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BGH · TI ZB 242/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZB 242/56

Der Kläger nimmt die Stadt und die Beklagte als (tesamt-r w Schuldner auf Ersatz seines Schadens in Anspruch« Br hat gegen beide auf Zahlung von 3008 DM für Behandlungskosten, ; ? Beklagte Berufung eingelegt« Bas Oberlandesgericlit hat durch das hier angefochtene Teilurteil zunächst nur Uber die Berufung der Beklagten entschieden* Es hat unter Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers seinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte iiur zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und entsprechend auch die . B er von der Beklagten auf gestellte'Mast, an den der Kläger, angestoßen ist, hat nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts einen Burchmee-ser von 17 cm; er ist - jeweils von seiner Außenkante aus. den Bürgersteig hinein« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird durch.das unmittelbar vor dem Mast in die Strafe vorspringende Haus und den danebenstehenden Prellstein der ohnehin nicht sonderlich breite Bürgersteig auf 88 cm und derart verengt« daß ein aus derselben Richtung wie der Klüger kommender Fußgänger gerade auf den Mast zugeleitet wird und gegen ihn stößt-, wenn er nicht rechtzeitig ausbiegt« Biese Gefahr hält das Berufungsgericht ganz besonders des Hechts für gegeben,'zu demal wenn . bei Nacht und schlechter .Sicht drohte, durch geeignete Maß-.nahmen, etwa durch-besondere Beleuchtung des*^Mastes;äus dem eigenen lichtnetz der Beklagten oder durch Anstrich mit: Leuchtfarbe, abzuwenden« Es ist,der Meinung, daß eine solche Kenntlichmachung des Mastes der Beklagten auch z,uzu demuten gewesen wäre und daß sich dann der Unfall des Klägers mit einer an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht er- '' eignet haben würde« Es führt schließlich .aus, daß die Be- . lastungsbeweis nicht angetreten habe• Es hält daher die' , Haftung der Beklagten für den Unfall des^Klägers aus* § 823 Abs« 1 in Verbindung mit § 831 BGB für gegeben« \ - eine .GefahrenaueIle für den öffentlichen Verkehr schafft, die notwendigen Vorkehrungen zur Abwendung der hieraus Britten drohenden Gefahren zu treffen hat, bei seinen.sorgfältig auf die Besonderheiten dieses Falles abgestellten Erwägungen nicht überspannt und auch -sonst eine Verletzung der 5H&-276, 823, 831 BGB nicht ernennen lassen« Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, gefordert, daß sämtliche.Masten und auch'alle sonstigen Gegenstände auf dem Bürgersteig, die ein Hindernis für die Rußgänger bilden, beleuchtet oder mit Leuchtfarbe versehen werden müßten. Sondern es hat.lediglich erörtert, daß und warum gerade dieser Mast, an dem der Kläger zU Schaden gekommen ist, bei Nacht hätte kenntlich gemacht sein müssen« Das Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, daß außer diesem Mast auch das in die Straße vorspringende Haus und der danebenstehende Prellstein ein ..Hindernis für die Rußgänger gebildet haben. Dabei hat es zwar erörtert, o.b an dieser Stelle überhaupt hätte ein Mast aufgestellt werden sollen; es hat das aber schließlich dahingestellt sein lassen und der Beklagten jedenfalls allein aus der Tatsache der Aufstellung des Mastes an dieser Stelle keinen Vorwurf gemacht,,.sondern eben nur . Bei der Beurteilung der Rrage, auf welche Entfernung der Mast bei Nacht und schlechter Sicht von einem Rußgänger zu erkennen war, hat das Berufungsgericht nicht auf das verminderte Sehvermögen des Klägers selbst, sondern auf die Erfahrung des Landgerichts bei der Ortsbesichtigung abgestellt und dabei ebenso wie das Landgericht mit Recht berücksichtigt * daß die Sicht bei nebligem Wetter schlechter gewesen sein muß als unter den Sichtverhältnissen bei der Ortsbesichtigung und daß es einen Unterschied macht, ob man sich einem Hindernis arglos nähert oder - wie bei einer