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BGH · VI ZR 244/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 244/61

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 18« September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kleinewefers, Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Dr» Pfretzschner für Recht erkannt: macht» Insgesamt hat er die Beklagte auf Zahlung von 1o859»49 DM nebst Zinsen in Anspruch genommene Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten mit der Begründung, daß ihre Zahlung von 100 DM monatlich den tatsächlichen Schaden decke« Der Fahrt nach Singen habe es nicht bedurft, weil eine gleichwertige Prothese auch in Lörrach zu beschaffen gewesen wäre« Y/egen der Beschäftigung einer Hausgehilfin könne der Kläger weder Ansprüche aus dem Recht seiner Ehefrau herleiten, weil diese durch die Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Vermögensschaden erleide, noch selbst Schadensersatz wegen entgehender Dienste fordern, weil die körperliche Behinderung der Ehefrau schon vor der Heirat bestanden habe« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Berufungsgericht hat den Umfang, in welchem der Kläger auch ohne den Unfall eine Haushaltshilfe beschäftigt hätte, höher geschätzt und deshalb die Beklagte nur zur Zahlung von 1«119>92 DM nebst Zinsen - unter Abweisung der Klage im übrigen -verurteilt« Mit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollen Klageabweisung weiter. die Rechtsprechung der körperlich verletzten und dadurch in der Hausarbeit behinderten Ehefrau einen solchen Anspruch nach §§ 842, 843 EGB nie schlechthin versagt hat, insbesondere nicht im Hinblick auf die Befugnis des Mannes, den Schädiger gegebenenfalls aus eigenem Recht nach § 845 BGB in Anspruch zu nehmen , Bas Begehren der Frau scheiterte in der Regel allein daran, daß sie keinen konkreten Schaden nachzuweisen vermochte, wie er als Anspruchsvoraussetzung in jedem Falle gefordert wurde, Benn nach § 1356 Abs, 2 a,F, BGB war die Frau, soweit es der Üblichkeit entsprach, zu unentgeltlichen Arbeiten im Hauswesen verpflichtet, V/urde ihre Fähigkeit hierzu durch eine Körperverletzung beeinträchtigt oder aufgehoben, so traf der Vermögensschaden*infolge der Unentgeltlichkeit der Bienste regelmäßig nicht die Frau, sondern den diese Bienste entbehrenden Mann, der dieserhalb nach der Sondervorschrift des § 845 BGB von dem Schädiger Ausgleich fordern konnte. Ergab sich im Einzelfall gleichwohl ein eigener, konkreter Vermögensschaden der verletzten Ehefrau, etwa weil sie die gesamten Haushaltskosten aus ihrem Vorbehaltsgut bestritt, oder weil ihr Unterhalt durch die Aufwendungen des Mannes für eine Ersatzkraft geschmälert wurde, so ist ihr - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend hervorhebt - stets auch ein entsprechender, eigener Schadensersatzanspruch zuerkannt worden (vgl, RGZ 85, 81; 47» 84;129» 55 u, ständig). Freilich hat der Mann einen aus § 1353 Abs. 1 BGB folgenden Anspruch darauf, daß die Frau diesen Beitrag erbringt; desgleichen ist es bei der grundsätzlichen Unentgeltlichkeit verblieben. Daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, daß der Rcchtozustand jedenfalls insoweit unverändert sei, als die Frau, wenn sie durch eine körperliche Verletzung in der Haushaltführung behindert wird, dadurch nach wie vor selbst keinen zu Ersatzansprüchen führenden Schaden erleide. Dienste wog» Sie verwertet 3ie vielmehr, auch wenn sie lediglich den Haushalt im Umfang ihrer gesetzlichen Rechte und Pflichten führt, weiterhin selbst; zwar nicht - wie häufig vor der Ehe - als bezahlte Berufsarbeit, wohl