Das Ausfahren aus einem Rasthof-Parkplatz auf eine Fernverkehrsstraße erfordert ein hohes Maß an Sorgfalt und Vorsicht gegenüber den zwar noch nicht sichtbaren, aber zu erwartenden Benutzern der Fernverkehrsstraße. Diese Verpflichtung kann ungewöhnliche Sicherungsmaßnahmen dann notwendig machen, wenn ein Lastzug bei Nacht den Parkplatz verläßt und bei dem Ausfahrvorgang die gesamte Fahrbahn der Fernverkehrsstraße sperrt. In dem eingeleiteten Strafverfahren, das mit der Freisprechung des Erstbeklagten und der Einstellung des gegen den Kläger gerichteten Verfahrens gemäß § 153 StPO endete, konnten sichere Feststellungen über die bei dem Kläger im Zeitpunkt des Unfalls vorhandene Blutalkoholkonzentration nicht getroffen werden. Während dieses Vorgangs, der nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bis dahin etwa 11,5 bis 12,5 Sekunden in Anspruch genommen hatte, prallte der aus Richtung BrflBB herankommende Kläger mit hoher, im einzelnen nicht festgestellter Geschwindigkeit auf das linke Vorderrad des Lastzugs-Anhängers. Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers auf Ersatz des materiellen Schadens dem Grunde nach zu 2/5 für gerechtfertigt erklärt und ausgesprochen, daß der Kläger gegen den Erstbeklagten auch einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld habe. April 1966 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers lediglich den im Armenrechtsgesuch vom 26.Juli 1965 angekündigten Klageantrag, gerichtet auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 45o959?25 DM, verlesen,, Demgegenüber hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten auf den im Schriftsatz vom 51* August 1965 angekündigten Antrag auf Klageabweisung Bezug genommen und zur Sache verhandelt, ohne sich darauf zu berufen, daß den Beklagten bislang eine förmliche,nach Bewilligung des Armenrechts durch Beschluß der Zivilkammer vom 14» Februar 1966 eingereichte Klageschrift nicht vorlag und auch eine förmliche Zustellung des von dem Kläger gestellten Antrags nicht erfolgt war. Durch diese rügelose Einlassung sind alle Mängel der Klageschrift und der Zustellung gemäß § 295 Abs» 1 ZPO geheilt worden mit der Wirkung, daß sich die Beklagten nicht mehr auf diese Mängel berufen können. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich die Einrede der Verjährung als unbegründet bezeichnet und zur Begründung auf den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 14. Da die Beklagten das Urteil des Landgerichts in diesem Punkt nicht angegriffen haben, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, nochmals auf die Frage der Verjährung einzugehen; sie ist im übrigen entgegen der Meinung der Revision auch sachlich rechtsfehlerfrei entschieden worden. Zu Recht führt das Berufungsgericht aus, der Erstbeklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß er die Ausfahrt aus dem Parkplatz beendet und die Fahrbahn der Bundesstraße freigemacht haben würde, bevor sich auf dieser ein Kraftfahrzeug nähern würde; er habe vielmehr damit rechnen müssen, daß sich die von ihm im Augenblick Zutreffend hat das Berufungsgericht das eigene Vorbringen der Beklagten, die sich insoweit auf das Privatgutachten des von ihrem Haftpflichtversicherer herangezogenen Sachverständigen Dipl. Der Erstbeklagte hat im polizeilichen Ermittlungsverfahren, dessen Niederschriften Bestandteil der Feststellungen des Berufungsgerichts sind, erklärt, er habe die für das Ausfahren günstigere westliche Ausfahrt deswegen nicht benutzen können, weil diese durch parkende Lastzüge versperrt gewesen sei. Wenn der Erstbeklagte für den Einbiegevorgang 11,5 bis 12,5 Sekunden benötigte, weil er entgegen den gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht die westliche, in die von ihm in Aussicht genommene Fahrtrichtung noch Bruchsal weisende Parkplatz-Ausfahrt benutzte, sondern das zeitraubende und deswegen gefährliche Einbiegemanöver durch die Ostousfahrt ausführte, bei deren Verlassen sein Fahrzeug in einen spitzen Winkel nach links einbiegen mußte, so hätte er eine ganz besondere Sorgfalt anwenden müssen. Die Anforderungen an die Pflicht zur Rücksichtnahme werden durch die in § 17 Abs. 1 StVO getroffene Regelung derart erhöht, daß ein besonderes Maß von Rücksicht auf den fließenden Verkehr verlangt Y/ird. Wenn der Erstbeklagte für das Einbiegen aus der Parkplatzausfahrt in die Bundesstraße 11,5 bis 12,5 Sekunden benötigte, bis er in die die Fahrbahn völlig-.vorsporrende Stellung kam, die er zu dem Unfallzeitpunkt hatte, so war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dieser Zeitraum zu groß, als daß der Er3tbeklagte darauf vertrauen durfte, er werde die Fahrbahn frei gemacht haben, bevor aus Richtung BrflHH) Gin Fahrzeug herangekommen sei o § 17 Abs. 1 StVO macht es zwar nicht grundsätzlich zur Pflicht, stets einen Warnposten aufzustellen, der dem Ausfahrenden Zeichen gibt und notfalls den übrigen Verkehr warnt. Je langsamer und je länger das ausfahrende Fahrzeug ist,desto mehr muß der Ausfahrende damit rechnen, daß bei den hohen Geschwindigkeiten, die auf gut ausgebauten Bundesstraßen eingehalten und dort als zulässig angesehen werden können, die Verkehrslage bis zur Beendigung des Einbiegens grundlegend anders geworden sein kann (OLG Hamm VRS 25, 373, 374). Las Ausfahren aus einem Rasthof-Parkplatz auf eine Fernverkehrsstraße erfordert demnach ein außergewöhnliches Maß an Sorgfalt und Vorsicht gegenüber den zu erwartenden Benutzern der Fernverkehrsstraße(OLG Stuttgart aaO^ Floegel/Hartung, aaO., Rdn. 6). Daß der Kläger infolge von Alkoholgenuß und Übermüdung fahruntüchtig gewesen wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Darin, daß der Erstbeklagte überhaupt nichts tat, sondern sich mit der Feststellung begnügte, daß auf der - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - auf etwa 300 m einsehbaren Bundesstraße kein anderer Verkehrsteilnehmer zu sehen war, und dann auf gut Glück zu einem die gesamte Fahrbahn sperrenden Ausfahrmanöver ansetzte, das nach Lage der Dinge längere Zeit in Anspruch nehmen mußte, lag somit ein Verstoß gegen die sich aus § 17 Abs. 1 StVO ergebende besondere Sorgfaltspflicht. Der Erstbeklagte haftet also für den dem Kläger entstandenen Schaden aus § 823 Abs.1, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 17 Abs. 1 StVO und nach § 18 StVG; die Haftung des Zweitbeklagten ergibt sich aus § 7 StVG.
Nachschlagewerk; nein BGHZ; nein
StVO § 17 Abs . 1
Das Ausfahren aus einem Rasthof-Parkplatz auf eine Fernverkehrsstraße erfordert ein hohes Maß an Sorgfalt und Vorsicht gegenüber den zwar noch nicht sichtbaren, aber zu erwartenden Benutzern der Fernverkehrsstraße.
Diese Verpflichtung kann ungewöhnliche Sicherungsmaßnahmen dann notwendig machen, wenn ein Lastzug bei Nacht den Parkplatz verläßt und bei dem Ausfahrvorgang die gesamte Fahrbahn der Fernverkehrsstraße sperrt.
BGH, Urt. v. 24. September 1968 - VI 2R 243/67 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi_ZR_2i3/67 URTEIL
in dem Hochtsstreit
Verkündet am
24oSeptember 1968 Kriegl, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1« des Kraftfahrers Aldo P Haus Nr. p,
2. der Firma Gottardo A Ii
Beklagte, Berufungskläger und Revisionskläger9
- Prozeßbevollmächtigter;
Recht sanv/alt Dr.
gegen
den Handelsvertreter Alexander B®weg I?
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
_ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 1967 wird zurückgewiesen .
Den Beklagten werden die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.
Von Rechts v/egen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz von dem Erstbeklagten als Fahrer, von der Zweitbeklagten als Halterin eines Lastzuges, mit welchem der dem Kläger gehörende und von diesem gesteuerte Personenkraftwagen "Ford 17 M" am 1. September 1962 gegen 2,00 Uhr nachts auf der Bundesstraße bei Kilometer 15 ? 4 in der Nähe von zusammengestoßen ist. Bei
diesem Zusammenstoß erlitt der Kläger lebensgefährliche Verletzungen; sein Fahrzeug-: wurde schwer beschädigt.
Der Kläger hatte sich vor dem Unfall bei Verwandten in bei L^BHI^HB aufgehalten, dort zu Abend
gegessen und Wein getrunken. In dem eingeleiteten Strafverfahren, das mit der Freisprechung des Erstbeklagten und der Einstellung des gegen den Kläger gerichteten Verfahrens gemäß § 153 StPO endete, konnten sichere Feststellungen über die bei dem Kläger im Zeitpunkt des Unfalls vorhandene Blutalkoholkonzentration nicht getroffen werden.
Der Erstbeklagte, der sich zusammen mit einem Beifahrer auf der Fahrt von St^BP nach BrfllHP befand, hatte den südlich der Bundesstraße B gelegenen Rasthof "HW auf gesucht und den Lastzug auf dem zu dem Rasthof gehörigen Parkplatz abgestellt. Dieser Parkplatz hat zur Bundesstraße hin drei Ausfahrten, die je etwa 35 m breit sind. Der Srstbeklagte setzte nach kurzer Rast die Fahrt fort und verließ den Parkplatz über die östliche, in die Gegenrichtung (BBBB-StBHHK weisende Ausfahrt, weshalb sich das Einbiegen in die Bundesstraße schwierig gestaltete. Bei dem Einbiegen nach links sperrte der etwa 22 m lange Lastzug vollständig die 9 m breite Fahrbahn der Bundesstraße. Während dieses Vorgangs, der nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bis dahin etwa 11,5 bis 12,5 Sekunden in Anspruch genommen hatte, prallte der aus Richtung BrflBB herankommende Kläger mit hoher, im einzelnen nicht festgestellter Geschwindigkeit auf das linke Vorderrad des Lastzugs-Anhängers.
Der Kläger hat ein eigenes mitwirkendes Verschulden eingeräumt. Er hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schmerzensgeld, Ersatz von Verdienstausfall, Sachschaden
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und Heilungskosten verlangt und von dem mit 71.876,- DM bezifferten Schaden einen Teilbetrag von 45.959>25 DM eingeklagt.
Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers auf Ersatz des materiellen Schadens dem Grunde nach zu 2/5 für gerechtfertigt erklärt und ausgesprochen, daß der Kläger gegen den Erstbeklagten auch einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld habe.
Die Haftung der Zweitbeklagten auf Ersatz des materiellen Schadens hat es auf die Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt und die gegen sie erhobene Klage bezüglich des Schmerzensgeldes abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten weiter Klagabweisung in vollem Umfange.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision rügt, daß überhaupt noch keine wirksame Klage erhoben worden sei. Eine den Vorschriften des § 253 ZPO entsprechende Klageschrift ist allerdings niemals eingereicht und zugestellt worden. Im ersten Verhandlungstermin vor dem Einzelrichter am 22. April 1966 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers lediglich den im Armenrechtsgesuch vom 26.Juli 1965 angekündigten Klageantrag, gerichtet auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages
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von 45o959?25 DM, verlesen,, Demgegenüber hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten auf den im Schriftsatz vom 51* August 1965 angekündigten Antrag auf Klageabweisung Bezug genommen und zur Sache verhandelt, ohne sich darauf zu berufen, daß den Beklagten bislang eine förmliche,nach Bewilligung des Armenrechts durch Beschluß der Zivilkammer vom 14» Februar 1966 eingereichte Klageschrift nicht vorlag und auch eine förmliche Zustellung des von dem Kläger gestellten Antrags nicht erfolgt war. Durch diese rügelose Einlassung sind alle Mängel der Klageschrift und der Zustellung gemäß § 295 Abs» 1 ZPO geheilt worden mit der Wirkung, daß sich die Beklagten nicht mehr auf diese Mängel berufen können.
Nach der Vorschrift des § 295 Abs, 1 ZPO werden auch schwere Mängel der Klageerhebung durch rügelose Einlassung zur Hauptsache geheilt (BGHZ 25? 66, 72/73; BGH 9. Mai 1957 - III ZR 129/55 LM ZPO § 295 Nr„12; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts,
9. Auf1, § 75 I 2; Stein/Jonas-Schönke/Pohle, ZPO,
18» Auflp, § 259? Amu. III b 2; Baumbach/Lauterbaeh, ZPO, 29« Auflp § 295, Anm» 2 D; Wieczorek, ZPO-Groß-kommentar, § 295, Rdn. B II b 2),
Zu Recht hat also das Berufungsgericht die Klage als vom 22o April 1966 an rechtshängig angesehen (BGHZ 25> 66, 75). Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durch,
II. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß noch nicht über die Einrede der Verjährung entschieden worden sei.
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Diese Rüge geht von der Annahme aus, das Landgericht habe sich mit dieser Einrede nicht befaßt« Das trifft indes nicht zu. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich die Einrede der Verjährung als unbegründet bezeichnet und zur Begründung auf den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 1965 verwiesen, der im Armenrechtsverfahren auf die Beschwerde des Klägers hin ergangen war und der die Frage der Verjährung behandelte« Ersichtlich _iat:siclr das Landgericht den im Beschluß vom 14o Dezember 1965 dargelegten Standpunkt zu eigen gemacht. Dann ist es aber nicht zu beanstanden, daß es sich zur Begründung auf den beiden Parteien bekannten Beschluß bezogen hat.
Da die Beklagten das Urteil des Landgerichts in diesem Punkt nicht angegriffen haben, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, nochmals auf die Frage der Verjährung einzugehen; sie ist im übrigen entgegen der Meinung der Revision auch sachlich rechtsfehlerfrei entschieden worden.
III. Auch in der Sache selbst erweisen sich die Revisionsrügen als unbegründet.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt die Unfallstellc an einer gut ausgebauten Bundesstraße, die einen sehr lebhaften Verkehr aufweist. Zu Recht führt das Berufungsgericht aus, der Erstbeklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß er die Ausfahrt aus dem Parkplatz beendet und die Fahrbahn der Bundesstraße freigemacht haben würde, bevor sich auf dieser ein Kraftfahrzeug nähern würde; er habe vielmehr damit rechnen müssen, daß sich die von ihm im Augenblick
der Einfahrt beobachtete Verkehrslage plötzlich ändern könne, ehe er sich voll in die Bundesstraße eingeordnet hatte. Zutreffend hat das Berufungsgericht das eigene Vorbringen der Beklagten, die sich insoweit auf das Privatgutachten des von ihrem Haftpflichtversicherer herangezogenen Sachverständigen Dipl. Ing. vom 21. Mai 1965 berufen hoben, zu deren Lasten verwertet.
Der Erstbeklagte hat im polizeilichen Ermittlungsverfahren, dessen Niederschriften Bestandteil der Feststellungen des Berufungsgerichts sind, erklärt, er habe die für das Ausfahren günstigere westliche Ausfahrt deswegen nicht benutzen können, weil diese durch parkende Lastzüge versperrt gewesen sei. Wenn der Erstbeklagte für den Einbiegevorgang 11,5 bis 12,5 Sekunden benötigte, weil er entgegen den gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht die westliche, in die von ihm in Aussicht genommene Fahrtrichtung noch Bruchsal weisende Parkplatz-Ausfahrt benutzte, sondern das zeitraubende und deswegen gefährliche Einbiegemanöver durch die Ostousfahrt ausführte, bei deren Verlassen sein Fahrzeug in einen spitzen Winkel nach links einbiegen mußte, so hätte er eine ganz besondere Sorgfalt anwenden müssen.
Die Anforderungen an die Pflicht zur Rücksichtnahme werden durch die in § 17 Abs. 1 StVO getroffene Regelung derart erhöht, daß ein besonderes Maß von Rücksicht auf den fließenden Verkehr verlangt Y/ird.
Die Anforderungen sind gegenüber denen aus § 8 Abs. 5 und § 13 StVO verschärft. Es wird das Verhalten eines besonders sorgfältigen Kraftfahrers gefordert.
§ 17 Abs. 1 StVG bürdet demjenigen, welcher die Ausfahrt benutzt, die Verantwortung für sein Handeln
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nahezu ganz auf (Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 17 StVO, Rdn. 4). Der Straßenbenutzer braucht mit Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer solange nicht zu rechnen, als nicht besondere Verhältnisse ihm hierzu Anlaß geben. Der Straßenverkehr hat grundsätzlich die Befugnis, in fließender Fahrt zu bleiben, darf allerdings diese Befugnis nicht mißbrauchen (BGH VersR 1953, 65). Wenn der Erstbeklagte für das Einbiegen aus der Parkplatzausfahrt in die Bundesstraße 11,5 bis 12,5 Sekunden benötigte, bis er in die die Fahrbahn völlig-.vorsporrende Stellung kam, die er zu dem Unfallzeitpunkt hatte, so war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dieser Zeitraum zu groß, als daß der Er3tbeklagte darauf vertrauen durfte, er werde die Fahrbahn frei gemacht haben, bevor aus Richtung BrflHH) Gin Fahrzeug herangekommen sei o
2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht an die dem Erstbeklagten obliegende Sorgfaltspflicht keine unzu demutbaren Anforderungen gestellt» Wenn der Erstbeklagte schon die ohnedies mit jedem Ausfahren auf die Bundesstraße verbundene Gefahr dadurch erhöhen mußte, daß er die ungünstigere Parkplatzausfahrt benutzte, so erforderte dies auf der anderen Seite ungewöhnliche Sicherungsmaßnahmen. § 17 Abs. 1 StVO macht es zwar nicht grundsätzlich zur Pflicht, stets einen Warnposten aufzustellen, der dem Ausfahrenden Zeichen gibt und notfalls den übrigen Verkehr warnt. Wenn jedoch - wie hier - besondere Gefährdungs-Umstände hinzutreten, dann ist die Aufstellung eines oder sogar zweier Warnposten oder eine gleichwertige andere Absicherung unerläßlich. Das muß insbesondere dann gelten, wenn es Nacht ist - mag sie
auch sternenklar sein - und das Ausfahren Schwierigkeiten bietet (OLG Stuttgart DAR 1959, 77, 78;
OLG Bremen VRS 11, 72, 73; Geigel, Haftpflichtprozeß,
13. Aufl., 21. Kapitel, Rdn. 319). Len Ausführungen des OLG Bremen, das für den aaO. entschiedenen Pall einen eine Lampe schwenkenden Warnposten verlangt hatte, ist beizupflichten. Je langsamer und je länger das ausfahrende Fahrzeug ist,desto mehr muß der Ausfahrende damit rechnen, daß bei den hohen Geschwindigkeiten, die auf gut ausgebauten Bundesstraßen eingehalten und dort als zulässig angesehen werden können, die Verkehrslage bis zur Beendigung des Einbiegens grundlegend anders geworden sein kann (OLG Hamm VRS 25, 373, 374).
Las Ausfahren aus einem Rasthof-Parkplatz auf eine Fernverkehrsstraße erfordert demnach ein außergewöhnliches Maß an Sorgfalt und Vorsicht gegenüber den zu erwartenden Benutzern der Fernverkehrsstraße(OLG Stuttgart aaO^ Floegel/Hartung, aaO., Rdn. 6). An dieser Sorgfalt und den gebotenen Vor3ichtsna{3nahmen .'hat es der Erstbeklagte fehlen lassen.
3. Zutreffend v/eist die Revision darauf hin, daß im vorliegenden Falle der aus beiden Richtungen herankommende Verkehr hätte gewarnt werden müssen und daher nach beiden Seiten hin Warnvorkehrungen zu treffen waren. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Wenn es nicht möglich gewesen sein sollte, außer dem zunächst allein zur Verfügung stehenden Beifahrer einen zweiten Warnposten zu beschaffen, und wenn es auch nicht möglich gewesen sein sollte, die eine Straßenrichtung durch aufgestellte Warnlampen und die andere durch den Posten zu sichern, so mußte die Ausfahrt bis zu dem Eintritt der
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Tageshelle verschoben werden. Denn daß bei Nacht ein dunkler, unsichtiger Lastzug eine Fernverkehrsstraße völlig versperrt, bewirkt - zu demal bei der Ungewöhnlichkeit einer solchen Verkehrslage - eine so hohe Gefährdung des schnell fließenden Verkehrs, daß sie nicht in Kauf genommen v/erden darf.
Demgegenüber ist es nicht ausschlaggebend, daß der Kläger bei einer der Beleuchtung angepaßten Fahrgeschwindigkeit und gespannter Aufmerksamkeit das Hindernis rechtzeitig hätte erkennen können. Denn die Verkehrserfahrung lehrt, daß unerwartete und unzureichend beleuchtete Hindernisse auf der Fahrbahn bei Nachv- zu spät erkannt zu werden pflegen. Diese Erfahrung stand auch dem beklagten Fahrer zu Gebote.
Daß der Kläger infolge von Alkoholgenuß und Übermüdung fahruntüchtig gewesen wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seiner Überzeugung, daß hinreichende Warnvorkehrungen geeignet gewesen wären, den Unfall des Klägers zu verhüten, gibt es klaren Ausdruck. Darin, daß der Erstbeklagte überhaupt nichts tat, sondern sich mit der Feststellung begnügte, daß auf der - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - auf etwa 300 m einsehbaren Bundesstraße kein anderer Verkehrsteilnehmer zu sehen war, und dann auf gut Glück zu einem die gesamte Fahrbahn sperrenden Ausfahrmanöver ansetzte, das nach Lage der Dinge längere Zeit in Anspruch nehmen mußte, lag somit ein Verstoß gegen die sich aus § 17 Abs. 1 StVO ergebende besondere Sorgfaltspflicht. Der Erstbeklagte haftet also für den dem Kläger entstandenen Schaden aus § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 17 Abs. 1 StVO und nach § 18 StVG; die Haftung des Zweitbeklagten ergibt sich aus § 7 StVG.
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IV. Die von dem Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird denn auch von der Revision nicht gerügt.
Die in jeder Hinsicht unbegründete Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 2PO zurüclczuweisen.
Engels Dr. Bode Dr. Weber
Dr. Nüßgens Sonnabend