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BGH · VI ZK 244/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 244/60

§ 8 Abs« 3 Satz 2 StVO befreit einen Kraftfahrer, der nach links einbiegen will, nicht von seiner Pflicht aus § 8 Abs* 6 StVO, seine Fahrweise so einzurichten, daß er die zügige Durchfahrt einer nachfolgenden Straßenbahn nicht behindert» März 1959 gegen 9-40 Uhr mit seinem BKY/-Kombiwagen den Eangenfelder Damm in Hamburg in Richtung Eidelstedt* Er beabsichtigte, nach links in die ArminiUsstraße einzubiegen• Da er wegen des Gegenverkehrs nicht sogleich einbiegen konnte, hielt er auf dem - in seiner Fahrtrichtung gesehen - rechten Schienenpaar an« Dort wurde er von einem Straßenbahnzug der beklagten Straßenbahngesellschaft , der von dem Beklagten TflHBPge lenkt wurde, von hinten ungefähren. Paß er bis zu dem Eintreffen der Straßenbahn auf den Schienen werde bleiben müssen^ habe er nicht voraussehen könneno Wegen des starken Verkehrs sei es ihm auch nicht möglich gewesen, den Schienenbereich für die Straßenbahn freizuhalten oder rechtzeitig zu räumen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Wagen des Klägers schon auf den Schienen gestanden habe, bevor die Straßenbahn bis auf 25 m herangewesen sei. Das Landgericht hat in einem Grund- und Teilurteil dem Kläger Hl,28 DM zugesprochen und die Klage in Höhe von 1*232,72 DM abgewiesen* ferner hat es den Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens dem Grunde nach zu 2/3 mit dem Zusatz für gerechtfertigt erklärtr daß die Beklagten dem Kläger auf diesen Anspruch höchstens noch 1*116 DM zu zahlen haben* I» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagten den Schaden des Klägers zu 4/5 zu ersetzen haben: als Fahrer der Straßenbahn nach § 823 BGB und die Bahnge- Seilschaft nach § 1 SHpflG» Nach seinen Feststellungen ist der Kläger mit seinem Wagen schon auf die Schienen eingebogen, als die Straßenbahn gerade aus der Müggenkampstraße in den Dangenfelder Damm einbog. dung dieser Straße bis zu dem späteren Haltepunkt des Klägers eine Strecke von etwa 157 m zur Verfügung, auf der er sich auf die Fahrweise des vor ihm befindlichen Kraftwagens einstellen und seine Geschwindigkeit so einrichten konnte, daß es ihm möglich gewesen wäre, den Straßenbahnzug hinter dem Wagen anzuhalten, als dieser vor der Einmündung der Arxniniusstraße wegen des Gegenverkehrs anhielt. Dem Kläger hat es zur Bast gelegt, daß er seinen Wagen auf den Schienen angehalten habe, obwohl § 8 Abs« 6 StVO dem Kraftfahrer zur Pflicht mache, der Straßenbahn, soweit möglich, Platz zu machen und ungehinderte Durchfahrt zu gewähr ren» Er ist, wie das Berufungsgericht auf Grund der eigenen Angaben des Klägers feststellt, etwa 73 m vor der Einmündung der Arminiusstraße nach links auf die Straßenbahnschienen gefahren und hat zur gleichen Zeit im Rückspiegel gesehen, daß die Straßenbahn aus der Müggenkampstraße in den Langenfelder Damm einbog» Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe damit rechnen müssen, daß er wegen des beträchtlichen Gegenverkehrs gezwungen sein könnte, vor der Einmündung der Arminiusstraße länger als 10 Sekunden auf den Schienen zu halten und daß er infolgedessen auch die inzwischen herangekommene Straßenbahn zwingen werde an- zuhalterio Unter diesen Umständen habe er auf das Befahren