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BGH · VI ZR 241/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 241/67

Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Per Kläger verlangt eine Entschädigung in Geld für die ideelle Einbuße, die er nach seinem Vorbringen Infolge Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch einen Angestellten der Beklagten erlitten hat. Auf eine Anzeige des Klägers wurde Dr. RflHHfl deswegen angeklagt und ist durch rechtskräftiges Urteil u.a. v/egen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) zu Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Verteidiger des Dr. HflBHHp Hechtsanwalt Dr. BiflR wandte sich an das Detektivbüro IflHHflB ln HflflflflV, um Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen.Dieses beauftragte die beklagte Firma unter Übersendung eines Informationsschreibens, die Ermittlungen in BHflfl vorzunehmen„ , anmaßung, Beleidigung und übler Nachrede* Die Staatsanwaltschaft Berlin erhob nach kriminalpölizeilicher Vernehmung verschiedener Zeugen gegen SflHP Anklage wegen übler Nachrede vor dem zuständigen Schöffengericht. SfllHI erklärte , daß er dieses Schreiben anderen Personen zu dem Lesen gegeben habe, weil ihm von seiner Firma gestattet worden sei, von dem Schreiben Gebrauch zu machen; er sehe jetzt aber ein, daß die Preisgabe der ihm schriftlich erteilten Information nicht richtig gewesen sei; er erkläre sein Bedauern darüber, es habe ihm fern gelegen, ehrenrührige Behauptungen über die Familie aufzustcllen. vorgetragen, Sfll^^phabc bei seinen Ermittlungen nicht nur das Informationssehroiben anderen Personen zu dem Lesen gegeben, sondern gegenüber den befragten Personen den Inhalt des Informationsschreibens als wahr unterstellt. Darüber hinaus habe er behauptet, daß die gesamte Familie des Klägers einen unsittlichen Lebenswandel führe, der Sohn Hans-Yterner wegen unsittlicher Verfehlungen aus der Bundeswehr ausgestoßen worden und gegen die Familie wegen dieser Dinge ein Ermittlungsverfahren anhängig sei. Bei den befragten Personen und weiterhin allgemein in der Öffentlichkeit sei der Eindruck entstanden, daß in der Familie des Klägers unsittliche, insbesondere homosexuelle Zustände herrschten. Zunächst hat er sich auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gestützt, im Berufungsverfahren außerdem auf eine solche Beeinträchtigung seiner Ehefrau und seiner Söhne Hans-Werner und Michael; hierzu hat er Prozeßstandschaftserklärungen der Söhne vorgelegt. Sie hat in Abrede gestellt, daß SfBi^das Informationsschreiben herumgezeigt, seinen Inhalt als wahr unter-stellt und durch weitere Behauptungen ausgeschmückt habe. 1. Das Berufungsgericht geht da\ron aus, daß der Kläger durch das Verhalten das sich die Be- klagten grundsätzlich zurechnen lassen müssen (§ 831 BGB), in seinem Persönlichkeitsrecht rechtswidrig beeinträchtigt worden ist* Ob die Beklagte sich entlasten kann, läßt es dahinstehen* Das Klagebegehren , hält es schon deshalb für unbegründet, weil nach seiner Auffassung die zu fordernden zusätzlichen Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung fehlen. Damit geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats bei seiner Beurteilung zutreffend davon aus, daß dem durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffenen Ersatz des immateriellen Schadens nicht schlechthin und in jedem Palle zuzubilligen ist. Eine Bejahung wird nahe liegen, wenn es sich um einen tiefgreifenden Eingriff in die persönliche Sphäre und damit eine schwere Ehrverletzung handelt oder den Schädiger der Vorwurf schwerer Schuld trifft (BGHZ 35, 363; 39, 124; BGH Urteil vom 5. 1. Bas Berufungsgericht geht bei seiner Beurteilung von folgenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht des Klägers aus: Ber Tatrichter erachtet für bewiesen, daß die Dienstanweisung zwei in der damaligen Bachbarschaft des Klägers lebenden Personen zu dem Besen gegeben und beiden gegenüber geäußert hat, was in der Dienstanweisung stehe, treffe zu. Bas Berufungsgericht unterstellt weiter, daß Stobbe die Bienstanweisung den als Zeugen benannten, aber nicht vernommenen neun weiteren in lebenden Personen und zwei Behrern des Michael 2Um lassen gegeben hat. In diesem Verhalten des erblickt das Berufungsgericht eine Kränkung des Klägers deshalb, weil es am Schluß der Bienstanweisung heißt, daß auch das Familienleben einen Rückschluß auf die charakterliche Veranlagung des Michael “zufolge seiner Erziehung“ abgeben dürfte. Der Tatrichter versteht diesen Hinweis in Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Dienstanweisung dahin, daß Michael CflHH^und sein Bruder Hans-Werner mangels hinreichender Erziehung homosexuell geworden seien, also als Vorwurf einer fahrlässigen Verletzung der Pflicht des Klägers zur Personen- "dürften” einen "Rückschluß über die charakterliche Veranlagung des Michael CflBBP zufolge seiner Erziehung abgeben", liegt das Verständnis nicht fern, ein solcher Rückschluß liege nahe, wenn die erst anzustellenden Ermittlungen hinreichende Anhaltspunkte über das Familienleben wie die Straftaten des Bruders er- Eine weitere Beeinträchtigung des Klägers erblickt der Tatrichter darin, daß SflHP gegenüber Prof.G-üflHP’ einem damaligen Hachbarn des Klägers, geäußert hat, die Familie führe ein sittlich verfehltes Leben, wie gerichtlich festgestellt sei. Insbesondere erachtet er nicht als bewiesen, daß auch gegenüber den anderen vernommenen Zeugen den Vorwurf erhoben hat, die gesamte Familie CBIV führe ein sittlich verfehltes Leben. Den nicht vernommenen Zeugen gegenüber habe S^|^, so führt das Berufungsurteil weiter aus, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers derartige Behauptungen nicht aufgestellt, 2. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß durch die Mitteilung der Dienstanweisung seitens Stobbes auch die Ehefrau des Klägers und die beiden Söhne Michael und Hans-Werner in ihrem Persönlichkeitsrechtu beeinträchtigt wurden. Schließlich wird in dem erwähnten Schlußsatz der Dienstanweisung, versteht man ihn wie das Berufungsgericht, nicht nur dem Kläger sondern auch seiner Ehefiau fehlsame Erziehung der beiden Söhne vorgewor-fen. Das Berufungsgericht erachtet den Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung der Ersatzansprüche der anderen Familienmitglieder im eigenen Hamen nicht für berechtigt. Erforderlich ist vielmehr, daß die Ehrverletzung die eheliche Gemeinschaft in ihrem Wesensgehalt antastet und damit zugleich das Persönlichkeitsbild des Ehemannes mit der Vorstellung eines Minderwertes belastet, wie dies insbesondere bei Angriffen auf die Geschlechtsehre der Ehefrau angenommen wird. Ebenso hängt es bei unmittelbarer Beleidigung von Kindern vom Vorliegen besonderer Umstände ab, ob in ihr eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der elterlichen Gewalthaber zu sehen ist. Zur Bejahung fordert man - abgesdi en davon, daß das Kind minderjährig ist und in der Familie oder wenigstens unter dem besonderen Schutz der Eltern lebt -, daß die Äußerung zugleich eine Mißachtung des Erziehungsrechts der Eltern oder den Vorwurf der Vernachlässigung ihrer Erziehungspflicht enthält (vgl. Biese Voraussetzungen liegen abgesehen von dem, was bereits unter II 1 als Beeinträchtigung des Klägers berücksichtigt ist, nicht vor. b) Ob mit dem Berufungsgericht eine selbständige Familienehre zu verneinen ist, kann, wie sogleich zu begründen, auf sich beruhen (verneinend: BGK Urteil vom 26. Wäre Frager der Familienehre doch die Familiengemeinschaft als solche und nicht ein einzelnes Mitglied (vgl. Beeinträchtigungen der einzelnen Familienmitglieder betreffen die Familie in diesem Sinne dagegen nicht, mögen sie auch von der Familie als kränkend empfunden werden (vgl. "die Familie führe ein sittlich verfehltes Leben, in Betracht, Es mag dahin§tehen - was das Berufungsurteil im einzelnen nicht erörtert ob mit dieser Kränkung nicht lediglich das behauptete Verhalten der beiden Söhne angesprochen war, da sittliche Verfehlungen anderer Familienmitglieder nicht zur Erörterung standen, und ob Prof, GüBHP nach seiner Bekundung diese Äußerung nicht auch so verstanden hat. Bei seiner Abwägung, ob der Eingriff als schwer zu werten sei, legt es aber ersichtlich zugrunde, daß sich der Vorwurf nicht nur gegen den Kläger, sondern gegen die gesamte Familie richtet; den Vorwurf bezeichnet es denn auch als "hart". Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis insoweit die im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs erheblichen Umstande zugunsten des Klägers berücksichtigt, deren Beachtung die Revision unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eigenständiger Familienehre vermißt, Zudem mangelt es auch an einem eigenen schutz-würdigen Interesse des Klägers, das durchweg für die Befugnis, fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich^ geltend zu machen, vorausgesetzt wird (BGH Urteil vom 15. 4. Bas Berufungsgericht erblickt darin, daß durch das Verhalten Stobbes dem Kläger eine fahrlässige Verletzung seiner Pflicht zur Personensorge, ganz besonders zur Erziehung vorgeworfen wurde, keine schwerwiegende Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts. Hinzukommt, daß der - wenn auch im Hinblick auf Art und Umfang nicht rechtfertigende - Anlaß des Eingriffs der Auftrag war, zur Verteidigung eines Angeklagten ermittelnd tätig zu werden. wurf schwerer Schuld gegenüber der Beklagten begründet nach Atiffassung des Berufungsgerichts noch nicht der Umstand, daß S^0sich über die Grenzen der Ausübung des Detektivberufs, die wegen der Achtung vor anderen Rechtsgütern, insbesondere der Ehre anderer, gezogen sind, schuldhaft hinweggesetzt hat.

Zitierte Normen: § 175 StGB § 153 StPO § 831 BGB
ErmittlungDienstanweisungBeeinträchtigungMichaelBerufungsgerichtFamilieKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 847, 823 Ah; ZPO § 50
a)	Der Anspruch auf Entschädigung in Geld für ideelle Unbill (hier: Beeinträchtigung des Persönlichkeits-rechts) ist grundsätzlich unabtrotbar. Insoweit ist auch eine Geltendmachung aufgrund gewillkürter Prozeßstandschaft verwehrt.
b)	Zu den Voraussetzungen, unter denen ideelle Beeinträchtigungen einzelner Mitglieder einer Familie als Verletzung ihrer übrigen Mitglieder zu werten sind.
BGH, Ur-t. v. 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI_ZH_24l/67.
URTEIL	Verkündet	am
25 c Februar 1969 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Diel.-Randwirts (i
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Prof, und Br.
gegen
 dio Kommanditgesellschaft ln Firma “Die
G^^I^HBstraßc^P vertreten durch ihren alleinver-trotungsberesliM^ten persönlich haftenden Gesellschafter Egon Karl GflHHBi, Bflü (■■■M ,
X^^Gtraße
 Beklagte, Beruf.ungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Pr.
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Br» Hüßgens und Sonnabend
 für Hecht erkannt:
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 1967 wird zurückgewiesen»
Pie Kosten der Revision werden dem Kläger
 Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Per Kläger verlangt eine Entschädigung in Geld für die ideelle Einbuße, die er nach seinem Vorbringen Infolge Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch einen Angestellten der Beklagten erlitten hat.