Ortsbesichtigung ~ seine Erkennbarkeit bewußt prüft. Bas Berufungsgericht hat sich danach offensichtlich auch.die Schlußfolgerung des Landgerichts zu eigen gemacht, daß bei Macht tnd wetberbödingter schlechter Sicht ein arglos sich nähernder Rußgänger bei normaler Aufmerksamkeit den Mast wahrscheinlich erst im letzten Augenblick habe erkennen können. Selbst wenn der Mast, wie die Revision meint, auf eine Entfernung von 3 bis 4 m zu erkennen gewesen sein sollte, so würde das . Es muß immer damit gerechnet werden, >daß ein Fußgänger unter solchen Umständen wie hier nicht ständig mit voller.Aufmerksamkeit die Mitte des Fußwegs daraufhin beobachte'n wird, .ob sich dort unerwartet e Hindernisse befinden. liehen, von der Beklagten nicht vorauszusehenden schlechten' Sichtverhältnissen nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen wäre, kann dahinstehen; denn für eine solche Annahme bietet der Sachverhalt keinen Anhalt; mit einem.leicjiten Nebel, wie er” hier die Sicht verschlechterte, mußte die Beklagte rechnen. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte annehmen messen, daß der Kläger, wie aus den Folgen zu schließen sei, mit ungewöhnlicher Gewalt gegen den Mast gestoßen, also zu schnell und ohne die geringste Achtsamkeit gegangen sein müsse Denn wie das Berufungsgericht an anderer Stelle in öberein- Bonn dar legt, haben die schwerwiegenden Folgen des Unfalls für den Kläger angesichts der bei ihm vorhandenen Veranlagung zur Netzhautablösung schon durch eine verhältnismäßig geringfügige, leichte Schädelverletzung ausgelöst werden können, so daß es an .einem genügenden Anhalt für die Annahme der * Revision fehlt. 3« Ebenfalls ojme Erfolg wendet sich die Revision schließlich noch dagegen, daß das Berufungsgericht die Einrede der Verjährung gegen den Schmerzensgeldanspruchdes Klägers nicht hat durchgreifen lassen. entgegenstehen würde, weil die Beklagte vor Ablauf der Verjährungsfrist mit dem Kläger über einen Vergleich unter Einbeziehung des Schmerzensgeldes verhandelt und ihn dadurch veranlaßt habe, die Verjährung des Anspruchs einstweilen nicht durch Einlegung der Anschlußberufung zu'unterbrechen, der Kläger dann aber unmittelbar nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen die Anschlußberufung eingelegt hat. Juli 1955 das Armehrecht für eine Anächlußberüfung zwecks Erweiterung seiner Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld beantragt und mit Schriftsatz vom 5. Da das Urteil des Berufungsgerichts auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen läßt und es an jedem Anhaltspunkt für die yon der Revision gerügte Verletzung des § 286 ZPO fehlt, v/ar die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurüekzuweiseno Br. Kleinewefers Br.K.B.Meyer Br. Bode Br. Hauß Br. Löscher

Zitierte Normen: § 852 BGB
StadtBerufungsgerichtHindernisMastBerufungsgerichtsBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2336 089
TI ZB 242/56
Verkündet aj^2o November 1957
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
t
In dem Rechtsstreit
 der Licht- und Kraftwerke
 vertreten durch die Geschäf t sftthrer Br. HHP undDirektor
 Beklagten, Berufungsklägerin, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br. flHNB ~
gegen
 den Gärtner Josef EsMfein	HH^traße
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungs kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br.PHNHP~ hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
4
mündliche Verhandlung vom 22. November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Meyer, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Löscher
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das $eil-VirteiL des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29* Juni-1956 wird zurückgewieeen«
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.	.
Von Rechts wegen

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Tatbestands	.