der Schienen zunächst verzichten oder, wenn er sie mit einem Teil seines Wagens schon erreicht gehabt habe, wieder nach rechts fahren müssen» Es sei ihm zuzu demuten gewesen, daß er an der rechten Straßenseite kurz anhielt und dort wartete, bis die Straßenbahn an ihm vorbeigefahren war» Anschließend habe er sich wieder in Bewegung setzen und vorschriftsmäßig nach links einordnen können» Unter Umständen habe schon eine stärkere Herabsetzung der Geschwindigkeit genügt, um den gleichen Zweck zu erreichen» Die Revision verneint das» Sie beruft sich auf das in DAR 1955 Seite 175 Hr. 94 abgedruckte Urteil des OI/G Hamm und meint: Auch vor einer nachfolgenden Straßenbahn müsse sich der Kraftfahrer, der nach links einbiegen wolle, rechtzeitig nach links einordnen» Bei einem Anhalten auf der rechten Straßenseite, wie es das Berufungsgericht fordere, hätten auch alle hinter dem Kläger fahrenden Kraft- Für das Verhältnis dieser Vorschrift zu der Bestimmung des § 8 Abs, 3 Satz 2 StVO sind Rechtsprechung und Schrifttum darüber einig, daß der nach links Einbiegende bei dem nach § 8 Abs.3 Satz 2 StVO vorgeschriebenen Einordnen "möglichst weit links bis zur Mitte der Fahrbahn" den Teil der Straße, in dem Straßenbahnschienen ohne eigenen Gleiskör“ per liegen, jedenfalls dann mitzubenutzen hat, wenn bei seinem Einbiegen auf die Schienen hinter ihm noch keine Straßenbahn zu sehen ist (Urteil des BayerObXG in VRS 19, Das ergibt sieh eindeutig aus § 1 StVO« Zweifel tauchen dagegen auf, wenn, wie es hier der Fall war, eine Stras-senbahn zwar nicht in ganz nahem Abstand folgt, der Kraftfahrer aber damit rechnen muß, daß der Gegenverkehr ihn dazu nötigen werde, vor dem Xinkseinbiegen solange auf den Schienen stehen zu bleiben, daß die inzwischen herangekommene Straßenbahn gleichfalls gezwungen wird, anzuhälten. nenfahrzeugen den Weg nicht versperren darf, wenn sich das vermeiden läßt« Gerade in einer solchen Xage ist einer der Fälle gegeben, in denen nach dem Grundgedanken der Straßenverkehrsordnung dem Schienenfährzeug der Vorrang zustehen soll» Allerdings wird ein Fahrzeug, das auf dem rechts Hebenden Schienen liegenden Fahrbahnraum stehen bleibt, um die Straßenbahn erst vorbeizulassen, oft auch andere Verkehrs teilnehiaer zu dem Anhalten zwingen» Das ist aber mit Rücksicht auf die Eigenart und die Verkehrsbedeutung der Straßenbahn in Kauf zu nehmen, denn im Zweifelsfalle ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzes den Schienenfahrzeugen und nicht den anderen Verkehrsteilnehmern die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen. Das wird sich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, oft schon dadurch erreichen lassen, daß der Kraftfahrer, der links einbiegen will, beim Herannahen einer Straßenbahn rechtzeitig die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs herabsetzt und sich erst nach Vorbei-fahrt der Bahn nach links bis zur Mitte einordnet. gebnis gekommen, daß der.Kläger seine Verpflichtung aus § 8 Abs» 6.StVO verletzt hat» Da die Straßenbahn in nicht allzu großer Entfernung hinter ihm herfuhr, hätte er seine Fahrweise so einrichten müssen, daß er ihre zügige Durchfahrt nicht behinderte* Daß dies möglich war, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt (Im Ergebnis ebenso OXG Hamburg in VerkMitt 1959, 19 Nr* 32 * VersR 1959» 111 und VerkMitt 1959, 81 Nr* Hl)»

