Der Kläger, agte weitere 1 025,85 DM auf Grund des Reichs-esetzes gezahlt hat, verlangt für Verdienst-Arztkosten 6 660«- + 93 DM, worauf die Beklaß- te 200 DM gezahlt hat® Weiter verlangt der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2 000 KI und macht Schäden we-r gen des Ausfalles seiner Ehefrau als Beifahrerin geltende •Die Beklagte ist der Ansicht, daß sie nur nach dem Sachschädenhaftpflichtgesetz und dem Reichshaftpflichtgesetz hafte» Sie bestreitet ein eigenes Verschulden und hat den Entlastungsbeweis gemäß § 831 BGB angetreten® spräche Ausfalb nach Dias Landgericht hat durch Grund~Teil~Urteil die Andes Klägers, soweit sie nicht den Schaden durch seiner Frau als Beifahrerin betreffen, dem Grunde Ur gerechtfertigt erklärt« gerichit T) flieh uf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-die Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Verdienstund Arztkosten im Rahmen des Reichshaftpflicbtge-zu vier Fünfteln dem Grunde nach insoweit als ge-rtigt erklärt, als sie nicht auf öffentlich-recht-ITersicherungsträger übergegangen sind® Im übrigen ie Ansprüche des Klägers abgewiesen worden® e Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungs-die Ansprüche des Klägers nur im Rahmen der Haftgesetze (zu vier Fünfteln) für gerechtfertigt er- klärt, jedo gelehnt hat te sowohl vj Entlastung stehen muss ch eine Verschuldenshaftung der Beklagten ab-Die Revision ist der Ansicht, daß die Beklag* »legen mangelnder Organisation als auch mangels nach § 831 BGB für den gesamten Schaden ein- 1« Die gericht sic Schließens durch mögli Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungs h nicht mit dem Begriff des "rechtzeitigen der Schranken" befaßt hat0 Der Unfall ist dach geworden, daß Ho|B|B’ der vom Stellwerk aus den Fahrweg zu legen und die Schranken zu bedienen hatte, d'en Fahrweg für einen Güterzug gelegt hat und dann -möglicherweise durch andere Dienstverrichtungen abgelenkt -vergessen hat, die Schranken zu schließen» HoBHB hatte als Zeuge bekundet, daß er meistens erst den Fahrweg frei gebe und dann die Schranken schließe wie auch sonst meist verfahren wlerde» Darin sieht die Revision einen Organisa • o Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, daß tionsfehler dem jeweiligen Schrankenwärter, der nach § 49 der Dienst-n (EBBO) die Schranken rechtzeitig zu_ schließen ewisses Ermessen zustehen müsse, wann er die chließe0 Dies sei erforderlich, um allzu lange en des Straßenverkehrs zu vermeiden» Das Be-cht hat eine über die gesetzliche Vorschrift vorschrifte habe, ein g Schranken s Behinderung rufungsgeri des § 49 EBBO hinausgehende Verpflichtung der Beklagten zur Anweisu neint» Dem ng, wann die Schranken zu schließen sind, ver-muß zugestimmt werden» Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, hat es die Beklagte hieran jedoch nicht fehlen lassen«, Esl wird nicht verkannt, daß dennoch ein fehlsames Verhal-es Bediensteten wie hier zu einem Unfall führen d|er durch die gesetzliche Begrenzung der Haftung e nach nicht zu einem vollen Schadensausgleich führt« u|t spricht aber dem System des deutschen Haftpflicht-das vollen Schadensersatz grundsätzlich nur bei Iden gewähr vision wendet sich gegen die Annahme des Be-s; daß sorgfältig ausgewählt worden Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aus-' <|laß er zufriedenstellend Wehrdienst als Kanonier Die Revision legt hier aber das Berufungsur* • So Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe er-das Berufungsgericht nur sagen wollte, daß fctigkeit des H<4HBH bei der Beklagten schon dauerte? 3o Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich ferner äaß auch der Gesundheitszustand des HoBBBV auseichend überwacht worden ist*. daß der Unfall nicht durch den angeblich bedenklichen Gesundheitszustand des verursacht worden ist®. aus dem sich die Art der Überwachung des HcflBB ergeben habe? daß das Berufungsgericht auf Grund der ihm zustehenden Beweiswürdigung die die ausi eichende Überwachung des HoflHB erS6benden Tatsachen festgestellt hat? selbst zu tragen habe« Sie meint, dies könne schon nicht erfolgen, weil die Ansprüche des Klägers sum ;ausfall sowie die Arztkosten im Rahmen des Reichs-ohtgesetzes von der Beklagten anerkannt worden seien damit ein Anerkenntnis dem Grunde nach vor, das niner Rechtsbedingung abhängig sei, so daß eine Teil gegen § 307 ZPO verstosse« Im vorliegenden Pall kein prozeßrechtliches Anerkenntnis erfolgt« Die Be in beiden Tatsacheninstanzen in erster Linie die ^Ltimation des Klägers bestrittenc Im übrigen hat sie irt, sie sei bereit, ihre Haftung im Rahmen des Haft tsetzes anzuerkennen« Zudem wäre auch ein Grundur-nur einen von mehreren Klagegründen behandelt, un-(vgl RG JW 1936, 46; 323 Nr 13; 655 Nr 19? at de Die gefahr den ist« gegen deh gegen den festgesto Revision wendet sich auch dagegen, daß die Betriebs s Lastzuges bei der Abwägung berücksichtigt wor-Aus der Bestimmung des § 79 Abs 1 EBBO lasse sich Kläger-nichts herleiten; ein Verstoß des Klägers § 9 Abs‘2. StVO habe das Berufungsgericht nicht llto Bei dieser Rüge der Revision ist übersehen, daß das Berufungsgericht dem Kläger tatsächlich nicht einen Verstoß gegen § 79 Abs 1 EBBO zur Last gelegt hat« Das Berufungsge-■icht ha*; vielmehr nur abgelehnt, festzustellen, daß der Kläger den Entlastungsbeweis gemäß § 7 Abs 2 StVG geführt habe» § 79 Abs 1 EBBO ist erkennbar nur angeführt, um darzutun, welche Anforderungen an einen besonders vorsichtigen Sie meint, entnommen ist aus § 7 Ahs 2 ohne Verletzui, festgesteilt stand ist abet es die Revisit nicht den Ent hat und daß keinen rechtli hat dem Klagep zeuges angela geInder Entlaß denken könnt Das triebsgefahr t'igt wäre» im Rahmen der rücksichtigt Hiergegen bestehen keine ion hat zusätzlich gerügt, daß das Berufungs-n Lichtbildaufnahmen zu dem Nachteil des Klägers eiogen habe, das Ausfahrtsignal habe zu dem wenig-Deifahrerin des Klägers gesehen werden können«, ser Umstand, der allein den Lichtbiidaufnehmen und der zur Verneinung des Entlastungsbeweises StVO geführt hat, habe vom Berufungsgericht g von § 286 ZPO nicht ohne Augenscheinseinnahme i|ind berücksichtigt werden dürfen« Dieser um-nicht in dem Sinne entscheidungserheblich, wie n annimmt« Maßgeblich ist, daß der Kläger lastungsbeweis gemäß § 7 Abs 2 KrfzG geführt Le Erwägungen des Berufungsgerichts insoweit chen Bedenken begegnen« Das Berufungsgericht nur die Betriebsgefahr seines Fahr- auch ein .Verschulden des Klägers berücksich-Berufungsgericht hat also bei der Abwägung Haftpflichtgesetze nur solche Umstände be-