Per Kläger ist selbständiger Landwirtschafts-eheraiker. 26 Jahre lang hat er in bHHHHBHP gewohnte Er ist verheiratet und hat neben anderen Kindern zwei Söhne, Hans-Werner, geboren im Jahre 1956 und Michael, geboren am^HBHHHI 1944. Michael trat Ostern 1961 mit 16 Jahren eine Stelle als Lehrling auf einem Saatzuchtgut in Habighorst Krs. Gelle an, in dem der Dipl.-Landwirt Pr. Erich RflHIB Ift leitender
 
Stellung tätig war. In der Zeit von August 1961 bis Harz 1963 nahm Dr. RflflHflfcmit Michael CflflBW homosexuelle Handlungen vor. Auf eine Anzeige des Klägers wurde Dr. RflHHfl deswegen angeklagt und ist durch rechtskräftiges Urteil u.a. v/egen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) zu Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Im Strafverfahren hatte sich Dr. RflHi damit verteidigt, er habe Michael QHflflfl nicht verführt; dieser habe ihm vielmehr vor Beginn ihres unzüchtigen Tuns erzählt, daß er schon früher in BflIBI gleichgeschlechtliche Beziehungen gehabt habe. Der Verteidiger des Dr. HflBHHp Hechtsanwalt Dr. BiflR wandte sich an das Detektivbüro IflHHflB ln HflflflflV, um Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen.Dieses beauftragte die beklagte Firma unter Übersendung eines Informationsschreibens, die Ermittlungen in BHflfl vorzunehmen„ ,
Bei der Beklagten übernahm deren früherer Inhaber und damaliger Angestellter Egon Gflflflfl die Bearbeitung des Falles. Er beauftragte den damals bei der Beklagten angestellten Detektiv Sflfl^flmit der Durchführung der Ermittlungen und übergab ihm einen vom 13. August 1963 datierten Auszug aus dem erwähnten Informationsschreiben als “Dienstanweisung”. Sie hat folgenden Wortlaut;
H
In einem Strafprozeß betr. Unzucht mit Abhängigen sind Ermittlungen anzustellen über den minderjährigen landwirtschaftlichen Lehrling Michael CMHH^geboren am {flflflflflB 1944 ln Efl^fl). Michael (flflfljflflwar bis zu dem
 Jahre 1961 bei seinen Eltorn wohnhaft Dipl. -Da rrdwi 1-1 Wenie r-6—W Bl Am kHHBPWfl
 Voi^^öl bis zu dem 31. März 1963 war Michael CfflfliflpäLandwirtochaftlicher Lehrling auf dem
 
Saatgut IBBPEzHPBPMP in HBHHHb bei EPBHBP^Krs.	Die Lehrzeit wurde vor-
zeitig abgebrochen, weil QSBB eich beruflich v/ie auch charakterlich nicht einwandfrei führte. CBHHl ist als Zeuge benannt im Strafverfahren gegen seinen Arbeitgeber (Lehrherrn) . ..
Michael OflHI soll in EBB® umfangreiche sexuelle Beziehungen insbesondere gleichgeschlechtlicher Art gepflogen haben. Sein älterer Bruder soll ebenfalls wegen Sittlichkeitsdelikten bestraft sein. Hach eigenen Angaben von Michael Cggg^hätte der Bruder u.a. mit einem Freund in 3flB|pin dessen Zimmer gleichgeschlechtlich verkehrt.
Aus diesen Vorkommnissen hätte derJVäteri Dipl.-Landwirt Werner	BPMPHHHHP?
den Sohn Michael nach Niedersachsen auf das Saatgut in die Lehre gegeben.
Michael CPBBP soll bereits in Niedersaehen OWHHP) °1G Strichjunge in Erscheinung ge-treten sein. Diesbezüglich werden in HUB und Umgebung Ermittlungen durchgeführt. Es sollen erschöpfende Ermittlungen über Ruf, Charakter, Leumund, Vorleben und Schulbesuch des Michael CUP eingeholt werden. Auch das Familienleben wie die Straftraten des Bruders usw. dürften einen Rückschluß über die
 charakterliche Veranlagung des Michael zufolge seiner Erziehung abgeben.”
der gelernter Zimmermann ist und seit 1958
im Dienst der Beklagten stand, hat im August und Anfang September 1963 die Ermittlungen durchgeführt. Er wandte sieh an ehemalige Lehrer und Mitschüler des Michael OflHHPund deren Eltern sowie an Nachbarn der Familie
 das Ergebnis seiner Er-
mittlungen hat er einen Bericht verfaßt, den Rechtsanwalt Dr.	der	Hauptverhandlung gegen Dr. RflflHBv'om
5’.. September 1963 auszugsweise vor gelesen hat.
 
Dem Verlesen des Berichts wohnte der als Zeuge zu diesem Termin geladene Kläger bei» Nach Ansicht des Klägers entsprach der Inhalt des Berichts nicht den Tatsachen. Von einen der Befragten, dem Zeugen Prof.
hatte er bereits vor dem 5. September 1963 von den Recherchen Stobbes erfahren. In der Folgezeit erkundigte er sich bei Nachbarn und ehemaligen Mitschülern und Lehrern seines Sohnes Michael nach Einzelheiten. Nachdem im Verfahren gegen Dr. RflHBt einige der im Bericht S{|BP? jenannten Gewährsmänner als Zeugen vernommen worden waren, erstattete der Kläger, am
14.	November 1963 gegen	Strafanzeige	wegen	Amts-
anmaßung, Beleidigung und übler Nachrede* Die Staatsanwaltschaft Berlin erhob nach kriminalpölizeilicher Vernehmung verschiedener Zeugen gegen SflHP Anklage wegen übler Nachrede vor dem zuständigen Schöffengericht.