Zitierte Normen: § 7 StVG § 8 StVO § 17 StVG § 8 StVO
StraßenbahnWagenBerufungsgerichtSchieneKraftfahrerStVOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2204 080
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung:	nein
 StVO § 8 Abs» 6 und Abs. 3 Satz 2
§ 8 Abs« 3 Satz 2 StVO befreit einen Kraftfahrer, der nach links einbiegen will, nicht von seiner Pflicht aus § 8 Abs* 6 StVO, seine Fahrweise so einzurichten, daß er die zügige Durchfahrt einer nachfolgenden Straßenbahn nicht behindert»
BGH, Ur^* v» 6» Februar 1982 - VI ZK 244/60 - OLG Hamburg
LG Hamburg
V	I_ Zli 244/60
V	er kündet am 6» Februar '*962 Krieg!, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Arno
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
1 o
2,
die Harald T
9
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6, Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Bngels sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br, Bode, Br, Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4« Oktober I960 wird zurückgewiesen,
 Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger befuhr am 11. März 1959 gegen 9-40 Uhr mit seinem BKY/-Kombiwagen den Eangenfelder Damm in Hamburg in Richtung Eidelstedt* Er beabsichtigte, nach links in die ArminiUsstraße einzubiegen• Da er wegen des Gegenverkehrs nicht sogleich einbiegen konnte, hielt er auf dem - in seiner Fahrtrichtung gesehen - rechten Schienenpaar an« Dort wurde er von einem Straßenbahnzug der beklagten Straßenbahngesellschaft , der von dem Beklagten TflHBPge lenkt wurde, von hinten ungefähren. Sein Wagen wurde beschädigt*
Der Kläger hat vorgetragen: Der Fahrer der Straßenbahn habe den Zusammenstoß verschuldet; weil er unaufmerksam gefahren sei« THUM habe nach seiner eigenen Erklärung erst auf eine Entfernung von 25 m gesehen9 daß der Kraftwagen auf den Schienen stand. Das sei aber schon weit früher zu erkennen gewesen, denn der Wagen habe dort bereits gestanden, als die Straßenbahn noch sehr weit entfernt gewesen sei« Zudem sei er, der Kläger, schon vorher auf den Schienen gefahren und habe dabei das linke Blinklicht seines Wagens eingeschaltet gehabt. Schon in diesem Zeitpunkt habe	vorsorg-
lich die Geschwindigkeit der Straßenbahn herabsetzen müssen« Der Unfall sei ferner darauf zurückzuführen, daß die Bremsen des veralteten Straßenbahnzuges nicht ordentlich gefaßt hätten.
Für ihn, so meint der Kläger, sei der Unfall unabwendbar gewesen (§ 7 Abs. 2 StVG). Er sei vor dem Anhalten mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/st gefahren und habe
 
seinen Wagen langsam auf den Schienen zu dem Stehen gebracht»
Paß er bis zu dem Eintreffen der Straßenbahn auf den Schienen werde bleiben müssen^ habe er nicht voraussehen könneno Wegen des starken Verkehrs sei es ihm auch nicht möglich gewesen, den Schienenbereich für die Straßenbahn freizuhalten oder rechtzeitig zu räumen.
Auf den Schaden des Klägers, den dieser mit 3.793,20 PM angibt, haben die Beklagten 1.303,20 PM bezahlt. Pie restlichen 2.490 PM hat der Kläger mit der Klage geltend gemacht.
Pie Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie erkennen ihre Haftung in Höhe von 60 i* im Kähmen des Sachschadenhaftpflichtgesetzes an und wenden im übrigen ein: Pen Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall.
