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BGH · VI ZR 244/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 244/06

SGB VII § 108 Die für die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII erforderliche Beteiligung des betroffenen Dritten setzt voraus, dass dieser in Kenntnis des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf seine eigene rechtliche Position darüber entscheiden kann, ob er an dem sozialrechtlichen Verfahren teilnehmen will oder nicht. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. 5 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der Beklagte nicht auf den Haftungsausschluss nach § 106 Abs.3 Alt. 3 SGB VII berufen könne. Zur Klärung der strittigen Rechtsfrage, ob bei Schädigung eines nicht versicherten Unternehmers, der vorübergehend auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mit Versicherten eines anderen Unternehmens betriebliche Tätigkeiten verrichtet, infolge der Verweisung auf § 105 SGB VII in § 106 Abs.3 Alt. 3 SGB VII die Haftungsprivilegierung über § 105 Abs. 2 SGB VII zugunsten des versicherten Schädigers zu dem Tragen komme, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen, auch wenn das Berufungsgericht die Zulassung mit der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage begründet hat (vgl. und W., dass ein Versicherungsfall nicht vorliege, auch gegenüber dem Beklagten bindend geworden ist (§ 108 SGB VII). 9 a) Die Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII ist auf die Entschei- § 108 Abs. 1 SGB VII verfolgt das Ziel, durch die Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten (Senat, BGHZ 158, 394, 396; 164, 117, 119; 166, 42, 44). Diese Bindung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 12. Sie setzt der eigenen Sachprüfung - auch des Revisionsgerichts - Grenzen (Senat, BGHZ 158, 394, 397; Urteile vom 19. Der Eintritt der Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII hängt davon ab, dass die Entscheidung für die Betroffenen unanfechtbar ist. ne Frage, ob Voraussetzung der Flaftungsprivilegierung nach § 106 Abs.3 Alt. 3 SGB VII die "Versicherteneigenschaft" sowohl des Schädigers als auch des Geschädigten ist (so Waltermann, NJW 2002, 1225, 1230 und NJW 2004, 901, 905; Wannagat/Waltermann, SGB VII, 14. Danach müsste auch der geschädigte Unternehmer, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mitgearbeitet hat, zu dem Kreis der Versicherten gehören, wenn dem Schädiger das Haftungsprivileg nach § 106 Abs.3 Alt. 3 SGB VII zugute kommen soll. Der erkennende Senat kann jedoch auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen, ob der einen Versicherungsfall ablehnende Bescheid der Bau-Berufsgenossenschaft R. auch gegenüber dem Beklagten bestandskräftig geworden ist, nachdem nur der Kläger gegen die Zurückweisung seines Wi- Die Bestandskraft wäre gegenüber dem Beklagten nur dann eingetreten, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden wäre, denn seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstellung berührt oder berühren kann (Senat, BGHZ 129, 195, 200 noch zu § 638 RVO; 158, 394, 397; Urteil vom 12. zu der Hinzuziehung des Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X nur verpflichtet, wenn dieser einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, wofür - worauf die Revisionserwiderung hinweist - keine Anhaltspunkte vorliegen. Eine solche eigenverantwortliche Entscheidung setzt allerdings voraus, dass der Beklagte überhaupt Kenntnis von dem Verfahren und dessen Auswirkungen auf seine eigene rechtliche Position hatte. Nur wenn der Beklagte nach den entsprechenden Hinweisen durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gäbe, dass er kein Interesse an einer Beteiligung am sozialrechtlichen Verfahren habe, könnte ihm eine Beteiligtenstellung - entsprechend dem Antragsprinzip des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X - nicht aufgedrängt werden und wäre davon auszugehen, dass er bewusst aufseine Beteiligung verzichte. 12 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann danach nicht schon daraus, dass der Beklagte von dem Verfahren zwischen Kläger und Berufsgenossenschaft aufgrund der Aussetzung des Verfahrens vor dem Landgericht Kenntnis gehabt haben müsse, geschlossen werden, er habe auf seine Beteiligung verzichtet. 13 d) War der Beklagte, was mangels entsprechender Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellen ist, an dem Verfahren zwischen Kläger und Bau-Berufsgenossenschaft R. nicht in der gebotenen Weise beteiligt, so ist das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge hat, dass der Bescheid an den Kläger dem Beklagten gegenüber nicht bindend geworden ist. Ist die Entscheidung der Bau-Berufsgenossenschaft noch nicht bindend, so ist das Berufungsgericht an einer Entscheidung über die Klage gehindert (vgl. Eine eigenständige Prüfung, ob der Kläger gesetzlich oder freiwillig unfallversichert ist, sowie ob der Beklagte zwar grundsätzlich zivil-rechtlich haftet, aber nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V. m. 3. Hiernach wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, ob der Beklagte in erforderlicher Weise von der Einleitung des sozialrechtlichen Verfahrens durch die Bau-Berufsgenossenschaft R. Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren auf seinen Antrag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen (Senat, Urteil vom 12. Juni 2007 -VI ZR 70/06 - aaO; Erfurter Kommentar zu dem Arbeits-recht/Rolfs aaO, § 108 SGB VII Rn. 5), wodurch der in einem etwaigen Verstoß gegen §12 Abs. 2 Satz 2 SGB X liegende Verfahrensmangel gemäß §41 Abs. 1 Nr. 6 SGB X geheilt würde (vgl. Bis dahin hätte das Berufungsgericht das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII - gegebenenfalls unter Fristsetzung - auszusetzen (Senat, BGHZ 129, 195, 202; Urteil vom 12.

