Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz des entstandenen und künftig entstehenden Personen-, Sachund Vermögensschadens in Anspruchs er ist der Ansicht, daß der Beklagte durch Verletzung seiner Wartepflicht den Unfall allein verursacht und verschuldet habe. Der Beklagte, der im ersten Rechtszug Klagabweisung in vollem Umfang beantragt und die Auffassung vertreten hat, daß der Kläger den Unfall wegen eines verbotswidrigen Über-holvorgangs selbst verschuldet habe, hat später seine Haftung auf die Hälfte des dem Klägers entstandenen Schadens anerkannt und lediglich ein mitwirkondes Verschulden des Klägers eingev/endet. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Kläger 25,610,58 DM, darin 15-000 DM als Schmerzensgeld und 5-867,44 DM für ZinsaufWendungen, zuerkannt und festgeotollt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seinen weiteren Schaden vom 1- Januar 1967 an zu ersetzen. Er* ist der Ansicht, daß mit dieser Zahlung zusammen mit dem Betrag von 3.500 DM, der dem Kläger auf Grund eines im ersten Hechtszug geschlossenen Teilvergleichs zusteht, die von dem Teilurteil umfaßten Schadensposten einschließlich des Schmerzensgeldes ahgegolten seien, weil den Kläger ein mit $0 v.H. zu bewertendes Mitverschulden an dem Unfall treffe, das auch den Feststellungsanspruch entsprechend beeinflusse. Der Beklagte hat Anschlußrevieion eingelegt und das Berufungsurteil insoweit angefochten, als er zur Zahlung eines höheren Betrages als 5.869,83 DM (einschließlich des Schmerzensgeldes) verurteilt und die Feststellung seiner Verpflichtung zu dem Ersatz von mehr als der Hälfte des dem Kläger vom 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger vor dem Zusammenstoß nicht völlig auf der rochtcn Fahrbahnhälfto gefahren und nach links über die Mittel-linie gekommen war, als diese noch durchgehend war. Es hat sich diese Überzeugung auf Grund einer eigenen Orts-bosichtigung, von Lichtbildern und der im Strafverfahren gemachten Zeugenaussage des Traktorführers S^HP gebildet und ausgeführt s Weder der Kläger noch die Übrigen vernommenen Zeugen hätten sich an die Anwesenheit des Traktors überhaupt erinnern können! Der Umstand, daß sich der Kläger und die Zeugen nicht an den Traktor erinnerten, beweise, daß die überholenden Fahrzeuge einen genügenden Sicherheitsabstand von dem Traktor hatten; dann aber hätten sie sich mit ihren Fahrzeugen zwangsläufig auf der linken Fahrbahnhälfte befunden. Es sei nicht denkbar, daß der Kläger und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge bis zu dem Ende der durchgezogenen Mittellinie, die 41 m vor der Stelle endete, an welcher der Beklagte aus dem Seitenweg herausfuhr, streng die rechte Fahrbahn cingehalten hätten und erst dann, links ausbiegend, an dem Traktor vorbeigofahren seien. 1. Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung des FahrVerhaltens des Klägers unter anderem auch auf die lediglich im Strafverfahren gemachte Zeugenaussage des Traktorführers gestützt und die Ansicht vertreten, daß diese Aussage im vorliegenden Rechtsstreit verwertet werden könne, weil sich der Kläger generell auf die Strafakten bezogen habe. In der Berufungsbegründung hat der Beklagte S^|^ wiederum als Zeugen dafür benannt, daß der Kläger beim Überholen des Traktors die duroh-gczogone Mittellinie Überfahren habe. Der Kläger hat damit erkennen lassen, daß er mit der Verwertung der im Strafverfahren erstatteten Aussage im Wege des Urkundenbev/eisos nicht mehr einverstanden sei, zu demal auch das Landgericht in seinem Teilurteil diese Aussage als widersprüchlich bezeichnet hatte. Darin, daß die von beiden Parteien im Berufungsrochtszug beantragte Vernehmung SchÖns unterblieben und durch einen Urkundenbev/eis ersetzt worden ist, liegt ein den Kläger beschv/erender