/ lieh Hunderte von Menschen an ihrer jedermann leicht zugänglichen Halde Kohlen und Zünder-drähte sammeln, so sind die Kahlensucher vor der nicht geringen Gefahr durch Blindgänger, eigenen Bedarf, teils zu dem Verkauf an andere» Dabei wurden auch die Zünderdrähte gesammelt, die mit einer brennbaren Isolierung umgeben sind, nach deren Entfernung blanker Kupferdraht zurückbleibt, der als Altmetall verkauft werden kann. Diese Werkschutzleute sorgten auch dafür, daß die Kohlensucher die Kippfront der Halde räumten, wenn die Zechenbahn zu dem Abkippen neuer Berge anfuhr. Die Kläger haben geltend gemacht: In dem Drahtbündel, _das der Beklagte zu 1) ins Feuer geworfen habe, seien noch Sprengkapseln enthalten gewesen, die bei der Spren- . Sie habe Vor dem Unfall nicht einmal Verbotsschilder über das Betreten der Halde aufge-stellt. Auch habe der Werkschutz der Beklagten zu 2) nicht dulden dürfen, daß die Kohlensucher sich der Halde näherten. 2. festzustellen: die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Unfall vom 3* April 1951 gegenwärtig wie zukünftig erkennbar wie nicht erkennbar, erwachsen ist. Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen: Bei einem monatlichen Sprengstoffverbrauch von 20 bis 25 000 Schuß sei es unvermeidlich, daß Blindgänger in das durch die Sprengung anfallende Haufwerk gerieten« Es sei auch technisch nicht zu verhindern, daß diese Blindgänger mit dem Hauf_ werk über Tage gefördert und dort auf der Halde abgekippt würden. Schließlich hätten die Kohlensucher und auch der Kläger •zu 2)5 der sich unter sie gemischt habe,’ auf eigene Gefahr gehandelt«. Mindestens aber treffe, den Kläger zu 2) und seine Eltern ein erhebliches Mitverschulden, weil das Betreten des Geländes, auf dem sich der Unfall ereignet habe, verboten gewesen sei* Die Berufung der Beklag-* ten Zu 2), die KLageabweisung erreichen wollte, ist mit der Maßgabe zurUckgewiesen worden* daß der Anspruch über .die Feststellung durch den Zusatz eingeschränkt wird: soweit nicht Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Weiter ist ausgeführt, wenn die Beklagte zu 2) aus sozialen Gründen den Kohlensuchern erlaubt habe, die Bergwerksanlagen zu betreten, so ergebe sich aber die Pflicht, der aus der Duldung dieses Zustandes herrührenden Gefahr vorzubeugen. Da in den Bergen Blindgänger der Sprengschiisse und verloren gegangene Sprengpatronen oder -kapseln enthalten wären und nicht nur Kohlen, sondern auch die kupfernen Zünderdrahte gesucht würden, läge die Gefahr für die zahlreichen Menschen, die täglich an der Halde nach Kohlen oder Zünderdrahten suchten, auf der Hand. Wenn auch die Menge des Sprengstoffs, der auf die Halde komme, nicht genau feststellbar sei, so ergebe sich aber daraus, daß allein das von dem Beklagten zu 1) gesammelte Bündel bereits 4 Sprengkapseln enthalten habe, daß die Gefahr, die von dem auf die Halde geschütteten Haufwerk ausgegangen sei, nicht als gering angesehen werden könne. Die Beklagte zu 2) habe auch damit rechnen müssen, daß Sprengkörper von .der Halde in die Hände von Menschen gerieten und Unfälle hervorriefen. , Da die Beklagte, so führt das Berufungsgericht fort, weder durch Schilder noch durch die Werkschutzleute auf die Gefahr hingewiesen habe, sei durch diese pflichtwidrige Unterlassung der Unfall verursacht worden 2. Me Revision ist der Auffassung, eine Haftung der Beklagten zu 2) müsse schon aus dem Grunde entfallen, weil ' für diese keine Rechtspflicht bestanden habe, die Kohlensucher zu warnen. Die Halde lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an einer Straße, so daß jeder sich