Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil dos 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Dhr mit seinem DKW Kraftrad (200 ccm) über die Umgehungsstraße gefahren, die an der Ortschaft Wasserliesch vorbeiführt, und dabei mit seinem Kraftrad gegen ein Rohr gestoßen, das die beiden Beklagten von der Straße in ein angrenzendes Grundstück des Zweitbeklagten schaffen wollten. Die Beklagten stellten die Karre mit den Rohren in der Dämmerung an der rechten Fahrbahnseite dicht an dem Geländer ab und schoben zunächst ein Rohr über das Geländer weg. rad mit einer Geschwindigkeit von rund 30 bis 40 km/st näherte, lief ihm der Erstheklagte ein Stück entgegen und versuchte, ihn durch Winken mit seiner Mütze zu dem Halten zu bringen* Auch der Zweitbeklagte versuchte den Fahrer zu warnen, reagierte jedoch auf die Zeichen nicht« Oktober 1976 und an den Zweitkläger eine Rente von monatlich 18.60 PM für die Zeit vom 24« Oktober 1953 bis zu dem 14'. Ferner hat das Landgericht die vom Zweitkläger begehrte Feststellung getroffen, daß ihm die Beklagten zu dem Ersatz des weiteren Unterhaltsaus-falls verpflichtet sind« für die Zeit vom 15<> September 1964 bis 27* Februar 1976 eine monatliche Rente von 110 DM Die weit erg eilende Berufung der Beklagten ist zurück-gewiesen worden* Das zugunsten des Zweitklägers ergangene Faststellungsurteil ist dahin klargestellt worden, daß eine Verpflichtung zu dem Schadensersatz nicht besteht, soweit Ansprüche auf eine Sozialversicherungsanstalt übergehen* ist vom Berufungsgericht aus nicht als goführt an, daß ein Mitverschulden des Kraftradfahrers für den Unfall ursächlich gewesen ist«, Es führt auss Zwar hahe das schwache Scheinwei'ferlicht des Kraftrades der Anfofderung des § 50 Ahs. 6 StVZO nicht genügt« Bei ordnungsmäßiger Beleuchtung hahe 1?^^ aber schneller als mit einer Geschwindigkeit von rund 55 km/st fahren dürfen, ohne gegen den Grundsatz zu verstoßen, daß der Anhalteweg innerhalb der beleuchteten Fahr-bahnstrecke liegen müsse. Bann würde aber angesichts der besonders schlechten Erkennbarkeit des dunklen, sich nicht abhebenden Bohres das Hindernis auch nicht so rechtzeitig erkannt haben, um vor dem Anstoßen halten zu können. Geschwindigkeit'von rund 55 km/st wäre bei abgeblendetem licht ein rechtzeitiges Erkennen des Rohres praktisch nicht* möglich gewesen. Berücksichtige man aber, daß der Verunglückte durch den Aufenthalt der Beklagten auf der Fahrbahn und ihre winkenden Bewegungen abgelenkt worden soi, so hätte man ihm auch in diesem Falle keinen Vofvmrf daraus machen können, daß er das Rohr zu spät zu dem richtigen Reagieren erkannt habe. Bas Berufungsgericht prüft alsdann, ob die tatsächliche Beleuchtung des Kraftrades wenigstens so stark gewesen sei, daß der Fahrer die Möglichkeit gehabt habe, das Rad innerhalb der überschaubaren Strecke vor einem Hindernis auf der Fahrbahn zu dem Halten zu bringen. Unterstelle man, daß gehalten gewesen sei, mit Rücksicht auf die schwache Beleuchtung des Kraftrades noch langsamer zu fahren, so sei es durchaus möglich, daß er auch hei noch langsamerer Fahrt das Bohr nicht recht-zeitig wahrgenommen habe* Dem Verunglückten müsse zugute gehalten werden, daß er gerade angesichts der auf ihn zulaufenden Boklagten seine Aufmerksamkeit vorzugsweise auf die Fahrhahn seihst gerichtet habe« Die nach allem vorliegenden Zweifel, oh der Verunglückte.hei ordnungsmäßiger Beleuchtung seines Kraftrades das Rohr rechtzeitig erkannt habe, müßten zu Basten der für ein Mitverschulden beweispflichtigen Beklagton gehen* Es ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beweis nicht als geführt angesehen hat, die dem Verunglückten zur Bast fallende unzureichende und vorschrifts-j widrige Beleuchtung seines Kraftrades sei für den Unfall ursächlich gewesen* Wenn auch der Hinweis der Revision zutreffend ist, daß W|mit dem unvorschriftsmäßig beleuchteten Kraftrad gar nicht am Verkehr teilnehmern durfte, so ist doch aus diesem Gi’unde noch nicht seine rechtliche Verantwortung für jeden auf der Fahrt mit dem Kraftrad geschehenen Unfall gegeben« Erst wenn sich die unzureichende Beleuchtung des Kraftrades oder eine andere Verkehr swid rigkeit mitirr sächlich auf die Entstehung des Unfalls ausgewirkt hat, ist der Vorwurf mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB begründet* Es war also, was die Beleuchtung angeht, zu prüfen, oh sich der Da3 Berufungsgericht hat unter sorg'»-fältiger Würdigung der Sichtverhältnisse an der Unfallstelle und der ihm von dem Sachverständigen vermittelten Erkenntnis nicht die Überzeugung gewinnen können, daß bei ordnungsmäßiger Beleuchtung der Unfall vermieden worden wäre. Denn wie die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils zeigen, wäre auch bei einer Geschwindigkeit von rund 35 bis 40 km/st die rechtzeitige Erkennbarkeit des Rohrs nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit gesichert gewesen. Ebenfalls kann die Erwägung des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden, der durch das Winken der Beklagten abgclenkte würde möglicherweise gerade hei sorg- 5. Dagegen erweist sich die Rüge der Revision als begründet, daß das Berufungsgericht die Frage der Mitverantwortung ausschließlich aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens des ¥(1^, nicht aber auch aus dem Gesichtspunkt der von ihm zu vertretenden Betriebsgefahr seines Kraftrades geprüft hat. Für Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 ccm hatte das Gesetz zur Sicherung des Stx^aßenverkehrs vom 19. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß unbeschadet des fehlenden Beweises für ein Mitverschulden doch die Möglichkeit offen geblieben ist, der Unfall wäre bei ordnungsmäßiger Beleuchtung und besonders vorsichtigem Fahren des Verunglückten vermieden worden« Auch angesichts der Ungeklärtheit, wie weit die tatsächliche Beuchtwirkung des Scheinwerfers des Kraftrades reichte.und ob die Geschwindigkeit dieser Leuchtwirkung angepaßt war, kann von einer Entlastung, wie sie nach den strengen Anforderungen des § 7 Ef2G (jetzt Straßen-verkehrsgesetz) erbracht werden müßte, keine Bede sein.
71 ZR 243/57 Verkündet am 14* November 1958 Hirth. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2338 066 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1« des Bisenbahnruhestandsbeamten Peter in 2, des Sparkassenangestellten Walter wohnhaft ebenda, Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prhr« von gegen 1 die Witwe Josef W( >tr, Katharina geb 2, den minderjährigen Albert W(|^, geboren am h 1946, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Klägerin zu 1), Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigt er? Rechtsanwalt Br« hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« November 1*958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br.- K.E. Meyer, Br. Bode, Br, Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt« Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil dos 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3. Oktober 1957 aufgehoben* Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen .. 