Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 6. Die Parteien streiten nach Klärung der Haftungsfrage im Verfahren über den Grund des Anspruchs nicht mehr darüber, daß die Beklagte dem Kläger den durch den Unfall entstandenen Schaden zu 3/4 zu ersetzen hat. c) dem Kläger für die Zeit vom 10 Oktober 1962 bis zu dem 30o September 1965 eine monatliche Honte von 390 DM abzüglich der Renten zu zahlen, die der Kläger von öffentlichen Versicherungsträgern erhälto Ferner hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger 3/4 allen weiteren nach dem 11 <, Ferner hat die Beklagte gebeten, den monatlichen Rentcnbo.trag zu c) auf 156,— DM herabzusetzen und die getroffene Feststellung dahin einzuschränken, daß sie sich nur auf den Schaden bezieht, der nicht durch eine unfallunabhängigo Krankheit des Klägers, insbesondere dessen Y/irbclsäulenerkrankung, entstanden ist und entsteht o Das Oberlandosgericht hat den Betrag zu a) auf 2 185»87 DM und die monatlichen Renten zu c) auf 195 DM monatlich herabgesetzte Ferner hat es die Feststellung in der von der Beklagten vorgeschlagenen V/eise eingeschränkt« Die weitergehende Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden« Die Kosten der nicht verlesenen Anschlußberufung des Klägers sind diesem auferlegt worden« Das Oberlandesgericht und die Parteien gehen davon aus» daß von den Beträgen» die die Beklagte nach dem Urteil dos Oberlandosgerichts zu leisten hat ( 2 185»87 DM + 9 000 DM nebst Zinsen)» die von der Beklagten im Berufungsrechtszug gezahlten 8 215»74 DM abzuziehen sind« Die Beklagte verfolgt mit der Anschlußrevision den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter, soweit1-1 diesem nicht vom Oberlandesgericht stattgegeben worden ist« Dioso Arbeitsunfähigkeit führt das Berufungsgericht für die Zeit ab lo Juli 1958 bis zu dem 30« September 1965 auf zwei selbständige Ursachen zurück, nämlich einmal auf die Unfallfolgo (nach dem Gutachten Br» Franckson: Verkürzung des rechten Beins und Verschmächtigung seiner Muskulaturs, Versteifung des rechten Kniegelenks und Teilversteifung im rechten Hüftgelenk) und zu dem anderen auf ein unfallunabhängiges Wirbelsäulenleiden (konstitutionelle Minderwertigkeit des Stützsystems mit anlagobedingten Verschleißerschoinungen)« Dabei schließt das Berufungsgericht die Möglichkeit aus, daß der Unfall das anlagebedingte Wirbelsäulenleidcn ausgelöst oder verschlimmert hat» Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich die Einwirkung der beiden selbständigen Ursachen auf die Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des Klägers und damit auf seine Erwerbsunfähigkeit nur schwer voneinander trennen« Aufgrund dos § 287 ZPO schätzt das Berufungsgericht, daß beide Ursachen etwa gleichwirkend seien, und billigt daher dem Kläger nur Ersatz von 50# seines Er-worbsschadens zu, Ob dieser Prozentsatz von 50# auch für die Zeit nach dem 1» Oktober 1965 gilt, läßt das Berufungsgericht unentschieden« Es hat aber durch die Passung des Peststellungsurteils zu dem Ausdruck gebracht, daß auch in Zukunft nur insoweit Schadensersatz wegen Erwerbseinbußo zu leisten ist, als der Schaden nicht auf dem V/irbelsäulenleidun des Klägers beruht« Dio Ursächlichkeit der Unfälleinv/irkung für die Erwerbsunfähigkeit des Klägers wird nicht schon dadurch beseitigt oder eingeschränkt, daß es erst durch Zusammenwirken mit einer anderen Ursache zu dem konkreten Schaden gekommen ist» Wer einen gesundheitlich anfälligen