ihr ohne weiteres nähern konnte. Die Beklagte zu 2), in deren Eigentum die Halde stand, war zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in der läge, bei dem gros--*‘sen Verbrauch von Sprengmitteln unter Tage zu verhindern, daß Sprengkörper auf die Halde kamen. Dies entband sie aber nicht von der Pflicht, auf die von den Sprengmitteln ausgehende nicht geringe Gefahr hinzuweisen, wenn sie den gefahrbringenden Zustand schaff-' te und, sei es auch aus sozialen Gründen, duldete, daß sich täglich Hunderte von Menschen an der Halde aufhielten. Die Tatsache, daß die Beklagte zu 2) mit der Kohlen- und Drahtsuche nicht einverstanden war, was ersichtlich den Kohlensuchern nicht einmal bekannt gemacht worden ist, konnte die Pflicht, auf die Gefahr hinzuweisen, nicht aufheben. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht von der Beklagten zu 2) verlangt, daß sie zu demutbare Maßnahmen ergriff, um die Kohlen- und Drahtsucher vor den Gefahren der in den Halden und Bergen enthaltenen Sprengmittel zu schützen. Es ist aber, wie dieses rechtsirrtumsfreri ausgeführt hat, auch allgemein bekannt, daß Sprengmittel häufig zu Unfällen führen, weil von unerfahrenen Personen in Verkennung der Gefahr unvorsichtig mit ihnen umgegangen wird. ren der Sprengkörper stets eine Genehmigung, die Anlage zu betreten, enthalten, wie die Revision meint« Eine Warnung vor der aus den Sprengmitteln herrührenden Gefahr muß durchaus nicht bedeuten, daß die Beklagte das Betre- Auch das Berufungsgericht hat nur zu dem Ausdruck gebracht, daß eine Pflicht zur Warnung vor Gefahren aus dem eigenen Betriebe sich auch "Unbe- b) Die Revision wendet sich auch zu Unrecht gegen die Ausführungen über die MÖglichkeiteri, die Sammler vor den bestehenden Gefahren zu warnen, Bad Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision dicht festgestellt, daß es unmöglich gewesen sei, die Beute überhaupt fern-zuhalten. Es hat im Tatbestand.nur niedergelegt, die Beklagte zu 2) habe mit ihren eigenen Kräften nicht mit Aussicht auf Erfolg unternehmen können, die Kohlensucher zu vertreiben. Es kann aber revisionsmässig die vom Berufungsgericht festgestellte Kausalität zwischen der unterlassenen Warnung und dem Schaden nicht angegriffen werden. Diese sieht die Revision zu Unrecht darin, daß die Sprengmittel druck- und stoßunempfindlich sind, denn auch solche Sprengmittel führen, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, immer wieder zu Unfällen durch unvorsichtiges Umgehen mit ihnen. Auch die nach dem Strafurteil grob fahrlässige - nicht vorsätzliche, wie die Revision meint - Handlungsweise des Beklagten zu 1) hindert nicht die Kausalität der Unterlassung der Beklagten zu 2)• Hier sind eben beide Handlungen ursächlich für den Erfolg* Wenn die Revision in diesem Zusammenhang noch ausführt, eine Warnung habe den Unfall nicht verhindern können, da der Beklagte zu. Da das Beruf ungsurteil auch im übrigen einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt, war die Revision der Beklagten zu 2) mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen^
