RVO §§ 212, 1226, 1235, 1245, 1247, 1542; BGB § 852 Der einem Sozialversicherten zustehende Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall geht auch dann bereits im Unfallzeitpunkt auf den Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner Leistungspflicht über, wenn die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit erst einige Jahre nach dem Unfall eintritt, aber eine Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers schon damals in Betracht kommen konnte. Der Rentenversicherungsträger erwirbt die Ansprüche nicht von einer gesetzlichen Krankenkasse, die nach dem Unfall zunächst Krankenhilfe gewährt hat. Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24, Februar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr.Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Lepa für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. bei der klagenden LVA eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Die Klägerin gab diesem Antrag mit Wirkung vom 1, Februar 1976 statt. Dezember 1978 bei dem Landgericht eingereichten Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Ersatz der Hälfte der ihr bis zu dem 30. Es geht bei seinen Überlegungen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus, daß, falls ein Anspruchsübergang gemäß § 1542 RVO eintritt, dieser bereits im Unfallzeitpunkt erfolgt, auch soweit ihm künftige, noch nicht überschaubare Leistungen zugrunde liegen (BGHZ 48, 181, 184 ff), und daß ein Sozialversicherungsträger, der Leistungen erbringt, nachdem zunächst ein anderer Sozialversicherungs- gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit zustehen konnten, gingen diese Ansprüche im Rahmen der Leistlingspflicht der Klägerin bereits im Unfallzeitpunkt unmittelbar auf diese über, falls er, wovon das Berufungsgericht aufgrund der Behauptung der Klägerin (GA Bl.117) ausgeht und was auch die Revisionserwiderung unterstellt, bereits damals sozialversichert war; denn aufgrund der erlittenen Verletzungen konnte eine Leistungspflicht der Klägerin in Betracht kommen (BGHZ 48, 181, 184 f.; Senatsurteil vom 22. die Kosten der stationären und ambulanten Behandlung getragen haben, dann muß sich die Klägerin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht die für den Verjährungsbeginn gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis dieser beiden Krankenkassen von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen entgegenhalten lassen*Da die Klägerin selbst keinesfalls vor dem 5. dagegen damals nicht sozialversichert, mußte sich die Klägerin die bis zu dem Forderungsübergang auf sie erworbene Kenntnis des T. Diese Entscheidung behandelt nur die Verjährung der auf gesetzliche Krankenkassen übergegangenen Schadensersatzansprüche, wenn ein versicherter Arbeitnehmer nach einem Unfall von einem Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem anderen Übertritt. schon im Unfallzeitpunkt sozialversichert war und auch den Einwendungen des Beklagten zu Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht nachgegangen ist, kann der Senat nicht abschließend in dieser Sache entscheiden; diese war vielmehr zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein 20 RVO §§ 212, 1226, 1235, 1245, 1247, 1542; BGB § 852 Der einem Sozialversicherten zustehende Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall geht auch dann bereits im Unfallzeitpunkt auf den Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner Leistungspflicht über, wenn die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit erst einige Jahre nach dem Unfall eintritt, aber eine Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers schon damals in Betracht kommen konnte. Der Rentenversicherungsträger erwirbt die Ansprüche nicht von einer gesetzlichen Krankenkasse, die nach dem Unfall zunächst Krankenhilfe gewährt hat. BGH, Urt. v. 24.Februar 1983 - VI ZR 243/80 - OLG Celle LG Lüneburg BUNDESGERICHTSHOF 20 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 243/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 24. Februar 1983 Walz Justizhauptsekretär als Urknndabeamter der Geachiftaatelle Lande sverSicherungsanstalt vertreten durch den Geschäftsführer, lallee Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen den Arbeiter Hanifi Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof.Dr 2 Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24, Februar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr.Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Lepa für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Celle vom 11. September 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Arbeiter Salih T. wurde am 12. September 1971 als Insasse eines dem Beklagten gehörenden und von diesem gesteuerten Pkw verletzt, als der Wagen von der Fahrbahn abkam, eine Böschung hinunterstürzte und sich überschlug. Einige Zeit nach dem Unfall wurde T. Mitglied einer Betriebskrankenkasse. Diese gesetzliche Krankenkasse übernahm die Kosten der in den Jahren 1974 und 1975 erforderlich gewordenen ambulanten und stationären Behandlung. Ihre gegen den Beklagten im Jahre 1976 erhobene Schadensersatzklage wies das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 27- April 1977 ab, weil die Forderung verjährt war Am 5. Januar 1976 beantragte T. bei der klagenden LVA eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Die Klägerin gab diesem Antrag mit Wirkung vom 1, Februar 1976 statt. Mit der am 20. Dezember 1978 bei dem Landgericht eingereichten Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Ersatz der Hälfte der ihr