- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIo Zivilsenat des Buridesgerichtshöfs auf die mündliche Verhandlung vom 4/ Februar 1964 unter MitWirkung des Senatspräsi-denten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Ffretzechner für Re c h t erkannt* Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Als dieser Wagen einen vorher nicht sichtbaren* auf der rechten Straßenseite haltenden Volkswagen umfahren habe, sei die Zweitbeklagte geswungen gewesen, scharf zu bremsen. Dabei sei der Lloyd-Wagen ins Schleudern geraten und auf die andere Fahrbahnseite gekommen, ohne daß dies zu verhindern gewesen sei. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Erstkläger 2 091,21 DM und an die Zweitklägerin 1 232,68 DM zu dem Ersatz des Vermögensrechtliehen Schadens zu zahlen. Bie Zweitbeklagte ist verurteilt worden, an den Erstkläger ein Schmerzensgeld von 2 ÖOO BM und an die. Auf die Berufung der Kläger hat das 0^ gericht die von der Zvfeltbeklegten zu zahlenden Schmerzensgelder auf 3 000 BM beim Ih'stkläger und auf 4 500 BM bei der Zweitklägerin erhöht* Über den Unfallhergang nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins anzunehmen, daß ein schuldhafter Fahrfehler der Zweit-beklagten den Zusammenstoß verursacht hat» Per Lloyd-Wagen ist in einer^yerkehrelage.r' die bei ordnungsmäßiger Fahrweise, ohne weiteres zu meistern war, schleudernd auf die andere Fahrbahnseite geraten und dort mit dem ..entgegshkÄ auf seiner äußersten rechten Fahrbahhaeite fahrenden Motorroller zusammengestoßen. Vielmehr legen die vom Berufungsgericht gewürdigten, feststehenden Umstände nach der Lebenserfahrung die Annahme nahe, daß sich die Zweitbeklagte - möglicherweise infolge unzureichbarer Fahrpraxis - fahrtechnisch falsch verhalten hat, indem sie den Wagen auf der glatten Fahrbahn unter Linkseinschlag fortgesetzt scharf abbremste, ohne daß die Verkehrslöge dies notwendig machte. Wie die Beklagten selbst nicht verkennen, wäre es *an sich11, d.h. ohne das Hinzutreten ganz besonderer, aber unbewiesener Umstände durchaus möglich gewesen, den Lloyd-Wagen auf der rechten Fahrbahnseite vor dem stehenden Volkswagen anzuhalteh. Da die Beklagten keine erheblichen Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt haben, die zu einer Freist der Zweitbeklagten von der Verschuldenshaftung führen könnten, ist die beantragte Zeugen- und Färteivernehmuhg^^mit Ebdht abgelehnt worden. 3. Daß bei schweren, mit längerem Krankenhausaufenthalt verbundenen ünfallverletzungen die Aufwendungen für Besuchs“ kosten der nächsten Angehörigen, wenn sie sich im angemessenem Umfang halten, zu den Heilungskosten gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, entspricht feststehender Rechtsprechung (vgl.
VI ZB 243/62 2182 089 , Verkündet am 4* Februar 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Rundfunkmechanikers Werner M 2. der Lehrörin Heinke A Kl in , über Beklagte», Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Iro2eßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, g ege n I» den Arbeiter Gustav B 2. die Arbeiterin Dora B beide wohnhaft in Fl Kläger, Berufungsbeklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIo Zivilsenat des Buridesgerichtshöfs auf die mündliche Verhandlung vom 4/ Februar 1964 unter MitWirkung des Senatspräsi-denten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Ffretzechner für Re c h t erkannt* Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10« Juli 1962 wird zuruckgewiesen. % Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen / Uf Tatbestand: Der Erstkläger befuhr am Nachmittag des 17. Aprii I960 (Ostersonntag) mit seinem Motorroller die Bundesstraße 5 ;: zwischen Husum und Luhden. Auf dem Rücksitz säß seine Schwester, die Zweitklägerin. Auf der anderen Straßenseite kamen den Klägern * V eine Reihe von Kraftfahrzeugen entgegen. Aus dieser Reihe scherte der dem Erstbeklagten gehörende und von der Zweitbeklagten gesteuerte Lloyd-Personenkraftwagen plötzlich aus und fuhr schleu-dernd quer Uber die 5,70 m breite Fahrbahn gegen den ganz rechts fordert und um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes gebeten. Sie haben weiter die Feststellung beantragt, daß die Beklagten auch allen künftig aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Unfall sei für die Zweitbeklagte ein unabwendbares Ereignis gewesen. Biese sei mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50-60 km/st in der Fahrzeugschlange gefahren und habe zu dem vor ihr fahrenden Wagen einen Abstand von etwa 45 m eingehalten. Als dieser Wagen einen vorher nicht sichtbaren* auf der rechten Straßenseite haltenden Volkswagen umfahren habe, sei die Zweitbeklagte geswungen gewesen, scharf zu bremsen. Dabei sei der Lloyd-Wagen ins Schleudern geraten und auf die andere Fahrbahnseite gekommen, ohne daß dies zu verhindern gewesen sei. Die Beklagten haben sodann Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderungen erhoben. fahrenden Roller. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Erstkläger 2 091,21 DM und an die Zweitklägerin 1 232,68 DM zu dem Ersatz des Vermögensrechtliehen Schadens zu zahlen. Ferner hat es gegen Beide Beklagte die beantragte Feststellung getroffen» Ben Schmerzensgeldanspruch gegen den Erstbeklagten hat es abgewiesen. Bie Zweitbeklagte ist verurteilt worden, an den Erstkläger ein Schmerzensgeld von 2 ÖOO BM und an die. Zweitklägerin ein Schmerzensgeld von 3 000 BM zu zahlen* Bas öberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Haftung des Erstbeklagten nur im Rahmen der Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes ausgesprochen wird. Auf die Berufung der Kläger hat das 0^ gericht die von der Zvfeltbeklegten zu zahlenden Schmerzensgelder auf 3 000 BM beim Ih'stkläger und auf 4 500 BM bei der Zweitklägerin erhöht* Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag weiter, die Klage abzuweisen* EntscheidungsgrUnde i 1. Wie das Berufungsgerioht zutreffend ausführt, ist schon bei Zugrundelegung der eigenenSäehd&^Sit^ , Über den Unfallhergang nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins anzunehmen, daß ein schuldhafter Fahrfehler der Zweit-beklagten den Zusammenstoß verursacht hat» Per Lloyd-Wagen ist in einer^yerkehrelage.r' die bei ordnungsmäßiger Fahrweise, ohne weiteres zu meistern war, schleudernd auf die andere Fahrbahnseite geraten und dort mit dem ..entgegshkÄ auf seiner äußersten rechten Fahrbahhaeite fahrenden Motorroller zusammengestoßen. Angesichts dieses Sachverhaltes hätten die Beklagten Tatsachen darlegen und beweisen müssen, die auf die ernste Möglichkeit eines atypischen Ablaufs hinweieen, bei dem ein Verschulden der Zweitbeklagten ausgeräumt wäre ( VI ZE 73/53.vom 7. April 1954 - IM ZPO § 286 /c7 Nr, 20 a; VI ZR 16/59 vom 19. Januar I960 * VersE I960, 523; VI ZE 180/59 vom 7. Oktober I960 = LM StVO § 8 Nr. 9; VI ZR 4/60 vom-lg. November I960 = LIvI ZJt'O § 286 /B7 Nr. 46; VI ZR 82/62 vom $. März 1963 * VersE 1963, 585) v Mit der Äußerung der Vermutung, es habe wohl irgendeine Vorrichtung des Wagens versagt, kann der Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden. Vielmehr legen die vom Berufungsgericht gewürdigten, feststehenden Umstände nach der Lebenserfahrung die Annahme nahe, daß sich die Zweitbeklagte - möglicherweise infolge unzureichbarer Fahrpraxis - fahrtechnisch falsch verhalten hat, indem sie den Wagen auf der glatten Fahrbahn unter Linkseinschlag fortgesetzt scharf abbremste, ohne daß die Verkehrslöge dies notwendig machte. Wie die Beklagten selbst nicht verkennen, wäre es *an sich11, d.h. ohne das Hinzutreten ganz besonderer, aber unbewiesener Umstände durchaus möglich gewesen, den Lloyd-Wagen auf der rechten Fahrbahnseite vor dem stehenden Volkswagen anzuhalteh. Ebenso hätte die Zweitbeklagte bei fahrtechnisch richtiger Fährweise an dem Volkswagen ohne Behinderung des Motorrollers links vorbeifahren können. Da die Beklagten keine erheblichen Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt haben, die zu einer Freist der Zweitbeklagten von der Verschuldenshaftung führen könnten, ist die beantragte Zeugen- und Färteivernehmuhg^^mit Ebdht abgelehnt worden. Ebensowenig kam es auf eine Ortsbesichtigung oder auf ein Sachverständigengutachten an. Im übrigen lassen die Ausführungen des Be rufungsge richte über die ve rkehrs te ehni sehen Fragen erkennen, daß das BeTOfimgsgericht selbst über die zur Beurteilung erforderliche Sachkunde verfügte. Ohne Eechtsirrtura hat das Berufungsgericht unter Anlegung eines objektiven Sorg- i'l' _ M ■ ■ i:. ■ ■■ 4 ■-1 lÄ V" ; .-r: - ■■■■■iS ■' iv-" - V: ' - - 5 faltsmaßstabes der Zweitbeklagten den Vorwurf einer fahrlässigen Körper» und Sachverletzung gemacht ( § 823 BGB). Ebenso ist die Haftung des Erstbeklagten zutreffend im Rahmen des § 7 StVG bejaht worden. 2. Die Bügen der Revision sind auch, soweit sie sich mit der Schadenshöhe befassen, unbegründet. Ob das Berufungsgericht noch einen ärztlichen Obergutachter zuzog, um die Auswirkungen des Unfalls bei dem Brstkläger zu beurteilen, stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Inwieweit der zeitliche Endpunkt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Erstklägers, der von den Ärzten etwas unterschiedlich eingeschätzt worden ist, bei der rechtlichen Überprüfung der vom Berufungsgericht getroffe-nen Entscheidungen von Bedeutung Sein soll, ist von der Revision nicht dargelegt worden (vgl. Bl. 13 unten des Berufungsurteils). Im übrigen hatte der Tatrichter die Schadenshöhe nach pflichtmäßigem Ermessen zu schätzen ( § 287 EDO). // 7 6 3. Daß bei schweren, mit längerem Krankenhausaufenthalt verbundenen ünfallverletzungen die Aufwendungen für Besuchs“ kosten der nächsten Angehörigen, wenn sie sich im angemessenem Umfang halten, zu den Heilungskosten gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, entspricht feststehender Rechtsprechung (vgl. Ill ZR 197/59 vom 1. Dezember I960 = VersR 1961, 272). Von ihr abzugehen, sieht der Senat keinen A^laß. 4. Die Revision der Beklagten war daher zurücfczuweisen. hgels Bundesrichter Br, Hauß Br, Bode ist erkrankt Engels Heinrich Meyer J>r* Bfrettsehner l