\ \ V Nicht für clas Nachschlagewerk l Nicht für die Amtliche Sammlung! 2353 064 Gesetzg EBBO § 49 Rechtssatzs Es läßt sich nicht beanstanden? daß den mit dem Schließen der Schranken betrauten Bediensteten der Bundesbahn ein gewisser Ermessensspielraum in der Richtung belassen ist? wann sie mit •dieser Tätigkeit im Einzelfall zu beginnen haben<» Aktenzeichens VI ZR 242/55 . Urteil des BGH vom 6a Juli 1956 LG Siegen OLG Hamm/V/estf o VI ZE 242/55 Verkündet am Justi als Urkundsb schäftsstell 6« Juli 1956 zangestellter eamter der Ge- rn Namen des Volkes In dem Rechtsstreit ru in nternehmers Wilhelm K trasse ägers, Berufungsheklagten und Revisionskläger! bevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, die Bl ___ Generaldirektor Dr mä S< klagte, Berufungsklägerin und Revisionsbekiagte, - Prozeßjbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen vertreten durch den Vorstand, und die Vorstandsmitglieder Imit Idem Sitz bei der Hauptverwal-in .che hat der mündli der Bundle Dr*Hauß yioZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 22«Juni 1956 unter Mitwirkung srichter Br«Kleinewefers, Dr«Gelhaar, Br«Meyer, und Erbel für Recht erkannt% Die 9o Wes Revision des Klägers gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm in tfalen vom 6* Juli 1955 wird zurückgewiesen* Bern Kläger werden die Kosten der Revision auferlegt* Von Rechts wegen 2 bei Siegen Tatbestands Der Kläger, der ein Ferntransportunternehmen betrieb; wollte am 22c Oktober 1949 mit seinem Lastzug über den beschrankten Bahnübergang bei dem Stellwerk Gs in Geisweid Bahren» Dabei wurde der Lastzug von einem aus Richtung Krjuztal kommenden, in Richtung Siegen fahrenden Güterzug er Baßt und erheblich beschädigt« Die Ehefrau des Klägers, di<* neben ihm als Beifahrerin saß, wurde getötet der Kläger rerletzt, Der TJn des Bahnübejr ren» Diese Der Weichen bat, hatte Pall wurde dadurch verursacht, daß die Schranken gangs vorschriftswidrig geöffnet geblieben wa-Schranken werden vom Stellwerk G3 aus bedient» härter HoflWtl)* der dort zur Unfallzeit Dienst lie Schranken versehentlich nicht geschlossen® Der den Unfall Bank abget dens im ei Der Klä( einen 3chad die Beklagte gesetz (15 sicheruhg c dem die Bekl Haftpflicht g ausfall unc Klager beantragt Ersatz des Schadens, den er durch erlitten hat«. Er hat seine Ansprüche an seine reten, die ihn aber zur Geltendmachung des Scha-ig|enen Namen ermächtigt hat* iger behauptet, daß er an seinen Fahrzeugen en von 30 734,26 DH erlitten habe® Hierauf hat. den Höchstbetrag nach dem Sachschadenhaftpflicht* 000 DM) gezahlt; weiter hat die Kasko-Ver-es Klägers 10 152,94 DM bezahlt®. Der Kläger, agte weitere 1 025,85 DM auf Grund des Reichs-esetzes gezahlt hat, verlangt für Verdienst-Arztkosten 6 660«- + 93 DM, worauf die Beklaß- 3 - te 200 DM gezahlt hat® Weiter verlangt der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2 000 KI und macht Schäden we-r gen des Ausfalles seiner Ehefrau als Beifahrerin geltende *. * •Die Beklagte ist der Ansicht, daß sie nur nach dem Sachschädenhaftpflichtgesetz und dem Reichshaftpflichtgesetz hafte» Sie bestreitet ein eigenes Verschulden und hat den Entlastungsbeweis gemäß § 831 BGB angetreten® spräche Ausfalb nach Dias Landgericht hat durch Grund~Teil~Urteil die Andes Klägers, soweit sie nicht den Schaden durch seiner Frau als Beifahrerin betreffen, dem Grunde Ur gerechtfertigt erklärt« fü sfall A rieht aus setzes rechtfle liehe sind di G des Revisi Kl i DL gerichit T) flieh uf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-die Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Verdienstund Arztkosten im Rahmen des Reichshaftpflicbtge-zu vier Fünfteln dem Grunde nach insoweit als ge-rtigt erklärt, als sie nicht auf öffentlich-recht-ITersicherungsträger übergegangen sind® Im übrigen ie Ansprüche des Klägers abgewiesen worden® agen die Klägeäbweisung richtet sich die Revision igers® Die Beklagte beantragt Zurückweisung der pn© iEntscheidungsgründes “■ -•u»*"'y- ■ •. ■ ,• ■ » V'- fc • - •vit.-r; • I® :Zu* Haftung der Beklagten ♦ - - . * e Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungs-die Ansprüche des Klägers nur im Rahmen der Haftgesetze (zu vier Fünfteln) für gerechtfertigt er- 4 B” klärt, jedo gelehnt hat te sowohl vj Entlastung stehen muss ch eine Verschuldenshaftung der Beklagten ab-Die Revision ist der Ansicht, daß die Beklag* »legen mangelnder Organisation als auch mangels nach § 831 BGB für den gesamten Schaden ein- 1« Die gericht sic Schließens durch mögli Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungs h nicht mit dem Begriff des "rechtzeitigen der Schranken" befaßt hat0 Der Unfall ist dach geworden, daß Ho|B|B’ der vom Stellwerk aus den Fahrweg zu legen und die Schranken zu bedienen hatte, d'en Fahrweg für einen Güterzug gelegt hat und dann -möglicherweise durch andere Dienstverrichtungen abgelenkt -vergessen hat, die Schranken zu schließen» HoBHB hatte als Zeuge bekundet, daß er meistens erst den Fahrweg frei gebe und dann die Schranken schließe wie auch sonst meist verfahren wlerde» Darin sieht die Revision einen Organisa • o Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, daß tionsfehler dem jeweiligen Schrankenwärter, der nach § 49 der Dienst-n (EBBO) die Schranken rechtzeitig zu_ schließen ewisses Ermessen zustehen müsse, wann er die chließe0 Dies sei erforderlich, um allzu lange en des Straßenverkehrs zu vermeiden» Das Be-cht hat eine über die gesetzliche Vorschrift vorschrifte habe, ein g Schranken s Behinderung rufungsgeri des § 49 EBBO hinausgehende Verpflichtung der Beklagten zur Anweisu neint» Dem ng, wann die Schranken zu schließen sind, ver-muß zugestimmt werden» t)em Sc lieh als so den Fall, e hrankenwärter - gleichgültig, ob er ausschließ-lcher tätig ist öder auch, wie im vorliegen-in Stellwerk bedient - kann in beschränktem lV» ^ K4 ten ein kann, der Hot Hies e rechts$ Verschu Umfang ein ErmessensSpielraum belassen werden, wann er im Einzelbau die Schranken zu schließen hat* Die Art des die Übergänge benutzenden Verkehrs - von der langsam getriebenen Viehherde bis zu schnellen motorisierten Fahrzeugen •• würde bei der Aufstellung von jedes Ermessen ausschließen-den Dienstanweisungen über das Schließen der Schranken oft zu einer unerwünschten Behinderung des Straßenverkehrs füll-ren* Ec: ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn insoweit den Beamter und Angestellten der Bahn ein gewisser Spielraum gelassen wird, um im Rahmen der erforderlichen Sicherheits*■ grenze nach eigenem Ermessen das Schließen der Schranken vorzunehmen* Allerdings werden gerade mit Rücksicht darauf, daß manche Bedienstete der Bahn notwendig gewisse Entschließungen selbständig treffen müssen, Gefahren entstehen, die fetisamem Verhalten zu Unfällen führen können«, Es ist daher zu verlangen, daß diese Personen, die an besonders gefährlichen Stellen beschäftigt werden und eine gewisse Ermessensfreiheit haben, besonders sorgfältig ausgesucht und überwacht werden«. Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, hat es die Beklagte hieran jedoch nicht fehlen lassen«, Esl wird nicht verkannt, daß dennoch ein fehlsames Verhal-es Bediensteten wie hier zu einem Unfall führen d|er durch die gesetzliche Begrenzung der Haftung e nach nicht zu einem vollen Schadensausgleich führt« u|t spricht aber dem System des deutschen Haftpflicht-das vollen Schadensersatz grundsätzlich nur bei Iden gewähr 20 Die R^ rufungsgerich sei? weil das geführt hat5 geleistet hab£ teil zu eng gibt sieh* dap die gesamte T längere Zeit dienst vorlag währt hatteo rechtlichen B <r 5 vision wendet sich gegen die Annahme des Be-s; daß sorgfältig ausgewählt worden Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aus-' <|laß er zufriedenstellend Wehrdienst als Kanonier Die Revision legt hier aber das Berufungsur* • So Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe er-das Berufungsgericht nur sagen wollte, daß fctigkeit des H<4HBH bei der Beklagten schon dauerte? daß eine Unterbrechung durch den Wehrund daß HoBB^B auch in dieser Zeit sich betas Berufungsurteil gibt somit auch insoweit zu edenken keinen Anlaßo 3o Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich ferner äaß auch der Gesundheitszustand des HoBBBV auseichend überwacht worden ist*. Die Beklagte brauchte HoBM der ständig auf Hör- und Sehfähigkeit untersucht worden ist? nicht auf Grund der kurzen Krankmeldungen auch darauf u lassen? ob-irgend welche Gesundheitsstörungen anderer Alrt' Vorlagen«, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargeiejgt hat0 Die Kreislaufstörungen aus dem däh-1946 konnten auf die allgemeine Ernährungslage zurück.» geführt werden,, Die späteren Krankmeldungen gaben keinen Anlaß? den Gesvjndheitszustand. von HoBH^B besonders zu überprü*» sich alsbald wieder zur Arbeit meldetec Ob neu— sse der medizinischen Wissenschaft heute bei rsonen? die an solchen für den allgemeinen Ver-s wichtigen Stellen tätig sind? eine zusätz- fen? zu demal erl ere Erkenntni denjenigen Pe kehr besonder iche regelmassige Untersuchung als erforderlich bezeichnen? - Y ist für ist? dal; Schließlich ist bedeutsam? daß der Unfall nicht durch den angeblich bedenklichen Gesundheitszustand des verursacht worden ist®. Er hat das Schließen der Schranken durch eine Ablenkung vergessen© Sein menschliches Versagen stand nicht im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand? w: das Berufungsgericht ausgeführt hat® Es ärztlich te, wenn eingetre auch bei hätte g die Entscheidung unerheblich? sie 1949 zu verlangen war© da nicht ersichtlich kann auch dahingestellt bleiben? ob entsprechend dem en Gutachten eine andere Wertung geboten sein könn-der Unfall am: Ende der zweiten Schicht des Ho^mp ten ^.wkrej^13? 2U einer Zeit? in der möglicherweise einem gesunden Mann mit; Obermüdungserscheinungen '' t j" __ '*-v drechnet werdend müssen© 4c Wenn die Revision schließlich rügt? daß § 444 ZPO verletzl sei? weil das Berufungsgericht dem Umstand nicht Rechnung getragen habe? daß die Beklagte das Kontrollbuch-? aus dem sich die Art der Überwachung des HcflBB ergeben habe? vernichtet hat? so übersieht sie? daß das Berufungsgericht auf Grund der ihm zustehenden Beweiswürdigung die die ausi eichende Überwachung des HoflHB erS6benden Tatsachen festgestellt