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BGH · VI ZR 242/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 242/68

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Bie Klägerin ist der Ansicht* die Beklagte sei nach dem Reichshaftpflichtgesetz und wegen schuldhafter Das Landgericht hat mit seinem Urteil vom 3o Dezember 1959 die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin ist das Bcrufungourteil durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5<> März 1963 (veröffentlicht in NJW:1963 Seite 1107) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverv/icsen v/ordon. Oktober 1964 hat das Obcrlandesgoricht das Urteil dos Landgerichts geändert und die Klageanspruche dem Grunde.nach für gerechtfertigt erklärt. Dio gegen dieses Urteil eingelegte Revision dor Beklagten ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Das Landgericht hat demgemäß die Beklagte durch Teilanerkenntnis urteil vom 25o Januar 1968 verurteilt« Auf die Berufung der Klägerin hat das Ober-landesgoricht in Höhe von 1«052 DM die Klageabweisung bestätigt, im-übrigen aber die Klageansprüche‘dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt? Entscheidungsgründe Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung auch insoweit durchgreift, als die Klägerin über die zunächst ge forderten und später anerkannten Beträge hinaus für die Zelt ab Klagenrhebung höhere Schadensersatzrenten verlangt« Das Berufungsgericht hat das verneint« Dem ist trotz der Bedenken, die von der Revision hiergegen erhoben werden, beizutreten« lo Die Klägerin hat die auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen des Alfred Lang aus dessen Unfall vom 1. Oktober 1957 mit der am 19- Oktober 1959 zugestellten Klage vom 29« September 1959j also zu einer Zeit gerichtlich geltend gemacht, zu der die dreijährige Verjänrungsfrist des § 852 BGB noch nicht abgelaufen war« Daraus folgt, daß die Verjährung dieser Ansprüche seit der Erhebung der Klage unterbrochen war (§ 209 BGB)« Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß dieser Teil der Forderung nicht verjährt, die Verjährung vielmehr auch insoweit durch dio Erhebung der Klage im Jahro 1959 unterbrochen wurde«, Um einen solchen Pall handelt es sich aber hier nicht«, Dio Klägerin hat, wie das Berufungsgericht unangefochten feststollt, mit der ursprünglichen Klage ihren ganzen Anspruch geltend machen wollen und auch geltend gemacht« Dio zunächst geforderten Beträge v/aron nach , ihrer Vorstellung der gesamte von der Beklagten zu ersetzende Unterhaltoschaden der Hinterbliebenen, Iann muß aber angenommen werden« daß der als Binheit aufeufassondo gesamte Anspruch schon mit der Klage-erhobung rechtshängig geworden ist und daß die dadurch bewirkte Unterbrechung der Verjährung auch den erweiterten Anspruch ergriffen hat (§§ 209, 211 BGB)«» 112 abgodruckten Urteil des Bundesgerichtshofes« Wird ein Unterbaltcscbadon nach § 844 Abs» 2 EGB in einer Rontenfordorung geltend gemacht, so zwingt die bloße Befürchtung, daß die geforderte Honte später einmal wegen einer Steigerung der Löhne oder wegen sinkender Kaufkraft des Goldes nicht mehr ausreichend sein wird, den Gläubiger noch nicht zur Erhebung der Fcststellungsklago» Der Schuldner kann von vornherein nicht im Zweifel darüber sein, daß die Bezifferung einer langfristigen Rontenfordorung, die einen Untorhaltoschaden ausgloichen Soll, nicht endgültig fcstgelogt ist, sondern bei einer v;e sent liehen Änderung der für die Schadensbomcssung maßgebenden Faktoren geändert worden kann» Darauf kann und muß sich der Schuldner einstollen« Deshalb besteht kein Anlaß, ihm in einem solchen Falle wegen des Fehlens eines Feststellungsurtcils die VorjUbrungsoinrcde zu geben« 5. Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Einrede der Verjährung gegenüber dem Erhöhungsanspruch, soweit er für die Zeit ab Klagcerhebung geltend gemacht wurde, nicht durchgreifto Bahor war die Revision der Beklagten zurückzuweison»

Zitierte Normen: § 823 BGB
BGBgeltenVerjährungAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 209
Ron-fcenansprüche aus § 844 Abs0 2 BGB«, die im laufe des Rechtsstroito wogen einer wesentlichen Veränderung der für die Schadensbemessung maßgebenden lohnund Preisverhältnisso erhöht werden, können nicht mit der Einrede der Verjährung bekämpft werden«,
BGH, TJrt.v. 30. Juni 1970 - VI ZR 242/68 OLG Celle
IG Hildeshein
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
n_ZR_242£8	URTEIL	Verkfindet	.m
30. Juni 1970 K r i e g 1 ,
J ust i zhaupt sokre t lir als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn,, vertreten durch die Bundesbahndirektion Hannovera diese vertreten durch ihren Präsidenten9 Hannover9 J^f^festraße 0,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtcrs Rechtsanwalt ProfoDr.,
gegen
 die Berufsgonossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, Hannheim,	®9
gesetzlich vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Direktor SflK ebenda,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Proseßbevollmächtigtors Rechtsanv/alt Dr«
- 2 ~
Ber VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Wobor, Br. Bode* Sonnabend* Bunz und der Bundesrichtorin Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestands
 Am 1. Oktober 1957 ist der Verkaufsleiter Alfred in	am Bahnübergang der Straße Sauteichsfeld über die Bahnstrecke	^
mit seinem Motorrad tödlich verunglückt. Die Klägerin* bei der	gegen	Unfall versichert war* zahlt der
 Yfitwe und den beiden Kindern des Lang eine Unter-haltsrcnte. Sic macht gegen die Beklagte die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenon Ersatzansprüche der Hinterbliebenen geltend.
Bie Klägerin ist der Ansicht* die Beklagte sei nach dem Reichshaftpflichtgesetz und wegen schuldhafter
 
Verletzung der Vcrkehrssichcrungopflicht auch nach § 823 BGB verpflichtet, den Unfallschaden zu ersetzen» Mit Rücksicht auf ein etv/aiges I-Iitvcrschuldon des Alfred D^phat sic nur ein Drittel des Schadens geltend gemacht» Sie bat den Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen (§ 844 Abs» 2 BGB und § 3 Abs» 2 RHG) zunächst auf monatlich 336 EM errechnet und Ersatz von einem Drittel dieses Betrages, also monatlich 112 DM verlangt» Demgemäß hat die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 29« September 1959 die Rückstände für die Zeit vom 1« Oktober 1957 bis 30» September 1959 (24 x 112 DM) auf 2»688 DM berechnet» Ferner hat sie ein Drittel der 953?50 DM betragenden Beerdigungskosten, also 317?80 DM beansprucht» Für die Zukunft hat sie die geforderte Rente (monatlich 112 DM) derart aufgeschlüssclt, daß 40 # auf die Witwe und jo 30 auf die am 6. Oktober 1955 und am 21» Oktober 1957 geborenen Kinder entfallen«
Die Klägerin hat daher zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie
1« 3®005?80 DM nebst Zinsen zu zahlen
2» ab 1« Oktober 1959 monatlich 112 DM zu
 zahlen, und zwar
a)	in Höhe von monatlich 44?80 DM bis zur evtl» Y/iederverheir$tung der Witwe lang, längstens bis 2» Juni 2001,
b)	in Höhe von 33?60 DM bis zu dem 6» Oktober 1973?
c)	in Höhe von weiteren 53? 60 DM bis zu dem 21« Oktober 1975.
 
