Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann am 29. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Es scheint zwar bedenklich, wenn dem Berufungsurteil zu entnehmen sein sollte, eine Aufklärung über die Risiken der Corticoidbehandlung sei deshalb entbehrlich gewesen, weil ein verständiger Patient in der Lage des Klägers auch in Kenntnis dieser Risiken eingewilligt hätte. Der Kläger, der zu dem wiederholten Male durch den ihn betreuenden Amtsarzt zu dem Zwecke eben dieser Behandlung überwiesen worden war, und der schon während der stationären Behandlung mehrfach schwere, wenn auch zunächst vorübergehende Beeinträchtigungen durch die indessen gebotene agressive Medikation verspürt hat, wird aber nach aller Voraussicht nicht dartun können, daß er die Behandlung, in deren Fortsetzung er widerstrebend einwilligte, irrtümlich für harmlos und risikofrei gehalten habe. Damit ist von der Revision Jedenfalls im Endergebnis eine dem Kläger günstigere Entscheidung nicht zu erwarten.
BUNDESGERICHTSHOF vi zr 2fri/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Angestellten Heinz VflHIBstraßetfL Bflü » Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Prof, Dr. med. Karl W und f Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann am 29. April 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. September 1978 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 72.422 DM Zur Erläuterung wird bemerkt: Es scheint zwar bedenklich, wenn dem Berufungsurteil zu entnehmen sein sollte, eine Aufklärung über die Risiken der Corticoidbehandlung sei deshalb entbehrlich gewesen, weil ein verständiger Patient in der Lage des Klägers auch in Kenntnis dieser Risiken eingewilligt hätte. Indessen war es vertretbar, auf einen ausdrücklichen Hinweis auf die sich verhältnismäßig selten verwirklichende Gefahr einer Femurkopfhekrose zu verzichten, soweit die Behandlung dem Patienten allgemein als mit nicht unerheblichen Nebenwirkungen verbunden erkennbar war (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Oktober 1979 - NJW 1980, 633, 635). Dazu hat nun allerdings das Berufungsgericht von seinem Blickpunkt aus keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Der Kläger, der zu dem wiederholten Male durch den ihn betreuenden Amtsarzt zu dem Zwecke eben dieser Behandlung überwiesen worden war, und der schon während der stationären Behandlung mehrfach schwere, wenn auch zunächst vorübergehende Beeinträchtigungen durch die indessen gebotene agressive Medikation verspürt hat, wird aber nach aller Voraussicht nicht dartun können, daß er die Behandlung, in deren Fortsetzung er widerstrebend einwilligte, irrtümlich für harmlos und risikofrei gehalten habe. Mindestens ist nicht ersichtlich, daß sich der Beklagte eines solchen Irrtums beim Kläger hätte bewußt werden müssen. Damit ist von der Revision Jedenfalls im Endergebnis eine dem Kläger günstigere Entscheidung nicht zu erwarten. Dieser Umstand darf bei der Entscheidung über ihre Annahme, für die auch sonstige Gesichtspunkte nicht sprechen, berücksichtigt werden. Dr. Weber Dunz Seheffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann