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BGH · VI ZR 241/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 241/69

BGB § 844 Abs. 2 Bei Berechnung der Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen wegen des ihnen entgangenen Unterhalts sind die festen Kosten der Haushaltsführung nicht insgesamt als entgangener Unterhaltsanspruch der Witwe, sondern zu dem Teil als Anspruch der Witwe und zu dem Teil als Unter-haltsanspruch der Kinder zu berücksichtigen. Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des Regierungsassistenten Willi aus § 844 Abs. 2 BGB Parteien sind sich einig darüber, daß die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Georg Zeh für den vollen Schaden aufzukommen hat (§ 3 Nr. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes, §§ 823 ff BGB und § 7 StVG). Bei der Ermittlung des übergegangenen Ersatzanspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB hat das klagende Land Es hat diese fixen Kosten der Haushaitführung zu 50 % dem Unterhaltsanspruch der Witwe und zu je 25 % dem Unterhaltsanspruch der beiden Kinder zugerechnet, weil auch ihnen ein Anspruch gegen ihren Vater auf Gewährung der Wohnung und der übrigen Leistungen zugestanden hätte. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. 1. Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der auf das klagende Land übergegangenen Schadensersatzansprüch der Hinterbliebenen des Willi Pardeike aus § 844 Abs. 2 BGB zutreffend davon ausgegangen, daß die Rentenansprüche der Witwe und die der beiden Kinder nicht in einen einzigen Rentenanspruch zusammengefaßt werden können. Diese Berechnungsweise, von der auch die Parteien ausgehen, ist vom Bundesgerichtshof schon mehrmals gebilligt worden (vgl. Die hier allein streitige Frage, wie diese festen Kosten der Haushaltführung bei der Berechnung der Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen zu berücksichtigen sind, hat das Berufungsgericht im Sinne des Klägers, also dahin entschieden, daß diese festen Kosten nicht insgesamt als entgangener Unterhaltsanspruch der Witwe, sondern zu dem Teil als Anspruch der Witwe und zu dem Teil als Unterhaltsanspruch der beiden Kinder zu behandeln sind. All diese Posten des Unterhaltsanspruchs sind aber gerade in dem Betrag von monatlich 282 DM enthalten, den die Parteien übereinstimmend in dieser Höhe als feste Kosten des Haushalts berücksichtigt wissen wollen. Das hat zur Folge, daß nicht nur die Witwe, sondern auch die Kinder mit ihrem Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB an den festen Kosten des Haushalts zu beteiligen sind. In dem jetzt zu entscheidenden Falle haben sich die Parteien dahin geeinigt, daß die festen Haushaltkosten, wenn von ihnen überhaupt etwas auf die Kinder entfällt, zu 50 % dem Anspruch der Witwe und zu je 25 % den Ansprüchen der Kinder Eva und Ralph zuzurechnen sind. Sie kann daher mit dieser Begründung auch nicht die von ihr für richtig gehaltene Art der Berechnung des Schadens recht-fertigen. Werden die festen Kosten aber mit 50 % dem Anspruch der Witwe und mit je 25 % den Ansprüchen der Kinder zugeschlagen, so sind die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen unstreitig in Dann ist des weiteren zwischen den Parteien auch unstreitig, daß die Beklagte an das klagende Land noch den Betrag von 975,36 DM zu zahlen hat, den das Oberlandesgericht dem Land zugesprochen hat.