Verfahrensmangel . Insbesondere die Aussage des Zeugen war für die Frage von Bedeutung, ob der Kläger die Trennlinie überfahren, damit au früh zu dem Überholen des Traktors angesetzt und den Zusammenstoß mit-verursaeht hat. Bas Berufungsgericht meint, es sei nicht denkbar, daß der Kläger erst am Endo dieser Linie links ausgebogon sei und den Traktor im Bereich der nur noch gestrichelt weiterlaufenden Mittellinie überholt habe. In diesem Umfang v/ar die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuvorweisen, dem auch die Entscheidung Über die Kosten des Revisionsrecht3zuges übertragen worden ist, soweit über diese das Revisionsgericht noch nicht befunden hat. 1. Das Berufungsgericht hat sich auf Grund des von ihm eingenommenen Augenscheins davon überzeugt, daß der wenn sich als erstes Fahrzeug der Traktor näherte. Das Berufungsgericht hat fostgestellt, daß die Bundesstraße in dor Blickrichtung des Beklagten eine leichte Krümmung nach rechts macht, und hat es als unvorstellbar bezeichnet, daß der Beklagte die von dem Kläger angeführte Autokolonne überhaupt nicht wahrgenommen haben soll, auch wenn man eine gewisse Sichtbehinderung durch den Traktor in Rechnung stellt. Bas Berufungsgericht hat also rechtsirrtumsfrei einen Verstoß des Beklagten gegen die ihm gegenüber den Benutzern der Bundesstraße obliegende Wartepflicht angenommen. Es steht fest, daß im Einmündungsbereich die Mittellinie unterbrochen war, wobei es auf sich beruhen mag, ob diese unterbrochene Linie, wie das Berufungsgericht feststollt, zu dem Unfallzeitpunkt 41 m vor der Zusammenstoßstelle begann oder ob, wie der Beklagte behauptet hat, die ununterbrochene Linie noch etwas weiter in Richtung Neustadt führte. Jedenfalls konnte sich der Beklagte auf den von ihm als Anlaß für das Einfahren in dio Einmündung vorgegebenen "Abschirmeffokt11 des Traktors hinsichtlich der Stelle, an der dio Mittellinie wieder unterbrochen v/ar, nicht mehr verlassen. Br mußte damit rechnen, daß nachfolgende Verkehrsteilnehmer zu dem Überholen des sehr langsam fahrenden Traktors bereits kurz vor der Stelle, an der die ununterbrochene Mittellinie endete, ansetzten und daß es auf der Einmündung zu dem Überholvorgang kam.
BUNDESGERICHTSHOF /I 055 IM NAUEN DES VOLKES Verkündet am 3. November 1970 Kriegl, Justizhauptsekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZR 243/68 URTEIL in dem Rechtsstreit des Fernsehtechnikers Wilfried Htfgotraße m. K 9 Klägers, Revisionsklägcrs und Anschlußrovisions beklagten, - Prozcßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt gegen den Verwaltung a ekrotär Erich 8 I, HgfcL rase Beklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - ProzeßbeYöllmächtigter: Rechtsanwalt Dro — 2 — • \j / Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1970 unter Mitwirkung doo Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Sonnabend, Duns und Schöffen für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Juni 1968 zu Nr. 13 und A der Urteilsformel aufgehoben, ferner zu Nr. 12 der Urteilsformel, soweit hierin zu dem Nachteil dos Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. II. Die Anochlußrevieion des Beklagten wird zurück-gev/iesen. III. Die Kosten dos Revisionsrechtszuges fallen zu 2/3 dom Beklagten zur Last* im übrigen wird die Kosten-ontScheidung dem Berufungsgericht Übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 25. Juni 196$ gegen 17.00 Uhr befand sich der Kläger mit seinem "Mercedess-Sportwagen auf der Bundesstraße 38 zwischen Edenkoben und Neustadt* Gegenüber der nach Diedesfeld abgehenden Verbindungsotraßo mündet in die Bundesstraße von rechts ein Feldweg, aus dem der Beklagte mit seinem Personenkraftwagon "Ford M 12u kam? er hielt an der Einmündung auf der für ihn linken Seite des Feldweges an und fuhr dann in die Bundesstraße ein, auf der er mit dom Fahrzeug des Klägers zusammenstieß. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen, die beteiligten Fahrzeuge wurden stark beschädigt. Der Beklagte ist in einem Strafverfahren zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz des entstandenen und künftig entstehenden Personen-, Sachund Vermögensschadens in Anspruchs er ist der Ansicht, daß der Beklagte durch Verletzung seiner Wartepflicht den Unfall allein verursacht und verschuldet habe. Der Beklagte, der im ersten Rechtszug Klagabweisung in vollem Umfang beantragt und die Auffassung vertreten hat, daß der Kläger den Unfall wegen eines verbotswidrigen Über-holvorgangs selbst verschuldet habe, hat später seine Haftung auf die Hälfte des dem Klägers entstandenen Schadens anerkannt und lediglich ein mitwirkondes Verschulden des Klägers eingev/endet. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Kläger 25,610,58 DM, darin 15-000 DM als Schmerzensgeld und 5-867,44 DM für ZinsaufWendungen, zuerkannt und festgeotollt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seinen weiteren Schaden vom 1- Januar 1967 an zu ersetzen. Gegen dieses Teilurtoil hat der Beklagte Berufung eingelegt und danach 5.251?71 DM an den Kläger gezahlt. Er* ist der Ansicht, daß mit dieser Zahlung zusammen mit dem Betrag von 3.500 DM, der dem Kläger auf Grund eines im ersten Hechtszug geschlossenen Teilvergleichs zusteht, die von dem Teilurteil umfaßten Schadensposten einschließlich des Schmerzensgeldes ahgegolten seien, weil den Kläger ein mit $0 v.H. zu bewertendes Mitverschulden an dem Unfall treffe, das auch den Feststellungsanspruch entsprechend beeinflusse. Die Parteien haben im Berufungsrechtszug in Höhes von 5.251,71 DM die Hauptsache für erledigt erklärt. Bas Oberlandcsgericht hat in Änderung des landgerichtlichen Teilurteils unter Berücksichtigung bereits gezahlter oder anerkannter Beträge den Beklagten verurteilt, dem Kläger weitere 8.950,91 DM zu zahlen. Hierbei hat es seiner Berechnung ein Schmerzensgeld von 10.000 DM zugrundegelegt; den diesen Betrag übersteigenden Schmerzensgeldanspruch sowie den weiteren Klageanspruch in Höhe von 1.590,52 DM hat es abgev/iesen. Es hat ferner festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 5/6 seines weiteren Schadens ab 1. Januar 1967 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Soweit das Landgericht Über einen Anspruch auf Ersatz von 4.867,44 DM für Sinsauf Wendungen entschieden hat, ist das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden. In diesem Umfang hat der Kläger das Berufungsurteil nicht angefochten. Im übrigen erstrebt er mit der Revision die Änderung des Urteils 4es Oberlandesgerichts, soweit dieses zu seinem Nachteil erkannt hat. Der Beklagte hat Anschlußrevieion eingelegt und das Berufungsurteil insoweit angefochten, als er zur Zahlung eines höheren Betrages als 5.869,83 DM (einschließlich des Schmerzensgeldes) verurteilt und die Feststellung seiner Verpflichtung zu dem Ersatz von mehr als der Hälfte des dem Kläger vom 1. Januar 1967 an entstandenen und entstehenden Schadens getroffen worden ist. Entseheidungsgründe: I. Der Streit der Parteien geht nur noch darum, ob sich der Kläger ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall anrechnen lassen muß oder nicht und ob dieses bejahendenfalls mit 50 v.H. oder geringer zu bewerten ist. II. Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wies die Fahrbahn der Bundesstraße 58 in der Nähe der Unfallstelle eine durchgehende weiße Mittellinie auf, die, in Fahrtrichtung des Klägers gesehen, 106 m vor der Unfallstolle begann und 41 ra vor dieser endete und als unterbrochene Linie weiterliof. In derselben Richtung wie der Kläger und eine ihm folgende Fahrzeugkolonne fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 km/et auf der äußersten rechten Fährbahnsoite ein von dem Gutsverwalter Schön gesteuerter Traktor, der in dem Augenblick, als die Fahrzeuge der Parteien zusammenstießen, noch etwa 25 m von der Unfall stelle entfernt war. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger vor dem Zusammenstoß nicht völlig auf der rochtcn Fahrbahnhälfto gefahren und nach links über die Mittel-linie gekommen war, als diese noch durchgehend war. Es hat sich diese Überzeugung auf Grund einer eigenen Orts-bosichtigung, von Lichtbildern und der im Strafverfahren gemachten Zeugenaussage des Traktorführers S^HP gebildet und ausgeführt s Weder der Kläger noch die Übrigen vernommenen Zeugen hätten sich an die Anwesenheit des Traktors überhaupt erinnern können! der Zeuge der mit seinem Personenkraftwagen an der Einmündung der von Diedesfeld kommenden Straße gev/artet hatte, habe nur eine von dem Fahrzeug des Klägers angeführte Autokolonne gesehen. Deshalb müßten die Autokolonne und der Traktor nebeneinander gefahren sein. Die Breite des Traktors würde zwar bei ganz engem Vorbeifahren ein Überholen ohne überfahren des Mittelstreifens zugelassen haben; dabei hätten aber die Überholenden Kraftfahrer sehr sorgfältig auf den Traktor achten müssen, um ihn nicht zu streifen. Der Umstand, daß sich der Kläger und die Zeugen nicht an den Traktor erinnerten, beweise, daß die überholenden Fahrzeuge einen genügenden Sicherheitsabstand von dem Traktor hatten; dann aber hätten sie sich mit ihren Fahrzeugen zwangsläufig auf der linken Fahrbahnhälfte befunden. Es sei nicht denkbar, daß der Kläger und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge bis zu dem Ende der durchgezogenen Mittellinie, die 41 m vor der Stelle endete, an welcher der Beklagte aus dem Seitenweg herausfuhr, streng die rechte Fahrbahn cingehalten hätten und erst dann, links ausbiegend, an dem Traktor vorbeigofahren seien. Wenn überhaupt, so soi ein solches Verhalten nur infolge eines hev/ußten Überholens möglich gewesen9 das den Beteiligten noch in Erinnerung sein würde. Vielmehr sprächen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alle Umstände dafür, daß der Kläger und die ihm folgenden Fahrzeuge schon rechtzeitig genügend links gefahren seien, um ohne Besonderheiten an dem Traktor vorbeizukommen. Kur dann sei es verständlich, daß sie das Vorbeifahren an dem sich mit etwa 15 km/st bev/egendcn Traktor nicht als Überholen empfunden hätten. Das Überfahren der Mittellinie stelle ein dem Kläger anzulastendes unfallursächliches Verhalten dar, das bei Abwägung der Ursachenbeiträge beider Parteien zu einer Verteilung der Haftung im Verhältnis 1 : 5 zu Lasten des Beklagten führe. III. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen = s.ind begründet. 1. Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung des FahrVerhaltens des Klägers unter anderem auch auf die lediglich im Strafverfahren gemachte Zeugenaussage des Traktorführers gestützt und die Ansicht vertreten, daß diese Aussage im vorliegenden Rechtsstreit verwertet werden könne, weil sich der Kläger generell auf die Strafakten bezogen habe. Die Verwertung der Niederschrift Uber die Vernehmung eines Zeugen in einem anderen Verfahren ist zwar grundsätzlich im Wege des Urkundenbeweises möglich; jedoch ist Z' f #V/ - 8 keine Partei gehalten, den Urkundenbeweis an Stelle des Zeugen-bev/eises hinzunehmen, vielmehr kann sie die Vernehmung des Zeugen gemäß § 373 ZPO beantragen (BGHZ 7» 116, 121). Per Kläger hatte im Verfahren vor dem Landgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 21. Februar 1967 erklärt, "daß die Aussagen der Zeugen in diesem Strafverfahren als im vorliegenden Prozeß gemacht gelten können". In der Berufungsbegründung hat der Beklagte S^|^ wiederum als Zeugen dafür benannt, daß der Kläger beim Überholen des Traktors die duroh-gczogone Mittellinie Überfahren habe. Der Kläger hat in der Berufungsbeantwortung dieso Behauptung des Beklagten erneut und substantiiert bestritten, die Aussage des Zeugen im Strafverfahren als widerspruchsvoll und unrichtig bezeichnet und sich mit der Vernehmung als Zeugen einverstanden orklärt. Der Kläger hat damit erkennen lassen, daß er mit der Verwertung der im Strafverfahren erstatteten Aussage im Wege des Urkundenbev/eisos nicht mehr einverstanden sei, zu demal auch das Landgericht in seinem Teilurteil diese Aussage als widersprüchlich bezeichnet hatte. Darin, daß die von beiden Parteien im Berufungsrochtszug beantragte Vernehmung SchÖns unterblieben und durch einen Urkundenbev/eis ersetzt worden ist, liegt ein den Kläger beschv/erender Verfahrensmangel . 2. Der Kläger hat in der Berufungsbeantwortung die Vernehmung der bereits im ersten Hechtszug gehörten Zeugen und B^HP beantragt. Die Entscheidung über diesen Antrag auf erneute Vernehmung der Zeugen stand im freien und nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts (§ 398 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil läßt indes nicht erkennen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat? es hätte diesen Beweisantrag bescheiden müssen. Insbesondere die Aussage des Zeugen war für die Frage von Bedeutung, ob der Kläger die Trennlinie überfahren, damit au früh zu dem Überholen des Traktors angesetzt und den Zusammenstoß mit-verursaeht hat. 3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts endete die durchgezogene Mittellinie 41 m vor der Unfallstello. Bas Berufungsgericht meint, es sei nicht denkbar, daß der Kläger erst am Endo dieser Linie links ausgebogon sei und den Traktor im Bereich der nur noch gestrichelt weiterlaufenden Mittellinie überholt habe. Biese Auffassung erscheint bedenklich. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelte es sich um einen Sportwagen, dessen Anzugsvermögen, vermutlich recht stark war und ein Überholen dos recht langsam fahrenden Traktors innerhalb der .41 m-Zono zulioß. Ber Kläger hat in der Berufungsboantv/ortung die Vernehmung des im Strafverfahren gehörten Kraftfahrzeugsachverständigen beantragt. Bas Berufungsgericht hätte diesen Antrag zu dem Anlaß für die Prüfung der Frage nehmen müssen, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich war oder ob die eigene Sachkunde ausreichto. Bas angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht in die Prüfung dieser Frage eingotreten ist. ' ■ i Auf die Revision war daher das angefochtene Urteil zu Hr. 13 der Urteilsformel (Klagabweisung in Höhe von 1*590,52.BM) ganz, zu Hr. I 2 (Feststellung), insoweit aufzuheben, als die Ersatzpflicht des Beklagten nur zu 3/6 fest-gestellt worden ist;, die Aufhebung umfaßt ferner Hr. I 4 der -10- / a Urteilsformel, worin das Berufungsgericht den den Betrag von 10.000 DM übersteigende Schmerzensgeldanspruch abgc-wiesen hat. In diesem Umfang v/ar die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuvorweisen, dem auch die Entscheidung Über die Kosten des Revisionsrecht3zuges übertragen worden ist, soweit über diese das Revisionsgericht noch nicht befunden hat. Hingegen erweist sich die Ansehlußrevision als unbegründet . 1. Das Berufungsgericht hat sich auf Grund des von ihm eingenommenen Augenscheins davon überzeugt, daß der wenn sich als erstes Fahrzeug der Traktor näherte. Das Berufungsgericht hat fostgestellt, daß die Bundesstraße in dor Blickrichtung des Beklagten eine leichte Krümmung nach rechts macht, und hat es als unvorstellbar bezeichnet, daß der Beklagte die von dem Kläger angeführte Autokolonne überhaupt nicht wahrgenommen haben soll, auch wenn man eine gewisse Sichtbehinderung durch den Traktor in Rechnung stellt. Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision ist ein Verstoß gegen § 139 ZPO nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat mit seinen Überlegungen den Beklagten auch nicht in unzulässiger Weise überrascht, da dieser ausweislich der Sitzungsniederschrift persönlich zusammen mit seinem Frozeßbevollmächtigten an der Augenscheinseinnahme am 24. Mai 1968 teilgenommen hat. Mit dem vom Berufungsgericht gewonnenen Ergebnis mußte der Beklagte rechnen, so daß er IV Beklagte den Kläger auch dann herankommen sehen konnte L 11 die Wiederholung des richterlichen Augenscheins mit der Bereitstellung von Fahrzeugen des gleichen Typs hätte beantragen können« Bas Berufungsgericht hat zugunsten des Beklagten unterstellt, daß der Traktor zu einer gewissen Sichtbehinderung geführt hat* Bo kommt nicht darauf an, ob sich diese Sichtbehinderung wegen der relativ geringen Höhe des Fahrzeugs des Klägers besonders nachteilig ausgewirkt hat, weil es das Berufungsgericht nicht allein auf dieses Fahrzeug abstellt, sondern davon ausgeht, daß der Beklagte die gesamte Autokolonne sehen konnte« t Bas Berufungsgericht hat also rechtsirrtumsfrei einen Verstoß des Beklagten gegen die ihm gegenüber den Benutzern der Bundesstraße obliegende Wartepflicht angenommen. Ber Beklagte hat sich stets darauf berufen, er sei ortskundig und habe deshalb gewußt, daß aus Richtung Bdenkoben kommende Verkehrsteilnehmer wegen der durchgezogenen Mittellinie nicht überholen durften. Er habe sich darauf verlassen, daß der Traktor ihn beim Einfahren in die Einmündung gewissermaßen "abschirmen" werde. Mit diesem Vorbringen kann der Beklagte keinen Erfolg haben. Es steht fest, daß im Einmündungsbereich die Mittellinie unterbrochen war, wobei es auf sich beruhen mag, ob diese unterbrochene Linie, wie das Berufungsgericht feststollt, zu dem Unfallzeitpunkt 41 m vor der Zusammenstoßstelle begann oder ob, wie der Beklagte behauptet hat, die ununterbrochene Linie noch etwas weiter in Richtung Neustadt führte. Jedenfalls konnte sich der Beklagte auf den von ihm als Anlaß für das Einfahren in dio Einmündung vorgegebenen "Abschirmeffokt11 des Traktors hinsichtlich der Stelle, an der dio Mittellinie wieder unterbrochen v/ar, nicht mehr verlassen. Br mußte damit rechnen, daß nachfolgende Verkehrsteilnehmer zu dem Überholen des sehr langsam fahrenden Traktors bereits kurz vor der Stelle, an der die ununterbrochene Mittellinie endete, ansetzten und daß es auf der Einmündung zu dem Überholvorgang kam. Zu Hecht hat das Berufungsgericht dem Beklagten auch zur Last gelegt, daß er unstreitig zunächst an der Einmündung angehalten und dadurch den Eindruck erweckt hat, daß er seiner Wartepflicht genügen werde. 2. Bas Berufungsgericht hat außerdem ohne Rechtsverstoß festgeotellt, daß der Beklagte, der nach seiner Darstellung nach rechts in die Bundesstraße einbiegen wollte, nicht einen engen, sondern einen v/eiten Bogen beschrieben hat und desv/ogen noch über die Straßenmitte hinausgelangt ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch hierin ein fehlerhaftes Fahrverhalten und eine wesentliche Unfallursache gesehen. 3. Auf die weiteren Rügen der Anschlußrevision kommt es nicht an. Die von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen das Ergebnis, daß der Beklagte in erheblichem Maße die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Abwägung des beiderseitigen Verurs'achungsbeitrags und die Haftungsverteilung lassen keinen den Beklagten beschworenden Rechtsfehler erkennen, so daß seine An-schlußreviaion zurückzuweisen war. Insoweit konnte der erkennende Senat bereits eine Kostenentscheidung treffen, da feststeht, daß der Beklagte im Revisionsrechtszug zu 2/5 unterlegen ist. Pehle Dr. Weber Sonnabend Scheffen Dunz