Ist für die Verletzung eines Kleinkindes sowohl das Verschulden eines Dritten ursächlich geworden als auch der Umstand, daß ein Elternteil diejenige Beaufsichtigung versäumt hat, die ihm gerade in seiner elterlichen Eigenschaft oblag, dann haften Dritter und schuldiger Eltemteil als Gesamtschuldner gern. Die Beklagte hält dem Ersatzanspruch der Klägerin u.a. entgegen, das Kind müsse sich ein Mitverschulden seiner Mutter anrechnen lassen, weil die Mutter ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt und dadurch zu dem Schadenseintritt beigetragen habe. Das Berufungsgericht (das Urteil ist VersR 1977, 729 abgedruckt) geht aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen von einer Haftung des Kraftfahrers und damit der Beklagten (§ 3 PflVG)sowohl nach § 7 StVG als auch nach § 823 BGB aus. auf das geltend gemachte Verschulden der Mutter des Kindes die Haft\mg der Beklagten mindert, und weil insoweit das angefochtene Urteil, wie noch auszuführen, jedenfalls von seiner weiteren Begründung getragen wird. Soweit das Berufungsgericht nach tatrichterlichem Ermessen die Verursachungsbeiträge gemäß §§ 426, 254 BGB dahin abgewogen hat, daß der Mutter des Kindes 1/5 zur Last fällt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß dieser Anteil rechtsfehlerhaft zu hoch angesetzt wäre. 1. Das Berufungsgericht beschränkt den Rückgriffsanspruch der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 2 WG auf die Haftungsquote, die nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zwischen der Mutter des Kindes und dem Versicherungsnehmer der Beklagten letzterer zu tragen habe. Es meint weiter, im Rahmen dieses Ausgleichs könne die Haftungserleichterung der §§ 1664 Abs.1, 277 BGB der Beklagten nicht entgegengehalten werden, weil sie nur im Innenverhältnis zwischen Mutter und Kind wirkt. b) Das Berufungsgericht lehnt auch mit Recht eine Anwendung der Billigkeitsvorschrift des § 829 BGB ab. a) Das Berufungsgericht, das deshalb die Revision zugelassen hat, folgt mit Recht nicht einer Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach zwischen einer Haftung dem Kinde gegenüber aus Verletzung der familienrechtlich begründeten Fürsorgepflicht und derjenigen aus Schädigung des Kindes durch die unerlaubte Handlung eines Dritten schlechthin kein GesamtSchuldverhältnis begründet werden könne. Februar 1921 unterstellt das Reichsgericht, der Vater des Kindes habe durch ungenügende Beaufsichtigung ermöglicht, daß dieses durch die Eisenbahn verletzt worden ist. Gleichwohl hält es einen Ausgleichungsanspruch der Eisenbahn gegen ihn von vorneherein für ausgeschlossen, weil dem Vater nicht eine allgemeine Rechtspflicht zur Behütung des Kindes obgelegen habe. Das genannte Urteil des Reichsgerichts übersieht offensichtlich, daß sich die Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten Rechtsgutes (hier der Gesundheit) auch durch die Unterlassung einer aus einer Sonderverbindung entspringenden Pflicht verwirklichen kann, wie hier der elterlichen Fürsorgepflicht oder auch einer Aufsichtspflicht, die durch Vertrag übernommen ist und deshalb gerade nicht jedem Dritten in gleicher Weise obläge. Richtig ist ferner, daß bei einer Fallkonstellation wie der jetzt zur Entscheidung stehenden für eine Anwendung der Vorschrift des § 832 BGB kein Raum ist (so zutreffend OLG Oldenburg NdsRPfl 1974, Jedenfalls in der oben genannten Entscheidung Gruchot Beit 65, 477 hat das Reichsgericht aber offensichtlich übersehen, daß eine Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 sowie Abs. 2 BGB, letzterenfalls in Verbindung mit § 230 StGB (vgl. Damit kommt es für den zur Entscheidung stehenden Fall nicht mehr darauf an, daß hier die Mutter schon dadurch, daß sie das Kleinkind zu dem Einkauf mitgenommen hatte, wohl auch eine jedem Dritten ddamit in gleicher Weise anfallende allgemeine Rechtspflicht zu dessen Beaufsichtigung übernommen und verletzt hat, ohne daß es dabei auf ihre Elterneigenschaft ankäme, und daß deshalb hier wohl auch das Reichsgericht eine zur Ausgleichung verpflichtende Haftung bejaht haben würde (vgl. b) Daß eine Haftung der Mutter dem Kind gegenüber ungeachtet der Vorschrift des § 