aber als ihren fortlaufenden Beitrag zu dem Familienunterhalt als der wirtschaftlichen Seite der von ihr eingegangenen Gemeinschaft o Dementsprechend entspringt der Anspruch des Mannes hierauf nicht einer durch die Ehe begründeten Dienstberechtigung, sondern seiner PartnerStellung, die ihn zu dem Verlangen berechtigt, daß der andere Teil ebenso wie er selbst in der vorgesehenen Weise zu der Grundlage der gemeinsamen Wirtschaftsführung beitrage«, Bei einem solchen Beitrag kann auch nicht von einem Entgelt - gleichviel ob geschuldet oder nicht - im Sinne einer auszutauschenden Gegenleistung des Partners die Rede sein; das Recht der Ehegatten, aus den gemeinsam aufgebrachten Mitteln ihren Unterhalt zu empfangen, stellt lediglich die familien-rechtlich geregelte, positive Seite ihrer Beitragspflicht dar, wie schon das Pehlen einer quantitativen Abhängigkeit deutlich macht» Die den Haushalt führende Ehefrau wird mithin durch die ihr zugefügte Körperverletzung daran gehindert, ihre Arbeitkraft in der von ihr gewählten und betätigten Weise - als Geneinschaftsbeitrag - zu verwerten„ Ihr Schadensersatzbegehren stellt deshalb nicht etwa das Verlangen nach Ausgleich einer abstrakten, ohne Bezug auf eine wirklich ausgeübte Tätigkeit bestehenden Minderung der Arbeitskraft dar, wie er freilich nach bürgerlichem Recht nicht gewährt werden könnte» Ihre tatsächliche Arbeitsleistung weist lediglich die doppelte, aus dem Einsatz in der ehelichen Lebensgemeinschaft hervorgehende Besonderheit auf, daß sie weder gegen noch ohne Entgelt Die Vorschrift ist vielmehr auf alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen anwendbar, die der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit mit sich bringt« Eine solche Beeinträchtigung liegt auch vor, wenn die körperlich verletzte Ehefrau zu dem Familienunterhalt, der sie sichert, nicht in dem Masse beitragen kann, wie sie verpflichtet und gewillt wäre«, Daß die Befriedigung ihrer Bedürfnisse nicht in entsprechendem Umfang entfällt, berechtigt nicht zu dem Schluß, daß sie von vornherein keinen Schaden erleide, wie dies bei der Verwendung der Arbeitskraft zu. Den Anspruch, zur Leistung eines vollwertigen Unterhalts-beitrags durch Übernahme der Haushaltführung instand gesetzt zu v/erden, hat die Frau auch dann, wenn ihr die Verletzung vor der Ehe zugefügt worden ist* Das folgt daraus, daß ihre häusliche Tätigkeit als eigene Nutzung ihrer Arbeitskraft in der besonderen, durch das Eherecht geregelten Form anzusehen ist« Der Schaden verwirklicht sich mit der Eingehung der Ehe, wenn die beeinträchtigte Nutzung den Unterhaltsbeitrag, schmälert, nicht anders als beim Eintritt ins Erwerbsleben, wenn sie dort zu geringerem Verdienst führt« Ob der Mann den geringeren Beitrag der Frau von vornherein durch erhöhte eigene Unterhaltsleistungen wettmachen muß, oder ob er hierzu bei später erfol- Las Berufungsgericht hat deshalb zutreffend den Anspruch des Klägers aus dem abgetretenen Recht seiner Ehefrau bejahte Auf die Hilfsbegründung, daß dem Kläger andernfalls ein eigener Anspruch im'Wege rechtsähnlicher Anwendung von § 845 BGB zuerkannt werden müsste, braucht daher nicht eingegangen zu werden»

Zitierte Normen: § 1360 BGB § 97 ZPO
EhefrauBGBRechtAnspruchArbeitskraftKlägerMannSchaden

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
2180 017
BGB §§ 842, 843
Die durch eine unerlaubte Handlung körperlich verletzte Ehefrau hat einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen ihrer Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts. Das gilt auch, wenn ihr die Verletzung vor der Ehe zugefügt v/orden ist.