Zitierte Normen: § 106 SGB_VII § 77 SGG § 106 SGB_VII § 12 SGB 10 § 108 SGB_VII § 12 SGB 10 § 108 SGB_VII § 563 ZPO
BerufungsgerichtKlägerSGB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 244/06
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
20. November 2007 Blum,
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ia
SGB VII § 108
Die für die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII erforderliche Beteiligung des betroffenen Dritten setzt voraus, dass dieser in Kenntnis des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf seine eigene rechtliche Position darüber entscheiden kann, ob er an dem sozialrechtlichen Verfahren teilnehmen will oder nicht.
BGH, Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - OLG Frankfurt am Main
LG Limburg a. d. Lahn
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Der	Kläger	verlangt	von	den Beklagten materiellen Schadensersatz und
 Schmerzensgeld wegen eines Unfalls, der sich am 6. April 2001 ereignete.
2	Der	Kläger,	Geschäftsführer	der	N.B.	GmbH, kontrollierte am Unfalltag
 auf einer Brücke der BAB 45 Abbrucharbeiten, die die N.B. GmbH im Auftrag der "A	."	durchführte.	Dort	waren	auch die Mitarbeiter der Beklag-
ten zu 2 mit Stemmarbeiten beschäftigt. Der Beklagte zu 1 (künftig: Beklagter), der zu dem Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 beschäftigt war, bediente den
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nicht mit einem Warnsignal für den Rückwärtsbetrieb ausgerüsteten Bagger der Beklagten zu 2. Beim Rückwärtsfahren überrollte er den rechten Fuß des Klägers, der mit dem Rücken zu dem Fahrzeug stand. Der Kläger zog sich dabei schwere knöcherne Verletzungen am Fuß und Unterschenkel zu und ist seit dem Unfall nicht mehr berufstätig.
3	Die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. lehnte mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 den Antrag des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Ein Versicherungsfall liege nicht vor, weil der Kläger als Unternehmer bzw. unternehmerähnliche Person eine freiwillige Versicherung nicht abgeschlossen habe. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005 zurückgewiesen.
4	Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 ist wegen Insolvenz in der ersten Instanz unterbrochen worden. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € sowie von materiellem Schadensersatz in Höhe von 124,60 € verurteilt. Es hat die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden festgestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
-4-
Entscheidunqsqründe:
I.
5	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der Beklagte nicht
 auf den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII berufen könne. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII komme nur für "Versicherte" zur Anwendung. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil der Kläger selbständiger Unternehmer und auch nicht freiwillig versichert sei. Zur Klärung der strittigen Rechtsfrage, ob bei Schädigung eines nicht versicherten Unternehmers, der vorübergehend auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mit Versicherten eines anderen Unternehmens betriebliche Tätigkeiten verrichtet, infolge der Verweisung auf § 105 SGB VII in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII die Haftungsprivilegierung über § 105 Abs. 2 SGB VII zugunsten des versicherten Schädigers zu dem Tragen komme, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
6	Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
7	1. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen, auch wenn das Berufungsgericht die Zulassung mit der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage begründet hat (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 -VI ZR 292/03- NJW 2005, 594, 596 m.w.N.; BGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 - NJW 2004, 2745, 2746; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 10).
8
2. Das Berufungsurteil hat keinen Bestand, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Entscheidung der Bau-
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Berufsgenossenschaft R. und W., dass ein Versicherungsfall nicht vorliege, auch gegenüber dem Beklagten bindend geworden ist (§ 108 SGB VII). Darauf kommt es jedoch für die Verneinung einer Haftungsprivilegierung nach den §§ 105, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den Beklagten an. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann von einer auch gegenüber dem Beklagten bindenden Entscheidung der Berufsgenossenschaft R. und W. nicht ausgegangen werden.
9	a) Die Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII ist auf die Entschei-
dungen darüber beschränkt, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind, und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. § 108 Abs. 1 SGB VII verfolgt das Ziel, durch die Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten (Senat, BGHZ 158, 394, 396; 164, 117, 119; 166, 42, 44). Diese Bindung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 12. Juni 2007 -VIZR 70/06- VersR 2007, 1131, 1132; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 79 Rn. 5). Sie setzt der eigenen Sachprüfung - auch des Revisionsgerichts - Grenzen (Senat, BGHZ 158, 394, 397; Urteile vom 19. Oktober 1993 - VIZR 158/93-VersR 1993, 1540, 1541; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO). Das Zivilgericht ist an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw. des Sozialgerichts gebunden und zwar unabhängig davon, ob es die von dem Sozialversicherungsträger getroffene Entscheidung inhaltlich für richtig hält (vgl. BAG, NZA 2007, 262, 265; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl., §108 SGB VII Rn. 6; Erfurter Kommentar zu dem Arbeitsrecht/Rolfs, 8. Aufl., § 108 SGB VII Rn. 1). Da das Zivilgericht die Bindung von Amts wegen zu berücksichtigen hat, sind Feststellungen dazu, in welchem Umfang die Bin-
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dungswirkung eingetreten ist, zwingend erforderlich (vgl. BGHZ 158, 394, 396 f.). Der Eintritt der Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII hängt davon ab, dass die Entscheidung für die Betroffenen unanfechtbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Bescheid gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden oder das Sozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
10	b)	Die	vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision aufgeworfe-
ne Frage, ob Voraussetzung der Flaftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII die "Versicherteneigenschaft" sowohl des Schädigers als auch des Geschädigten ist (so Waltermann, NJW 2002, 1225, 1230 und NJW 2004, 901, 905; Wannagat/Waltermann, SGB VII, 14. Erg. Lieferg., §106 Rn. 14; Schmidt, BB 2002, 1859, 1861 f.; Jungfleisch, BG 2007, 107; Bereiter-Flahn/Mehrtens aaO, § 106 SGB VII Rn. 8.7; Erfurter Kommentar zu dem Arbeits-recht/Rolfs aaO, § 106 SGB VII Rn. 5; wohl auch Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., § 106 Rn. 11; offen Otto, NZV 2002, 10, 16 f.), wurde vom Bundessozialgericht inzwischen im Urteil vom 26. Juni 2007 (- B 2 U 17/06 R; bisher noch nicht ver-öff.) bejaht (zur Gegenmeinung vgl. LSG Baden-Württemberg, NJW 2002, 1290, 1291; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 547, 552; Kasseler Kommentar/Ricke, SGB VII, 53. Erg. Lieferg., § 105 Rn. 10; § 106 Rn. 12). Danach müsste auch der geschädigte Unternehmer, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mitgearbeitet hat, zu dem Kreis der Versicherten gehören, wenn dem Schädiger das Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute kommen soll. Davon geht auch das Berufungsgericht aus, dessen Entscheidung insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht. Der erkennende Senat kann jedoch auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen, ob der einen Versicherungsfall ablehnende Bescheid der Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. auch gegenüber dem Beklagten bestandskräftig geworden ist, nachdem nur der Kläger gegen die Zurückweisung seines Wi-
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derspruchs nicht vorgegangen ist. Die Bestandskraft wäre gegenüber dem Beklagten nur dann eingetreten, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden wäre, denn seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden.
