Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 23. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den von ihm angenommenen Ansprüche der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung und § 823 Abs. 1 BGB im Fall "Firma van D.", "Firma K." und "Firma L." beruhen entgegen der Ansicht der Revisionskläger nicht auf einem Verfahrensver- Wenn die Revisionskläger hierzu gerügt haben, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß unberechtigte Entnahmen und fingierte Lieferungen zu dem Nachteil der Klägerin sich "denknotwendig" bei den jährlichen Inventuren als Fehlmengen hätten darstellen müssen, Fehlmengen indes nach den Bekundungen des Zeugen M. Die vom Berufungsgericht aufgrund der Zeugenaussagen festgestellten unberechtigten Entnahmen und fingierte Lieferung sind denkgesetzlich möglich, ohne daß dies die Ausweisung von entsprechenden Fehlmengen bei den Jahresabschlußinventuren der Jahre 1974 und 1975 erfordert hätte. KG" konnte jederzeit, indem die Baustahlmatten - für die Klägerin nicht erkennbar - zunächst im Kommissionslager verblieben, ein rechnerischer'Ausgleich bei der körperlichen Aufnahme festgestellt werden; anschließend konnte die entsprechende Zahl von Baustahlmatten dann - wie im Fall der durch das Berufungsgericht festgestellten Scheinlieferung "Firma van D." - durch von den Beklagten veranlaßte Schein- Die zu den Feststellungen des Berufungsgerichts im Falle der Veräußerung der im Sicherungseigentum der Klägerin stehenden beiden Sattelanhänger an die "Firma Kö." Die Beklagten haben nicht hinreichend substantiiert bestritten, daß der Klägerin durch die mißbräuchliche Verwendung der sicherungsübereigneten Fahrzeuge ein Schaden in Höhe des der Erstbeklagten beim Erwerb der beiden Langmaterial-Sattelanhänger gutgebrachten Betrages von 18.870 DM entstanden ist. Bei der von ihr erhobenen Rechtsrüge übersieht die Revision der Erstbeklagten, daß das Berufungsgericht ihr insoweit Fahrlässigkeit vorgeworfen hat.
BUNDESGERICHTSHOF 0 ^ ~V'-' VI ZR 242/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Erika traße ü. / 2. Horst OflB Straße / Beklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte zu 1) s Rechtsanwälte Prof. und Dr. - - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz zu 2): Rechtsanwalt Dr. Dr. MoJHfctraße g e .g e n KG i.L., vertreten durch die Liquidatoren traße ff, und Heinz Weg ■, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und WII 2 70 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 23. Juni 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 25. Juli 1986 wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 141.048,— DM. Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Revision der Beklagten hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den von ihm angenommenen Ansprüche der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung und § 823 Abs. 1 BGB im Fall "Firma van D.", "Firma K." und "Firma L." beruhen entgegen der Ansicht der Revisionskläger nicht auf einem Verfahrensver- 3 stoß nach § 286 ZPO. Wenn die Revisionskläger hierzu gerügt haben, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß unberechtigte Entnahmen und fingierte Lieferungen zu dem Nachteil der Klägerin sich "denknotwendig" bei den jährlichen Inventuren als Fehlmengen hätten darstellen müssen, Fehlmengen indes nach den Bekundungen des Zeugen M. im nennenswerten Umfang nicht aufgetreten seien, so greifen sie die ihnen grundsätzlich nicht zugängliche freie tatrichterliche Beweiswürdigung an. Das Berufungsgericht hat sich mit den Aussagen des Zeugen M. zu den Ist- und Soll-Beständen (Berufungsurteil Seite 14/15) auseinander gesetzt. Die vom Berufungsgericht aufgrund der Zeugenaussagen festgestellten unberechtigten Entnahmen und fingierte Lieferung sind denkgesetzlich möglich, ohne daß dies die Ausweisung von entsprechenden Fehlmengen bei den Jahresabschlußinventuren der Jahre 1974 und 1975 erfordert hätte. Ein solches - von geringen Fehlbeständen abgesehen - ausgeglichenes Jahres-ergebnis konnte durch unrechtmäßige Manipulationen der Beklagten ermöglicht werden, wie sie sich ihnen durch das Selbsteintrittsrecht der "K. KG" und der Berechtigung des Zweitbeklagten zu dem Fremdbezug eröffneten. Durch entsprechende Order der "K. KG" konnte jederzeit, indem die Baustahlmatten - für die Klägerin nicht erkennbar - zunächst im Kommissionslager verblieben, ein rechnerischer'Ausgleich bei der körperlichen Aufnahme festgestellt werden; anschließend konnte die entsprechende Zahl von Baustahlmatten dann - wie im Fall der durch das Berufungsgericht festgestellten Scheinlieferung "Firma van D." - durch von den Beklagten veranlaßte Schein- JO lieferungen zu Lasten der Klägerin bei der "K. KG" zur Verfügung der Beklagten freigesetzt werden. 2. Die zu den Feststellungen des Berufungsgerichts im Falle der Veräußerung der im Sicherungseigentum der Klägerin stehenden beiden Sattelanhänger an die "Firma Kö." erhobenen Sachrügen der Revisionskläger greifen ebenfalls nicht durch. Die Beklagten haben nicht hinreichend substantiiert bestritten, daß der Klägerin durch die mißbräuchliche Verwendung der sicherungsübereigneten Fahrzeuge ein Schaden in Höhe des der Erstbeklagten beim Erwerb der beiden Langmaterial-Sattelanhänger gutgebrachten Betrages von 18.870 DM entstanden ist. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht der Erstbeklagten auch insoweit einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB angelastet. Bei der von ihr erhobenen Rechtsrüge übersieht die Revision der Erstbeklagten, daß das Berufungsgericht ihr insoweit Fahrlässigkeit vorgeworfen hat. Verfahrensverstöße gegen die der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellung hat die Revision nicht aufgezeigt. 3. Auch die übrigen Verfahrensund Sachrügen der Revisionskläger - so auch die unterlassene Absetzung der 5 Mehrwertsteuer im Falle der "Firma Kö." und im Falle der "Firma van D.” wie auch die die Einrede der Verjährung betreffenden Revisionsrügen - blieben ohne Erfolg. Dr. Steffen Scheffen Dr. Ankermann Dr. Lepa Dr. Birkmann