' ' ; * , "'zS PÜr das Hache obläge werk! Hiebt für die Amtliche Sammlung! 2336 ö*0 Gesetz» BGB § 823 Abs 1 - *, * * % Hechtssatz: Wird von einer Bergwerks AG geduldet, daß täg-. / lieh Hunderte von Menschen an ihrer jedermann leicht zugänglichen Halde Kohlen und Zünder-drähte sammeln, so sind die Kahlensucher vor der nicht geringen Gefahr durch Blindgänger, !v>: Sprengpatronen und -kapseln, die sich unter . deh Kohlen und an den Zünderdrähten befinden köjlndn, zu warnen. Biese Pflicht zu warnen besteht aueh dann, wenn sich die .Sammler ohne Einverständnis der Bergwerks AG an ihrer Halde befinden, jedoch aus sozialen Gründen am Betreten der Bergwerksanlagen nicht gehindert worden sind» . ' • ' . Aktenzeichen: VI ZR 242/55 TJrt. d. BGHo v. 8. Januar 1955 .OLG Hamm * ■' :;/v‘ * VI ZR 242/55 Verkündet am 8. Januar 1955 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im ITarnen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Karl 2. *der G pe in in "wmmmm* durch das Vorstandsmitglied in istraße » *J^m*'* »Aktiengesellschaft. Grup-istraße #, vertreten Bergwerksdirektor Dr. Beklagten, Berufungskläger und zu— 2) auch Revisionsklägerin, i j *» - Prozeßbevollmächtigter: Reohtsanwalt Br. I i gegen » ♦ V 1. den Bergmann Brich *gm itrafie ; x« • ♦ • •• 2*.äen minderjährigen Jürgen . ten durch seinen Vater, den r-V. ____ gesetzlich vertre- ;er zu 1), Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , * - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Äeiß und der iiindesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Hanebeok und Br. Bode für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. Juni 1955 wird zurUckgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten zu 2) auferlegt. Von Rechts wegen > 't t * 4 j ' .k Tatbestand: Der am 30«. Januar 1943 geborene Kläger zu 2) hielt sich am 3- April 1951 an einer Halde der Zeche M « in auf, die der Beklagten zu 2) gehört. Dort wurde er durch die Explosion, eines Sprengkörpers am rechten Auge sö schwer verletzt, daß das Auge entfernt werden mußte« Dia-Halde, an welcher der Unfall * geschah, liegt im Horden der Stadt Dortmund, und zwar nördlich der Bundesbahn von Hette nach Dortmund und westlich der unter dieser Bahnstrecke herführenden Burgholzstraße« Die Ostseite dieser Halde beginnt unmittelbar an der bezeichneten Bahnstrecke und führt etwa 120 m lang in 10 m Abstand vom Vestrand der Burgholzstraße nach Norden, um dann etwa im rechten Winkel nach Westen abzubiegen. Die .Halde ist 5 bis 6 m hoch und hat einen Böschungswinkel von etwa 45°. Der nach Westen verlaufende Teil der Halde wird zu dem Abkippen sog. Berge benutzt. Diese Berge bestehen aus gesprengtem und anderweitig gelöstem Gestein unter Tage und sind mit Kohlenmengen durchsetzt, deren Auslese sich für die Beklagte zu 2.) nicht lohnt, weil die Selbstkosten den Breis der so gewonnenen Kohle übersteigen würden« In den Bergen sind hin und wieder auch Blindgänger der unter Tage benutzten Sprengmittel oder verlorengegangene Sprengpatronen oder -kapseln, regelmässig aber noch die etwa 2 m •langen kupfernen Zünderdrähte enthalten, mit deren Hilfe die Sprengungen unter Tage elektrisch bewirkt werden. Der monatliche Sprengstoffverbrauch unter Tage beträgt auf der Zeche n 1 etwa 20 bis 25 000 Schuß. An der Kippfront der Halde suchten seit Jahren schon täglich Hunderte von Menschen Kohlen teils für ihren eigenen Bedarf, teils zu dem Verkauf an andere» Dabei wurden auch die Zünderdrähte gesammelt, die mit einer brennbaren Isolierung umgeben sind, nach deren Entfernung blanker Kupferdraht zurückbleibt, der als Altmetall verkauft werden kann. Die Beklagte zu 2) war mit dieser Kohlensuche zwar nicht einverstanden, konnte es aber mit eigenen Kräften nicht mit Aussicht auf Erfolg unternehmen, die Kohlensucher zu vertreiben. Sie begnügte sich damit, die Kippfront der Halde durch einen oder zwei Werkschutzleute überwachen zu lassen. Diese verhinderten, daß die Kohlensucher die Hochfläche der Halde betraten und in das dort befindliche Grubenholziager kamen oder weiter in das Betriebsgelände eindrangen. Diese Werkschutzleute sorgten auch