1664 BGB gegeben ist, stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler fest. Denn es schließt aus der Bekundung der Mutter, ihr sei das Kind "ausgekommenM (d.h. entlaufen), und sie habe sich gleichwohl davon abhalten lassen, es alsbald zurückzuholen, daß sie hier eine Vorsichtsmaßnahme vernachlässigt hat, die sie selbst als geboten ansieht. Dann könnte sich fragen, ob die Freistellung der Mutter ebensowenig zulasten eines dritten Schädigers gehen würde, wie dies in dem Senatsurteil BGHZ 35, 317 hinsichtlich der Schädigung einer Ehefrau durch den Ehemann (BGB § 1359) entschieden worden ist, oder ob gemäß der weiteren Rechtsprechung des Senats zu dem Bereich des "gestörten Innenausgleichs" (vgl.
Nachschlagewerk: ja: BGHZ: ja BGB §§ 426, 840, 1631, 1664 Ist für die Verletzung eines Kleinkindes sowohl das Verschulden eines Dritten ursächlich geworden als auch der Umstand, daß ein Elternteil diejenige Beaufsichtigung versäumt hat, die ihm gerade in seiner elterlichen Eigenschaft oblag, dann haften Dritter und schuldiger Eltemteil als Gesamtschuldner gern. §§ 823, 840, 426 BGB (anders RG Gruchot Beitr. 65, 477). BGH, Urt. v. 16. Januar 1979 - VI ZR 243/76 - OLG München LG Traunstein BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 24V76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16. Januar 1979 W a 1 2 , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Allgemeinen Ortskrankenkasse R< RtfBHMstr. #, R< Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Feuerversicherungsanstalt AG vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Walter Istr. MB. Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz» Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Oktober 1976 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine allgemeine Ortskrankenkasse» begehrt von der Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gemäß § 1542 RVO Ersatz für Heilbehandlungskosten» die ihr aus Anlaß der Verletzung des bei ihr familienversicherten Kindes Werner G. entstanden sind. Das zur Unfallzeit 2 3/4 Jahre alte Kind hatte sich mit seiner Mutter in einem Ladenlokal einer kleinen Ortschaft aufgehalten» war jedoch dort der Mutter ausgerissen und hüpfte auf der Gehwegfläche vor dem Laden umher. Die Mutter bemerkte dies bei einem Blick durch die Schaufensterscheibe» holte das Kind aber nicht in i 3 - den Laden zurück. Beim Umherhüpfen geriet das Kind auf die Fahrbahn. Hier wurde es durch den vorüberfahrenden Pkw eines Versicherungsnehmers (VN) der Beklagten erfaßt und verletzt. Die Beklagte hält dem Ersatzanspruch der Klägerin u.a. entgegen, das Kind müsse sich ein Mitverschulden seiner Mutter anrechnen lassen, weil die Mutter ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt und dadurch zu dem Schadenseintritt beigetragen habe. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf deren Berufung hat das Oberlandesgericht den von der Beklagten zu zahlenden Betrag um den auf 1/3 bemessenen Haftungsanteil der Mutter gekürzt. Mit ihrer insoweit zugelassenen Revision tritt die Klägerin dieser Auffassung des Berufungsgerichts entgegen. Entscheidungsgründe I Das Berufungsgericht (das Urteil ist VersR 1977, 729 abgedruckt) geht aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen von einer Haftung des Kraftfahrers und damit der Beklagten (§ 3 PflVG)sowohl nach § 7 StVG als auch nach § 823 BGB aus. Dies bedarf auch in rechtlicher Sicht nicht der Prüfung des Revisionsgerichts, weil nur darüber zu entscheiden ist, ob sich mit Rücksicht - 4 / auf das geltend gemachte Verschulden der Mutter des Kindes die Haft\mg der Beklagten mindert, und weil insoweit das angefochtene Urteil, wie noch auszuführen, jedenfalls von seiner weiteren Begründung getragen wird. Soweit das Berufungsgericht nach tatrichterlichem Ermessen die Verursachungsbeiträge gemäß §§ 426, 254 BGB dahin abgewogen hat, daß der Mutter des Kindes 1/5 zur Last fällt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß dieser Anteil rechtsfehlerhaft zu hoch angesetzt wäre. Von ihm ist also mit dem Berufungsgericht auszugehen. II 1. Das Berufungsgericht beschränkt den Rückgriffsanspruch der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 