Dio Beklagte hat beantragt, dio Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat mit seinem Urteil vom 3o Dezember 1959 die Klage abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat mit Urteil vom 18. November 1961 die Berufung der Klägerin zurückgewieoen. Auf die Revision der Klägerin ist das Bcrufungourteil durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5<> März 1963 (veröffentlicht in NJW:1963 Seite 1107) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverv/icsen v/ordon. Mit seinem Urteil vom 21. Oktober 1964 hat das Obcrlandesgoricht das Urteil dos Landgerichts geändert und die Klageanspruche dem Grunde.nach für gerechtfertigt erklärt. Dio gegen dieses Urteil eingelegte Revision dor Beklagten ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1966 (veröffentlicht in VersR 1967? 132) zurückgev/iesen v/orden.
Im Betragsverfahren hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Januar 1968 die auf sie übergegangenen Ansprüche neu berechnet. Sie hat die bis dahin aufgelaufenen Rückstände mit 20a590,80 DH angegeben und jetzt Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und ab 1. Januar 1968 eine monatliche Rente von 172 DM verlangt und zwar
 
a) in Höhe von monatlich 68>80 DM his zur evtlo V/iederverhoiratung dor Witwe längstens his zu dem 20 Juni 2001?
h) in Höhe von monatlich 51? 60 DM his zu dem 6o Oktober 1973?
c) in Höhe von weiteren 51?60 DM his zu dem 21o Oktober 1975*
Die Beklagte hat die Klageansprüche in Höhe des ursprünglich gestellten Klageantrages anerkannt«
Das Landgericht hat demgemäß die Beklagte durch Teilanerkenntnis urteil vom 25o Januar 1968 verurteilt«
Im übrigen hat die Beklagte beantragt, die Klageaabzuweisen«
Sie hat die weitergehenden Klageansprüche bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben«
In seinem Schlußurteil hat das Landgerioht die Klage abgewiosen? soweit die geforderten Beträge über die mit dem Teilanerkenntnisurteil'zugesprochenen hinausgehen«
Auf die Berufung der Klägerin hat das Ober-landesgoricht in Höhe von 1«052 DM die Klageabweisung bestätigt, im-übrigen aber die Klageansprüche‘dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt? soweit*über sie noch nicht durch das Teilanerkenntnisurteil entschieden war«
 
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Söhluß-urteils«
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe
 Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung auch insoweit durchgreift, als die Klägerin über die zunächst ge forderten und später anerkannten Beträge hinaus für die Zelt ab Klagenrhebung höhere Schadensersatzrenten verlangt« Das Berufungsgericht hat das verneint« Dem ist trotz der Bedenken, die von der Revision hiergegen erhoben werden, beizutreten«
lo Die Klägerin hat die auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen des Alfred Lang aus dessen Unfall vom 1. Oktober 1957 mit der am 19- Oktober 1959 zugestellten Klage vom 29« September 1959j also zu einer Zeit gerichtlich geltend gemacht, zu der die dreijährige Verjänrungsfrist des § 852 BGB noch nicht abgelaufen war« Daraus folgt, daß die Verjährung dieser Ansprüche seit der Erhebung der Klage unterbrochen war (§ 209 BGB)«
 
2« Nachdem die Parteien zunächst hauptsächlich nur über den Grund des Anspruchs gestritten hatten, hat die Klägerin im Betragsverfahren die Klage erweitert«. Sie hat mit ihrem Schriftsatz vom 2«. Januar 1968 eine höhere Schadcnseroatsrcnte verlangt, weil inzwischen (über no im Jahre nach Klageerhebung) die Löhne und Preise gestiegen waren und der Untor-haltsbcdarf der Witwe und der Kinder sich erhöht hatte«
Damit stellt sich die Präge, ob diesem erhöhten Anspruch die Einrede der Verjährung mit der Begründung entgcgongohaltcn v;crden kann, die Klägerin habe schon länger als drei Jahro vor Rechtshängigkeit der Klageorwciterung vom 2« Januar 1968 Kenntnis davon gehabt, daß sich der Schaden wegen der veränderten wirtschaftliehen Verhältnisse erhöht hatte«. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß dieser Teil der Forderung nicht verjährt, die Verjährung vielmehr auch insoweit durch dio Erhebung der Klage im Jahro 1959 unterbrochen wurde«,
a) Allerdings wird die Verjährung bei Erhebung einer Teilklage nur hinsichtlich des oingcklagten Teils unterbrochen,. Um einen solchen Pall handelt es sich aber hier nicht«, Dio Klägerin hat, wie das Berufungsgericht unangefochten feststollt, mit der ursprünglichen Klage ihren ganzen Anspruch geltend machen wollen und auch geltend gemacht« Dio zunächst geforderten Beträge v/aron nach , ihrer Vorstellung der gesamte von der Beklagten zu ersetzende Unterhaltoschaden der Hinterbliebenen,
 