Menschen verletzt hat, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als h&be er einen gesunden Menschen vorletzt (BGHZ 20, 137; VI ZR 26/58 vom 5* Mai 1959 = Ver&R 1959? IIIo Die Aufhebung des Urteils mußte auch aufgrund der Anschlußrevision der Beklagten in dem von ihr angestrebten Umfang erfolgen» Zwar kann der Anschlußrevision nicht zugegeben werden, es ergebe sich schon aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Gutachten«, daß die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nur auf das Wirbelsäulenleiden zurückzuführen und daher nicht Folge des Unfalls sei» Die Frage, ob die Unfalldauerfolgcn für sich allein die Erwerbsfähigkeit des Klägers ausschließen würden,ist falsch gestellt, da die Einwirkung auf den konkreten Menschen zu beurteilen ist» Nicht ganz ausgeschlossen ist es aber, daß eine Überprüfung dos Sachverhalts unter den zu I» angeführten rechtlichen Gesichtspunkten zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis führt» Die Beklagte hat ebenfalls ein Anrecht darauf, daß ihre Haftung erst dann fest-gestellt wird, wenn die Frage dos Ursachenzusammenhangs zwischen Unfall und Schaden nach rechtlich zutreffenden Gesichtspunkten vom Tatrichter festgsstellt worden ist» Bei der erneuten tatrichterlichen Prüfung kann auch auf die Revisionsrüge der Beklagten eingegangen werden, die geltend macht, daö Gutachten der Chirurgischen Universitätsklinik K^fc in den Beiakten habe Anlaß geben müssen, auf den von dom Gutachter geäußerten Verdacht eines unfallunabhängigcn zehrenden bzw» bösartigen Krankheitsprozesses näher einzugehen (vgl» Bl» 196 Beiakton)» Sollte aufgrund ärztlicher Begutachtung die Feststellung möglich sein, ein solcher Prozeß hätte auch ohne den Unfall in einem zu schätzenden Zeitpunkte zu einer Erwerbsunfähigkeit des Klägers geführt, so müßte das zu einer Einschränkung der Ansprüche des Klägers führen» Ferner kann nach dem Verhandlungser-gebnis möglicherweise der Gesichtspunkt des § 254 Abs» 2 BGB Bedeutung gev/innen» 2) Ist die Beklagte für den vollen Erwerbsschaden des Klägers haftpflichtig., so müssen auch die Leistungen der öffentlichen Versicherungsträgor unter Berücksichtigung ihres Quotenvorrechts voll abgezogen werden» Soweit diese Leistungen feststellbar sind, sollte der Abzug nicht einer späteren Verrechnung der Beteiligten Vorbehalten werden»
BUNDESGERICHTSHOF 2065 04a IM NAMEN DES VOLKES YZ-.2R_.243/64 URTEIL Verkündet am IO» Mai 1966 Kriegl, Justiz-hauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Hilfsschreiners Eugen straße 0, Klägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägors und Anachluß-revisionöbcklagten, -Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br» gegen die AMj^Pl Straßenbahn- und Vcrsorgungs-AGjAÄpp, gosetz^Qch vertreten durch ihren Vorstand, A^pp»^ Beklagte, Berufungsklägerin, Rovisionsbeklagte und Anschluß-rovisionsklägerin, Rechtsanwä^e Prof, und Br, -Prozeßbevollmächtigte i 2 Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Heinr. Meyer und Br. Nüßgens für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. Juli 1964 aufgehoben. II. Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand^ Der Kläger hat bei einem am 21» Oktober 1956 erlittenen Unfall erhebliche Verletzungen, u.a. einen fünffachen Oberschenkoltrümmerbruch davongetragen. Die Parteien streiten nach Klärung der Haftungsfrage im Verfahren über den Grund des Anspruchs nicht mehr darüber, daß die Beklagte dem Kläger den durch den Unfall entstandenen Schaden zu 3/4 zu ersetzen hat. Bas Landgericht hat in seinem Teilurteil vom IO. Oktober 1962 die Beklagte verurteilt: a) dem Kläger für Sachschaden, Heilungsaufv/endungen und Verdienstausfall bis zu dem 30» September 1962 einen Betrag von 4 894,98 DM nebst Zinsen zu erstatten, b) ein Schmerzensgeld von 9 000 DM nebst Zinsen zu zahlen, c) dem Kläger für die Zeit vom 10 Oktober 1962 bis zu dem 30o September 1965 eine monatliche Honte von 390 DM abzüglich der Renten zu zahlen, die der Kläger von öffentlichen Versicherungsträgern erhälto Ferner hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger 3/4 allen weiteren nach dem 11 <, Juli 1962 entstehenden UnfallSchadens zu ersetzen hat, soweit nicht ein Übergang der Ansprüche auf Sozial-vcrsichorungsträger vorliegt. Einzelne weitergehende Klageanträge hat das Landgericht abgewiesen«, Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte an den Kläger 8 215,74 DM gezahlt und den Standpunkt vertreten, daß weitere Loistungsanträge aus den Positionen a) und b) des landgerichtlichen Urteils abzuv/eisenü seien«, Ferner hat die Beklagte gebeten, den monatlichen Rentcnbo.trag zu c) auf 156,— DM herabzusetzen und die getroffene Feststellung dahin einzuschränken, daß sie sich nur auf den Schaden bezieht, der nicht durch eine unfallunabhängigo Krankheit des Klägers, insbesondere dessen Y/irbclsäulenerkrankung, entstanden ist und entsteht o Das Oberlandosgericht hat den Betrag zu a) auf 2 185»87 DM und die monatlichen Renten zu c) auf 195 DM monatlich herabgesetzte Ferner hat es die Feststellung in der von der Beklagten vorgeschlagenen V/eise eingeschränkt« Die weitergehende Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden« Die Kosten der nicht verlesenen Anschlußberufung des Klägers sind diesem auferlegt worden« Das Oberlandesgericht und die Parteien gehen davon aus» daß von den Beträgen» die die Beklagte nach dem Urteil dos Oberlandosgerichts zu leisten hat ( 2 185»87 DM + 9 000 DM nebst Zinsen)» die von der Beklagten im Berufungsrechtszug gezahlten 8 215»74 DM abzuziehen sind« Der Kläger hat mit der Revision gebeten» zu seinen Gunsten das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen« Die Beklagte verfolgt mit der Anschlußrevision den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter, soweit1-1 diesem nicht vom Oberlandesgericht stattgegeben worden ist« Entscheidungsgründe; I« Das Berufungsgericht geht davon aus» daß der Kläger bei einer von den ärztlichen Gutachten geschätzten abstrakten Minderung seiner Erworbsfähigkoit um • etwa 70# praktisch nicht in der Lage ist, eine passende Arbeitsstelle zu finden« Es legt daher seiner Entscheidung zugrunde» daß der Kläger erwerbsund arbeitsunfähig ist« Dioso Arbeitsunfähigkeit führt das Berufungsgericht für die Zeit ab lo Juli 1958 bis zu dem 30« September 1965 auf zwei selbständige Ursachen zurück, nämlich einmal auf die Unfallfolgo (nach dem Gutachten Br» Franckson: Verkürzung des rechten Beins und Verschmächtigung seiner Muskulaturs, Versteifung des rechten Kniegelenks und Teilversteifung im rechten Hüftgelenk) und zu dem anderen auf ein unfallunabhängiges Wirbelsäulenleiden (konstitutionelle Minderwertigkeit des Stützsystems mit anlagobedingten Verschleißerschoinungen)« Dabei schließt das Berufungsgericht die Möglichkeit aus, daß der Unfall das anlagebedingte Wirbelsäulenleidcn ausgelöst oder verschlimmert hat» Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich die Einwirkung der beiden selbständigen Ursachen auf die Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des Klägers und damit auf seine Erwerbsunfähigkeit nur schwer voneinander trennen« Aufgrund dos § 287 ZPO schätzt das Berufungsgericht, daß beide Ursachen etwa gleichwirkend seien, und billigt daher dem Kläger nur Ersatz von 50# seines Er-worbsschadens zu, Ob dieser Prozentsatz von 50# auch für die Zeit nach dem 1» Oktober 1965 gilt, läßt das Berufungsgericht unentschieden« Es hat aber durch die Passung des Peststellungsurteils zu dem Ausdruck gebracht, daß auch in Zukunft nur insoweit Schadensersatz wegen Erwerbseinbußo zu leisten ist, als der Schaden nicht auf dem V/irbelsäulenleidun des Klägers beruht« II« Diese Betrachtungsweise des Berufungsgerichts entspricht nicht der Rechtslage, wie die Revision zutreffend rügt« Dio Ursächlichkeit der Unfälleinv/irkung für die Erwerbsunfähigkeit des Klägers wird nicht schon dadurch beseitigt oder eingeschränkt, daß es erst durch Zusammenwirken mit einer anderen Ursache zu dem konkreten Schaden gekommen ist» Wer einen gesundheitlich anfälligen Menschen verletzt hat, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als h&be er einen gesunden Menschen vorletzt (BGHZ 20, 137; VI ZR 26/58 vom 5* Mai 1959 = Ver&R 1959? 752)«, Die Haftung des Schädigers gegenüber einem kranken oder geschwächten Betroffenen darf daher nicht deshalb herabgemindert werden, weil die Einv/irkung bei einem gesunden Menschen gar keine oder nur geringere schädigende Auswirkungen gehabt hätte«, Indem das Berufungsgericht den UrsaDhenbegriff der medizinischen Gutachten unkritisch auf die rechtliche Beurteilung übernimmt und die Ursacheneinwirkung nach abstrakt er-rochnoten Prozentzahlen aufteilt, verfehlt es die rechtlich entscheidenden Zurechnungsgesichtspunkte«, Auch wenn der Schaden erst durch das Zusammenwirken der vom Schädiger ausgelösten Ursache und der Entwicklung eines in der Anlage verhandenen Wirbelsäulenlcidens entstanden ist, trifft die Beklagte grundsätzlich die volle Haftung, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hatte (vglo RG LZ 1917, 861; JW 1954, 1562; RGZ 169, 117; BGH LM BGB§,276 Ga Nr«, 11 = NJW 1959, 2299; LMlJZPO §-'287rIIr‘-o^ 10 = VersR 1958, 547)o Nur wenn der Tatrichter gemäß § 287 ZPO die Überzeugung gewinnt, die Krankheit würde auch unabhängig von der Unfalleinwirkung in einem bestimmten, zu schätzenden Zeitpunkt voraussichtlich zu einer Erwerbsunfähigkeit oder einer Minderung des Erwerbseinkommens geführt haben, sind den Ansprüchen auf Ersatz dos Erwerbsschadens Grenzen gesetzt» Dieser Schaden ist dann nur insoweit vom Schädiger verursacht worden, als dio von diesem zu vertretende Körperverletzung zu einem schnelleren Eintreten oder einer schwereren Auswirkung der aufgrund der krankhaften Anlage unvermeidlichen Erwerbseinbuße geführt hat (vglo die angeführten Entscheidungen) » In dieser Richtung fehlt es aber im Be-rufungourteil an einer tatrichterlichen Prüfung der konkreten Gegebenheiteno Y/enn infidem Gutachten der Chirurgischen Universitätsklinik geschätzt ist, das Wir- belsäulenleiden würde ohne den Unfall (also bei einer hypothetischen Ausklammerung des Unfalls) zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers um 30$ geführt haben, so ist mit einer solchen abstrakten Einschätzung noch nichts darüber gesagt, ob der Kläger nicht unbeschadet dieser Beschränkung in der Lage gewesen wäre, die Beträge zu