Er habe dadurch, daß er mit seinem Wagen auf den Straßenbahnschienen gehalten habe, gegen § 8 Abs. 6 StVO verstoßen. Er habe sich außerhalb des Schienenbereichs aufstellen müssen und erst einbiegen dürfen, wenn hierdurch keinStraßen~ bahnzug habe behindert werden können. Es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Wagen des Klägers schon auf den Schienen gestanden habe, bevor die Straßenbahn bis auf 25 m herangewesen sei. Beim Erblicken des Fahrzeugs habe	gebremst.	Es	sei	unrichtig,	daß	die	Brem-
sen nicht gefaßt hätten. SflÜ habe im polizeilichen Ermittlungsverfahren nur geäußert, beim Vorhandensein von Schienenbremsen wäre es möglich gewesen, den Straßenbahnzug rechtzeitig anzuhalten. Pas Fehlen einer Schienenbremse sei jedoch für den Ersatzanspruch des Klägers unerheblich,
 da kein gesetzlicher Zwang bestehe, die Straßenbahn mit solchen Bremsen auszurüsten*
Das Landgericht hat in einem Grund- und Teilurteil dem Kläger Hl,28 DM zugesprochen und die Klage in Höhe von 1*232,72 DM abgewiesen* ferner hat es den Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens dem Grunde nach zu 2/3 mit dem Zusatz für gerechtfertigt erklärtr daß die Beklagten dem Kläger auf diesen Anspruch höchstens noch 1*116 DM zu zahlen haben*
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den von den Beklagten zu zahlenden Betrag auf 423,84 IM erhöht und die Klage nur in Höhe von 726,96 DM abgewiesen» Ferner hat es das Urteil des Xandgerichts aufgehoben, soweit es den Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Insoweit ist die Sache an das Xandgericht zurückverwiesen worden*
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen vollen Klageantrag weiter* Die Be* klagten beantragen, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
I» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagten den Schaden des Klägers zu 4/5 zu ersetzen haben: als Fahrer der Straßenbahn nach § 823 BGB und die Bahnge-
 
Seilschaft nach § 1 SHpflG» Nach seinen Feststellungen ist der Kläger mit seinem Wagen schon auf die Schienen eingebogen, als die Straßenbahn gerade aus der Müggenkampstraße in den Dangenfelder Damm einbog.	stand von der Einmün-
dung dieser Straße bis zu dem späteren Haltepunkt des Klägers eine Strecke von etwa 157 m zur Verfügung, auf der er sich auf die Fahrweise des vor ihm befindlichen Kraftwagens einstellen und seine Geschwindigkeit so einrichten konnte, daß es ihm möglich gewesen wäre, den Straßenbahnzug hinter dem Wagen anzuhalten, als dieser vor der Einmündung der Arxniniusstraße wegen des Gegenverkehrs anhielt. Daß er gleich wohl den Wagen erst etwa 25 m vor der Arminiusstraße bemerkt hat, ist ihm nach.Ansicht des Berufungsgerichts als besonders grobe Fahrlässigkeit anzurechnen»
Dem Kläger hat es zur Bast gelegt, daß er seinen Wagen auf den Schienen angehalten habe, obwohl § 8 Abs« 6 StVO dem Kraftfahrer zur Pflicht mache, der Straßenbahn, soweit möglich, Platz zu machen und ungehinderte Durchfahrt zu gewähr ren» Er ist, wie das Berufungsgericht auf Grund der eigenen Angaben des Klägers feststellt, etwa 73 m vor der Einmündung der Arminiusstraße nach links auf die Straßenbahnschienen gefahren und hat zur gleichen Zeit im Rückspiegel gesehen, daß die Straßenbahn aus der Müggenkampstraße in den Langenfelder Damm einbog» Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe damit rechnen müssen, daß er wegen des beträchtlichen Gegenverkehrs gezwungen sein könnte, vor der Einmündung der Arminiusstraße länger als 10 Sekunden auf den Schienen zu halten und daß er infolgedessen auch die inzwischen herangekommene Straßenbahn zwingen werde an-
 
zuhalterio Unter diesen Umständen habe er auf das Befahren der Schienen zunächst verzichten oder, wenn er sie mit einem Teil seines Wagens schon erreicht gehabt habe, wieder nach rechts fahren müssen» Es sei ihm zuzu demuten gewesen, daß er an der rechten Straßenseite kurz anhielt und dort wartete, bis die Straßenbahn an ihm vorbeigefahren war» Anschließend habe er sich wieder in Bewegung setzen und vorschriftsmäßig nach links einordnen können» Unter Umständen habe schon eine stärkere Herabsetzung der Geschwindigkeit genügt, um den gleichen Zweck zu erreichen»
Bei der Abwägung der Unfallursachen nach § 17 StVG hat das Berufungsgericht angenommen, das Verschulden des Klägers sei gegenüber dem des Beklagten TflHB verhältnismäßig gering. Da auch die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens geringer sei als die Betriebsgefahr der Straßenbahn, erschien es ihm angemessen, die Ansprüche des Klägers nur um 1/5 zu mindern.