hat? so daß es ohne Rechtsverstoß die Vernichtung des Konti’ollbuches als bedeutungslos ansehen konnte< Bis vorgenom Revision.wendet sich gegen die vom Berufungsgericht mene Abwägung? wonach der Kläger ein Fünftel seines ' *Jr Schad ens deshalb Verdiene haftpfli Es liege nur von ab\veisun& ist aber klagte h Aktivleg nur erkl$ p flichtg teil, da£ zulässig 263 /2lY. <-< 8 r- selbst zu tragen habe« Sie meint, dies könne schon nicht erfolgen, weil die Ansprüche des Klägers sum ;ausfall sowie die Arztkosten im Rahmen des Reichs-ohtgesetzes von der Beklagten anerkannt worden seien damit ein Anerkenntnis dem Grunde nach vor, das niner Rechtsbedingung abhängig sei, so daß eine Teil gegen § 307 ZPO verstosse« Im vorliegenden Pall kein prozeßrechtliches Anerkenntnis erfolgt« Die Be in beiden Tatsacheninstanzen in erster Linie die ^Ltimation des Klägers bestrittenc Im übrigen hat sie irt, sie sei bereit, ihre Haftung im Rahmen des Haft tsetzes anzuerkennen« Zudem wäre auch ein Grundur-nur einen von mehreren Klagegründen behandelt, un-(vgl RG JW 1936, 46; 323 Nr 13; 655 Nr 19? OGHZ 4, s Stein-'Jonas-Schönke § 304 I 2 bei. Anm 22) o at de Die gefahr den ist« gegen deh gegen den festgesto Revision wendet sich auch dagegen, daß die Betriebs s Lastzuges bei der Abwägung berücksichtigt wor-Aus der Bestimmung des § 79 Abs 1 EBBO lasse sich Kläger-nichts herleiten; ein Verstoß des Klägers § 9 Abs‘2. StVO habe das Berufungsgericht nicht llto Bei dieser Rüge der Revision ist übersehen, daß das Berufungsgericht dem Kläger tatsächlich nicht einen Verstoß gegen § 79 Abs 1 EBBO zur Last gelegt hat« Das Berufungsge-■icht ha*; vielmehr nur abgelehnt, festzustellen, daß der Kläger den Entlastungsbeweis gemäß § 7 Abs 2 StVG geführt habe» § 79 Abs 1 EBBO ist erkennbar nur angeführt, um darzutun, welche Anforderungen an einen besonders vorsichtigen r Kraftfahrer rechtlichen gestellt werden müssen, Be denken» dei dies Die Revi£i gericht aus den Schluß g sten von der. Sie meint, entnommen ist aus § 7 Ahs 2 ohne Verletzui, festgesteilt stand ist abet es die Revisit nicht den Ent hat und daß keinen rechtli hat dem Klagep zeuges angela geInder Entlaß denken könnt Das triebsgefahr t'igt wäre» im Rahmen der rücksichtigt Hiergegen bestehen keine ion hat zusätzlich gerügt, daß das Berufungs-n Lichtbildaufnahmen zu dem Nachteil des Klägers eiogen habe, das Ausfahrtsignal habe zu dem wenig-Deifahrerin des Klägers gesehen werden können«, ser Umstand, der allein den Lichtbiidaufnehmen und der zur Verneinung des Entlastungsbeweises StVO geführt hat, habe vom Berufungsgericht g von § 286 ZPO nicht ohne Augenscheinseinnahme i|ind berücksichtigt werden dürfen« Dieser um-nicht in dem Sinne entscheidungserheblich, wie n annimmt« Maßgeblich ist, daß der Kläger lastungsbeweis gemäß § 7 Abs 2 KrfzG geführt Le Erwägungen des Berufungsgerichts insoweit chen Bedenken begegnen« Das Berufungsgericht nur die Betriebsgefahr seines Fahr- » 3tet0 Das entsnricht der Rechtslage bei man-tung« Die von der Revision aufgeworfenen Be-aber nur zu dem Zuge kommen, wenn neben der Be- auch ein .Verschulden des Klägers berücksich-Berufungsgericht hat also bei der Abwägung Haftpflichtgesetze nur solche Umstände be- sä die abgewogen werden müssen0 ♦ ! TO t A Die Revision war daher unter Kostenfolge aus § zurückzuweisen« Dr cKleinewefer« iroHauß Dr«Gelhaar Erbel 97 ZPO Meyer