bis zu dem 30. November 1978 entstandenen Aufwendungen, insgesamt 18.277,05 DM, verlangt und im übrigen die Feststellung der entsprechenden Ersatzpflicht des Beklagten beantragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der aus § 1542 RVO abgeleitete Ersatzanspruch der Klägerin sei gemäß § 852 BGB verjährt. Es geht bei seinen Überlegungen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus, daß, falls ein Anspruchsübergang gemäß § 1542 RVO eintritt, dieser bereits im Unfallzeitpunkt erfolgt, auch soweit ihm künftige, noch nicht überschaubare Leistungen zugrunde liegen (BGHZ 48, 181, 184 ff), und daß ein Sozialversicherungsträger, der Leistungen erbringt, nachdem zunächst ein anderer Sozialversicherungs- träger dazu verpflichtet war, die Ersatzansprüche in dem Zustand erwirbt, in welchem sie sich bei dem bis dahin zuständigen Sozialversicherungsträger befanden (Senatsurteil vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79 - VersR 1982, 546, 547, insoweit nicht in BGHZ 83, 162 abgedruckt). Die Klägerin müsse sich demnach die Kenntnis der gesetzlichen Krankenkasse entgegenhalten lassen, bei der T. versichert war. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. II. 1. Soweit dem durch den Verkehrsunfall am 12. September 1971 verletzten Arbeiter T. gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit zustehen konnten, gingen diese Ansprüche im Rahmen der Leistlingspflicht der Klägerin bereits im Unfallzeitpunkt unmittelbar auf diese über, falls er, wovon das Berufungsgericht aufgrund der Behauptung der Klägerin (GA Bl.117) ausgeht und was auch die Revisionserwiderung unterstellt, bereits damals sozialversichert war; denn aufgrund der erlittenen Verletzungen konnte eine Leistungspflicht der Klägerin in Betracht kommen (BGHZ 48, 181, 184 f.; Senatsurteil vom 22. Oktober 1963 - VI ZR 187/62 -VersR 1964, 49, 51). Auf die gesetzliche Krankenkasse, deren Mitglied T. zu dieser Zeit möglicherweise war, konnten solche Ansprüche nach § 1542 RVO nicht übergehen, da der Forderungsübergang nach dieser Vorschrift nur insoweit erfolgt, als der jeweilige Sozialversicherungs träger dem Entschädigungsberechtigten nach der RVO Leistungen zu gewähren hat, die Krankenkasse aber hiernach nicht verpflichtet war, T. Rentenleistungen wegen Erwerbsunfähigkeit zu erbringen. Kann somit die Klägerin hinsichtlich der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche nicht Rechtsnachfolgerin der beiden Krankenkassen gewesen sein, die für T. die Kosten der stationären und ambulanten Behandlung getragen haben, dann muß sich die Klägerin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht die für den Verjährungsbeginn gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis dieser beiden Krankenkassen von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen entgegenhalten lassen*Da die Klägerin selbst keinesfalls vor dem 5. Januar 1976 Kenntnis von dem Unfall ihres Mitglieds erhalten hat, konnte der auf § 823 BGB in Verbindung mit § 1542 RVO gestützte Klageanspruch im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 20. Dezember 1978 noch nicht verjährt sein, falls - wie das Berufungsgericht unterstellt - T. schon im Unfallzeitpunkt sozialversichert war. War T. dagegen damals nicht sozialversichert, mußte sich die Klägerin die bis zu dem Forderungsübergang auf sie erworbene Kenntnis des T. anrechnen lassen (Senatsurteil vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79 - aaO). 2. Aus der vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Januar 1958 (VI ZR 295/56 - VersR 1958, 153) ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung behandelt nur die Verjährung der auf gesetzliche Krankenkassen übergegangenen Schadensersatzansprüche, wenn ein versicherter Arbeitnehmer nach einem Unfall von einem Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem anderen Übertritt. Für eine solche Gestaltung hat der erkennende Senat damals ausgesprochen, daß der neue Sozialver- sicherungsträger die kraft Gesetzes auf ihn übergehenden Schadensersatzansprüche des Verletzten als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Versicherungsträgers erwirbt, Zutreffend weist Wussow (ünfallhaftpflichtrecht, 12.Aufl., Rdn. 1428) auch darauf hin, daß das Rechtsnachfolgeverhältnis nicht auf zwei Krankenkassen beschränkt werden kann, sondern daß Schadensersatzansprüche eines Versicherten, die zunächst auf eine gesetzliche Krankenkasse übergegangen waren, von dieser auf einen Sozialversicherungsträger anderer Art - etwa eine Berufsgenossenschaft - übergehen können, der später dazu berufen ist, gleichartige Leistungen zu erbringen. Ein derartiges Rechtsnachfolgeverhältnis kann sogar gelegentlich zwischen einem öffentlichen Dienstherrn und einem Sozialversicherungsträger oder umgekehrt bestehen (Senatsurteile vom 20. April 1982 - VI ZR 197/80 VersR 1982, 703 und vom 7. Dezember 1982 - VI ZR 9/61 -zur Veröffentlichung bestimmt). Voraussetzung ist aber immer, daß die verschiedenen Sozialversicherungsträger bzw. Dienstherrn gleichartige Leistungen (z.B. Krankenpflege) zu erbringen haben - eine Pflicht, die z.B. einer Berufsgenossenschaft gemäß § 545 RVO obliegen kann. III. Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob T. schon im Unfallzeitpunkt sozialversichert war und auch den Einwendungen des Beklagten zu Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht nachgegangen ist, kann der Senat nicht abschließend in dieser Sache entscheiden; diese war vielmehr zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Hiddemann Dunz Seheffen Dr. Kullmann Dr. L#pa