XI. Im Revisionsrechtszug streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger Ersatz des vollen Schadens zu gewähren ist«
Das hängt im wesentlichen davon ab, ob ihm eine Verletzung des § 8 Abs. 6 StVO zur Bast zu legen ist, wie das Berufungsgericht annimmt. Die Revision verneint das» Sie beruft sich auf das in DAR 1955 Seite 175 Hr. 94 abgedruckte Urteil des OI/G Hamm und meint: Auch vor einer nachfolgenden Straßenbahn müsse sich der Kraftfahrer, der nach links einbiegen wolle, rechtzeitig nach links einordnen» Bei einem Anhalten auf der rechten Straßenseite, wie es das Berufungsgericht fordere, hätten auch alle hinter dem Kläger fahrenden Kraft-
 
fahrzeuge halten müssen« Durch eine solche Fahrweise entstehe aber eine unklare, zu Unfällen führende Verkehrslage«
Die Ansicht der Revision, daß § 8 Abs« 6 StVO hier nicht anzuwenden sei, kann nicht gebilligt werden.
Für das Verhältnis dieser Vorschrift zu der Bestimmung des § 8 Abs, 3 Satz 2 StVO sind Rechtsprechung und Schrifttum darüber einig, daß der nach links Einbiegende bei dem nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO vorgeschriebenen Einordnen "möglichst weit links bis zur Mitte der Fahrbahn" den Teil der Straße, in dem Straßenbahnschienen ohne eigenen Gleiskör“ per liegen, jedenfalls dann mitzubenutzen hat, wenn bei seinem Einbiegen auf die Schienen hinter ihm noch keine Straßenbahn zu sehen ist (Urteil des BayerObXG in VRS 19,
306 Nr. 133 und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung) o Ebensowenig kann zweifelhaft sein, daß ein Kraftfahrer, der links einbiegen will, die Gleisanlagen nicht befahren darf, wenn er durch ein Einordnen nach links eine schon nahe herangekommene Straßenbahn zu einer Gefahren--bremsung veranlassen oder sie auf andere Weise gefährden würde. Das ergibt sieh eindeutig aus § 1 StVO« Zweifel tauchen dagegen auf, wenn, wie es hier der Fall war, eine Stras-senbahn zwar nicht in ganz nahem Abstand folgt, der Kraftfahrer aber damit rechnen muß, daß der Gegenverkehr ihn dazu nötigen werde, vor dem Xinkseinbiegen solange auf den Schienen stehen zu bleiben, daß die inzwischen herangekommene Straßenbahn gleichfalls gezwungen wird, anzuhälten. In einem solchen Fall kollidiert die Verkehrspflicht des nach links Einbiegenden, sich "möglichst weit links bis zur Mitte"
 
einzuordnen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 StVO) mit der Anordnung des § 8 Abs. 6 StVO, der Straßenbahn, soweit möglich, Platz zu machen und ungehinderte Durchfahrt zu gewähren. Mit Recht hat das Berufungsgericht nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes dem § 8 Abs. 6 StVO den Vorrang eingeräumt. Allerdings gewährt diese Bestimmung kein allgemeines Vorrecht der Straßenbahn; sie ändert also nichts daran, daß die Straßenbahn bei der Benutzung der Straße grundsätzlich den anderen Verkehrsteilnehmern gleichsteht. Das Gesetz räumt ihr aber insofern ein Vorrecht gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern ein, als es ihnen ausdrücklich zur Pflicht macht, auf die Straßenbahn besondere Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zur Rücksichtnahme ist durch die betriebsbedingten Besonderheiten der Straßenbahn, vor allem ihre Schienengebundenheit und ihre schwere Bremsfähigkeit gerechtfertigt. Sie ergibt sich aber auch daraus, daß die Straßenbalm dem städtischen Massenverkehr dient und an einen