2 WG auf die Haftungsquote, die nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zwischen der Mutter des Kindes und dem Versicherungsnehmer der Beklagten letzterer zu tragen habe. Hierfür stützt es sich auf die Rechtsprechung des Senats zu dem gestörten Innenausgleich zwischen Gesamtschuldnern. Es meint weiter, im Rahmen dieses Ausgleichs könne die Haftungserleichterung der §§ 1664 Abs. 1, 277 BGB der Beklagten nicht entgegengehalten werden, weil sie nur im Innenverhältnis zwischen Mutter und Kind wirkt. Davon abgesehen habe die Mutter auch unter Zugrundelegung dieses milderen Haftungsmaßstabes schuldhaft gehandelt. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich das verletzte Kind das Verschulden seiner Mutter außerhalb einer rechtlichen - insbesondere vertraglichen - Sonderverbindung nicht unmittelbar anrechnen lassen muß (§ 254 Abs. 1 BGB). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 1, 148, 251; zuletzt Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 -VI ZR 159/73 - VersR 1975, 133, 134 f m.w.Nachw.). Die Revision greift dies als ihr günstig nicht an. b) Das Berufungsgericht lehnt auch mit Recht eine Anwendung der Billigkeitsvorschrift des § 829 BGB ab. Für sie ist in aller Regel kein Anlaß, wo der unbedachten Selbstgefährdung eines noch sehr kleinen Kindes die Gefährdungshaftung des § 7 StVG gegenübersteht, in deren Höchstgrenzen sich hier der Klageanspruch hält, und die im Regelfall immer von der Pflichtversicherung gedeckt wird. Dies entspricht auch der, soweit ersichtlich, ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Senatsurteil vom 26. Juni 1973 - VI ZR 47/72 - VersR 1973, 925 mit Nachw.). 2. Gleichwohl ist dem Berufungsgericht beizutreten, soweit es eine Beschränkung des mit der Klage verfolgten Anspruchs für richtig hält. a) Das Berufungsgericht, das deshalb die Revision zugelassen hat, folgt mit Recht nicht einer Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach zwischen einer Haftung dem Kinde gegenüber aus Verletzung der familienrechtlich begründeten Fürsorgepflicht und derjenigen aus Schädigung des Kindes durch die unerlaubte Handlung eines Dritten schlechthin kein GesamtSchuldverhältnis begründet werden könne. Diese Auffassung ist Jedenfalls in der Form, wie sie schließlich in dem Urteil Gruchot Beitr. 65, 477 vom 28. Februar 1921 Ausdruck gefunden hat, mit dem System des Deliktsrechts nicht vereinbar, mögen auch (dort in Bezug genommene) frühere Reichsgerichtsentscheidungen (vor allem RGZ 75* 251) einer wohlwollenderen Deutung zugänglich, also möglicherweise nur mißverständlich sein. In der Entscheidung vom 28. Februar 1921 unterstellt das Reichsgericht, der Vater des Kindes habe durch ungenügende Beaufsichtigung ermöglicht, daß dieses durch die Eisenbahn verletzt worden ist. Gleichwohl hält es einen Ausgleichungsanspruch der Eisenbahn gegen ihn von vorneherein für ausgeschlossen, weil dem Vater nicht eine allgemeine Rechtspflicht zur Behütung des Kindes obgelegen habe. Diese verfehlte Betrachtungsweise hat auch in neuerer Zeit noch Billigung gefunden (Dölle,Familienrecht Bd. II S. 165 bei § 92 I 5 a.E.; bedenklich auch Böhmer MDR 1966, 648, 649; zu demindest mißverständlich Wussow Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. Rz. 564; ders. WI 1968, 51 und 1976, 148; richtig dagegen etwa Erman BGB § 1664 Rdn. 6 a.a.m.). Das genannte Urteil des Reichsgerichts übersieht offensichtlich, daß sich die Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten Rechtsgutes (hier der Gesundheit) auch durch die Unterlassung einer aus einer Sonderverbindung entspringenden Pflicht verwirklichen kann, wie hier der elterlichen Fürsorgepflicht oder auch einer Aufsichtspflicht, die durch Vertrag übernommen ist und deshalb gerade nicht jedem Dritten in gleicher Weise obläge. Der Ausgangspunkt der genannten Rechtsprechung ist insofern richtig, als zwischen der Schadensersatzpflicht des Schädigers und der davon unabhängigen Pflicht der 7 Eltern, aus §§ 1601 ff BGB, für die unfallbedingt erhöhten Bedürfnisse des Kindes aufzukommen, ein zur Ausgleichung führendes (echtes) Gesamtschuldverhältnis nicht bestehen kann. Richtig ist ferner, daß bei einer Fallkonstellation wie der jetzt zur Entscheidung stehenden für eine Anwendung der Vorschrift des § 832 BGB kein Raum ist (so zutreffend OLG Oldenburg NdsRPfl 1974, 135). Denn der dort unter Beweislastumkehr statuierte Haftungstatbestand betrifft keine Haftung dem Beaufsichtigten (hier dem Kind) gegenüber; nur eine solche aber könnte zu einer Ausgleichungspflicht führen. Jedenfalls in der oben genannten Entscheidung Gruchot Beit 65, 477 hat das Reichsgericht aber offensichtlich übersehen, daß eine Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 sowie Abs. 2 BGB, letzterenfalls in Verbindung mit § 230 StGB (vgl. OLG Nürnberg VersR 1973, 720), auch durch die Verletzung einer irgendwie gearteten Obhutspflicht gegenüber dem Verletzten begangen werden kann (vgl. etwa Deutsch, Haftungsrecht, Allgemeiner Teil § 10 III 4 = S. 128 f). Daß insoweit eine familienrechtlich begründete Obhutspflicht eine Ausnahme begründen soll, ist nicht einzusehen. Damit kommt es für den zur Entscheidung stehenden Fall nicht mehr darauf an, daß hier die Mutter schon dadurch, daß sie das Kleinkind zu dem Einkauf mitgenommen hatte, wohl auch eine jedem Dritten ddamit in gleicher Weise anfallende allgemeine Rechtspflicht zu dessen Beaufsichtigung übernommen und verletzt hat, ohne daß es dabei auf ihre Elterneigenschaft ankäme, und daß deshalb hier wohl auch das Reichsgericht eine zur Ausgleichung verpflichtende Haftung bejaht haben würde (vgl. RG GruchB 56, 586 = JW 1912, 190). 8 b) Daß eine Haftung der Mutter dem Kind gegenüber ungeachtet der Vorschrift des § 1664 BGB gegeben ist, stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler fest. Denn es schließt aus der Bekundung der Mutter, ihr sei das Kind "ausgekommenM (d.h. entlaufen), und sie habe sich gleichwohl davon abhalten lassen, es alsbald zurückzuholen, daß sie hier eine Vorsichtsmaßnahme vernachlässigt hat, die sie selbst als geboten ansieht. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Infolgedessen kann hier von einer Anwendung der sog. diligentia quam in suis keine Rede sein, so daß es auch auf die Frage, ob diese Haftungserleichterung etwa nur gegenüber Ansprüchen aus der Verletzung bloß familienrechtlich begründeter Sorgfaltspflichten gilt, nicht ankommt. Daher begrenzt das Berufungsgericht zutreffend den Umfang der auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO übergegangenen Ersatzansprüche des verletzten Kindes in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 2 WG (BGHZ 41, 79) auf den Haftungsanteil, den der Zweitschädiger (der Versicherungsnehmer der Beklagten) im Innenverhältnis zu dem ErstSchädiger (der Mutter des verletzten Kindes) zu tragen haben würde. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats und beruht auf der Erwägung, daß der dem § 67 Abs. 2 WG zugrundeliegende Zweck - Mutter und Kind leben in häuslicher Gemeinschaft - angesichts des sozialen Schutzzwecks öffentlicher Versicherungsleistungen erst recht dann durchschlägt, wenn es sich um den Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger nach § 1542 RVO handelt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68 « BGHZ 54, 256). c) Demgegenüber meint die Revision, die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß sich die Mutter nicht im Rahmen ihrer sonst geübten Sorgfalt gehalten habe, seien keine tatrichterliche Feststellung, sondern nur eine "beiläufige Bemerkung". Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, wie die Rechtslage wäre, wenn der Mutter das Haftungsprivileg des § 1664 Abs. 1 i.V. mit § 277 BGB doch zugute käme. Dann könnte sich fragen, ob die Freistellung der Mutter ebensowenig zulasten eines dritten Schädigers gehen würde, wie dies in dem Senatsurteil BGHZ 35, 317 hinsichtlich der Schädigung einer Ehefrau durch den Ehemann (BGB § 1359) entschieden worden ist, oder ob gemäß der weiteren Rechtsprechung des Senats zu dem Bereich des "gestörten Innenausgleichs" (vgl. BGHZ 61, 51) der weitere Klaganspruch schon deshalb scheitert, weil insoweit ein übergangsfähiger Anspruch des Kindes gar nicht bestanden hat. Dr. Weber Dunz Scheffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann