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BGH · VI ZR 242/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 242/67

Der VI# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25- Februar 1969 unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br, Bode, Dr, Büßgens und Sonnabend für Hecht erkannt: Als er sich der - in seiner Fahrtrichtung gesehen - rechts einmündenden Woldenburgerstraße näherte, bog aus dieser auf seinem Fahrrad nach links in die Bundesstraße ein# Der Zweitbeklagte bremste scharf; sein Fahrzeug geriet etwa 1 m nach links. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten sowohl nach §§ 823, 831 BGB als auch nach §§ 7, 18 StVG verneint mit der Begründung, daß den Zweitbeklagten kein Verschulden treffe, daß die Erstbeklagte den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB geführt habe und daß eine Haftung nach den Vorschriften des StVG wegen der vorzunehmenden Abwägung entfalle; zudem seien etwaige Ansprüche aus den StVG verjährt. zeug nach links gezogen, und ist zu der Ansicht gelangt, daß dieser Umstand für den Unfall nicht ursächlich gewesen sein könnte» Nach den Bremsspuren könne der Kombiwagen höchstens um einen Meter nach links ausgebogen sein» Der Radfahrer wäre auch dann angefahren worden, v/enn der Kombiwagen im Augenblick des Zusammenstoßes einen Meter v/eiter rechts gewesen wäre» Der Radfahrer, der mit dem Kombi wagen in der Mitte von dessen Stirnseite zusaramengestoßen ist9 wäre dann etwa 13 cm neben dem Kombiwagen gewesen, da dieser 1,75 m breit sei, die Mitte bei 87 cm liege» Bas Fahrzeug des Beklagten hätte dann zu demindest das Hinterrad des Fahrrades erfaßt und den Radfahrer hierdurch zu Fall gebracht» Bie in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen nicht den Schluß 2u, daß der Zweitbeklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hätte. Auch soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, es lasse sich nicht beweisen, daß der Zweitbeklagte su spät gebremst habe, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch nicht als bewiesen angesehen, daß das Ausweichen nach links, also in Richtung auf den Radfahrer hin, eine dem Zweitbeklagten vorwerfbare Fehlreaktion gewesen sei« Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß sich die Erstbeklagte hinsichtlich des Zweitbeklagten gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet habe. Juli 1967) auf ein generelles Bestreiten des BerufungsVorbringens beschränkt und nach den Peststellungen des Berufungsgerichts auch in der mündlichen Verhandlung trotz ausdrücklichen Hinweises die Präge des Bntlastungsbeweises nicht auf gegriffene Gegenüber dem eingehenden Vortrag der Beklagten genügte das formelhafte Bestreiten nicht (BGBZ 12, 49, 50)» 2» Bas Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Erstbeklagte den Nachweis des unabwendbaren Ereignisses gemäß § 7 Abs. 2 StVG geführt und ob sich der Zweitbeklagte gemäß § 18 Abs» 1 Satz 2 StVG entlastet hat. Biese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen sind der Nachprüfung durch das Revisions gericht nur in der Richtung zugänglich, ob die von dem üat rieht er vor genommene Abv.ägung der für den Unfall ursächlich gewordenen Umstände rechts fehlerhaft ist. An diesem Ergebnis v/ürde sich auch dann nichts ändern, wenn - was das Berufungsgericht dahingestellt sein läßt - die Bremsen des Fahrzeugs der Beklagten nicht gleichmäßig angesprochen haben sollten» Selbst wenn hierdurch die Betriebsgefahr des Kombiwagens erhöht worden wäre, so läßt sich doch nicht feststellen, daß dieser Umstand für das Unfallgeschehen und di e Unfallfolgen ursächlich geworden ist» Bei der nach § 9 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung dürfen indessen nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die feststehen«

Zitierte Normen: § 831 BGB § 7 StVG § 254 BGB
StVGBerufungsgerichtErstbeklagteRadfahrerAnspruchZweitbeklagteKlägerinKombiwagenZweitbeklagten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 242/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18• März 1969 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 und
- gesetzliche Unfallversicherung - H
Berufsgenossenschaft
 traße
>
- Prozeßbevollrnächtigter:
und
 Rechtsanwalt
n
1.
2.
die Birma Horst Otto den Kraftfahrer Heinz
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i
- ProzeßhevolljTiächtigter;
und Revisionsbek
 Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25- Februar 1969 unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br, Bode, Dr, Büßgens und Sonnabend
 für Hecht erkannt:
Die Bevision der Klägerin gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Celle vom 27. Juli 1967 wird zurückgewiesen,
 Die Kosten der Bevision werden der Klägerin auferlegto
 Von Hechts wegen
 Tatbestands
Am 10* April 1964 um 6.45 Uhr kam es in der geschlossenen Ortschaft Hessisch-Oldendorf zu einem Verkehrslinien, an dem der bei der Klägerin versicherte Arbeiter Otto SJHHHfe und der von dem Zv/eitbeklagten gesteuerte VW-Kombiwagen der Erstbeklagten beteiligt waren und bei dem	Verletzungen	erlitt,	die	zu
 seiner Erwerbsunfähigkeit führten.
Der Zweitbeklagte befuhr die Bundesstraße 85 mit einer Geschwindigkeit von 45 km/st. Als er sich der - in seiner Fahrtrichtung gesehen - rechts einmündenden Woldenburgerstraße näherte, bog aus dieser auf seinem Fahrrad nach links in die Bundesstraße ein# Der Zweitbeklagte bremste scharf; sein Fahrzeug geriet
 etwa 1 m nach links. Kombiwagen und Radfahrer stießen auf der linken Fahrbahnhälfte zusammen; die Mitte der Frontseite des Kombiwagens traf auf die rechte Schulter des Radfahrers, der zu Pall kam und einen rechtsseitigen Unterachenkelkopfbruch erlitt.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner unter Berücksichtigung ihres Quotenvorrechts und unter Zugrundelegung einer auf die Beklagten entfallenden Haftungsquote von 30 $ auf Ersatz eines Teiles der für die Unfallfolgen gemachten und künftigen Aufwendungen gemäß § 1542 KVO in Anspruch; sie hat mit der am 7° Oktober 1966 eingereichten Klageschrift von den Beklagten die Zahlung von 4.908,97 DM nebst Zinsen verlangt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr 30 fo der nach dem 1.Oktober 1966 entstandenen übergangsfähigen Kosten zu erstatten.
Das Landgericht hat den bezifferten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils.
 
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Bntscheidungsgründe;
I.
Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten sowohl nach §§ 823, 831 BGB als auch nach §§ 7, 18 StVG verneint mit der Begründung, daß den Zweitbeklagten kein Verschulden treffe, daß die Erstbeklagte den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB geführt habe und daß eine Haftung nach den Vorschriften des StVG wegen der vorzunehmenden Abwägung entfalle; zudem seien etwaige Ansprüche aus den StVG verjährt.
Der Zweitbeklagte sei nicht mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren; diese habe unter der in einer geschlossenen Ortschaft zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelegen; er habe auch nicht deswegen langsamer zu fahren brauchen, weil er sich der Einmündung der V/oIdenburgerstraße näherte. Als Benutzer der Vorfahrtsstraße habe er darauf vertrauen dürfen, daß der Radfahrer sein Vorfahrtsrecht beachtete. Der Zweitbeklagte habe auch nicht zu spät gebremst, wie sich aus der Bremsspur ergebe. Das Ausweichen nach links habe kein vor-werfbares fahrtechnisches Fehlverhalten dargestellt; durch das Verhalten des Hadfahrers sei der Zweitbeklagte in eine Lage gebracht worden, die er nicht habe
%
voraussehen und auf die er sieh nicht habe einstellen können.
Die Erstbeklagte habe sieh hinsichtlich Auswahl und Überwachung des Zweitbeklagten entlastet.
Das Berufungsgericht hat sich mit der Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt, die Bremsen des Kombiwagens hätten unterschiedlich angesprochen und das Fahr-
 
zeug nach links gezogen, und ist zu der Ansicht gelangt, daß dieser Umstand für den Unfall nicht ursächlich gewesen sein könnte» Nach den Bremsspuren könne der Kombiwagen höchstens um einen Meter nach links ausgebogen sein» Der Radfahrer wäre auch dann angefahren worden, v/enn der Kombiwagen im Augenblick des Zusammenstoßes einen Meter v/eiter rechts gewesen wäre» Der Radfahrer, der mit dem Kombi wagen in der Mitte von dessen Stirnseite zusaramengestoßen ist9 wäre dann etwa 13 cm neben dem Kombiwagen gewesen, da dieser 1,75 m breit sei, die Mitte bei 87 cm liege» Bas Fahrzeug des Beklagten hätte dann zu demindest das Hinterrad des Fahrrades erfaßt und den Radfahrer hierdurch zu Fall gebracht»
Fs könne dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagten auf § 7 Abs» 2 und § 18 Abs» 1 Satz 2 StVG- berufen könnten» Auf jeden Fall führe - auch unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges - die nach § 9 StVG,
§ 254 BGB vorzunehmende Abwägung zu einem Ausschluß der Haftung der Beklagten, weil den verunglückten Radfahrer ein besonders schweres Verschulden treffe»
Btwaige Ansprüche nach dem StVG seien im übrigen verjährt» Bei der Berechnung der Verjährungsfrist müsse sich die Klägerin die Kenntnis des Verunglückten anrechnen lassen, der alsbald nach dem Unfall die Möglichkeit gehabt hate Namen und Anschriften der Beklagten in Erfahrung zu bringen» Die am 10» April 1966 abgelaufene Verjährungsfrist sei nicht durch schwebende Verhandlungen mit dem Ha f tpf 1 i ch t ver si ch er er der Beklagten gemäß § 14 Abs» 2 StVG gehemmt worden, wei1 dieser von Anfang an jede Beteiligung an dem Schaden abgelehnt habe; es sei ohne
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rechtliche Bedeutung, daß sich der Haftpflichtversicherer nach Eintritt der Verjährung der etwaigen Ansprüche nach dem StVG bereiterklärt habe, die Rechtslage nochmals zu prüfen.
