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BGH · VI ZR 243/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 243/08

August 2009 durch die Richter Zoll, Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Kläger seine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der mit Verfügungen vom 28.

Zitierte Normen: § 118 ZPO
StöhrPentzBUNDESGERICHTSHOFKontoauszügeHamburgKlägerzollenZR

Volltext der Entscheidung

Abschrift
VI ZR 243/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. August 2009 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 durch die Richter Zoll, Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Kläger seine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der mit Verfügungen vom 28. April und 25. Juni 2008 gesetzten Frist nicht im geforderten Umfang glaubhaft gemacht hat ( § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge sämtlicher Konten eingereichten, zu dem Teil geschwärzten Kontoauszüge erlauben nicht die erforderliche Prüfung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau.
Zoll
 Wellner
Pauge
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2008 - 324 O 509/07 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 7 U 20/08 -