Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten und von Wa^BHI als Gesamtschuldnern ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte und WafHHB verpflichtet seien, alle Zukunftsschäden des Klägers aus dem Unfall zu ersetzen,, Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Er hat bestritten, den Kläger mit irgendwelcher Arbeit an der Maschine beauftragt zu haben und hat vorgetragen: Er habe den Kläger überhaupt nicht in der Nähe der Maschine gesehen» Während er unter der Maschine gearbeitet habe, habe er plötzlich Rufe der Mutter des Klägers und daraufhin das Schreien des Klägers gehört» Der Unfall sei nur so zu erklären, daß sich der Kläger, obwohl es ihm verboten worden sei, unbeobachtet der Maschine genähert habe und dann - vielleicht durch die Zurufe seiner Mutter erschrocken - bei den Versuch, schnell von der Maschine fortzukommen, in das Räderwerk geraten sei» I«, Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 BGB bejaht0 Es hält für bewiesen, daß der Beklagte den damals 7 Jahre alten Kläger an die Körtelmischmaschine herangerufen und ihn beauftragt hat, von der neben der Maschine stehenden Tonne aus Teile der Maschine mit einem Lappen zu reinigen» I» Dio Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe, da dor Kläger zur Zeit des Unfalls erst 7 Jahre alt gewesen sei, seinen Angaben nicht folgen dürfen, ohne vorher das Gutachten eines Jugendpsychologen einzu-holcn0 Diese Rüge ist unbegründet«, Ob ein Sachverständiger zu hören war, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheideno Daß es von diesem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtliche Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des Klägers und auch nicht allein auf den Eindruck abgestellt, den es von ihm gewonnen hat, sondern hat bei seiner Würdigung des Beweisergebnisses in erster Linie objektive Umstände herangezogen und nach ihnen beurteilt, ob die Angaben des Klägers glaubhaft sind« Es ist kein Grund für die Annahme gegeben, daß es sich nicht für genügend sachkundig hätte halten dürfen, um sich auf Grund des gesamten ihn vorliegenden Prozeßstoffs sein Urteil bilden zu können« Auf da3 Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19o Dezember 1961 - VI ZR 48/61 - VersR 1962, 255 kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen«. 3o Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es an sich nicht sinnvoll ist, ein so kleines Kind mit einer Arbeit an der Maschine zu beauftragen» Es hat auch nicht übersehen, daß es nach der Ansicht des Sachverständigen FJp^ unwahrscheinlich ist, daß ein erfahrener Monteur ein Kind so dicht an die laufende, ungesicherte Maschine stellt» Demgegenüber meint das Berufungsgericht, es liege auf der Hand, daß es sich hier nicht um einen eigentlichen Arbeitsauftrag an den Klüger gehandelt haben könne» Es sei aber möglich, daß der Beklagte den Kläger unter dom Vorwand, er könne ihm helfen, zu sich gerufen habe, um ihm so die Möglichkeit zu geben, die laufende Maschine aus der Nähe zu betrachten. ihn die Maschine während des Probelaufs habe beobachten laoscno Der Beklagte sei auch der Familie des Klägers zu einem gewissen Dank verpflichtet gewesen, weil er gerade unmittelbar vor dem Unfall bei ih? IIIo Geht man aber von dem Sachverhalt aus, wie ihn das Berufungsgericht hiernach rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, so kann nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Schaden des Klägers zu ersetzen* dor Maschine näherte, zu demal die Schutzvorrichtung an der Antriebskette gefohlt habc0 Erst recht habe er ihn nicht an die Maschine heranrufen und nicht dulden dürfen, daß er auf der Tonne vor der Maschine stand und dadurch mit seiner Hand an die ungeschützte An-triobskotte geraten konnte» Daß ein so naher Standort an der in Betrieb befindlichen Maschine gefährlich sei, liege auf der Hand«, Das sei schon für jeden Laien, erst rocht aber für den Beklagten als einen erfahrenen Monteur ohne weiteres erkennbar» Da die Schutzvorrichtung an der Antriebskotte nicht vorhanden gewesen sei, habe Anlaß zu besonderer Vorsicht bestanden» Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen» IV» Dem Kläger wäre ein Mitverschulden an seinem Unfall zur Last zu legen, wenn er die Sorgfalt außer acht gelassen hätte, die ein ordentlicher Junge seines Alters zur Abwendung eigenen Schadens anzuwenden pflegt» Eine solche Sorgfaltsverletzung hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, der Kläger habe in seinem damaligen Alter von 7 Jahren noch keine rechte Vorstellung von der Gefährlichkeit einer derartigen Maschine gehabt und habe sich unter der Aufsicht dos Beklagten, von dem er an die Maschine herangerufen worden sei, sicher fühlen dürfen»
