Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurttckverwiesen. Anlässlich des Wiederaufbaus haben die Beklagten auf dem Grundstück dHHHjjfe-Strasse A der pirma Schuhhaus einen Laden vermietet und sich verpflichtet, «auf diesem Grundstück« Ji Der Kläger betreibt eine'fieihe von Schuhgeschäften in Durch Vermittlung einer Maklerfirma trat er mit den Beklagten wegen Anmietung eines weiteren Geschäftslokals in Verbindung. Daraufhin beantragte die Firma den Parteien durch einstj weilige Verfügung zu verbieten, auf dem Grundstück ein Schuhgeschäft einzurichten. Das .Landgericht hat die zugunsten der Firma vereinbarte Y/ettbewerbsschutzklausel als' einen Rechtsmangel, der dem Kläger bekannt gewesen sei, angesehen und einen Schadenersatzanspruch verneint. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht die Verpflichtung in dem Mietverträge zwischen den Beklagten und der Birma dj|r an kein anderes Schuhgeschäft zu vermieten, als einen Sachmangel im Sinne des § 537 BGB angesehen hat. sache sei dem Kläger weder durch ein Recht an der Mietsache noch s durch ein solches auf die Mietsache entzogen worden. Unter den Begriff einer Sacheigenschaft im Sinne dieser Vorschrift fielen auch solche tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse von einer gewissen Dauer, die infolge ihrer Verbindung mit einer Sache öder ihrer sonstigen Beziehung zu ihr nach der Verkehre-' Die Wettbewerbsachutzklausel bewirkt aber nur eine schuldrechtliöhe Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Birma 4D» Sie beeinflusst die Sache, das Ladenlokal und dessen Wert für einen Mieter zunächst nicht. Die auf] der Klausel beruhenden Hechte der Firma f/ßi ga nt gleich wie diese sein mögen, richten sich nicht gegen dah Mieter als solchen. Die einstweilige Verfügung gegen d en Kläger ist deshalb auch nicht auf die Wettbewerbsschutzklausel als solche gestützt. Auch aus diesem Urteil ergibt sich also, dass nicht .das Bestehen der Wettbewerbsschutzklausel den Kläger unmittelbar-beT 1 einträchtigt hat, sondern die Annahme des Hämroergerichts, er habe sich eines Verstosses gegen § 826 BGB schuldig gemacht* Dies bedeutet aber eine völlig andere ürsachenreihe. Bagegen konnte der Vertrag zwischen den Beklagten und der Firma für sich allein den Kläger nicht hindern, das Schuhgeschäft vertragsgemäss zu betreiben. Ein Sach mangel entfällt und die vom Berufungsgericht hieraus gezogenen Folgerungen können daher die Entscheidung nicht tragen« gegen den Kläger darauf, dass dieser in Kenntnis der vertraglichen Bindungen der Beklagten und unter ihrer Missachtung» den Vertrag über das Lokal geschlossen hat* Von einem Recht der Firma fP? dem Kläger lediglich auf Grund des Vertrages mit deh Beklagten den Besitz streitig zu machen, ist nichts ersichtlich. Die Bestimmungen über einen Rechtsmangel können aber normalerweise dann nicht angewendet werden, wenn der Mieter eine Sa ehe besitzt, die ihm nicht aus Rechtsgründen entzogen werden kann/ Lin Anspruch gegen den Vermieter, derden Mieter nicht im Besitz stört, muss insoweit ausser Betracht bleiben. Nach der Behauptung des Klägers haben die Beklagten die Gewähr übernommen, dass die Vereinbarung mit der Firma sich nicht auf das Haus Hr 17 a erstrecke. Bine endgültige Entscheidung darüber, ob nach den Vereinbarungen ein haftungsbegründ end es Garantieversjyrechen gegeben war oder nicht, kann vom Revisionsgericht niclbt getroffen werden, zu demal die Frage, inwieweit die Verpflichtung sich auch auf Nr 17 a bezog, noch der Entscheidung bedarf.Eine Rechts-« * Aber auch dann, wenn eine solche Garantie nicht übernommen ist, könnten aus dem Mietvertrag Ansprüche hergeleitet wer-' den. März 1931 an*; genommen hat, ein gemeinsames sittenwidriges Zusammenwirken Parteien vorliegen, so würde das eigene Verhalten des Kläger^ einem Schadensersatzanspruch entgegenstehen, da es sich als uh-zulässige Rechtsausübung darstellen würde. Aber auch dann wehi das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als gegeben an-‘ i sieht, wird es zu prüfen haben, ob nicht mit Rücksicht auf dif' besonderen Besprechungen Uber die Wettbewerbsschutzklausel ddf * Kläger das Risiko einer möglicherweise dennoch bestehenden ver- • Gaffel Es kann aber auch nur eine Teillösung bezweckt gewesen sei’nyq etwa des Inhalts, dass nur die gegenseitigen Vertragspflichten für die Zukunft entfallen sollten, Ansprüche nach den allgemeinen Regeln aber nicht betroffen sein sollten. dem Willen der Parteien und dem Zweck der Vereinbarung bereits entstandene Ansprache unberührt bleiben, so ist nach den obigen Ausführungen eine Haftung der Beklagten unter der Voraussetzung, dass die Wettbewextosvereinbarung sich auch auf das Haus Hr 17 a bezog, möglich. Bas Urteil musste daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten ; •
J?Ur das Nachschlagewerk! . ' Nicht für die Amtliche Sammlung! P4TX- Gesetz BGB §§ 537, 541 > * /** Rechtssatz :13s ist in der Kegel weder ein Sach- noch Becht8mangel eines vermieteten I»ääenraunie'r, r .; wenn der Vermieter dem Mieter deines andereh;v;\^ Iiadens gegenüber vertraglich .verpflichtet« den Ladenraum nicht an ein Konkurrenzuntertt^^ men zu vermieten« * , > . ' <>; <" , Cs. Aktenzeichen: VI ZK 244/52 ♦ , *4 ' ' . TOteil des BGH vom 23. Dezember 1953 Eammergerlcht * A * • ¥ 4.4g < •' ' *vj? '' T '-Ar TI ZB 244/52 Verkündet am 23» Dezember 1953 Malessa, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, 2c di^gotelbetriebs-Aktiengesellschaft in B Dflmmftstrasse ^®^vertreten durch i] Otto Freiherr von H^HMfeund Frit # f hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- : liehe Verhandlung vom 19* Dezember 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. lCleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Bod e und Dr.. Kaul Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3» Juni 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurttckverwiesen. Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit desEinzeIka ufma (■Pfc, inB^I ifraann^A^ert^NJ(pBj(|fc B^Pgytrasse^p in Firma S - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Dr gegen &P UJlilidXUi Q uC*M tlq uqol/o c/äw\i U Beklagten, Berufungsbeklagten - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwal für Recht erkannt? Von Rechts wegen / It ■ Tatbestand: ^ ' V ^ . * /:* • * Die Beklagten sind gemeinschaftlich Eigentümer eines Gelän-dekompiexes an der Ecke trasse - Die auf diesem Gelände stehenden Gebäude sind durch Kriegseinwirkungen teils zerstört, teils schwer beschädigt worden und befinden sich im Wiederaufbau. Das Bckgrundstück hat in der ^^|^J|||^-Strasse die Hausbezeichnung 0 und in de Hausbezeichnung Das in der Strasse anschliessende Grundstück, das ebenfalls den BekxägMii gehört, hat die Hummer In der ^jm^gtrasse liegt däs . Haus Nr ^ 0 anschliessend an das Haus Nr 0. Sämtliche GrundstUk^* ke stehen auf demselben Grundbuchblatt. Das Grundstück Strasse 0 bildet mit dem Grundstück Nr 00 in der 0/////^ eine Parzelle. Die Einfahrt zu dem allen Häusern gemeinsamen Hof und gleichzeitig der Ausgang für ein in der Strasse 0) befindliches Lichtspieltheater befindet sich in der 00 -.SfWJ ftiv« Anlässlich des Wiederaufbaus haben die Beklagten auf dem Grundstück dHHHjjfe-Strasse A der pirma Schuhhaus einen Laden vermietet und sich verpflichtet, «auf diesem Grundstück« aJP an kein anderes Schuhgeschäft zu vermieten. Ji Der Kläger betreibt eine'fieihe von Schuhgeschäften in Durch Vermittlung