dafür, daß die Kohlensucher die Kippfront der Halde räumten, wenn die Zechenbahn zu dem Abkippen neuer Berge anfuhr. Im Bereich der Halde ist die angrenzende Burgholzstraße unbebaut und führt durch ausgedehntes Wiesengelände. Auch das Vorfeld vor der Kippfront der Halde besteht aus Wiesengelände. Dort hatten am 3. April 1951 Kohlensucher ein Feuer angezündet, um sich zu wärmen. Dieses . Feuer lockte auch den Kläger zu 2) an, der allein war und keine Kohlen suchen wollte. Er stellte sich an das Feuer, nachdem man bereits eine gewisse Menge Zünderdraht in das Feuer geworfen hatte, um durch die gut brennende Isolierung das Feuer anzufachen und nachher den zurückbleibenden Kupferdraht zu erhalten, warf auch der Beklagte zu 1) ein Bündel Zünderdraht ins Feuer. Weil das Abbrennen der Isolierung mit einem scharfen Geruch verbunden war, stieß ein am Feuer sitzender Kohlensucher das vom Beklagten zu 1) eingeworfene Bündel mit dem Fuß aus dem Feuer. Unmittelbar darauf erfolgte eine Explo- sion. Durch dabei herumfliegende Splitter wurde der Kläger za 2) schwer verletzt. Der Beklagte zu 1) ist durch das Schöffengericht in Dortmund (13 Ms 232/51) wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 6 Wochen verurteilt worden. Die Kläger haben geltend gemacht: In dem Drahtbündel, _das der Beklagte zu 1) ins Feuer geworfen habe, seien noch Sprengkapseln enthalten gewesen, die bei der Spren- . gung nicht gezündet hätten oder unter Tage verloren gegangen seien. Diese Sprengkapseln hätten sich durch die Hitze des Feuers entzündet und die Verletzung des Klägers zu 2) verursacht. Die Beklagte zu 2) sei mit ihren Sprengmitteln nicht sorgfältig umgegangen und habe es pflichtwidrig unterlassen, die gefährliche Halde mit Mauern'oder Stacheldraht einzufriedigen. Sie habe Vor dem Unfall nicht einmal Verbotsschilder über das Betreten der Halde aufge-stellt. Auch habe der Werkschutz der Beklagten zu 2) nicht dulden dürfen, daß die Kohlensucher sich der Halde näherten. Der Kläger zu 1) hat behauptet, er habe für Fahrtkosten und für Stärkungsmittel, die er dem Kläger zu 2) bei Krankenhausbesuchen mitgebracht habe, 30 DM aufwenden müssen. Der Kläger zu 2) hat vorgetragen* Durch den Verlust des Auges habe er sehr große Schmerzen gehabt. Bs sei auch zu befürchten, daß er künftig in seiner Erwerb Stätigkeit und auf andere Weise durch den Unfall Schaden erleide. Die Kläger haben beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, a) an den Kläger zu 1) 30 DM zu zahlen, b) an den Kläger zu 2) ein vom Gericht der Höhe nach festzusetzendes Schmerzensgeld, mindesten aber 3*000 DM zu zahlen, 2. festzustellen: die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Unfall vom 3* April 1951 gegenwärtig wie zukünftig erkennbar wie nicht erkennbar, erwachsen ist. Die Beklagten haben beantragt, die Kläger mit ihrer Klage abzuweisen«. Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen: Bei einem monatlichen Sprengstoffverbrauch von 20 bis 25 000 Schuß sei es unvermeidlich, daß Blindgänger in das durch die Sprengung anfallende Haufwerk gerieten« Es sei auch technisch nicht zu verhindern, daß diese Blindgänger mit dem Hauf_ werk über Tage gefördert und dort auf der Halde abgekippt würden. Insbesondere könnten die Blindgänger nicht aus den Bergen ausgesucht werden. Die Halde habe nach den bergbaupolizeilichen Vorschriften nicht eingefriedigt werden müssen, weil es sich nicht um eine brennende Halde gehandelt habe. Die hohe und steile Böschung habe als natürliche Abgrenzung des Zeohengeländes genügt. Der Werkschutz habe die Kohlensuche zu unterbinden versucht, sich