BUNDESGERICHTSHOF 2069 046 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 242/63 URTEIL Verkündet am 18o Mai 1965 Kriegl, Justizobersekretär in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Monteurs Kl Alexander Beklagten, Berufungobcklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr„ gegen den am 1930 geborenen Schüler Wolfgang vertreten durch seine Eltori^^den Polsterer und dessen Ehefrau Irene sämtlich Kläger, Berufungskläger und Revisionobeklagten, 2 Der VI o Zivilssenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Dr«, Engels und der Bundes-richtor Hanebeck, Dr» Bode, Heinr0 Meyer und Dr» Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9<> Zivilsenats dea Obcrlandesgerichts Celle vom 18o September 1963 wird zurückgewiesen» Die Kosten der Revision werden diesem Beklagten auferlegto Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger geriet am 31« August 1958 mit seiner rechten Hand in die laufende Antriebskette einer Mörtolmaschine» Hierbei wurde seine Hand so schwer verletzt, daß vier Pingor abgenommen worden mußten» Die Mischmaschine gehört dem Kaufmann Alfons H( und stand auf dem Gelände des Mörtelwerks in H( Zur Zeit des Unfalls war der Beklagte als Monteur des Kaufmanns Bernhard Wa^HKdamit befaßt, die Maschine instandzusetson» Er ließ sic gerade zur Probe laufen» Dabei war die sonst vorhandene Schutzvorrichtung an der Antriebskettc abgenommen» Der Kläger nacht für seinen Schaden den Beklagten und den Kaufmann V/a^^lB verantwortlich» Er hat geltend gemacht: Der Beklagte habe ihn an die Mischmaschine herangerufen, auf eine neben der Maschine stehende Tonne gestellt und ihm gesagt, er solle mit einem Lappen Schmiernippel oder Ventile der Maschine abputzen0 Mit diesem Auftrag habe der Beklagte fahrlässig gehandelt» Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten und von Wa^BHI als Gesamtschuldnern ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte und WafHHB verpflichtet seien, alle Zukunftsschäden des Klägers aus dem Unfall zu ersetzen,, Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Er hat bestritten, den Kläger mit irgendwelcher Arbeit an der Maschine beauftragt zu haben und hat vorgetragen: Er habe den Kläger überhaupt nicht in der Nähe der Maschine gesehen» Während er unter der Maschine gearbeitet habe, habe er plötzlich Rufe der Mutter des Klägers und daraufhin das Schreien des Klägers gehört» Der Unfall sei nur so zu erklären, daß sich der Kläger, obwohl es ihm verboten worden sei, unbeobachtet der Maschine genähert habe und dann - vielleicht durch die Zurufe seiner Mutter erschrocken - bei den Versuch, schnell von der Maschine fortzukommen, in das Räderwerk geraten sei» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die Berufung des Klägers, mit der er seine Ansprüche gegen den Beklagten und gegen WadHBBv/e:^^orver;^0^ß^ hat, hat das Oberlandesgericht in einen Teilund Zwischenurteil den Schmerzcnsgeldanspruch des Klägers gegen den / / f Beklagten W den Grunde nach für gerechtfertigt er- klärt und feotgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist? alle Zukunftsschäden des Klägers aus dem Unfall zu tragen• Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-atweisungsantrag weiter» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweiseno I«, Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 BGB bejaht0 Es hält für bewiesen, daß der Beklagte den damals 7 Jahre alten Kläger an die Körtelmischmaschine herangerufen und ihn beauftragt hat, von der neben der Maschine stehenden Tonne aus Teile der Maschine mit einem Lappen zu reinigen» Die Feststellung dieses Sachverhalts beruht auf einer eingehenden Würdigung des Ergebnisses der Verhandlungen und der Beweisaufnahme» Dabei hat sich das Berufungsgericht, da ihm zuverlässige Augenzeugen nicht zur Verfügung standen, in erster Linie an die Angaben gehalten, die der Kläger und der Beklagte alsbald nach dem Unfall und später über das Zustandekommen des Unfalls gemacht haben» Es hat entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß der Kläger das Geschehen schon ganz kurze Zeit nach dem Unfall dem Kaufmann gegenüber in der gleichen »Yeisc geschildert, diese Schilderung im Krankenhaus der Cchwcster P gegenüber wiederholt und sie auch Entscheidungsgründc: künftig bei allen Vernehmungen in den wesentlichen Punkten bcibehalten hat, während der Beklagte von der Darstellung, die er alsbald nach dem Unfall dem Kaufmann gegen- über gegeben hat, abgowichen ist«, Er ist erst später mit der Behauptung hervorgetreten, er habe unter der Maschine gearbeitet und deshalb den Kläger nicht sehen können» Das Berufungsgericht meint, es sei unverständlich, weshalb der Beklagte diese Entschuldigung, wenn sie ihm wirklich zu-□tand, nicht sogleich vorgebracht habe«. Es hat sich weiterhin in einzelnen mit den Zweifeln -und Bedenken auseinandergesetzt, die sich gegen die Richtigkeit der Aussage des Klägers ergeben können und ist zu dem Ergebnis gekommen, gegen die Darstellung des Beklagten und für die Richtigkeit der Schilderung des Klägers sprächen so viele Umstände, daß den Angaben dos Klägers Glauben geschenkt worden müsseo Das Berufungsgericht ist der festen Überzeugung, daß die Angaben des Klägers wahr sind und der Entscheidung zugrundcgclcgt werden können» IIo Die Revision greift nur die tatsächlichen Feststellungen an, auf denen das Berufungsurteil beruht» Ihre Angriffe richten sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts» Sic liegen damit auf einem Gebiet, das dem Tatrichter Vorbehalten ist und vom Revisionsgericht nur in beschränktem Maße nachgeprüft werden kann» Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung weder gegen Rechtssätze noch gegen Sätze der Lebenserfahrung verstoßen» Auch die verfahrensrochtlichon Rügen, die die Revision hiergegen erhobt, können keinen Erfolg haben» u, J I» Dio Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe, da dor Kläger zur Zeit des Unfalls erst 7 Jahre alt gewesen sei, seinen Angaben nicht folgen dürfen, ohne vorher das Gutachten eines Jugendpsychologen einzu-holcn0 Diese Rüge ist unbegründet«, Ob ein Sachverständiger zu hören war, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheideno Daß es von diesem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtliche Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des Klägers und auch nicht allein auf den Eindruck abgestellt, den es von ihm gewonnen hat, sondern hat bei seiner Würdigung des Beweisergebnisses in erster Linie objektive Umstände herangezogen und nach ihnen beurteilt, ob die Angaben des Klägers glaubhaft sind« Es ist kein Grund für die Annahme gegeben, daß es sich nicht für genügend sachkundig hätte halten dürfen, um sich auf Grund des gesamten ihn vorliegenden Prozeßstoffs sein Urteil bilden zu können« Auf da3 Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19o Dezember 1961 - VI ZR 48/61 - VersR 1962, 255 kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen«. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht in dem damals entschiedenen Palle von dem Gutachten eines Pachpsychologen abgewichen war, kam es auch entscheidend auf seelische Paktoren an, die nach Erkenntnissen der Jugendpsychologie für die Entwicklungsphase eines Jungen eigentümlich sind« Daß dies hier in gleicher Weise der Pall sei, kann der Revision nicht zugegeben werden« 2« Zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Abweichungen in der Unfallschilderung des Klägers nur geringfügig sind und nur unbedeutende Nebenpunkte betreffen« Das Berufungsgericht hat mit Recht ent- scheidendes Gewicht darauf gelegt, daß der Kläger in den wesentlichen Punkten bei seiner ersten Darstellung verblieben ist» Die Frage, ob die geringfügigen Abweichungen gegen die Glaubwürdigkeit.des Klägers sprechen, körnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision ebenfalls auf Grund seiner eigenen Kentnissc und Erfahrung ohne Zuziehung eines Sachverständigen entscheiden» 3o Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es an sich nicht sinnvoll ist, ein so kleines Kind mit einer Arbeit an der Maschine zu beauftragen» Es hat auch nicht übersehen, daß es nach