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Der Kläger stieß - wie in diesem Rechtszug nicht	;v
mehr streitig -,als er an. einem Tage zwischen dem 8« und *	J'
16* Dezember 1952 gegen 21 Uhr auf dem Bürgersteig der Düre-ner Straße in Eschweiler ging, gegen einen von der Beklag-* ten dort aufgestellten Holzmast und erlitt dabei eine Kopfverletzung, die zu einer Netzhautablösung im rechten Auge und in der Folge trotz Operation zur praktisch völligen Erblindung dieses Auges führte« Die Beklagte, die nach einem * *. Vertrag mit der Stadt Eschweiler u«a« die Elektrizitätsver-	.	j
sorgung der Stadt durchzuführen und die Elektrizitätsversor- .	;	j
gungsanlagen in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten hat,' hatte den Mast am 2« Dezember 1952 zur Befestigung einer Frei- j leitung für die Straßenbeleuchtung auf stellen lassen, weil .	”	’
eine Hausruine, an der die Leitung an dieser Stelle bisher / befestigt gewesen war, abgebrochen werden sollte«	v	;
Der Kläger nimmt die Stadt und die Beklagte als (tesamt-r w Schuldner auf Ersatz seines Schadens in Anspruch« Br hat gegen beide auf Zahlung von 3008 DM für Behandlungskosten, ;	?
Sachschaden, Einstellung einer Ersatzkraft und Verderb von Pflanzen in seinem Gärtnereibetrieb geklagt und die Feststellung begehrt, daß sie ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen hätten, den er infolge des Unfalls noch erleide. Die Stadt und die Beklagte haben die Abweisung der Klage beantragt und u.a. eingewandt, daß kein Verstoß gegen die Ver-
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kehrssieherungspflicht gegeben sei und der Kläger den Unfall ' .
überwiegend durch eigenes Verschulden verursacht habe«1 .V *
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Das Landgericht hat den .Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt- und die beantragte Feststellung getroffen. Dagegen haben sowohl die Stadt wie die	*
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Beklagte Berufung eingelegt« Bas Oberlandesgericlit hat durch das hier angefochtene Teilurteil zunächst nur Uber die Berufung der Beklagten entschieden* Es hat unter Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers seinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte iiur zu 3/4 dem Grunde
 nach für gerechtfertigt erklärt und entsprechend auch die .
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Peststellung der.weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten geändert; die weitergehenden Ansprüche des Klägers zu diesen beiden Funkten hat es, wie teils aus der Urteilsformel, teils
 aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe hervorgeht,*
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abgewiesen* Zugleich hat es auf .die Anschlußberufung des Klägers die Beklagte verurteilte an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 3300 BM nebst Zinsen zu zahlen*
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage und auf Zurückweisung der Anschlußberufung weiter« Ber: Kläger bittet um Zurückweisung der Revision*
. Entscheidungsgründe s
B er von der Beklagten auf gestellte'Mast, an den der Kläger, angestoßen ist, hat nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts einen Burchmee-ser von 17 cm; er ist - jeweils von seiner Außenkante aus. gerechnet -r von der Bürgerateigkänte 48 cm und von der Hausfront 122 cm entfernt; kurz vor dem Mäst, in der Gehrichtung des Klägers gesehen, reicht ein Prellstein von der Hausfront her mit 34 cm in. den Bürgersteig hinein« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird durch.das unmittelbar vor
 dem Mast in die Strafe vorspringende Haus und den danebenstehenden Prellstein der ohnehin nicht sonderlich breite Bürgersteig auf 88 cm und derart verengt« daß ein aus derselben Richtung wie der Klüger kommender Fußgänger gerade auf den Mast zugeleitet wird und gegen ihn stößt-, wenn er nicht rechtzeitig ausbiegt« Biese Gefahr hält das Berufungsgericht ganz besonders des Hechts für gegeben,'zu demal wenn . die Sicht wie am Unfallabend durch nebliges Wetter v vermindert* werde« Nach der Auffassung des Berufungsgerichts wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, -die Gefahr, die den Fußgängern aus "der Errichtung des Mastes an* einer so ungünstigen .Stelle. bei Nacht und schlechter .Sicht drohte, durch geeignete Maß-.nahmen, etwa durch-besondere Beleuchtung des*^Mastes;äus dem eigenen lichtnetz der Beklagten oder durch Anstrich mit: Leuchtfarbe, abzuwenden« Es ist,der Meinung, daß eine solche Kenntlichmachung des Mastes der Beklagten auch z,uzu demuten gewesen wäre und daß sich dann der Unfall des Klägers mit einer an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht er- '' eignet haben würde« Es führt schließlich .aus, daß die Be- . klagte für ihre*mit der Aufstellung des Mastes beauftragten/ Leute einzustehen habe, da sie den an sich möglichen Ent-\. lastungsbeweis nicht angetreten habe• Es hält daher die' , Haftung der Beklagten für den Unfall des^Klägers aus* § 823 Abs« 1 in Verbindung mit § 831 BGB für gegeben« \ -
1. Die hiergegen von der Bevision^erhobenen Angriffe *' können keinen Erfolg haben« Bas Berufungsgericht hat den.. ~
Gedanken der Verkehrssicherungspflicht, wonach jeder, deb v.
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eine .GefahrenaueIle für den öffentlichen Verkehr schafft, die notwendigen Vorkehrungen zur Abwendung der hieraus Britten drohenden Gefahren zu treffen hat, bei seinen.sorgfältig auf die Besonderheiten dieses Falles abgestellten Erwägungen nicht überspannt und auch -sonst eine Verletzung
 der 5H&-276, 823, 831 BGB nicht ernennen lassen«
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Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, gefordert, daß sämtliche.Masten und auch'alle sonstigen Gegenstände auf dem Bürgersteig, die ein Hindernis für die Rußgänger bilden, beleuchtet oder mit Leuchtfarbe versehen werden müßten. Sondern es hat.lediglich erörtert, daß und warum gerade dieser Mast, an dem der Kläger zU Schaden gekommen ist, bei Nacht hätte kenntlich gemacht sein müssen« Das Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, daß außer diesem Mast auch das in die Straße vorspringende Haus und der danebenstehende Prellstein ein ..Hindernis für die Rußgänger gebildet haben. 'Es hat auch nicht unbeachtet gelassen., daB sich «anderwärts ebenfalls Masten inmitten des Bürgersteigs befinden; es hat selbst darauf hingewiesen, daß eine Gefährdung des
 Rußgangerv-erkehrs durch eine derartige Aufstellung von Masten
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bei genügender Breite des Bürgersteigs verneint werden könne, insbesondere an Kreuzungen, bei denen der Verkehr heute weitge gehend an die Aufstellung von Masten und Schildern gewöhnt sei. Es hat aber hier aus de» eigenartigen Zusammentreffen mehrerer Umstände die besonders Hinderlichkeit des von der Beklagten aufgestellten Mastes an dieser Stelle gefolgert«
Dabei hat es zwar erörtert, o.b an dieser Stelle überhaupt hätte ein Mast aufgestellt werden sollen; es hat das aber schließlich dahingestellt sein lassen und der Beklagten jedenfalls allein aus der Tatsache der Aufstellung des Mastes an dieser Stelle keinen Vorwurf gemacht,,.sondern eben nur . . gefordert, daß der Mast dann bei Nacht und witterungsmäßig bedingter schlechter Sicht ausreichend hätte.kenntlich sein müssen«
Bei der Beurteilung der Rrage, auf welche Entfernung der Mast bei Nacht und schlechter Sicht von einem Rußgänger
 zu erkennen war, hat das Berufungsgericht nicht auf das verminderte Sehvermögen des Klägers selbst, sondern auf die Erfahrung des Landgerichts bei der Ortsbesichtigung abgestellt und dabei ebenso wie das Landgericht mit Recht berücksichtigt * daß die Sicht bei nebligem Wetter schlechter gewesen sein muß als unter den Sichtverhältnissen bei der Ortsbesichtigung und daß es einen Unterschied macht, ob man sich einem Hindernis arglos nähert oder - wie bei einer Ortsbesichtigung ~ seine Erkennbarkeit bewußt prüft. Es konnte auch dem umstand Bedeutung beimessen, daß um die gleiche Zeit wie der Kläger auch der Zeuge Kempen gegen den Mast gestoßen ist. Bas Berufungsgericht hat sich danach offensichtlich auch.die Schlußfolgerung des Landgerichts zu eigen gemacht, daß bei Macht tnd wetberbödingter schlechter Sicht ein arglos sich nähernder Rußgänger bei normaler Aufmerksamkeit den Mast wahrscheinlich erst im letzten Augenblick habe erkennen können. Selbst wenn der Mast, wie die Revision meint, auf eine Entfernung von 3 bis 4 m zu erkennen gewesen sein sollte, so würde das . doch nicht besagen, daß