verdienen, von denön er bei der Berechnung seines Erwerbsschadens ausgeht (520 DM monatlich)* Darauf kommt os an» Wäre der Kläger infolge seines Yfirbelsäulen-leidons nicht in der Lage gewesen, seinen Beruf als Hilfs-□chroiner auszuüben, so stellt sich die Präge, ob er nicht bei einer 30$-igen abstrakten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ein Einkommen von 520 DM monatlich in einom anderen Berufe hätte finden können» Da eine erneute tatrichterliche Prüfung erforderlich ist, war dio Sache an das Berufungsgericht zu?anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen» Das Berufungsgericht wird dabei auch die Passung des Peststellungsurteils zu überprüfen haben» Die gegenwärtige Passung führt, wenn man 'Sie gemäß den Erläuterungen der Urteilsgründo versteht,’ zu einer der Rechtslage nicht entsprechenden Einschränkung der künftigen Ansprüche des Klägers» IIIo Die Aufhebung des Urteils mußte auch aufgrund der Anschlußrevision der Beklagten in dem von ihr angestrebten Umfang erfolgen» Zwar kann der Anschlußrevision nicht zugegeben werden, es ergebe sich schon aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Gutachten«, daß die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nur auf das Wirbelsäulenleiden zurückzuführen und daher nicht Folge des Unfalls sei» Die Frage, ob die Unfalldauerfolgcn für sich allein die Erwerbsfähigkeit des Klägers ausschließen würden,ist falsch gestellt, da die Einwirkung auf den konkreten Menschen zu beurteilen ist» Nicht ganz ausgeschlossen ist es aber, daß eine Überprüfung dos Sachverhalts unter den zu I» angeführten rechtlichen Gesichtspunkten zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis führt» Die Beklagte hat ebenfalls ein Anrecht darauf, daß ihre Haftung erst dann fest-gestellt wird, wenn die Frage dos Ursachenzusammenhangs zwischen Unfall und Schaden nach rechtlich zutreffenden Gesichtspunkten vom Tatrichter festgsstellt worden ist» Bei der erneuten tatrichterlichen Prüfung kann auch auf die Revisionsrüge der Beklagten eingegangen werden, die geltend macht, daö Gutachten der Chirurgischen Universitätsklinik K^fc in den Beiakten habe Anlaß geben müssen, auf den von dom Gutachter geäußerten Verdacht eines unfallunabhängigcn zehrenden bzw» bösartigen Krankheitsprozesses näher einzugehen (vgl» Bl» 196 Beiakton)» Sollte aufgrund ärztlicher Begutachtung die Feststellung möglich sein, ein solcher Prozeß hätte auch ohne den Unfall in einem zu schätzenden Zeitpunkte zu einer Erwerbsunfähigkeit des Klägers geführt, so müßte das zu einer Einschränkung der Ansprüche des Klägers führen» Ferner kann nach dem Verhandlungser-gebnis möglicherweise der Gesichtspunkt des § 254 Abs» 2 BGB Bedeutung gev/innen» IV o Für die erneute Verhandlung erscheinen folgende Hinweise als angebracht; 1) Ist unstreitig eine Zahlung erfolgt9 so muß sie von dem ermittelten Ersatzbetrag abgesetzt werden» Die von der Beklagten zu erbringende Leistung muß bei einer LeistungsVerurteilung aus dem Tenor hervorgehen» 2) Ist die Beklagte für den vollen Erwerbsschaden des Klägers haftpflichtig., so müssen auch die Leistungen der öffentlichen Versicherungsträgor unter Berücksichtigung ihres Quotenvorrechts voll abgezogen werden» Soweit diese Leistungen feststellbar sind, sollte der Abzug nicht einer späteren Verrechnung der Beteiligten Vorbehalten werden» - 10 Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht vorzubehalten. Engels Hanebeck Dre Hauß Meyer Dr, Nüßgens