2 ~ X * fatbest and s .Die Erstklägerin ist die Witwe, der Zweitkläger der Sohn des hei einem Verkehrs Unfall verunglückten Schneidergesellen Josef Dieser war am 23. Oktober 1953 gegen *8.20 Dhr mit seinem DKW Kraftrad (200 ccm) über die Umgehungsstraße gefahren, die an der Ortschaft Wasserliesch vorbeiführt, und dabei mit seinem Kraftrad gegen ein Rohr gestoßen, das die beiden Beklagten von der Straße in ein angrenzendes Grundstück des Zweitbeklagten schaffen wollten. Die beiden Beklagten hatten drei schwarz gestrichene Eisenrohre von je 11 m länge und 10 cm Durchmesser auf einer Handkarre herangeschafft, um sie in das Gartengrundstück zu bringen. Die Straße liegt an dieser Stelle höher als die angrenzenden Grundstücke, sie wird deshalb von einem eisernen*Schutzgitter begrenzt. Die Beklagten stellten die Karre mit den Rohren in der Dämmerung an der rechten Fahrbahnseite dicht an dem Geländer ab und schoben zunächst ein Rohr über das Geländer weg. Das zweite Rohr wollten sie unter dem 95 cm hohen Geländer durchschieben. Zunächst schoben sie das vordere Rohrende unter dem Geländer durch. Als sie dabei das hintere Rohrende Uber die Fahrbahn der Straße schwenkten, bohrte sich das vordere Rohrende in das tiefer liegende Grundstück ein. Das Rohr kam in eine feste läge, wobei das hintere Rohrende schräg über die Fahrbahn hinausragte und zwar so, daß die 5,70 m breite Fahrbahn in einer Breite von 1,56 bis 2 m von dem Rohr gesperrt wurde. Das Rohrende stand in einer Höhe von 1,45 m über der Fahrbahn.' Weder die Karre noch die Rohre waren beleuchtet oder durch besondere Zeichen kenntlich gemacht. Als sich der Stelle auf seinem Kraft- rad mit einer Geschwindigkeit von rund 30 bis 40 km/st näherte, lief ihm der Erstheklagte ein Stück entgegen und versuchte, ihn durch Winken mit seiner Mütze zu dem Halten zu bringen* Auch der Zweitbeklagte versuchte den Fahrer zu warnen, reagierte jedoch auf die Zeichen nicht« Er stieß mit seinem Kopf gegen das Rohrende und verschied am nächsten Tag an den erlittenen Verletzungen. 3)ie Kläger haben den Beklagten vorgeworfen, duröh den Rohrtransport schuldhaft den Straßenverkehr gefährdet and den Unfall verursacht zu haben« Sie haben mit der Klage neben Beerdigungskosten Ersatz von Sachschäden und Unter- haltsausfall verlangt« » Pie Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten* Sie sind der Ansicht, der Verunglückte habe den Unfall selbst verschuldet, weil er mit unzureichender Beleuchtung und zu schnell gefahren sei und überdies die Warnzeichen nicht bemerkt habe« Sie haben ferner die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten, Pas Landgericht hat den Klägern 532,70 BM abzüglich gezahlter 200 BM zugesprochen und die Beklagten ferner verurteilt, an die Erstklägerin eine Rente von .monatlich 69,”10 PM für die Zeit vom 24. Oktober 1953 bis zu dem 24. Oktober 1976 und an den Zweitkläger eine Rente von monatlich 18.60 PM für die Zeit vom 24« Oktober 1953 bis zu dem 14'. September 1964 zu zahlen. Ferner hat das Landgericht die vom Zweitkläger begehrte Feststellung getroffen, daß ihm die Beklagten zu dem Ersatz des weiteren Unterhaltsaus-falls verpflichtet sind« Mit der Berufung haben die Beklagten beantragt, lediglich eine Verurteilung zur Zahlung von 266,35 DM abzüglich gezahlter 200 DM auszusprechen und im übrigen die Klage abzuweisen* Die Kläger haben um Zurückweisung der Berufung gebeten; ihre Rentenanträge jedoch dahin geändert, daß vei*-langt werden für die Brsbklägerin monatlich 69? 