der Ansicht des Sachverständigen FJp^ unwahrscheinlich ist, daß ein erfahrener Monteur ein Kind so dicht an die laufende, ungesicherte Maschine stellt» Demgegenüber meint das Berufungsgericht, es liege auf der Hand, daß es sich hier nicht um einen eigentlichen Arbeitsauftrag an den Klüger gehandelt haben könne» Es sei aber möglich, daß der Beklagte den Kläger unter dom Vorwand, er könne ihm helfen, zu sich gerufen habe, um ihm so die Möglichkeit zu geben, die laufende Maschine aus der Nähe zu betrachten. Das sei menschlich verständlich,’ wenn der Beklagte kindorliobend gewesen sei» Vielleicht habe er an dem Kläger besonderes Gefallen gefunden, wie sich wohl der Aussage der Mutter des Klägers entnehmen lasse, nach der sich der Beklagte am Unfalltage gerade für den Kläger interessiert und ihn oft gelobt habe» Jedenfalls habe der Beklagte den Kläger tagsüber mit kleinen Gefälligkeiten beauftragt und habe ihm nun selbst eine Gefälligkeit erweisen können, indem er / ihn die Maschine während des Probelaufs habe beobachten laoscno Der Beklagte sei auch der Familie des Klägers zu einem gewissen Dank verpflichtet gewesen, weil er gerade unmittelbar vor dem Unfall bei ih? zu dem Kaffeetrinken eingcladcn gewesen sei und weil sich seine Frau noch als Gast bei den Eltern dos Klägers befunden habe* Eine Gefährdung des Klägers sei solange nicht zu befürchten gewesen, als der Beklagte unmittelbar neben ihn gestanden habe und jedes Hantieren des Klägers an der Maschine durch ein Wort oder durch schnellen Zu«r griff sofort habe verhindern können„ Zum Unfall könne es dadurch gekommen sein, daß sich der Beklagte für kurze Zeit abgewandt habe, um entweder nach Teilen der Maschine zu sehen oder sich am Schaltkasten zu betätigen„ Diese Erwägungen gehören dem tatsächlichen Gebiet an* Sie enthalten eine mögliche Würdigung und sind rechtlich nicht zu beanstandeno 4» Auch im übrigen halten sich die Ausführungen des Berufungsgerichts im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden freien Würdigung des Prozeßstoffs ( § 286 ZPO)* IIIo Geht man aber von dem Sachverhalt aus, wie ihn das Berufungsgericht hiernach rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, so kann nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Schaden des Klägers zu ersetzen* Das Berufungsgericht hat ausgeführts Der Beklagte habe schon nicht dulden dürfen, daß sich der Kläger dor Maschine näherte, zu demal die Schutzvorrichtung an der Antriebskette gefohlt habc0 Erst recht habe er ihn nicht an die Maschine heranrufen und nicht dulden dürfen, daß er auf der Tonne vor der Maschine stand und dadurch mit seiner Hand an die ungeschützte An-triobskotte geraten konnte» Daß ein so naher Standort an der in Betrieb befindlichen Maschine gefährlich sei, liege auf der Hand«, Das sei schon für jeden Laien, erst rocht aber für den Beklagten als einen erfahrenen Monteur ohne weiteres erkennbar» Da die Schutzvorrichtung an der Antriebskotte nicht vorhanden gewesen sei, habe Anlaß zu besonderer Vorsicht bestanden» Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen» IV» Dem Kläger wäre ein Mitverschulden an seinem Unfall zur Last zu legen, wenn er die Sorgfalt außer acht gelassen hätte, die ein ordentlicher Junge seines Alters zur Abwendung eigenen Schadens anzuwenden pflegt» Eine solche Sorgfaltsverletzung hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, der Kläger habe in seinem damaligen Alter von 7 Jahren noch keine rechte Vorstellung von der Gefährlichkeit einer derartigen Maschine gehabt und habe sich unter der Aufsicht dos Beklagten, von dem er an die Maschine herangerufen worden sei, sicher fühlen dürfen» Auch in diesem Punkte hält das Berufungsurtoil einer rechtlichen Prüfung stand» Die Revision macht demgegenüber nur geltend, das Berufungsgericht habe zu der Präge, ob sich der Kläger ein mitwirkendes Verschulden anrechnen lassen müsse, einen Sachvcr- ständigen hören müssen<> Hierin kann ihr nicht gefolgt werdeno Die Frage, ob den Kläger ein eigenes Verschulden trifft, ist eine Rechtsfrage, zu deren Beurteilung das Berufungsgericht keines Sachverständigen bedurfte., Vo Hach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben» Sie war auf Kosten des Beklagten zurückzuwoisen» Engels Hanebeck Br» Bode Heinr» Meyer Br» Ffretzschner