkt zu laufen, als die Klägerin von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangte« Wie sie zugib^;, erlangte ihr Dezernent Dr« PflHHB diese Kenntnis in seiner Eigenschaft als Bezirksleiter der Bundesbahnbetriebskrankenkasse, die den verletzten S^m^ seit dem Unfall (l8«5o1958) laufend betreut hatte, spätestens im Dezember 1958« Diese Kenntnis ihres leitenden Dezernenten muß sich die Klägerin zurechnen lassen« Es kann ihr nicht zugegeben werden, daß es sich insoweit nur tön eine "private Kenntnis" Dr« PflHHVs gehandelt habe, die dieser in seiner Eigenschaft als Leiter des Rentenbüros der Klägerin nicht erlangt habe» Stellten QLUch die Bundesbahnbetriebskrankenkasse und die Bundesbahnversicherungsanstalt (Klägerin verschiedene Körperschaften mit eigenen Selbstverwaltungsorganen dar, so darf doch nicht außer Betracht bleiben, daß es sich bei beiden um Einrichtungen der Bundesbahn zur.sozialen Betreuung ihrer Bediensteten handelte« Ersicht-
kennto Dem geschädigten S
stand aber, wie bereit
 Rede sein« Die von S
erhobene Eeststellungsklage
 lieh aus diesem Grunde hatten auch das Rentenbüro der Kläge
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W
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und die Bundesbahnbetriebskrankenkasse denselben Bezirksleiter in der Person des Oberbahnrats Dr.	Es
 geht daher nicht an, dessen Persönlichkeit gewissermaßen zu spalten, wie es die Klägerin will.
Im Dezember 1958 stand allerdings noch nicht endgültig fest, welches Ausmaß der Schaden hatte, ob insbesondere die Klägerin dem Geschädigten eine Rente würde ^zahlen müssen. Das hinderte jedoch den Beginn der Verjährung nicht, weil die allgemeine Kenntnis vom Schaden genügt, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Wer diese Kenntnis erlangt hat, dem gelten nach § 852 BGB auch solche Schadensfolgen als bekannt, .die im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis als möglich vorauszusehen waren (BGH VI ZR 222/56 vom 22. Oktober 1957 aaO). Wie sich aus den von der Klägerin selbst in Bezug genommenen und zu dem Gegenstand der mündlichen Ve Handlung gemachten Akten des Vorprozesses ergibt, war der Verletzte	bis	Dezember	1958 völlig arbeitsunfähig,
 in der Folgezeit nur für leichtere Arbeiten verwendbar und zu 50# erwerbsunfähig. Aus diesem Grunde wurde sein Arbeitsverhältnis bereits am 5* Dezember 1958 zu dem 5» Januar 1959 gekündigt. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, daß es für Dr.	in	seiner	Eigenschaft
 als Leiter der Betriebskrankenkasse und damit auch als Leiter dos Rentenbüros der Klägerin als möglich voraussehbar war, daß die Klägerin dem Verletzten SfBHI auf seinen Antrag eine Rente wegen wenigstens teilwdiser Borufs-oder Arbeitsunfähigkeit werde zahlen müssen. Da die Klägerin somit spätestens im Dezember 1958 Kenntnis vom Schaden im Sinne des § 852 BGB erlangt hatte, war im Zeitpunkt der Klageerhebung - April 1962 - die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen.
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III. Ohne Erfolg erhebt die Klägerin der Verjährungseinrede gegenüber den Einv/and der Arglist und des Verstoßes gegen l'reu und Glauben. Der Einv/and muß schon daran scheitern, daß die Klägerin seit der Ablehnung der Zahlungspflicht durch een Versicherer des Beklagten mit Schreiben vom 15» September 1961 bis zur Klageerhebung eine Frist von sieben Monaten hat verstreichen lassen. Es kann daher offen bleiben, ob sie auf Grund des formularmäßigen Schreibens des Versicherers vom 15» Juni I960, das sie erst am 8. April 1961 beantwortete, darauf vertrauen durfte, der Beklagte werde sich nicht auf die Verjährung berufen.
Die Einrede der Verjährung greift danach durch. Auf die Revision des Beklagten war daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuv/eisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ #1 ? 344 ZPO.
Engels	Die	Bundesrichter	Hanebeck,
 Dr. Hauß und Dr„ Pfretzschner sind beurlaubt.
Engels
 Heinrich