10 DM für die Zeit vom 24* Oktober 1953*bis 31• März 1955, monatlich 67,*‘0 DM für die Zoit vom 1. April 1955 his 31. Dezember 1956, monatlich 51,10 DM für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 24. Oktober 1976; für den Zweitklag er monatlich 18,60 Dm für die Zeit vom 24. Oktober 1953 bis 31. Dezember 1956« Das Berufungsgericht hat ansprüche folgende Verurteilung hinsichtlich der Rentenausgesprochen s " Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, a) an die ErstKlägerin zu zahlen für die Zeit vom 24. Oktober 1953 bis 31. Oktober 1953 17,80 DM, für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. März 1955 eine monatliche Rente von 37,10 DM, für die Zeit vom 1. April 1955 bis 31. Dezember 1956. eine monatliche Rente von 35,10 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1957 his 14. September 1964 eine monatliche Rente von 85,— DM •. ♦ abzüglich der jeweiligen Witwenrente, die die Kläger rin von der Bandesversicheiuingsanwalt erhält 5 für die Zeit vom 15<> September 1964 bis 27* Februar 1976 eine monatliche Rente von 110 DM abzüglich der von der Dandesversicherungsanwalt b) an den Zweitkläger zu zahlen für die Zeit vom 24. Oktober 1953 bis 31. Dezember 1956 eine monatliche Rente von 18*60 DM* ” Die weit erg eilende Berufung der Beklagten ist zurück-gewiesen worden* Das zugunsten des Zweitklägers ergangene Faststellungsurteil ist dahin klargestellt worden, daß eine Verpflichtung zu dem Schadensersatz nicht besteht, soweit Ansprüche auf eine Sozialversicherungsanstalt übergehen* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgen die Beklagten das Ziel der Klageabweisung weiter. i. Das Verschulden der Beklagten an dem tödlichen zutreffenden Gründen bejaht worden* Die Revision der Beklagten erhebt insoweit auch keine Einwendungen* Umstritten ist nur die Frage der Mitverantwortung des Verunglückten (§§ 254, 846 BGB)* Das Berufungsgericht sieht den Beweis jeweils gezahlten Witwenrente; ^Bj^öheidungsgründej, Unfall des Kraftfahrers W ist vom Berufungsgericht aus nicht als goführt an, daß ein Mitverschulden des Kraftradfahrers für den Unfall ursächlich gewesen ist«, Es führt auss Zwar hahe das schwache Scheinwei'ferlicht des Kraftrades der Anfofderung des § 50 Ahs. 6 StVZO nicht genügt« Bei ordnungsmäßiger Beleuchtung hahe 1?^^ aber schneller als mit einer Geschwindigkeit von rund 55 km/st fahren dürfen, ohne gegen den Grundsatz zu verstoßen, daß der Anhalteweg innerhalb der beleuchteten Fahr-bahnstrecke liegen müsse. Bei der hypothetischen Prüfung, wie der Ablauf bei ordnungsmäßiger Beleuchtung (§50 Abs. 6 StVZO) gewesen sei, müsse man eine wesentlich höhere Geschwindigkeit des Kraftrades unterstellen. Bann würde aber angesichts der besonders schlechten Erkennbarkeit des dunklen, sich nicht abhebenden Bohres das Hindernis auch nicht so rechtzeitig erkannt haben, um vor dem Anstoßen halten zu können. Aber selbst bei Unterstellung einer . Geschwindigkeit'von rund 55 km/st wäre bei abgeblendetem licht ein rechtzeitiges Erkennen des Rohres praktisch nicht* möglich gewesen. Bei aufgeblendetem licht hätte der Verunglückte allerdings - mit 55 km/st fahrend - das Rohr theoretisch so früh erkennen können, um dem Hindernis rechtzeitig auszuweichen. Berücksichtige man aber, daß der Verunglückte durch den Aufenthalt der Beklagten auf der Fahrbahn und ihre winkenden Bewegungen abgelenkt worden soi, so hätte man ihm auch in diesem Falle keinen Vofvmrf daraus machen können, daß er das Rohr zu spät zu dem richtigen Reagieren erkannt habe. Bas Berufungsgericht prüft alsdann, ob die tatsächliche Beleuchtung des Kraftrades wenigstens so stark gewesen sei, daß der Fahrer die Möglichkeit gehabt habe, das Rad innerhalb der überschaubaren