Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 6. Der Kläger hat gegen das zu seinem Nachteil ergangene Urteil des Oberlandesgerichts vom 26. Er hat beantragt, ihm gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht: Aus nicht mehr auf klärbaren Gründen sei bei der Bearbeitung der eingehenden Post in der Kanzlei seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. November 1977 das zugestellte Urteil nicht mehr an dem Empfangsbekenntnis angeheftet gewesen. Die mit der Bearbeitung betraute Anwalts geh il fin habe das Empfangsbekenntnis zwar ausgefüllt, es aber versehentlich unterlassen, in den Terminkalender eine Frist einzutragen. Dem ent sprechend habe sie auf der Urteilsausfertigung und im Terminkalender als Fristablauf den 17.12.1977 eingetragen. Dezember 1977 ablaufe, an diesem Tage (einem Samstag) den Revisionsanwalt des Klägers mit der Einlegung der Revision beauftragt habe. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Klägers kann nicht stattgegeben werden, weil die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruht, das sich dieser zurechnen lassen muß (§§ 233» 85 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat aber nichts dazu vorgetragen, ob und welche Maßnahmen sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter in dieser Hinsicht ergriffen hatte. Das aber stellt auch nach dem neuen Recht (§233 ZPO n.F.), ohne daß damit die Anforderungen an die Sorgfaitspflicht überspannt würden, ein Verschulden des Anwalts dar, das die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 241/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Kuno H PHBI, BHHIstraße 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Erben des am ^■l97^verstorben«iEmst Sch| zuletzt wohnhaft in Kreis 1. Walter Schl^^Mh Kaufmann, HaJ(§straße 2. Kurt Schi—i, Kaufmann, Straße #, 3. Erika EM^B geb. SchB|MBB. Hausfrau, Schw^^^traße fp, 4. Erwin Sch IMME. Kaufmann, PHBTISkBr Straße V» Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 28. Februar 1978 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann beschlossen: Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 1977 versagt. Gründe I. Der Kläger hat gegen das zu seinem Nachteil ergangene Urteil des Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 1977, das seinem Prozeßbevollmächtigten II. Instanz am 10. November 1977 von Amts wegen zugestellt worden ist, am 19. Dezember 1977 Revision eingelegt. Er hat beantragt, ihm gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht: Aus nicht mehr auf klärbaren Gründen sei bei der Bearbeitung der eingehenden Post in der Kanzlei seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. November 1977 das zugestellte Urteil nicht mehr an dem Empfangsbekenntnis angeheftet gewesen. Die mit der Bearbeitung betraute Anwalts geh il fin habe das Empfangsbekenntnis zwar ausgefüllt, es aber versehentlich unterlassen, in den Terminkalender eine Frist einzutragen. Am 17. November 1977 sei dann im Büro eine weitere Urteilsausfertigung, auf deren letzter Seite jene Zustellung vom 10. November 1977 vermerkt gewesen sei, eingegangen. Diesen Vermerk habe indes die Anwaltsgehilfin übersehen, vielmehr angenommen, es habe sich um die Amts Zustellung des Urteils gehandelt. Dem ent sprechend habe sie auf der Urteilsausfertigung und im Terminkalender als Fristablauf den 17.12.1977 eingetragen. Am 5. Dezember 1977 seien die Akten dem Rechtsanwalt vorgelegt worden, der in der Annahme, daß die Revisionsfrist erst am 17. Dezember 1977 ablaufe, an diesem Tage (einem Samstag) den Revisionsanwalt des Klägers mit der Einlegung der Revision beauftragt habe. Danach, so meint der Kläger, liege ein bloßes Büroversehen vor, an dessen Zustandekommen seine Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden treffe. II. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Klägers kann nicht stattgegeben werden, weil die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruht, das sich dieser zurechnen lassen muß (§§ 233» 85 Abs. 2 ZPO). 1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solches Verschuldöl nicht bereits darin liegt, daß der Rechtsanwalt am 10. November 1977 das ihm vorgelegte Empfangsbekenntnis Unterzeichnete, obwohl das zugestellte Urteil nicht beilag (vgl. dazu für den früheren 4 Rechtszustand BGH Urt. v. 13. Juli 1973 - IX ZR 171/72 - VersR 1973» 1144; ferner OVG Münster BB 1976, 442). Ebensowenig braucht entschieden zu werden, ob der Rechtsanwalt nicht wenigstens bei Vorlage der Akten an ihn am 5. Dezember 1977 oder bei späterer Gelegenheit selbst die Berechnung der Revisionsfrist durch seine Büroangestellten hätte überprüfen müssen. Jedenfalls nämlich fällt ihm ein Organisationsverschulden zur Last, das für die Fristversäumung ursächlich geworden ist. 2. Die Änderung zahlreicher Vorschriften der Zivilprozeßordnung, darunter auch der Zustellungsvorschriften durch die allgemeine Einführung der Amtszustellung, im Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3.12,1976 gab jedem Rechtsanwalt, der eine Zivilrechtspraxis unterhielt, Veranlassung, durch entsprechende Anordnungen und Belehrungen seines Personals dafür Sorge zu tragen, daß diese neuen Vorschriften nach ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 1977 beachtet wurden, insbesondere Berechnung und Eintragung der Fristen richtig gehandhabt werden würde. Dabei war er, wollte er sorgfältig handeln, gerade in der ersten Zeit nach der Gesetzesänderung zu besonderer Aufmerksamkeit lind Kontrolle verpflichtet, weil mit Irrtümern und Fehlem des mit der neuen Rechtslage noch nicht völlig vertrauten Personals stärker zu rechnen war. Der Kläger hat aber nichts dazu vorgetragen, ob und welche Maßnahmen sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter in dieser Hinsicht ergriffen hatte. Aus dem Verhalten seiner Angestellten Z., die die einfache Übersendung einer Urteilsausfertigung als Amtszustellung angesehen hat und die sich zur Entschuldigung für ihren Fehler auf ihre mangelnde praktische Erfahrung mit dem neuen Verfahren berufen hat, läßt sich im Gegenteil schließen, daß die gebotene Unterrichtung und Kontrolle des Personals unzureichend gewesen ist. Das aber stellt auch nach dem neuen Recht (§233 ZPO n.F.), ohne daß damit die Anforderungen an die Sorgfaitspflicht überspannt würden, ein Verschulden des Anwalts dar, das die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt. Dr. Weber Dunz Scheffen Dr, Steffen Dr. Anke rin ann