Fahrplan gebunden ist (vgl. BGHSt 1, 192 und Urteil des BGH vom 22. Oktober 1955 - VI ZR 168/59 - VRS 9, 417 Nr. 177 * VersR 1955, 714). Von den anderen Teilnehmern am Straßenverkehr war schon nach der Grundregel des § 1 StVO zu erwarten, daß sie diese unvermeidlichen Betriebsumstände der Bahn beachteten und sich im Verkehr danach verhielten. Dem ist jetzt durch den seit 24« August 1955 neu eingefügten § 8 Abs. 6 StVO ausdrücklich Und in erweiterter Form Rechnung getragen. Y/enn hier vom Kraftfahrer gefordert wird. Schienen« fahrzeugen, deren Verkehrsanlagen in der Fahrbahn einer Öffentlichen Straße liegen, soweit möglich Platz zu machen und ungehinderte Durchfahrt zu gewähren, so folgt daraus, daß er auch beim Einbiegen in eine ändere Straße den Schie-
 
nenfahrzeugen den Weg nicht versperren darf, wenn sich das vermeiden läßt« Gerade in einer solchen Xage ist einer der Fälle gegeben, in denen nach dem Grundgedanken der Straßenverkehrsordnung dem Schienenfährzeug der Vorrang zustehen soll» Allerdings wird ein Fahrzeug, das auf dem rechts Hebenden Schienen liegenden Fahrbahnraum stehen bleibt, um die Straßenbahn erst vorbeizulassen, oft auch andere Verkehrs teilnehiaer zu dem Anhalten zwingen» Das ist aber mit Rücksicht auf die Eigenart und die Verkehrsbedeutung der Straßenbahn in Kauf zu nehmen, denn im Zweifelsfalle ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzes den Schienenfahrzeugen und nicht den anderen Verkehrsteilnehmern die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen. Das wird sich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, oft schon dadurch erreichen lassen, daß der Kraftfahrer, der links einbiegen will, beim Herannahen einer Straßenbahn rechtzeitig die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs herabsetzt und sich erst nach Vorbei-fahrt der Bahn nach links bis zur Mitte einordnet.
Schmedes (DAR I960, 125) meint, dieser Vorrang der Straßenbahn sei zwar in den Zeiten beginnender Motorisierung berechtigt gewesen, bei der heutigen Entwicklung des Verkehrs aber überholt. Hierin kann ihm nicht gefolgt werden. Auch heute ist die Straßenbahn für weite Teile der Stadtbewohner das Hauptbeförderungsmittel. Sie hat als Massenverkehrsmittel keineswegs ihre Bedeutung verloren, sondern verdiente weiterhin die besondere Rücksichtnahme der anderen Verkehrsteilnehmer
 Demnach ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Er-
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gebnis gekommen, daß der.Kläger seine Verpflichtung aus § 8 Abs» 6.StVO verletzt hat» Da die Straßenbahn in nicht allzu großer Entfernung hinter ihm herfuhr, hätte er seine Fahrweise so einrichten müssen, daß er ihre zügige Durchfahrt nicht behinderte* Daß dies möglich war, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt (Im Ergebnis ebenso OXG Hamburg in VerkMitt 1959, 19 Nr* 32 * VersR 1959» 111 und VerkMitt 1959, 81 Nr* Hl)»
Das Verfahren des Berufungsgerichts, auf das Rechtsmittel des Klägers das zu seinen Gunsten ergangene Grundurteil aufsuheben, hat die Revision nicht gerügt*
Da das angefoehtene Urteil im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision des Klägers zurückzuwei-sena
 Die Kosten der Revision waren nach § 97 ZPO dem Kläger aufzuerlegen, weil er mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist»
Engels	Dr.	Kleinewefers	Dr.	Bode
 Dr* Hauß
 Heinrich Meyer