aber nicht durchsetzen können. Weitere Maßnahmen seien aus sozialen Rücksichten untunlich gewesen. Das Verbot, die Halde zu betreten, sei auf zwei Schildern bekannt gemacht gewesen. Im übrigen liege es außerhalb s aller Wahrscheinlichkeit, daß ein Kohlensucher Blindgänger ins Feuer werfe und dadurch einen Unfall herbeifUhre. Schließlich hätten die Kohlensucher und auch der Kläger •zu 2)5 der sich unter sie gemischt habe,’ auf eigene Gefahr gehandelt«. Mindestens aber treffe, den Kläger zu 2) und seine Eltern ein erhebliches Mitverschulden, weil das Betreten des Geländes, auf dem sich der Unfall ereignet habe, verboten gewesen sei* Daa-$andgericht hat die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) 30 DM und an den Kläger zu 2) 1 000 DM als Teilleistung auf seinen dem Grunde nach gerechtfertigten Schmerzensgeldanspruch zu zahlen, sowie festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2) allen ihm aus seinem Unfall vom 3, April 1951 künftig entstehenden Schaden zu ersetzen. . * »' / . * ?• •. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist durch Versäumnisurteil zurUckgewiesen worden. Die Berufung der Beklag-* ten Zu 2), die KLageabweisung erreichen wollte, ist mit der Maßgabe zurUckgewiesen worden* daß der Anspruch über .die Feststellung durch den Zusatz eingeschränkt wird: soweit nicht Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Mit der Revision erstrebt die Beklagte zu 2) weiter die Abweisung der Klage. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision«. EntscheidungsgrUnde y 1» Das Berufungsgericht ist von dem Vortrag der Beklagten zu 2) ausgegangen, es sei aus sozialen Gründen geboten gewesen, das Kohlensuchen zu dulden, also von bau- * *; '! i * i t i t . 't :i 'v 'l *•t liehen and sonstigen Maßnahmen abzusehen, die das Betreten des Haldengrundstückes hindern sollten. Weiter ist ausgeführt, wenn die Beklagte zu 2) aus sozialen Gründen den Kohlensuchern erlaubt habe, die Bergwerksanlagen zu betreten, so ergebe sich aber die Pflicht, der aus der Duldung dieses Zustandes herrührenden Gefahr vorzubeugen. Da in den Bergen Blindgänger der Sprengschiisse und verloren gegangene Sprengpatronen oder -kapseln enthalten wären und nicht nur Kohlen, sondern auch die kupfernen Zünderdrahte gesucht würden, läge die Gefahr für die zahlreichen Menschen, die täglich an der Halde nach Kohlen oder Zünderdrahten suchten, auf der Hand. Wenn auch die Menge des Sprengstoffs, der auf die Halde komme, nicht genau feststellbar sei, so ergebe sich aber daraus, daß allein das von dem Beklagten zu 1) gesammelte Bündel bereits 4 Sprengkapseln enthalten habe, daß die Gefahr, die von dem auf die Halde geschütteten Haufwerk ausgegangen sei, nicht als gering angesehen werden könne. Sprengkörper bedeuteten stets eine Gefahr, auch wenn sie druck- und stoßunempfindlich seien. Ihre Gefahr liege gerade darin, daß Menschen, denen das Ausmaß der Gefahr nicht klar sei, aus Neugierde oder Leichtsinn eine Explosion verursachten. Die Nachrichten über Unglticksfälle in der Zeit nach dem Kriege zeigten, wie unvernünftig mit Sprengkörpern umgegangen werde. Die Beklagte zu 2) habe auch damit rechnen müssen, daß Sprengkörper von .der Halde in die Hände von Menschen gerieten und Unfälle hervorriefen. Dies sei umsomehr in Betracht zu ziehen gewesen, als die Sprengpatronen und Sprengstoffreste an den Zünderdrähten gewesen seien, deren Isolierung häufig abgebrannt worden sei. *1 , Da die Beklagte, so führt das Berufungsgericht fort, weder durch Schilder noch durch die Werkschutzleute auf die Gefahr hingewiesen habe, sei durch diese