BGH, Urt. v. 25o September 1962 - VI 2R 244/61 - OLG Stuttgärt
LG Stuttgart
VI ZR 244/61
Verkündet am 25o September 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der SBMHHHI^^ijJSßerrtahnei^^G^jVertreten durch ihren VorstandinSHfl^^llB ,	Straße
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br
 gegen
den Baurat Max MflHVdn BflHHHMP» A(
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 18« September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kleinewefers, Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Dr» Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt o
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist seit dem 10* Juni 1955 verheiratet* Seine Ehefrau hat vor der Ehe, am 10* Februar 1946, einen Verkehrsunfall erlitten, der die Amputation des linken Unterschenkels dicht unter dem Knie erforderlich machte« Es steht außer Streit, daß ihr die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtet ist* Die Beklagte hat entsprechende Zahlungen geleistet, insbesondere bis zu dem November 1959 - mit einem rechtskräftigen Teilurteil des Bandgerichts Stuttgart vom 1* September 1958 als Berech-nungsgrundlage - auch die Kosten der Beschäftigung einer Hausgehilfin erstattet, soweit sie als unfallbedingte Mehraufwendungen erachtet worden waren. Seit Dezember 1959 zahlt die Beklagte nur noch 100 DM monatlich mit dem Hinweis, daß in diesem Monat das zweite Kind der Ehegatten geboren wurde und der Kläger inzwischen als Baurat in LBfB eine Anstellung als Beamter auf Lebenszeit gefunden hat« Unter diesen Umständen, so meint die Beklagte, würde der Kläger nunmehr auch ohne die Unfallverletzung seiner Ehefrau eine Hausgehilfin ganztägig beschäftigen*
Der Kläger hat aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, hilfsweise alls eigenen Schadensersatzanspruch Erstattung der Aufwendungen für eine Hausgehilfin vom Dezember 1959 bis zu dem Februar 1961 begehrt, wobei er ein Achtel als nicht Unfall-bedingt und 100 DM monatlich als anzurechnende Leistung der Beklagten abgesetzt hat. Hinzugefügt hat er die Unkosten, die ihm durch einen Wechsel der Hausgehilfin und für eine Aushilfe während ihres Urlaubs entstanden sind* Außerdem hat der Kläger die Kosten einer Fahrt der Eheleute von LflHHi nach Singen zur Beschaffung einer neuen Prothese geltend ge-
 
macht» Insgesamt hat er die Beklagte auf Zahlung von 1o859»49 DM nebst Zinsen in Anspruch genommene
 Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten mit der Begründung, daß ihre Zahlung von 100 DM monatlich den tatsächlichen Schaden decke« Der Fahrt nach Singen habe es nicht bedurft, weil eine gleichwertige Prothese auch in Lörrach zu beschaffen gewesen wäre« Y/egen der Beschäftigung einer Hausgehilfin könne der Kläger weder Ansprüche aus dem Recht seiner Ehefrau herleiten, weil diese durch die Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Vermögensschaden erleide, noch selbst Schadensersatz wegen entgehender Dienste fordern, weil die körperliche Behinderung der Ehefrau schon vor der Heirat bestanden habe«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Berufungsgericht hat den Umfang, in welchem der Kläger auch ohne den Unfall eine Haushaltshilfe beschäftigt hätte, höher geschätzt und deshalb die Beklagte nur zur Zahlung von 1«119>92 DM nebst Zinsen - unter Abweisung der Klage im übrigen -verurteilt« Mit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollen Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat mit Recht einen eigenen Scha-
 
densersatzanspruch der Ehefrau des Klägers in Hohe der unfallbedingten Mehraufwendungen für eine Hausgehilfin bejahte Es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß. die Rechtsprechung der körperlich verletzten und dadurch in der Hausarbeit behinderten Ehefrau einen solchen Anspruch nach §§ 842, 843 EGB nie schlechthin versagt hat, insbesondere nicht im Hinblick auf die Befugnis des Mannes, den Schädiger gegebenenfalls aus eigenem Recht nach § 845 BGB in Anspruch zu nehmen , Bas Begehren der Frau scheiterte in der Regel allein daran, daß sie keinen konkreten Schaden nachzuweisen vermochte, wie er als Anspruchsvoraussetzung in jedem Falle gefordert wurde, Benn nach § 1356 Abs, 2 a,F, BGB war die Frau, soweit es der Üblichkeit entsprach, zu unentgeltlichen Arbeiten im Hauswesen verpflichtet, V/urde ihre Fähigkeit hierzu durch eine Körperverletzung beeinträchtigt oder aufgehoben, so traf der Vermögensschaden*infolge der Unentgeltlichkeit der Bienste regelmäßig nicht die Frau, sondern den diese Bienste entbehrenden Mann, der dieserhalb nach der Sondervorschrift des § 845 BGB von dem Schädiger Ausgleich fordern konnte. Ergab sich im Einzelfall gleichwohl ein eigener, konkreter Vermögensschaden der verletzten Ehefrau, etwa weil sie die gesamten Haushaltskosten aus ihrem Vorbehaltsgut bestritt, oder weil ihr Unterhalt durch die Aufwendungen des Mannes für eine Ersatzkraft geschmälert wurde, so ist ihr - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend hervorhebt - stets auch ein entsprechender, eigener Schadensersatzanspruch zuerkannt worden (vgl, RGZ 85, 81; 47» 84;129» 55 u, ständig). Es ist deshalb Hofmann (VersR 1961, 481, 483; insoweit entgegen Boehmer, FamRZ I960, 173) zuzustimmen, daß die Burchführung des Grundsatzes der Gleichberechtigung im Eherecht es nicht erfordert, den deliktischen Schutz der Arbeitskraft der Ehe-
 
frau neu zu begründen, sondern daß nur die Präge ihres Vermö-gensschadeno im Verletzungsfalle unter den veränderten Verhältnissen zu prüfen ist.