11	c) Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Ver-
fahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstellung berührt oder berühren kann (Senat, BGHZ 129, 195, 200 noch zu § 638 RVO; 158, 394, 397; Urteil vom 12. Juni 2007 -VIZR 70/06- aaO; BSGE 55, 160, 162; BVerwG 18, 124, 129). Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Beklagten vor. Wird der Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt, muss der Beklagte grundsätzlich für den Personenschaden des Klägers selbst aufkommen. Zwar war die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. zu der Hinzuziehung des Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X nur verpflichtet, wenn dieser einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, wofür - worauf die Revisionserwiderung hinweist - keine Anhaltspunkte vorliegen. Der Dritte soll nämlich selbst darüber entscheiden können, ob er an dem Verfahren, das auch ihn betrifft, teilnehmen will oder nicht (vgl. BSGE 55, 160, 162 f.). Eine solche eigenverantwortliche Entscheidung setzt allerdings voraus, dass der Beklagte überhaupt Kenntnis von dem Verfahren und dessen Auswirkungen auf seine eigene rechtliche Position hatte. Um sicherzustellen, dass er diese Kenntnis auch erlangt, hätte ihn die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. nach § 12 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz SGB X von der Einleitung des Verfahrens benachrichtigen müssen, soweit er ihr bekannt war. Außerdem hätte sie den Beklagten auf sein Recht auf Beteiligung hinweisen müssen (vgl. BSG, Urteile vom 12. Juni 2001 - B4 RA 37/00 R - SozR 3 - 2600 § 243 Nr. 9; vom 3. April 2001 - B 4 RA 22/00 R - SGb 2002, 224, 226; v. Wulffen/v. Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 12 Rn. 8; Kasseler Kommen-
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tar/Ricke aaO, § 108 Rn. 9; Stöhr, VersR 2004, 809, 817). Nur wenn der Beklagte nach den entsprechenden Hinweisen durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gäbe, dass er kein Interesse an einer Beteiligung am sozialrechtlichen Verfahren habe, könnte ihm eine Beteiligtenstellung - entsprechend dem Antragsprinzip des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X - nicht aufgedrängt werden und wäre davon auszugehen, dass er bewusst aufseine Beteiligung verzichte.
12	Entgegen	der	Auffassung	der Revisionserwiderung kann danach nicht
 schon daraus, dass der Beklagte von dem Verfahren zwischen Kläger und Berufsgenossenschaft aufgrund der Aussetzung des Verfahrens vor dem Landgericht Kenntnis gehabt haben müsse, geschlossen werden, er habe auf seine Beteiligung verzichtet.
13	d) War der Beklagte, was mangels entsprechender Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellen ist, an dem Verfahren zwischen Kläger und Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. nicht in der gebotenen Weise beteiligt, so ist das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge hat, dass der Bescheid an den Kläger dem Beklagten gegenüber nicht bindend geworden ist. Ist die Entscheidung der Bau-Berufsgenossenschaft noch nicht bindend, so ist das Berufungsgericht an einer Entscheidung über die Klage gehindert (vgl. Senat, BGHZ 129, 195, 202; 158, 394, 397 f.; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 -VersR 2007, 1131, 1132). Eine eigenständige Prüfung, ob der Kläger gesetzlich oder freiwillig unfallversichert ist, sowie ob der Beklagte zwar grundsätzlich zivil-rechtlich haftet, aber nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII oder nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII haftungsprivilegiert ist, ist dem Berufungsgericht bis zu dem Abschluss des sozialrechtlichen Verfahrens verwehrt.
3. Hiernach wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, ob der Beklagte in erforderlicher Weise von der Einleitung des sozialrechtlichen Verfahrens durch die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. benachrichtigt worden ist. Fehlt es daran, tritt die Bestandskraft des Bescheides vom 22. Dezember 2004 ihm gegenüber erst ein, wenn er auf Anfrage erklärt, an einer Wiederholung des Verfahrens kein Interesse zu haben, oder wenn er keine Erklärung abgibt (vgl. BSGE 55, 160, 163). Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren auf seinen Antrag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen (Senat, Urteil vom 12. Juni 2007 -VI ZR 70/06 - aaO; Erfurter Kommentar zu dem Arbeits-recht/Rolfs aaO, § 108 SGB VII Rn. 5), wodurch der in einem etwaigen Verstoß gegen §12 Abs. 2 Satz 2 SGB X liegende Verfahrensmangel gemäß §41 Abs. 1 Nr. 6 SGB X geheilt würde (vgl. v. Wulffen/v. Wulffen aaO, § 12 Rn. 13). Dann könnte die Entscheidung auch dem Beklagten gegenüber unanfechtbar werden und Bindungswirkung im vorliegenden Haftpflichtprozess haben. Bis dahin hätte das Berufungsgericht das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII - gegebenenfalls unter Fristsetzung - auszusetzen (Senat, BGHZ 129, 195, 202; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO; Erfurter Kommentar zu dem Arbeits-recht/Rolfs aaO).
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15	Das	Berufungsurteil	war	deshalb	aufzuheben und die Sache zur neuen
 Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Müller	Greiner	Diederichsen
 Pauge
Zoll
 Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 14.12.2005 -20 37/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2006 - 8 U 10/06 -