* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 241/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 241/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Für die Frage der sachlichen Kongruenz zwischen Witwenrente und Anspruch der Witwe aus § 844 Abs. 2 BGB auf Ersatz des Schadens, der durch den Fortfall der Mitarbeit des Getöteten im Haushalt entstanden ist, kommt es allein auf die Zweckbestimmung der Witwenrente an. Daß die sozialversicherungsrechtliche Position der Witwe unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerfGE 69, 272, 304 f.), ist für die Frage der sachlichen Kongruenz ohne Aussagekraft.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 844 BGB Art. 14 GG
ProzeßbevollmächtigteWitwenrentesachlichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 241/92
vom 15. Juni 1993 in dem Rechtsstreit
 Hannelore
Straße 80,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
gegen
1.
2.
Renate Ki Hl
 durch die Vorstandsmitglieder Adolf Mi Dr. Heinz R^^Wfc, R. Claus _
Dr. Heinrich	Dr.	Joachim	S
und Günter WtfffTmÜM Landstraße 27-31,
WaG, vertreten
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach
 am 15. Juni 1993
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 1992 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981,
39) .
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Für die Frage der sachlichen Kongruenz zwischen Witwenrente und Anspruch der Witwe aus § 844 Abs. 2 BGB auf Ersatz des Schadens, der durch den Fortfall der Mitarbeit des Getöteten im Haushalt entstanden ist, kommt es allein auf die Zweckbestimmung der Witwenrente an. Hierzu hält der Senat an seinen Erwägungen im Urteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 203/79 - VersR
ys
 
1982, 291, 292 fest (vgl. auch Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 117/83 - VersR 1984,
356). Daß die sozialversicherungsrechtliche Position der Witwe unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerfGE 69, 272, 304 f.), ist für die Frage der sachlichen Kongruenz ohne Aussagekraft.
Der Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger, eine das Sozialversicherungsrecht seit jeher beherrschende Regelung, ist eine sachlich gebotene Inhaltsbestimmung i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Er verhindert eine doppelte Entschädigung des Geschädigten einerseits und eine nicht gerechtfertigte Entlastung des Schädigers andererseits (BGHZ 9, 179,
 184 ff.).
Streitwert: 115.824 DM Dr. Steffen	Dr.	Kullmann	Dr.	Lepa
 Bischoff
Dr. v. Gerlach