Zitierte Normen: § 3 StVG § 844 BGB
KostenKindParteiWillifestWitweWohnungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja LH] HZ:	nein
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BGB § 844 Abs. 2
Bei Berechnung der Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen wegen des ihnen entgangenen Unterhalts sind die festen Kosten der Haushaltsführung nicht insgesamt als entgangener Unterhaltsanspruch der Witwe, sondern zu dem Teil als Anspruch der Witwe und zu dem Teil als Unter-haltsanspruch der Kinder zu berücksichtigen.
BGH, Urt. v. 23. November 1971 - VI ZR 241/69-OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 241/69 URTEIL	Verkündet	am
23. November 1971 Kriegl, Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion,
 Istraße
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Dunz und Seheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Juli 1969 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des Regierungsassistenten Willi	aus	§	844	Abs.	2	BGB
auf das klagende Land übergegangen sind. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Willi PHHHPwur'de am 17. Januar 1966 bei einem Verkehrsunfall getötet, den der Kraftfahrer Georg mit seinem Personenkraftwagen verschuldet hat. Die
 
Parteien sind sich einig darüber, daß die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Georg Zeh für den vollen Schaden aufzukommen hat (§ 3 Nr. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes, §§ 823 ff BGB und § 7 StVG).
Willi PiBHHI stand im Dienste des klagenden Landes und bestritt zu seinen Lebzeiten den gesamten Unterhalt der Familie, zu der neben seiner nicht berufstätigen Ehefrau die beiden Kinder Eva (geboren am HBÜHM 1939) und Ralph (geboren am flHIV-gehörten. Zum Bestreiten des Familienunterhalts hätten ihm in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September 1966 monatlich 849,64 DM, für die Zeit vom 1. Oktober 1966 bis 31. Juli 1967 monatlich 878,33 DM und für die Zeit vom 1. August 1967 bis 30. September 1967 monatlich 893,63 DM zur Verfügung gestanden.
Das klagende Land gewährt der Witwe und den beiden Kindern Versorgungsleistungen nach dem Bayerischen Versorgungsgesetz. Es hat in dem ersten Zeitraum, also in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September 1966, an die Witwe monatlich 409,78 DM und für die beiden Kinder monatlich je 153,23 DM gezahlt. Für die folgende Zeit - 1. Oktober 1966 bis 30. September 1967 - betrugen die monatlichen Zahlungen 422,92 DM für die Witwe und je 159,80 DM für die beiden Kinder.
Bei der Ermittlung des übergegangenen Ersatzanspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB hat das klagende Land
 
berücksichtigt, daß die festen Kosten des Haushalts ebenso wie zu Lebzeiten des Willi PfHHBi auch heute 282 DM im Monat betragen. Es hat diese fixen Kosten der Haushaitführung zu 50 % dem Unterhaltsanspruch der Witwe und zu je 25 % dem Unterhaltsanspruch der beiden Kinder zugerechnet, weil auch ihnen ein Anspruch gegen ihren Vater auf Gewährung der Wohnung und der übrigen Leistungen zugestanden hätte.
Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers für die in Betracht kommende Zeit (1. Februar 1966 bis 30. September 1967) bis auf einen Betrag von 975,36 DM befriedigt. Sie verweigert die Zahlung dieses Betrages, weil sie der Meinung ist, daß die festen Kosten des Haushalts, deren Höhe sie nicht bestreitet, allein der Witwe zuzurechnen seien, denn diese hätte auch ohne die Kinder die Wohnung beibehalten. Die Parteien sind sich einig darüber, daß sich bei Zugrundelegung dieser Berechnungsweise ein um 975,36 DM geringerer Anspruch des Klägers ergeben würde.
Mit der Klage hat das klagende Land von der Beklagten Zahlung dieses Differenzbetrages von 975,36 DM verlangt.
Es hat behauptet: Die Witwe behalte die frühere Wohnung nur wegen der schulpflichtigen Kinder bei.
Diese benötigten eigene Zimmer. Für eine alleinstehende Witwe wäre die Wohnung (ein Wohnzimmer von 19 qm, ein Schlafzimmer von 10 qm, ein Kinderzimmer von 19 qm, eine Küche von 16 qm und ein Bad von 7 qm
 