pflichtwidrige Unterlassung der Unfall verursacht worden , ♦ 2. Me Revision ist der Auffassung, eine Haftung der Beklagten zu 2) müsse schon aus dem Grunde entfallen, weil ' für diese keine Rechtspflicht bestanden habe, die Kohlensucher zu warnen. Hierin kann der Revision nicht gefolgt ; - werden. ____ ___________________________________ * % ' * I Die Halde lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an einer Straße, so daß jeder sich ihr ohne weiteres nähern konnte. Die Berge enthielten neben den Kohlen IflLindgänger der Sprengschüsse sowie verloren gegangene Sprengkapseln und -patronen, und zwar, wie das Berufungs-^ '. gericht festgestellt hat, in einem Umfange, daß die von ?<|eh Sprengkörpern ausgehende Gefahr nicht mehr als gering *?'bezeichnet werden kann. Seit Jahren suchten täglich Hun-r. /derte von Menschen an den Bergen und der Halde, die die Sprengkörper enthielten, Kohlen und Zünderdrähte, letztere • s. wurden durch Feuer von ihrer Isolierung befreit, um das blanke Metall zu erhalten. Die Beklagte zu 2), in deren Eigentum die Halde stand, war zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in der läge, bei dem gros--*‘sen Verbrauch von Sprengmitteln unter Tage zu verhindern, daß Sprengkörper auf die Halde kamen. Sie war auch mit eigenen Mitteln nicht in der läge, die Menschen fernzuhalten. Dies entband sie aber nicht von der Pflicht, auf die von den Sprengmitteln ausgehende nicht geringe Gefahr hinzuweisen, wenn sie den gefahrbringenden Zustand schaff-' te und, sei es auch aus sozialen Gründen, duldete, daß sich täglich Hunderte von Menschen an der Halde aufhielten. OK' * > . \ ' >*% V Die Tatsache, daß die Beklagte zu 2) mit der Kohlen- und Drahtsuche nicht einverstanden war, was ersichtlich den Kohlensuchern nicht einmal bekannt gemacht worden ist, konnte die Pflicht, auf die Gefahr hinzuweisen, nicht aufheben. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht von der Beklagten zu 2) verlangt, daß sie zu demutbare Maßnahmen ergriff, um die Kohlen- und Drahtsucher vor den Gefahren der in den Halden und Bergen enthaltenen Sprengmittel zu schützen. Diese Anforderungen an die Beklagte zu 2) stellen keine Überspannung der Sorgfaltspflichten dar. Ihr waren die Umstände, wie sie das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, bekannt. Es ist aber, wie dieses rechtsirrtumsfreri ausgeführt hat, auch allgemein bekannt, daß Sprengmittel häufig zu Unfällen führen, weil von unerfahrenen Personen in Verkennung der Gefahr unvorsichtig mit ihnen umgegangen wird. Mit einer Verwirklichung der durch die Sprengmittel drohenden Gefahr mußte die Beklagte zu 2) daher rechnen« 3. a) Keineswegs würde eine Warnung vor den Gefah- ren der Sprengkörper stets eine Genehmigung, die Anlage zu betreten, enthalten, wie die Revision meint« Eine Warnung vor der aus den Sprengmitteln herrührenden Gefahr muß durchaus nicht bedeuten, daß die Beklagte das Betre- ten der Anlage genehmige. Auch das Berufungsgericht hat nur zu dem Ausdruck gebracht, daß eine Pflicht zur Warnung vor Gefahren aus dem eigenen Betriebe sich auch "Unbe- fugten3 * * * * * * * 11 gegenüber ergeben könne, wenn der Betriebsunternehmer aus sozialen Gründen einen polizeiwidrigen Zustand dulde. Diese Folgerung ist nicht zu beanstanden. 