auch ein unvorbereiteter Rußgänger ihn auf diese Entfernung hätte erkennen müssen. Benn er* durfte , bei der geringen Breite des Bürgersteigs seine Aufmerksamkeit zunächst auf den Weg selbst und seine Begrenzung zu beiden Seiten richten, ohne an' ein nichtzu .vermutendes Hindernis mitten in dem‘schmalen Gfehstreifen denken zu müssen, in den die Verhältnisse an dieser Stelle den Fußgänger geradezu hineirrzwangen. Im übrigen liegt die Frage der Erkennbarkeit des Mastes bei Macht im wesentlichen auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Baß das Berufungsgericht' dabei an die Aufmerksamkeit eines Rußgängers zu geringe Anr?—. • ' forderungen gestellt hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden. Auch für einen Rußgänger darf, obwohl er Hindernissen auf eine wesentlich kürzere Entfernung ausweichen kann als der schnellere Fahrzeugverkehr, das Hindernis bei
 normaler Aufmerksamkeit doch nicht erst im letzten Augenblick erkennbar werden, wenn anders nicht den, der das Hindernis geschaffen hat, der Vorwurf einer Verletzung seiner.
"Yerkehrssicherungspflicht treffen soll. Es muß immer damit gerechnet werden, >daß ein Fußgänger unter solchen Umständen wie hier nicht ständig mit voller.Aufmerksamkeit die Mitte des Fußwegs daraufhin beobachte'n wird, .ob sich dort unerwartet e Hindernisse befinden. Ob di.e Beklagte als entlastet anzusehen sein wurde, wenn der Mast nur unter ganz außergewöhn-
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liehen, von der Beklagten nicht vorauszusehenden schlechten' Sichtverhältnissen nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen wäre, kann dahinstehen; denn für eine solche Annahme bietet der Sachverhalt keinen Anhalt; mit einem.leicjiten Nebel, wie er” hier die Sicht verschlechterte, mußte die Beklagte rechnen.
2. Auch bei der Abwägung der von den Beteiligten zu vertretenden Verursachung des Unfalls (§ 254 BUB)'ist ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte annehmen messen, daß der Kläger, wie aus den Folgen zu schließen sei, mit ungewöhnlicher Gewalt gegen den Mast gestoßen, also zu schnell und ohne die geringste Achtsamkeit gegangen sein müsse Denn wie das Berufungsgericht an anderer Stelle in öberein-
stinuming mit dem Gutachten^ er Universitäts-Augenklinik
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Bonn dar legt, haben die schwerwiegenden Folgen des Unfalls
 für den Kläger angesichts der bei ihm vorhandenen Veranlagung zur Netzhautablösung schon durch eine verhältnismäßig geringfügige, leichte Schädelverletzung ausgelöst werden können, so daß es an .einem genügenden Anhalt für die Annahme der * Revision fehlt.
♦
3« Ebenfalls ojme Erfolg wendet sich die Revision schließlich noch dagegen, daß das Berufungsgericht die Einrede der Verjährung gegen den Schmerzensgeldanspruchdes Klägers nicht hat durchgreifen lassen. Zu Unrecht rügt die Revision,
 
daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB Uber den Beginn der Verjährungsfrist verletzt habe. Denn das Berufungsgericht hat es zwar als zweifelhaft betrachtet, im Ergebnis aber doch unentschieden' gelassen,‘ob der Kläger schon vor dem 7. Januar 1953 Kenntnis von dem das Schmerzensgeld- begründenden Schaden und vöivder Person des Ersatzpflichtigen gehabt hat und ob demnach der“Schmerzensgeldah-spruch bei Zustellung der Anschlußberufungsschrift am 7.
