BGH · VI ZR 242/03 vom 27.04.2004
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Erweiterung der Beschwerdebegründung durch Schreiben vom 2. Januar 2004 konnte schon deshalb nicht wirksam erfolgen, weil die Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts Dr. Bründl mangels einer Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht gegeben ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). BRAO, deren Gegenstand die Voraussetzungen für die Zulassung eines Rechtsanwalts zu dem Bundesgerichtshof sind, werden auch nicht durch das Recht der Europäischen Union durchbrochen, da sie nicht auf dem Grundsatz der territorialen Ausschließlichkeit beruhen, sondern auf dem Gedanken, daß Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung oder Kompetenz im Rahmen der Auswahl zu einer spezialisierten Anwaltschaft zugelassen werden (vgl.