einer Maklerfirma trat er mit den Beklagten wegen Anmietung eines weiteren Geschäftslokals in Verbindung. Zunächst wurde an ein Geschäft in der Trasse gedacht. Diese Anmietung unterblieb mit Rücksicht auf die erwähn-te Vereinbarung äer Beklagten mit aer Firma 00. Die Parteien schlosset! aber am 18. Januar 1951 einen Mietvertrag über das Ge- 11 schäftslokal da sie zur Annahme gelangt waren, dass sich die Wettbewerbsschutzklausel nicht auf dieses Grundstück beziehe. Der Kläger übernahm in dem Vertrag u.a. die Zahlxtxig eines Baukostenzuschusses. Die Ausbauarbeiten wurden in Angriff genommen. Daraufhin beantragte die Firma den Parteien durch einstj weilige Verfügung zu verbieten, auf dem Grundstück ein Schuhgeschäft einzurichten. Durch Urteil des Khmmergerichts vom 2. Marz 1931 wurde dem Anträge stattgegeben. Die Hauptsache selbst ist nicht anhängig gemacht worden. Die Parteien hoben nunmehr den Mietvertrag auf.. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Beklagten zu dem Schadensersatz verpflichtet seien» Sr behauptet, dass in dem anderweitig angemieteten Baden nur ein geringerer Umsatz zu erzielen sei,. Daraus und aus. der Tatsache, dass dieser Laden erst später eröffnet werdenkoio&r. hätten * te als es für^ppm^ 0 ^vorgesehen war, sich erhebliche Verluste ergeben. Weiter stellt der Kläger den Beklagten Aufwendungen, die er für den Bau #• gemacht habe, in Rechnung. Von seinen mit 12 124,33DM bezifferten Forderungen hat er einen Teilbetrag von 13 000 DM ^ « ' , geltend gemacht. Das .Landgericht hat die zugunsten der Firma vereinbarte Y/ettbewerbsschutzklausel als' einen Rechtsmangel, der dem Kläger bekannt gewesen sei, angesehen und einen Schadenersatzanspruch verneint. Es hält aber wegen eines Betrages von » 4 ' ' 6.176,37 Dil fto möglich, dass Ansprache aus ungerechtfertigter Bereicherung vorliegen. Die diesen Betrag Übersteigende idage-forderung hat das Landgericht durch Teilurteil sbgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. ‘ Entscheid ungsgründe *;*& *v ' Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht die Verpflichtung in dem Mietverträge zwischen den Beklagten und der Birma dj|r an kein anderes Schuhgeschäft zu vermieten, als einen Sachmangel im Sinne des § 537 BGB angesehen hat. Diese Rüge ist berechtigt. Das Berufungsgericht hat zu dieser Präge folgendes ausgeführt: * * *'«■'if Der Annahme der Parteien und des Vorderrichters, dass es sich ,.A um einen Rechtsmangel im Sinne des § 541 BGB handele, könne nicht J beigepflichtet werden; denn der vertragsmässige Gebrauch der Mietr ♦ ^ sache sei dem Kläger weder durch ein Recht an der Mietsache noch s durch ein solches auf die Mietsache entzogen worden. Vielmehr handele es sich um einen Sachmangel im Sinne des § 537 BGB. Unter den Begriff einer Sacheigenschaft im Sinne dieser Vorschrift fielen auch solche tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse von einer gewissen Dauer, die infolge ihrer Verbindung mit einer Sache öder ihrer sonstigen Beziehung zu ihr nach der Verkehre-' ‘ -"MM* auffassung wertbildend oder werterhöhend zu wirken pflegten./ (RGZ 95, 175, betreffend eine Brauereifreiheit; Palandt, Änm i\ b zu § 537 BGB). Darunter falle auch die Freiheit von einer Wett-bewerbsschutzklausel. Die erfolgreiche Geltendmachung einer sol- ; ' ' A chen Klausel genüge an sich, um Schadensersatzansprüche aus den §§ 537, 338 3GB auszulösen, ohne dass es darauf ankomme, ob der Rechtsstandpunkt der Birma gerechtfertigt gewesen sei oder f nicht. Es bedürfe insoweit daher keiner Nachprüfung. *% t# 'li- '■ .'i } Ik, * * /* t a j - 5 Das Berufungsgericht verkennt den Begriff des Sachmangels. Dieser ist eine Eigenschaft der Mietsache, die für jeden in gleichen Umständen