10 - * b) Die Revision wendet sich auch zu Unrecht gegen die Ausführungen über die MÖglichkeiteri, die Sammler vor den bestehenden Gefahren zu warnen, Bad Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision dicht festgestellt, daß es unmöglich gewesen sei, die Beute überhaupt fern-zuhalten. Es hat im Tatbestand.nur niedergelegt, die Beklagte zu 2) habe mit ihren eigenen Kräften nicht mit Aussicht auf Erfolg unternehmen können, die Kohlensucher zu vertreiben. Dem entspricht es, wenn auf Seite 7 der Entscheidungsgründe-ausgeführt ist, es lasse sich nicht— verkennen, daß es im Hinblick auf die große Anzahl der Beute, die damals wegen der Kohlenknappheit immer wieder an die Halde kamen, nur schwer möglich gewesen wäre, die Kohlensucher von dem Grundstück wegzutreiben.. Es mag sein, daß eine Warnung vor den Sprengmitteln nicht alle atgehalten hätte, Zünderdrähte zu suchen oder ins Feuer zu werfen. Es kann aber revisionsmässig die vom Berufungsgericht festgestellte Kausalität zwischen der unterlassenen Warnung und dem Schaden nicht angegriffen werden. Vor allem läßt sich nicht sagen, es verstieße gegen die Bebenserfahrung, daß eine Warnung vor den Sprengmitteln die Kohlensucher beeindruckt hätte. c) Es mag auch richtig sein, daß eine mündliche Belehrung der Kohlensucher durch die Werkschutzleute schwierig gewesen wäre. Keinesfalls aber kann gesagt werden, daß die Aufstellung von Warnschildern nach der Bebenserfahrung zwecklos gewesen sei. Die Zeitverhältnisse sind vom Berufungsgericht nicht verkannt. Es handelte sich immerhin um April 1951. Zwar hat der Betriebsführer Silberkuhl angegeben, es sei schwer, Schilder lesbar zu halten, witterungsbeständige Emailleschilder jedoch würden alsbald durch Steinwürfe Jugendlicher unles- 3 9 bar gemacht« Auf diese Aussage brauchte das Gericht im einzelnen nicht einzugehen« Es konnte vor allem mit Rücksicht auf die ständige Wache davon ausgehen, daß geeignete Warnschilder diesen Unfall verhindert hätten« . d) Die Revision kann die Kausalität der schuldhaft pflichtwidrig unterlassenen Warnung auch nicht dadurch in Abrede stellen, daß sie ausführt, es sei kein Draht gesammelt worden« Dies steht im Gegensatz zu dem Tatbestand« Selbst dann, wenn sich bisher noch kein Unfall ereignet haben sollte, ist die adäquate Kausalität der Unterlassung nicht zu* verneinen. Eine Bedingung wäre zwar dann nicht kausal, wenn sie nur infolge anderer außergewöhnlicher Umstände zu der Verletzung geführt hätte. Diese sieht die Revision zu Unrecht darin, daß die Sprengmittel druck- und stoßunempfindlich sind, denn auch solche Sprengmittel führen, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, immer wieder zu Unfällen durch unvorsichtiges Umgehen mit ihnen. Auch die nach dem Strafurteil grob fahrlässige - nicht vorsätzliche, wie die Revision meint - Handlungsweise des Beklagten zu 1) hindert nicht die Kausalität der Unterlassung der Beklagten zu 2)• Hier sind eben beide Handlungen ursächlich für den Erfolg* Wenn die Revision in diesem Zusammenhang noch ausführt, eine Warnung habe den Unfall nicht verhindern können, da der Beklagte zu. 1) in Kenntnis aller Umstände den Draht mit Sprengkapseln ins Feuer geworfen habe, so entspricht auch dies nicht den Feststellungen des Berufungsgerichts. Der Beklagte zu 1) hat vielmehr erklärt, (Strafakten Bl 5 R und Bl 14), er habe nicht gewußt, daß an dem Draht noch Sprengkapseln waren, dies vielmehr erst nachträglich erfahren* J A * 4. Da somit die Klage aas § 823 Abs 1 BGB begründet ist, bedarf es keines Eingehens auf die Bügen der Revision zur Auslegung der Bergpolizeiverordnung, die nicht Grundlage der vorliegenden Entscheidung ist. Da das Beruf ungsurteil auch im übrigen einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt, war die Revision der Beklagten zu 2) mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen^ » Meiß Br* Kleinewefers Dr. Gelhaar - ___ Hanebeck Dr. Bode * *, < t i 1 v