wie er sieb nach den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen ergäbe Nun ist aber für die endgültige Bemessung des Schadens nicht die Zeit der Klagccrbobung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend, aufgrund deren das Urteil ergeht» Bas swang die Klägerin, die Schadenssumme den mittlerweile eingetretenen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse. , anzupasson, sie also anders und zwar höher zu beziffern, als es in der Klage geschehen war« Bei dieser Erhöhung handelt es sich also in Wahrheit um denselben, von Anbeginn vorhandenen und geltend gemachten Schaden, dessen Geldbetrag nur notgedrungen den gestiegenen Löhnen und Preisen sowie dem erhöhten Unterhaltsbodarf der Hinterbliebenen des Alfred L^^ angepaßt ist» Die geforderte Erhöhung war also nicht der restliche Seil dos Schadenscrsatsanspruchs, sondern bildet nur eine andere Art seiner ziffernmäßigen Berechnung (vglo RGZ 106, 184 und 108, 38)•
Iann muß aber angenommen werden« daß der als Binheit aufeufassondo gesamte Anspruch schon mit der Klage-erhobung rechtshängig geworden ist und daß die dadurch bewirkte Unterbrechung der Verjährung auch den erweiterten Anspruch ergriffen hat (§§ 209, 211 BGB)«»
b) Die Klägerin war daher, um der Vorjährungs-folgo zu entgehen, auch nicht verpflichtet, neben der Lcictungsklage noch eine Peststollungsklage zu erhoben, weil sie eine Änderung der Lohnund Preis-verhältnisse vorausschauend hätte in Betracht ziehen
 
müssen» Das ergibt sieb im übrigen bereits aus dem in BGHZ 33? 112 abgodruckten Urteil des Bundesgerichtshofes« Wird ein Unterbaltcscbadon nach § 844 Abs» 2 EGB in einer Rontenfordorung geltend gemacht, so zwingt die bloße Befürchtung, daß die geforderte Honte später einmal wegen einer Steigerung der Löhne oder wegen sinkender Kaufkraft des Goldes nicht mehr ausreichend sein wird, den Gläubiger noch nicht zur Erhebung der Fcststellungsklago» Der Schuldner kann von vornherein nicht im Zweifel darüber sein, daß die Bezifferung einer langfristigen Rontenfordorung, die einen Untorhaltoschaden ausgloichen Soll, nicht endgültig fcstgelogt ist, sondern bei einer v;e sent liehen Änderung der für die Schadensbomcssung maßgebenden Faktoren geändert worden kann» Darauf kann und muß sich der Schuldner einstollen« Deshalb besteht kein Anlaß, ihm in einem solchen Falle wegen des Fehlens eines Feststellungsurtcils die VorjUbrungsoinrcde zu geben«
5. Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Einrede der Verjährung gegenüber dem Erhöhungsanspruch, soweit er für die Zeit ab Klagcerhebung geltend gemacht wurde, nicht durchgreifto Bahor war die Revision der Beklagten zurückzuweison»
Br* Weber	Dr„	Bode	Sonnabend
 Dunz
Scheffen