Sicher ist, daß dieser Sachden nicht mit unveränderter Begründung verneint werden kann» Die Prau ist nicht mehr gehalten, ihre Arbeitskraft im Hauswesen in der Form von unentgeltlichen Diensten zu verwenden, deren Empfänger der Mann ist und deren Ausfall ihn daher begrifflich und regelmäßig allein schädigt. Nach § 1356 Abs. 1 n.P. BGB führt die Prau den Haushalt in eigener Verantwortung, und nach § 1360 S. 2 BGB erfüllt sie dadurch in der Regel ihre Verpflichtung, durch Arbeit zu dem Unterhalt der Familie beizutragen. Der Wegfall des männlichen Weisungsrechts und erst recht die Einordnung als Unterhai tob ei trag verbieten es, in der Haushalt führung weiterhin eine Dienstleistung der Prau zu sehen. Auch wird der Beitrag zu dem Unterhalt der Familie geleistet und damit nicht mehr lediglich dem Manne zugev/andt.
Freilich hat der Mann einen aus § 1353 Abs. 1 BGB folgenden Anspruch darauf, daß die Frau diesen Beitrag erbringt; desgleichen ist es bei der grundsätzlichen Unentgeltlichkeit verblieben. Daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, daß der Rcchtozustand jedenfalls insoweit unverändert sei, als die Frau, wenn sie durch eine körperliche Verletzung in der Haushaltführung behindert wird, dadurch nach wie vor selbst keinen zu Ersatzansprüchen führenden Schaden erleide.
Eine solche Auffassung würde den gev/andelten Charakter der Hausfrauentätigkeit übersehen. Die Frau gibt ihre Arbeitskraft nicht mehr mit der Heirat in der Form unentgeltlicher
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Dienste wog» Sie verwertet 3ie vielmehr, auch wenn sie lediglich den Haushalt im Umfang ihrer gesetzlichen Rechte und Pflichten führt, weiterhin selbst; zwar nicht - wie häufig vor der Ehe - als bezahlte Berufsarbeit, wohl aber als ihren fortlaufenden Beitrag zu dem Familienunterhalt als der wirtschaftlichen Seite der von ihr eingegangenen Gemeinschaft o Dementsprechend entspringt der Anspruch des Mannes hierauf nicht einer durch die Ehe begründeten Dienstberechtigung, sondern seiner PartnerStellung, die ihn zu dem Verlangen berechtigt, daß der andere Teil ebenso wie er selbst in der vorgesehenen Weise zu der Grundlage der gemeinsamen Wirtschaftsführung beitrage«, Bei einem solchen Beitrag kann auch nicht von einem Entgelt - gleichviel ob geschuldet oder nicht - im Sinne einer auszutauschenden Gegenleistung des Partners die Rede sein; das Recht der Ehegatten, aus den gemeinsam aufgebrachten Mitteln ihren Unterhalt zu empfangen, stellt lediglich die familien-rechtlich geregelte, positive Seite ihrer Beitragspflicht dar, wie schon das Pehlen einer quantitativen Abhängigkeit deutlich macht»
Die den Haushalt führende Ehefrau wird mithin durch die ihr zugefügte Körperverletzung daran gehindert, ihre Arbeitkraft in der von ihr gewählten und betätigten Weise - als Geneinschaftsbeitrag - zu verwerten„ Ihr Schadensersatzbegehren stellt deshalb nicht etwa das Verlangen nach Ausgleich einer abstrakten, ohne Bezug auf eine wirklich ausgeübte Tätigkeit bestehenden Minderung der Arbeitskraft dar, wie er freilich nach bürgerlichem Recht nicht gewährt werden könnte» Ihre tatsächliche Arbeitsleistung weist lediglich die doppelte, aus dem Einsatz in der ehelichen Lebensgemeinschaft hervorgehende Besonderheit auf, daß sie weder gegen noch ohne Entgelt
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erbracht wird, sondern in dem korrespondierenden Recht auf Unterhalt ihre Anerkennung findet, und daß dieser Unterhalt sich nicht gemäß dem Ausfall an Arbeitsleistung verkürzt, v/eil der Verlust innerhalb der Familie ausgeglichen werden muß,
 Beide Gesichtspunkte können nicht dazu führen, einen eigenen Ersatzanspruch der Frau zu verneinen« Als Nachteile, auf die sich die Verpflichtung zu dem Schadensersatz nach § 842 BGB erstreckt, sind nicht nur ausbleibende Gegenleistungen füi den zerstörten Teil der Arbeitskraft anzusehen«. Die Vorschrift ist vielmehr auf alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen anwendbar, die der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit mit sich bringt« Eine solche Beeinträchtigung liegt auch vor, wenn die körperlich verletzte Ehefrau zu dem Familienunterhalt, der sie sichert, nicht in dem Masse beitragen kann, wie sie verpflichtet und gewillt wäre«, Daß die Befriedigung ihrer Bedürfnisse nicht in entsprechendem Umfang entfällt, berechtigt nicht zu dem Schluß, daß sie von vornherein keinen Schaden erleide, wie dies bei der Verwendung der Arbeitskraft zu. unentgeltlichen Diensten der Fall war» Es ist vielmehr lediglich die eheliche Lebensgemeinschaft, die bewirkt, daß die verletzte Frau den wirtschaftlichen Nachteil, der sich aus ihrem verminderten Beitrag ergibt, nicht oder nicht allein zu tragen braucht» Dieses gemeinsame Auffangen oder Überwinden der Verletzungsfolgen hat den Charakter eines internen Ausgleichs, setzt alsc begrifflich einen zunächst der Frau entstandenen Vermögensschaden voraus» Soweit der Ausgleich nicht völlig gelingt oder aus Mitteln der Frau bewirkt wird, verbleibt es v/ie nach der bisherigen Rechtslage bei diesem Schaden und damit dem unmittelbaren Ersatzanspruch der verletzten Frau gegen den Schädiger» Soweit der Mann die materiellen Bedürfnisse der Frau
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Den Anspruch, zur Leistung eines vollwertigen Unterhalts-beitrags durch Übernahme der Haushaltführung instand gesetzt zu v/erden, hat die Frau auch dann, wenn ihr die Verletzung vor der Ehe zugefügt worden ist* Das folgt daraus, daß ihre häusliche Tätigkeit als eigene Nutzung ihrer Arbeitskraft in der besonderen, durch das Eherecht geregelten Form anzusehen ist«
Der Schaden verwirklicht sich mit der Eingehung der Ehe, wenn die beeinträchtigte Nutzung den Unterhaltsbeitrag, schmälert, nicht anders als beim Eintritt ins Erwerbsleben, wenn sie dort zu geringerem Verdienst führt« Ob der Mann den geringeren Beitrag der Frau von vornherein durch erhöhte eigene Unterhaltsleistungen wettmachen muß, oder ob er hierzu bei später erfol-
 
gender Verletzung erst im Laufe der Ehe genötigt wird, kann keinen Unterschied machen, weil der Schädiger sich auf diesen Ausgleich in keinem Falle berufen darf0
Las Berufungsgericht hat deshalb zutreffend den Anspruch des Klägers aus dem abgetretenen Recht seiner Ehefrau bejahte Auf die Hilfsbegründung, daß dem Kläger andernfalls ein eigener Anspruch im'Wege rechtsähnlicher Anwendung von § 845 BGB zuerkannt werden müsste, braucht daher nicht eingegangen zu werden»
, Lie Ausführungen zur Höhe des Anspruchs wie zu den weiteren Schadensposten lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen und v/erden auch von der Revision nicht beanstandet»
Lamit erweist sich die Revision als unbegründet» Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
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