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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16» September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr0 Weber, Prof.Dr. Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4* November 1968 wird zurückgewiesen. Das Xandgericht hat die Zahlungsansprüche der Klägerinnen und der Deutschen Bundesbahn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Peststellungo-klage stattgegeben. Februar 1968 die Berufung des Beklagten insoweit zurückgewiesen,, als das Landgericht die Zahlungsansprüche der Bundesbahnbetriebskrankenkasse (Klägerin zu 1) und der Bundesbahnversicherungsanstalt (Klägerin zu 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Feststollungsanträgen dieser Klägerinnen entsprochen hat. Sodann hat der Beklagte gegen das Schlußurteil vom 4. November 1968 insoweit Revision eingelegt,,als er durch diese Entscheidung des Berufungsgerichts gegenüber den Klägerinnen mit Kosten belastet worden ist. Das Schlußurteil ist insoweit nur eine Ergänzung des vorausgegangenen, keine abschließende Kostenentscheidung enthaltenden Teilurteils und bildet infolgedessen in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches Ganzes, denn die Kostenentscheidung ist eine notwendige Polge der Entscheidung in der Hauptsache» In einem solchen Palle kann, wenn eine Partei gegen das Teilurteil in zulässiger Weise Revision eingelegt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Kostenentscheidung des Schlußurteils selbständig mit der Revision angegriffen v/er-den (BGHZ 19, 172; 20, 253; 29, 126)» Dabei spielt es keine Rolle, ob für die Revision gegen das Schlußurteil die Beschwerdesumme erreicht ist (BGHZ 29, 126)»

KostenKlägerinnenSchlußurteilKostenentscheidungTeilurteilBerufungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
2089 034
IM NAMEN DES VOLKES
ZR_241/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16« September 1969 Krieglp Justizhaupt s elcretlir
 als (Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Fahrlehrers Joseph
o H
9
Beklagtenp Berufungsklägers und Revisionsklägers ?
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanvjalt Br«
gegen
1« die Bundesbahnbetriebskrankenkasse - Bezirksleitung HMBBB - in	ROHMflBB~Platz
 vertreten durch den Bezirksleiter Bundesbabnoberrat
2o die Bundesbahnversicherungsanstalt - Bezirksleitung in	E|Hi-A^|^-Platz	0,
vertreten durch den Bezirksleiter Bundesbahnoberrat
 Klägerinnenp Berufungsbeklagtc und Revisionsbeklagtep
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«Br,
 
/
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16» September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr0 Weber, Prof.Dr. Nüßgens und Sonnabend
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4* November 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Mit der Klage haben die Klägerinnen und die im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte Deutsche Bundesbahn Bundesbahn-Sozialwerk HflBPn Ersatzansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht. Wegen des Sachverhalts, aus dem die Ansprüche hergeleitet werden, wird auf den Tatbestand des Urteils verwiesen, das der erkennende Senat in dem Rechtsstreit der Parteien heute unter dem Aktenzeichen VI ZR 79/68 erlassen hat.
Das Xandgericht hat die Zahlungsansprüche der Klägerinnen und der Deutschen Bundesbahn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Peststellungo-klage stattgegeben.
Pas Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 19-. Februar 1968 die Berufung des Beklagten insoweit zurückgewiesen,, als das Landgericht die Zahlungsansprüche der Bundesbahnbetriebskrankenkasse (Klägerin zu 1) und der Bundesbahnversicherungsanstalt (Klägerin zu 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Feststollungsanträgen dieser Klägerinnen entsprochen hat. Pie im Berufungsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der beiden Klägerinnen hat es dem Beklagten auf erlegt. Pie Entscheidung über die Berufung hinsichtlich der Anträge der Deutschen Bundesbahn und die weitere Kostenentscheidung ist dem Schlußurteil Vorbehalten.
In seinem Schlußurteil vom 4» November 1968 hat das Oberlandesgericht unter anderem entschieden9 daß der Beklagte 49/50 der Gerichtskosten des Berufungsrecht szuges zu tragen hat.
Per Beklagte hat zunächst gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 1968 Revision eingelegt. Sie ist durch das oben erwähnte Urteil dos Senats (VI ZR 79/68) zurückgewiesen worden.
Sodann hat der Beklagte gegen das Schlußurteil vom 4. November 1968 insoweit Revision eingelegt,,als er durch diese Entscheidung des Berufungsgerichts gegenüber den Klägerinnen mit Kosten belastet worden ist. Diese Revision ist Gegenstand des jetzigen Verfahrens .
Entscheidungsgründei
I» Dio Revision gegen das Schlußurteil ist zulässig, obwohl sie sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet»
Das Schlußurteil ist insoweit nur eine Ergänzung des vorausgegangenen, keine abschließende Kostenentscheidung enthaltenden Teilurteils und bildet infolgedessen in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches Ganzes, denn die Kostenentscheidung ist eine notwendige Polge der Entscheidung in der Hauptsache» In einem solchen Palle kann, wenn eine Partei gegen das Teilurteil in zulässiger Weise Revision eingelegt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Kostenentscheidung des Schlußurteils selbständig mit der Revision angegriffen v/er-den (BGHZ 19, 172; 20, 253; 29, 126)» Dabei spielt es keine Rolle, ob für die Revision gegen das Schlußurteil die Beschwerdesumme erreicht ist (BGHZ 29, 126)»
II. Sachlich kann die Revision Jedoch keinen Erfolg haben«
Der Beklagte meint, die Kostenentscheidung des Schlußurteils könne nicht bestehen bleiben, weil das Teilurtoil auf seine Revision hin aufgehoben werden müsse« Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil ist indessen zurückgewiesen worden« Da es in
 dor Hauptsache boi dor Entscheidung des Berufungsgerichts bleibt, ist auch über die Kosten richtig entschieden v/orden, denn der Beklagte hat nach §§ 97? 92 ZBO in Höhe von 49/50 die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen»
Engels
 Br» Bode
 Dr«, Weber
 Nüßgens
 Sonnabend