befindlichen Mieter sich als Mangel darstellt, d.h. für jeden Mieter, der die Sache zu dem gleichen Zweck benutzen will. Die Wettbewerbsachutzklausel bewirkt aber nur eine schuldrechtliöhe Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Birma 4D» Sie beeinflusst die Sache, das Ladenlokal und dessen Wert für einen Mieter zunächst nicht. Der Kläger als Mieter des Ladens ist allein durch das Bestehen der Y/ettbewerbsschutzklau- ■ sei, die seine Hechtssphäre zunächst nicht betrifft, nicht an der Benutzung des Ladens als Schuhgeschäft gehindert. Die auf] der Klausel beruhenden Hechte der Firma f/ßi ga nt gleich wie diese sein mögen, richten sich nicht gegen dah Mieter als solchen. Die einstweilige Verfügung gegen d en Kläger ist deshalb auch nicht auf die Wettbewerbsschutzklausel als solche gestützt. Vielmehr führt das Khmmergerioht in der Sache 5 U 431/5*1 dazu folgendes aus: "Die Beklagte zu 3) (der jetzige Kläger) hatte von der Konkurrenzklausel im Mietvertrag der Klägerin Kenntnis. Der Inhaber hat als erfahrener Geschäftsmann mindestens auch erwogen, ob das Konkurrenzverbot so weit reichen ♦ v* kühne. Diesen möglichen Erfolg hat er im Bewusstsein, daß hiermit die Vertragsrechte der Klägerin verletzt würden, gebilligt und durch diese Mitwirkung bei der Vertrags- ] Verletzung mit bedingtem Vorsatz die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise geschädigt (§ 826 BGB). Die Klägerin l^ann deshalb auch von ihm die ^ Unterlassung des schädigenden Verhaltens verlangen". . i Auch aus diesem Urteil ergibt sich also, dass nicht .das Bestehen der Wettbewerbsschutzklausel den Kläger unmittelbar-beT 1 J einträchtigt hat, sondern die Annahme des Hämroergerichts, er habe sich eines Verstosses gegen § 826 BGB schuldig gemacht* Dies bedeutet aber eine völlig andere ürsachenreihe. Eine Handlung des Mieters, die ihm die Benutzung der Sache entzieht,, kann nicht als ein Mangel der Mietsache angesprochen werden« Insofern unterscheidet sich der Fall wesentlich von der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 95, 175)* Bort hatte der Verpächter einer Gastwirtschaft die Brauereifreiheit des I»okals zugesichert. Es bestand also eine Verpflichtung des Vermieters dafür einzustehen, dass kei-ne Brauerei einen wirtschaftlichen Zwang aüsüben würde« In Wir|c-lichkeit war aber der Pächter dem wirtschaftlichen Zwang prak-tisch aller in Betracht kommenden Brauereien ausgesetzt. Hier konnte also die nicht bestehende Brauereifreiheit auf Grund der bestehenden Verträge sich, wie das Reichsgericht es ausdrückt, . als eine wirtschaftliche Waffe gegen den Pächter auswirken, die ihm den friedlichen und gewinnbringenden Gebrauch der ^aeht-sache unmöglich machte. Bagegen konnte der Vertrag zwischen den Beklagten und der Firma für sich allein den Kläger nicht hindern, das Schuhgeschäft vertragsgemäss zu betreiben. Ein Sach mangel entfällt und die vom Berufungsgericht hieraus gezogenen Folgerungen können daher die Entscheidung nicht tragen« II. Bie Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch nicht aus den Gründen des Landgerichts aufrecht erhalten werden. Mit Recht ist die Annahme eines Rechtsmangels verneint worden. Rach dem bisher, ersichtlichen Sachverhalt beruhen die Rechte der Firma f/) - ein vertragliches Recht gegen die Beklagten, nicht an ein anderes Schugeschäft zu vermieten, unterstellt - gegen den Kläger darauf, dass dieser in Kenntnis der vertraglichen Bindungen der Beklagten und unter ihrer Missachtung» den Vertrag über das Lokal geschlossen hat* Von einem Recht der Firma fP? dem Kläger lediglich auf Grund des Vertrages mit deh Beklagten den Besitz streitig zu machen, ist nichts ersichtlich. Die Bestimmungen über einen Rechtsmangel können aber normalerweise dann nicht angewendet werden, wenn der Mieter eine Sa ehe besitzt, die ihm nicht aus Rechtsgründen entzogen werden kann/ Lin Anspruch gegen den Vermieter, derden Mieter nicht im Besitz stört, muss insoweit ausser Betracht bleiben. t * * * > m. ' ‘ _ * *! Der Anspruch des Klägers kann sich indessen aus anderen Gesichtspunkten ergeben. Nach der Behauptung des Klägers haben die Beklagten die Gewähr übernommen, dass die Vereinbarung mit der Firma sich nicht auf das Haus Hr 17 a erstrecke. Bas Berufungsgericht hat sich mit dieser Haftungsgrund läge nicht befasst. Bine endgültige Entscheidung darüber, ob nach den Vereinbarungen ein haftungsbegründ end es Garantieversjyrechen gegeben war oder nicht, kann vom Revisionsgericht niclbt getroffen werden, zu demal die Frage, inwieweit die Verpflichtung sich auch auf Nr 17 a bezog, noch der Entscheidung bedarf. Eine Rechts-« * kraftwirkung der Entscheidung zur einstweiligen Verfügung besteht nicht. Aber auch dann, wenn eine solche Garantie nicht übernommen ist, könnten aus dem Mietvertrag Ansprüche hergeleitet wer-' den. Bie Beklagten haben sich verpflichtet, dem Kläger den ver-r mieteten Raum zu überlassen. Wenn sie hierzu durch die vorher eingegangene vertragliche Verpflichtung der Firma gegenüber ausser Stande waren, so müssen sie dafür einstehen, denndle anfängliche Unvermögen gibt einen Schadensersatzansprueh, sobald es sich als dauernd herausstellt. Dass es sich hier um vermögen und nicht obejektive Unmöglichkeit handelt, ist nicht zweifelhaft. Die Hindernisse liegen in den persönlichen Veas-hältnissen der Beklagten; ein anderer, der nicht vertraglich gtf y #4mIi bunden wäre, könnte die Leistung erbringen» Es handelt sich um ein anfängliches Unvermögen, da es nicht auf den Zeitpunkt*;' der einstweiligen Verfügung, sondern den ihrer Grundlage, näfl£ • X ankommt. Sollte aber, wie das Kammergericht in der Entscheidung vom 2. März 1931 an*; genommen hat, ein gemeinsames sittenwidriges Zusammenwirken Parteien vorliegen, so würde das eigene Verhalten des Kläger^ einem Schadensersatzanspruch entgegenstehen, da es sich als uh-zulässige Rechtsausübung darstellen würde. Aber auch dann wehi das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als gegeben an-‘ i sieht, wird es zu prüfen haben, ob nicht mit Rücksicht auf dif' besonderen Besprechungen Uber die Wettbewerbsschutzklausel ddf * Kläger das Risiko einer möglicherweise dennoch bestehenden ver- * '»T*' '* traulichen Vereinbarung und das sich hieraus ergebende Unver-' .o.?. s: mögen der Beklagten zur Leistung übernommen hat. Damit könnten Uber den Aufwendungaersatz oder die Bereicherung hinausgebenäe Ansprüche stillschweigend ausgeschlossen sein. Ebenso würden ^ Ansprüche des Klägers dann entfallen, wenn mit der Vereinbarimg^V^ der Parteien über die Aufhebung des Vertrages alle Ansprüche aufgehoben sein sollten. .... . * . . • Gaffel Es kann aber auch nur eine Teillösung bezweckt gewesen sei’nyq etwa des Inhalts, dass nur die gegenseitigen Vertragspflichten für die Zukunft entfallen sollten, Ansprüche nach den allgemeinen Regeln aber nicht betroffen sein sollten. Dies.ist mangels näherer Feststellungen noch nicht zu entscheiden. Sollten nach * > ■ dem Willen der Parteien und dem Zweck der Vereinbarung bereits entstandene Ansprache unberührt bleiben, so ist nach den obigen Ausführungen eine Haftung der Beklagten unter der Voraussetzung, dass die Wettbewextosvereinbarung sich auch auf das Haus Hr 17 a bezog, möglich. Bas Urteil musste daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten ; • der Revision zu Übertragen war, zurückverwiesen werden* . . v y - y*# Br. iZleinewefers Dr.K.35.Meyer Hanebeck 'm Br. Bode Br» Kaul v