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Größe) bei den bestehenden Einkommensverhältnissen zu groß. Ohne die Kinder wäre die Witwe deshalb gezwungen gewesen, die Wohnung aufzugeben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
 Die Revision kann keinen Erfolg haben.
1. Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der auf das klagende Land übergegangenen Schadensersatzansprüch der Hinterbliebenen des Willi Pardeike aus § 844 Abs. 2 BGB zutreffend davon ausgegangen, daß die Rentenansprüche der Witwe und die der beiden Kinder nicht in einen einzigen Rentenanspruch zusammengefaßt werden können.
Der Rentenanspruch erwächst vielmehr Jedem der drei Berechtigten getrennt. Jeder dieser Ansprüche ist daher gesondert zu behandeln (Urteil des BGH vom 26. März 1953 - VI ZR 109/52 - NJW 1953, 939).
 
Des weiteren hat das Berufungsgericht bei der Berechnung der Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen die im wesentlichen unverändert gebliebenen festen Kosten des Haushalts besonders berücksichtigt. Diese Berechnungsweise, von der auch die Parteien ausgehen, ist vom Bundesgerichtshof schon mehrmals gebilligt worden (vgl. u.a. die Urteile des BGH vom 14. Dezember 1956 - VI ZR 269/55 - NJW 1957, 537, vom 24. April 1959 - VI ZR 52/58 - VersR 1959, 712 und vom 14. April 1961 - VI ZR 147/60 - VersR 1961, 543).
2. Die hier allein streitige Frage, wie diese festen Kosten der Haushaltführung bei der Berechnung der Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen zu berücksichtigen sind, hat das Berufungsgericht im Sinne des Klägers, also dahin entschieden, daß diese festen Kosten nicht insgesamt als entgangener Unterhaltsanspruch der Witwe, sondern zu dem Teil als Anspruch der Witwe und zu dem Teil als Unterhaltsanspruch der beiden Kinder zu behandeln sind. Auch darin ist ihm zuzustimmen.
Bei der Entscheidung dieser Frage hat das Berufungsgericht mit Recht entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß der Unterhaltsanspruch der Kinder, für dessen Entzug sie nach § 844 Abs. 2 BGB Schadensersatz beanspruchen können, nach § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf der Kinder umfaßt. Dazu gehören nicht nur Nahrung und Kleidung, sondern auch Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Arzt-, Krankenhaus- und Heilmittelkosten sowie Aufwendungen zur Pflege geistiger
 und kultureller Interessen. All diese Posten des Unterhaltsanspruchs sind aber gerade in dem Betrag von monatlich 282 DM enthalten, den die Parteien übereinstimmend in dieser Höhe als feste Kosten des Haushalts berücksichtigt wissen wollen. Das hat zur Folge, daß nicht nur die Witwe, sondern auch die Kinder mit ihrem Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB an den festen Kosten des Haushalts zu beteiligen sind. In welchem Umfang das zu geschehen hat, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. In dem jetzt zu entscheidenden Falle haben sich die Parteien dahin geeinigt, daß die festen Haushaltkosten, wenn von ihnen überhaupt etwas auf die Kinder entfällt, zu 50 % dem Anspruch der Witwe und zu je 25 % den Ansprüchen der Kinder Eva und Ralph zuzurechnen sind.
Allerdings haben die beiden Kinder insoweit auch einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Mutter.
Das aber kann die Beklagte nach dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB dem Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten (BGHZ 22, 72). Sie kann daher mit dieser Begründung auch nicht die von ihr für richtig gehaltene Art der Berechnung des Schadens recht-fertigen.
Werden die festen Kosten aber mit 50 % dem Anspruch der Witwe und mit je 25 % den Ansprüchen der Kinder zugeschlagen, so sind die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen unstreitig in
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der Höhe auf den Dienstherrn des Willi PHB (Kläger) übergegangen, wie dieser sie berechnet hat. Dann ist des weiteren zwischen den Parteien auch unstreitig, daß die Beklagte an das klagende Land noch den Betrag von 975,36 DM zu zahlen hat, den das Oberlandesgericht dem Land zugesprochen hat.
Pehle	Dr. Bode Dr. Weber
 Dunz	Scheffen