Strecke vor einem Hindernis auf der Fahrbahn zu dem Halten zu bringen. - 7 .. Es führt aus, daß insoweit weder eine positive npch eine negative Feststellung möglich sei, da sich weder die Iicht-wirkung des benutzten Scheinwerfers noch die Geschwindigkeit des Kraftrades mit einiger Zuverlässigkeit ermitteln lasse. Unterstelle man, daß gehalten gewesen sei, mit Rücksicht auf die schwache Beleuchtung des Kraftrades noch langsamer zu fahren, so sei es durchaus möglich, daß er auch hei noch langsamerer Fahrt das Bohr nicht recht-zeitig wahrgenommen habe* Dem Verunglückten müsse zugute gehalten werden, daß er gerade angesichts der auf ihn zulaufenden Boklagten seine Aufmerksamkeit vorzugsweise auf die Fahrhahn seihst gerichtet habe« Die nach allem vorliegenden Zweifel, oh der Verunglückte.hei ordnungsmäßiger Beleuchtung seines Kraftrades das Rohr rechtzeitig erkannt habe, müßten zu Basten der für ein Mitverschulden beweispflichtigen Beklagton gehen* 2. Es ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beweis nicht als geführt angesehen hat, die dem Verunglückten zur Bast fallende unzureichende und vorschrifts-j widrige Beleuchtung seines Kraftrades sei für den Unfall ursächlich gewesen* Wenn auch der Hinweis der Revision zutreffend ist, daß W|mit dem unvorschriftsmäßig beleuchteten Kraftrad gar nicht am Verkehr teilnehmern durfte, so ist doch aus diesem Gi’unde noch nicht seine rechtliche Verantwortung für jeden auf der Fahrt mit dem Kraftrad geschehenen Unfall gegeben« Erst wenn sich die unzureichende Beleuchtung des Kraftrades oder eine andere Verkehr swid rigkeit mitirr sächlich auf die Entstehung des Unfalls ausgewirkt hat, ist der Vorwurf mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB begründet* Es war also, was die Beleuchtung angeht, zu prüfen, oh sich der mm mmtmrn, Tt * 8 ••I Unfall auch dann ereignet hätte, wenn die Beleuchtung des Krefbrades der Vorschrift der Straßen? erkebrszulassungs-ordnung entsprochen und sich WpH im übrigen verkehre gerecht verhalten hätte. Bei dieser Prüfung konnten die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins nicht angewandt werden, da das Bohr über der Fahrbahn ein ganz untypisches Hindernis darstellte, mit dem der Straßenverkehr nicht rechnen kann«, Die erforderliche hypothetische Würdigung des Xatrichters ist naturgemäß mit gewissen Unsicherheitsfaktoren belastet. Da3 Berufungsgericht hat unter sorg'»-fältiger Würdigung der Sichtverhältnisse an der Unfallstelle und der ihm von dem Sachverständigen vermittelten Erkenntnis nicht die Überzeugung gewinnen können, daß bei ordnungsmäßiger Beleuchtung der Unfall vermieden worden wäre. Die tatsächlichen Feststellungen über die besonders schlechte Erkennbarkeit des Rohrs sind für das Revisionsgericht bindend*. Baß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die Schräglage des Rohrs berücksichtigt hat, ergibt sich aus »seinen Ausführungen. Es mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht bei der Würdigung davon aus gehen durfte, werde bei vorschriftsmäßiger Beleuchtung wahrscheinlich ♦ schneller gefahren sein. Denn wie die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils zeigen, wäre auch bei einer Geschwindigkeit von rund 35 bis 40 km/st die rechtzeitige Erkennbarkeit des Rohrs nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit gesichert gewesen. Dabei lag die Annahme nicht fern, daß angesichts der auf ihn zukommenden und winkenden Beklagten sein Scheinwerferlicht abgeblendet haben würde, so daß die Sichtbedingungen ungünstiger wurden. Hätte , die Bedeutung des Verhaltens der Beklagten verkannt, würde das unter den hier vorliegenden Umständen noch keine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bedeuten. ~ 9 - Ebenfalls kann die Erwägung des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden, der durch das Winken der Beklagten abgclenkte würde möglicherweise gerade hei sorg- fältiger Beobachtung der Fahrbahn das in Kopfhöhe befindliche Hindernis nicht erkannt haben. Die vorgenommene tatricht erliche Würdigung über die Frage der Ursächlichkeit der unzureichenden Beleuchtung für den Zusammenstoß läßt irgendeinen Rechtsfehler, der die tSberzeugungsbildung des Gerichts beeinträchtigt haben könnte, nicht erkennen. Waren über die Stärke der tatsächlich an dem Kraftrad Torhandenen Beleuchtung und die Geschwindigkeit' des Kraftrades sichere Feststellungen nicht möglich, so ließe sich • auch nicht aus dem Gesichtspunkt eine Schadenskürzung gemäß § 254 BGB rechtfertigen, daß 17^^ seine Geschwindigkeit nicht der Sichtweite des Scheinwerfers angepaßt und daher eine Unfallursache gesetzt habe. 5. Dagegen erweist sich die Rüge der Revision als begründet, daß das Berufungsgericht die Frage der Mitverantwortung ausschließlich aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens des ¥(1^, nicht aber auch aus dem Gesichtspunkt der von ihm zu vertretenden Betriebsgefahr seines Kraftrades geprüft hat. Für Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 ccm hatte das Gesetz zur Sicherung des Stx^aßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 - BGBl I, 832 -durch die Neufassung des §*27 KfzG die Gefährdungshaftung •des § 7 KfzG eingeführt. Es entsprächt der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß bei der Anwendung des § 254 BGB in gleicher Weise wie oin Verschulden auch die für einen Unfall mitursächliche iflSNMM* - 10 u Betriebsgefabr eines Kraftfahrzeugs berücksichtigt werden muß, wenn sie im Palle der Schädigung eines andern die Haftung des Halters oder Fahrers (§§ 7, 18 Kf zG) begründen würde (BGHZ 6, 319 ? 12, 124, 129? 20, 259, 260? 26, 69r 76)« Hach dem Grundsatz des § 846 BGB haben sich auch die mittelbar Geschädigten die Betriebsgefahr entgegenhalten zu lassen, die der unmittelbar Betroffene zu vertreten hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß unbeschadet des fehlenden Beweises für ein Mitverschulden doch die Möglichkeit offen geblieben ist, der Unfall wäre bei ordnungsmäßiger Beleuchtung und besonders vorsichtigem Fahren des Verunglückten vermieden worden« Auch angesichts der Ungeklärtheit, wie weit die tatsächliche Beuchtwirkung des Scheinwerfers des Kraftrades reichte.und ob die Geschwindigkeit dieser Leuchtwirkung angepaßt war, kann von einer Entlastung, wie sie nach den strengen Anforderungen des § 7 Ef2G (jetzt Straßen-verkehrsgesetz) erbracht werden müßte, keine Bede sein. Gerade für solche Fälle, in denen eine genaue Aufklärung des Hergangs nicht möglich ist und in denen insbesondere die mit hypothetischen Erwägungen verbundenen Unsicherheitsfaktoren die sichere Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs erschweren oder unmöglich machen, gewinnt die Gefährdungshaftung des § 7 StVG ihre besondere Bedeutung. Es wäre daher eine Schadensabwägung nach den Grundsätzen des § 254 BGB erforderlich gewesen. Es erschien angemessen, die erforderliche Abwägung dem Tatrichter zu überlassen, der auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme hierzu am besten in :der Dage ist.. ■Demgemäß war die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen. Br, Kleinewefers Br, K.E. Meyer Br. Bode Br. Hauß Heinr. Meyer