Januar 1956 bereits verjährt war. Entscheidend hat es das Berufungsgericht vielmehr nur darauf abgestellt, daß der Verjährungseinrede der EinWänd unzulässiger Hechtsausübung	*
entgegenstehen würde, weil die Beklagte vor Ablauf der Verjährungsfrist mit dem Kläger über einen Vergleich unter Einbeziehung des Schmerzensgeldes verhandelt und ihn dadurch veranlaßt habe, die Verjährung des Anspruchs einstweilen nicht durch Einlegung der Anschlußberufung zu'unterbrechen, der Kläger dann aber unmittelbar nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen die Anschlußberufung eingelegt hat. Biese Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen in rechtlicher Hinsicht der auch von der Revision erwähnten Hechtsprechung ; des Bundesgerichtshofs (vgl. BK BGB § ’222 Nr. 2 und. § 242 [C;*b] Er..*2 und neuerdings ü.ä. Urteil des erkennenden Senats' vom 12. Juli 1957 VersR 1957, 667) und werden in tatsächlicher Hinsicht durch den Inhalt der ’Akten bestätigt, nachdem der. Kläger'mit Schriftsatz vom 28. Juli 1955 das Armehrecht für eine Anächlußberüfung zwecks Erweiterung seiner Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld beantragt und mit Schriftsatz vom 5. September 1955 unter Hinweis auf»die"drohende Verjährung des Anspruchs an die Erledigung des Gesuchs erinnert hatte, ordnete das Berufungsgericht im Termin vom 23; September 1955 die Burchführung eines .Sühnevefsuchs an, zu dem der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1955 eine Aufstellung seiner Ansprüche unter Einbeziehung des Schmerzensgeldes einreichte . * Die Vergleichsvorschläge des Berufungsgerichts vom 5. November und vom 22. Bezember 1955, die
 
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"vom Kläger jeweils alsbald angenommen wurden, berücksichtigten beide ausdrücklich den Schmerzensgeldanspruch. Die Beklagte ihrerseits bat dabei nicht, wie es die Revision darstellen will, an ihrem ablehnenden Standpunkt niemals einen Zweifel x aufkommen lassen und sich nur den gerichtlich angeordne^v ten SühnetermiifSiicht entziehen könnenSie hat vielmehr, im * Gegensatz zxi der mitverklagten Stadt den ersten Vergleichs-Vorschlag des Gerichts vom 5. November 195$ nicht schlecht- * hin abgelehnt, sondern gerade in der für den Ablauf der Verjährung möglicherweise entscheidenden Zeit mit Schriftsatz vom 30. November .1955 um Verlängerung der Brklärungsfrist bis .zu dem 13* Dezember 1955 gebeten und dabei eine weitere Klärung - jedenfalls ausdrücklich -nur.« wegen der Höhe der vom .Kläger erhobenen Ansprüche für erforderlich gehalten. Auch im Sühnetermin vom 22. Dezember 1955 hat die Beklagte den heuen Vergleichsvorschlag de^ Gerichts nicht sofort abgelehnt, sondern sich eine neue Erklärungsfrist bis zu dem 4. Januar 1956 geben lassen. Erst mit Schriftsatz vom 3.> Januar.1956 hat sie dann endgültig den gerichtlichen Vergleichsvorschlag abgelehnt.
Der Kläger konnte und durfte aus diesem Verhalten der Beklag- .
. .ten während der für denVeijjährungsablauf möglicherweise entscheidenden Zeit in der Tat den Schluß ziehen, daß die Ver-jährungseinrede gegen seinen Schnerzensgeldanspruch von der Beklagten nicht erhöhen werden würde (3GK DB! § 242 [C'b] Rr.
 2). Im übrigen hatten nach einem Aktenvermerk des Gerichts vom 2. Dezember 1955 die Anwälte der Beklagten und der Stadt
 sogar‘ausdrücklich erklärt, daß sie aus Eristabläufen keine •
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Folgerungen herleiten würden.
*
.. 4. Da das Urteil des Berufungsgerichts auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen läßt und es an jedem Anhaltspunkt für
 die yon der Revision gerügte Verletzung des § 286 ZPO fehlt, v/ar die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurüekzuweiseno
 Br. Kleinewefers	Br.K.B.Meyer	Br. Bode
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