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BGH · VI ZR 242/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 242/84

Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß die Vorinstanzen den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid als zulässig angesehen haben. auf.Da dem Kläger dies bekannt war, kann er nicht verlangen, daß der Beklagte sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen müsse, als habe er seine Wohnung in T. Gleichwohl verneint das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch des Klägers wegen der nach seiner Behauptung unbrauchbar gewordenen elektronischen Geräte. April 1982 in den feuchten Kellerräumen verblieben seien, müsse der Kläger beweisen, daß die Geräte bereits bei Entdeckung des Feuchtigkeitseinbruchs unbrauchbar gewesen seien. Deshalb sei der Einwand des Beklagten nicht widerlegt, der Kläger habe den insoweit etwa eingetretenen Schaden selbst verschuldet, weil er die Apparate nicht sofort nach der Entdeckung der Feuchtigkeit ausgelagert habe. Der Kläger hat hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, daß die im Keller seines Hauses gelagerten elektronischen Geräte durch den vom Beklagten zu verantwortenden Wassereinbruch in Mitleidenschaft gezogen worden und unbrauchbar geworden sind. Zum Nachweis der Schadensentstehung gehört nicht der Beweis, daß die Geräte bereits im Januar 1982, als der Kläger den Feuchtigkeitseinbruch entdeckte, Auch wenn die Geräte erst durch die langandauernde Einwirkung der Feuchtigkeit im April 1982 unbrauchbar geworden sein sollten, wäre dies eine Folge des Wassereinbruchs im Januar, für den der Beklagte einzustehen hat. Da das Berufungsgericht diesem Beweisantritt nicht nachgegangen ist, ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß die Apparate infolge des vom Beklagten zu verantwortenden Wassereinbruchs unbrauchbar geworden sind. Ob der Kläger den Schaden dadurch hätte abwenden können, daß er die Geräte im Januar 1982, als er die Feuchtigkeit im Keller entdeckte, sofort auslagerte, ist eine Frage der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB). Nur in diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, ob eine sofortige Auslagerung den Schaden überhaupt noch abwenden konnte oder ob die Geräte bereits im Januar 1982 unbrauchbar waren. Deshalb durfte das Berufungsgericht nicht vom Kläger den Nachweis verlangen, daß der Schaden bereits im Januar 1982 eingetreten war. Die Revision ist nicht begründet, soweit das Berufungsgericht die Schadensersatzforderung wegen der Beseitigung des Gebäudeschadens in Höhe von 1.500 DM aberkannt hat. Insoweit hat das Berufungsgericht die Höhe des Schadens in zulässiger Weise nach S 287 ZPO geschätzt. Aus den dargelegten Gründen kann das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben, als es die Klageforderung in Höhe von 57.780 DM bezüglich der elektronischen Geräte als unbegründet angesehen hat. Das Berufungsgericht muß vielmehr den schlüssigen Beweisen des Klägers für die Entstehung und die Höhe des von ihm behaupteten Schadens an den elektronischen Geräten nachgehen.

Zitierte Normen: § 182 ZPO § 254 BGB
unbrauchbarBerufungsgerichtGerätKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 242/84	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
4. März 1986 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Ludwig F;
R^Jstraße 15, T(
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.	-
gegen
 Josef
Istraße 1
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
W
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers wegen eines Teilbetrages von 57.780 DM nebst Zinsen zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind Eigentümer je einer Doppelhaushälfte in T. Im Januar 1982 traten im Kellergeschoß des Hauses des Klägers Feuchtigkeitsschäden auf, die nach Ansicht des Klägers darauf zurückzuführen sind, daß aus dem Haus des Beklagten Wasser in sein Haus gedrungen ist. Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung von 11.000 DM für die Beseitigung von Schäden am Gebäude und für zusätzliche Heizkosten. Weiterhin begehrt er einen Schadensbetrag von 57.780 DM, weil nach seiner Behauptung elektronische Geräte, die in seinem Keller lagerten, durch die Feuchtigkeit unbrauchbar geworden sind.
Der Kläger hat am 16. Juni 1982 einen Vollstreckungsbescheid über 68.780 DM erwirkt, der dem Beklagten am 23. Juni 1982 unter der Anschrift seines Hauses in T. durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden ist. Der Beklagte war dort zwar noch polizeilich gemeldet, wohnte aber schon seit Jahren nicht mehr in dem Haus. Am 8. April 1983 hat der Beklagte gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt.
Das Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid in Höhe von 9.500 DM aufrecht erhalten und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
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Entseheidunqsqründe
I.
Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß die Vorinstanzen den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid als zulässig angesehen haben. Der am 8. April 1983 eingelegte Einspruch war rechtzeitig. Denn die Zustellung des Vollstreckungsbescheids am 23. Juni 1982 durch Niederlegung bei der Post in T. gern. § 182 ZPO war nicht wirksam, weil der Beklagte in T. keine Wohnung hatte. Für den Begriff der Wohnung i.S. der SS 180 ff ZPO kommt es auf das tatsächliche Wohnen an; wo der Adressat polizeilich gemeldet ist, ist unwesentlich (BGH, Urteile v. 18. September 1957
- V ZR 209/55 - LM S 328 BGB Nr. 15; v. 24. November 1977
- Ill ZR 1/76 - NJW 1978, 1858). Unstreitig hielt der Beklagte sich schon seit Jahren nicht mehr in T. auf. Da dem Kläger dies bekannt war, kann er nicht verlangen, daß der Beklagte sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen müsse, als habe er seine Wohnung in T. nicht aufgegeben. Wenn der Kläger den Aufenthaltsort des Beklagten wirklich nicht über seinen ihm bekannten Arbeitgeber ausfindig machen konnte, so mußte er den im Gesetz vorgesehenen Weg der öffentlichen Zustellung (SS 203 ff ZPO) wählen.
II.
In der Sache ist die Revision dagegen überwiegend begründet.
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1.	Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach zutreffend bejaht. Dagegen werden in der Revisionsinstanz auch vom Beklagten keine Einwendungen mehr erhoben. Gleichwohl verneint das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch des Klägers wegen der nach seiner Behauptung unbrauchbar gewordenen elektronischen Geräte. Hierzu erwägt der Berufungsrichter: Da die Geräte unstreitig in der Zeit von der Entdeckung des Wassereinbruchs (Mitte/Ende Januar 1982) bis zur Besichtigung durch einen Angestellten der Lieferfirma am 1. April 1982 in den feuchten Kellerräumen verblieben seien, müsse der Kläger beweisen, daß die Geräte bereits bei Entdeckung des Feuchtigkeitseinbruchs unbrauchbar gewesen seien. Diesen Beweis habe er nicht in zulässiger Weise angetreten. Deshalb sei der Einwand des Beklagten nicht widerlegt, der Kläger habe den insoweit etwa eingetretenen Schaden selbst verschuldet, weil er die Apparate nicht sofort nach der Entdeckung der Feuchtigkeit ausgelagert habe.
2.	Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Frage der Entstehung des Schadens einerseits und die Frage der Abwendung des Schadens (Verletzung der Schadensminderungspflicht) andererseits nicht genügend auseinandergehalten.
Der Kläger hat hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, daß die im Keller seines Hauses gelagerten elektronischen Geräte durch den vom Beklagten zu verantwortenden Wassereinbruch in Mitleidenschaft gezogen worden und unbrauchbar geworden sind. Zum Nachweis der Schadensentstehung gehört nicht der Beweis, daß die Geräte bereits im Januar 1982, als der Kläger den Feuchtigkeitseinbruch entdeckte,
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unbrauchbar waren. Auch wenn die Geräte erst durch die langandauernde Einwirkung der Feuchtigkeit im April 1982 unbrauchbar geworden sein sollten, wäre dies eine Folge des Wassereinbruchs im Januar, für den der Beklagte einzustehen hat. Bereits in der Berufungsbegründung hat der Kläger den Zeugen B. dafür benannt, daß die Geräte jedenfalls bei der Besichtigung durch den sachverständigen Zeugen am 1. April 1982 nicht mehr brauchbar waren. Da das Berufungsgericht diesem Beweisantritt nicht nachgegangen ist, ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß die Apparate infolge des vom Beklagten zu verantwortenden Wassereinbruchs unbrauchbar geworden sind.
Ob der Kläger den Schaden dadurch hätte abwenden können, daß er die Geräte im Januar 1982, als er die Feuchtigkeit im Keller entdeckte, sofort auslagerte, ist eine Frage der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB). Nur in diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, ob eine sofortige Auslagerung den Schaden überhaupt noch abwenden konnte oder ob die Geräte bereits im Januar 1982 unbrauchbar waren. Die Beweislast dafür, daß der Kläger es schuldhaft versäumt hat, den Schaden abzuwenden, trifft den Beklagten (vgl. BGHZ 91, 243, 260? BGH, Urteile v. 20. Juni 1968 - III ZR 32/66 - BB 1968, 1402? v. 28. Mai 1975 - VIII ZR 6/74 - LM § 254 (De) BGB Nr. 22). Dazu gehört auch die Frage der Kausalität etwaiger vom Kläger unterlassener Maßnahmen zur Schadensabwendung. Deshalb durfte das Berufungsgericht nicht vom Kläger den Nachweis verlangen, daß der Schaden bereits im Januar 1982 eingetreten war.
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3. Die Revision ist nicht begründet, soweit das Berufungsgericht die Schadensersatzforderung wegen der Beseitigung des Gebäudeschadens in Höhe von 1.500 DM aberkannt hat. Insoweit hat das Berufungsgericht die Höhe des Schadens in zulässiger Weise nach S 287 ZPO geschätzt. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einwendungen.
III.
Aus den dargelegten Gründen kann das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben, als es die Klageforderung in Höhe von 57.780 DM bezüglich der elektronischen Geräte als unbegründet angesehen hat. Das Berufungsgericht muß vielmehr den schlüssigen Beweisen des Klägers für die Entstehung und die Höhe des von ihm behaupteten Schadens an den elektronischen Geräten nachgehen.
Dr. Steffen
 Scheffen
Dr. Ankermann
 Bischoff
Dr. Schmitz