IIo
1) Bas Berufungsgericht hat zu Recht ein Verschulden der Beklagten verneint. Bie in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen nicht den Schluß 2u, daß der Zweitbeklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hätte. Es ist nicht bewiesen, daß seine Geschwindigkeit nicht den örtlichen Verhältnissen angepaßt war. Er durfte darauf vertrauen, daß der Radfahrer seiner Wartepflicht nachkatn. Auch soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, es lasse sich nicht beweisen, daß der Zweitbeklagte su spät gebremst habe, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Bie Rügen der Revision erweisen sich als Angriff auf die tatrichterliche Würdigung des ParteiVorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch nicht als bewiesen angesehen, daß das Ausweichen nach links, also in Richtung auf den Radfahrer hin, eine dem Zweitbeklagten vorwerfbare Fehlreaktion gewesen sei«
Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß sich die Erstbeklagte hinsichtlich des Zweitbeklagten gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet habe. Bie Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen insoweit ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Bie Erstbeklagte hatte im
 Schriftsatz vom 12. Juni 1967 substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sie den Zweitbeklagten sorgfältig ausgev/ählt und ordnungsmäßig überwacht habe.
Die Klägerin hat sich demgegenüber in der Berufungsbeantwortung (Schriftsatz vom 3«. Juli 1967) auf ein generelles Bestreiten des BerufungsVorbringens beschränkt und nach den Peststellungen des Berufungsgerichts auch in der mündlichen Verhandlung trotz ausdrücklichen Hinweises die Präge des Bntlastungsbeweises nicht auf gegriffene Gegenüber dem eingehenden Vortrag der Beklagten genügte das formelhafte Bestreiten nicht (BGBZ 12, 49, 50)»
2» Bas Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Erstbeklagte den Nachweis des unabwendbaren Ereignisses gemäß § 7 Abs. 2 StVG geführt und ob sich der Zweitbeklagte gemäß § 18 Abs» 1 Satz 2 StVG entlastet hat.
Im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Unfall-gescheheno ist das Beruf ungsgeri cht bei der nach § 9 StVG,
§ 254 BGB vorzunehmenden Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt.
Biese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen sind der Nachprüfung durch das Revisions gericht nur in der Richtung zugänglich, ob die von dem üat rieht er vor genommene Abv.ägung der für den Unfall ursächlich gewordenen Umstände rechts fehlerhaft ist. Bas angefochtene Urteil läßt einen solchen Rechtsfehler nicht erkennen. Die von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen stützen die Auffassung, daß der Radfahrer in leichtfertiger Weise das dem Zweitbeklagten zustehende Vorfahrtsrecht verletzt habe. Zu Recht geht das Berufungs-
gericht davon aus, daß die Vorfahrtsregelung eine wesentliche Grundlage des Straßenverkehrsreehts ist und daß die Mißachtung der Vorfahrt besonders schwer wiegt» Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die eigentliche Un-fallursache in der grobfahrlässigen Verha 11answeise des Radfahrers gesehen und ist demgegenüber zu der Ansicht gelangt, der Verursachungsbeitrag und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten träten so weit zurück, daß jegliche Haftung der Beklagten entfalle und der verletzte Radfahrer seinen Schaden selbst tragen müsse* Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 14. Juli 1964 - VI ZR 124/63 - VersR 1964, 1113). An diesem Ergebnis v/ürde sich auch dann nichts ändern, wenn - was das Berufungsgericht dahingestellt sein läßt - die Bremsen des Fahrzeugs der Beklagten nicht gleichmäßig angesprochen haben sollten» Selbst wenn hierdurch die Betriebsgefahr des Kombiwagens erhöht worden wäre, so läßt sich doch nicht feststellen, daß dieser Umstand für das Unfallgeschehen und di e Unfallfolgen ursächlich geworden ist» Bei der nach § 9 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung dürfen indessen nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die feststehen«
3. Auf die Frage der Verjährung der Ansprüche der Klägerin nach dem StVG Kommt es nach alledem nicht mehr an. Diese Frage wäre allerdings entgegen der von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung zu entscheiden gewesen (3GHZ 48, 181, 192).
Engels	Hanebeck	Br.	Bode
 Nußgens
 Sonnabend