Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Für die Frage der sachlichen Kongruenz zwischen Witwenrente und Anspruch der Witwe aus § 844 Abs. 2 BGB auf Ersatz des Schadens, der durch den Fortfall der Mitarbeit des Getöteten im Haushalt entstanden ist, kommt es allein auf die Zweckbestimmung der Witwenrente an. Daß die sozialversicherungsrechtliche Position der Witwe unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerfGE 69, 272, 304 f.), ist für die Frage der sachlichen Kongruenz ohne Aussagekraft.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 241/92 vom 15. Juni 1993 in dem Rechtsstreit Hannelore Straße 80, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen 1. 2. Renate Ki Hl durch die Vorstandsmitglieder Adolf Mi Dr. Heinz R^^Wfc, R. Claus _ Dr. Heinrich Dr. Joachim S und Günter WtfffTmÜM Landstraße 27-31, WaG, vertreten Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach am 15. Juni 1993 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 1992 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) . Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Für die Frage der sachlichen Kongruenz zwischen Witwenrente und Anspruch der Witwe aus § 844 Abs. 2 BGB auf Ersatz des Schadens, der durch den Fortfall der Mitarbeit des Getöteten im Haushalt entstanden ist, kommt es allein auf die Zweckbestimmung der Witwenrente an. Hierzu hält der Senat an seinen Erwägungen im Urteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 203/79 - VersR ys 1982, 291, 292 fest (vgl. auch Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 117/83 - VersR 1984, 356). Daß die sozialversicherungsrechtliche Position der Witwe unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerfGE 69, 272, 304 f.), ist für die Frage der sachlichen Kongruenz ohne Aussagekraft. Der Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger, eine das Sozialversicherungsrecht seit jeher beherrschende Regelung, ist eine sachlich gebotene Inhaltsbestimmung i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Er verhindert eine doppelte Entschädigung des Geschädigten einerseits und eine nicht gerechtfertigte Entlastung des Schädigers andererseits (BGHZ 9, 179, 184 ff.). Streitwert: 115.824 DM Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Lepa Bischoff Dr. v. Gerlach