Das Hauptverfahren wurde eröffnet, der Kläger als Nebenkläger zugelassen. Im Hauptverhandlungstermin vom 24. November 1964 legte der Verteidiger	die
’•Dienstanweisung” vom 13. August 1963 vor. SfllHI erklärte , daß er dieses Schreiben anderen Personen zu dem Lesen gegeben habe, weil ihm von seiner Firma gestattet worden sei, von dem Schreiben Gebrauch zu machen; er sehe jetzt aber ein, daß die Preisgabe der ihm schriftlich erteilten Information nicht richtig gewesen sei; er erkläre sein Bedauern darüber, es habe ihm fern gelegen, ehrenrührige Behauptungen über die Familie aufzustcllen. Nachdem der Kläger erklärt hatte, er lege nach Kenntnis der Erklärung	auf	die	Strafver-
folgung keinen Wert mehr, ist das Verfahren gegen Sflü^mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) eingestellt worden.

Der Kläger hat. vorgetragen, Sfll^^phabc bei seinen Ermittlungen nicht nur das Informationssehroiben anderen Personen zu dem Lesen gegeben, sondern gegenüber den befragten Personen den Inhalt des Informationsschreibens als wahr unterstellt. Darüber hinaus habe er behauptet, daß die gesamte Familie des Klägers einen unsittlichen Lebenswandel führe, der Sohn Hans-Yterner wegen unsittlicher Verfehlungen aus der Bundeswehr ausgestoßen worden und gegen die Familie wegen dieser Dinge ein Ermittlungsverfahren anhängig sei. Bei den befragten Personen und weiterhin allgemein in der Öffentlichkeit sei der Eindruck entstanden, daß in der Familie des Klägers unsittliche, insbesondere homosexuelle Zustände herrschten. Dadurch sei sein Ansehen, das er in der Öffentlichkeit genieße und aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Sachverständiger und Gutachter zu beanspruchen habe, herabgesetzt worden. Die Beklagte sei für ihren Angestellten 3f|BV verantwortlich, weil dieser nicht hinreichend qualifiziert gewesen und nicht hinreichend überwacht worden sei.
Der Kläger hat die Zahlung einer angemessenen Entschädigung, mindestens jedoch eines Betrages von 10.000 DM nebst Zinsen gefordert. Zunächst hat er sich auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gestützt, im Berufungsverfahren außerdem auf eine solche Beeinträchtigung seiner Ehefrau und seiner Söhne Hans-Werner und Michael; hierzu hat er Prozeßstandschaftserklärungen der Söhne vorgelegt.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten, sie hat die Aktivlegitimation des Klägers geleugnet und geltend gemacht, sie habe bei Auswahl und über-
\vachung ihres Angestellten	die	notwendige	Sorgfalt
 beobachtet. Vor Einstellung S^H|s habe sie genaue Erkundigungen über ihn eingezogen« SflH^habe zuvor eine Vertrauensstellung bei der Britischen Militärpolizei in HSBHBund	inne	gehabt.	Während	seiner
6-jährigen Tätigkeit bei ihr habe er erfolgreich und ohne Beanstandungen gearbeitet« Sie habe den Auftrag mit SpBBBbesprochen und darauf hingewiesen, daß er bei seinen Ermittlungen vorsichtig und diskret vorgehen müsse« Ferner habe sie ständig, fast täglich, mit	in	Ver-
bindung gestanden. Schließlich sei SBIB belehrt worden, daß er seine Dienstanweisung weder aus der Hand geben noch von ihrem Inhalt Dritten Mitteilung machen dürfe«
Sie hat in Abrede gestellt, daß SfBi^das Informationsschreiben herumgezeigt, seinen Inhalt als wahr unter-stellt und durch weitere Behauptungen ausgeschmückt habe.
Das bandgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben« Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent s che idungsgründ
I.
1.	Das Berufungsgericht geht da\ron aus, daß der Kläger durch das Verhalten	das	sich die Be-
klagten grundsätzlich zurechnen lassen müssen (§ 831 BGB), in seinem Persönlichkeitsrecht rechtswidrig beeinträchtigt worden ist* Ob die Beklagte sich entlasten kann, läßt es dahinstehen* Das Klagebegehren , hält es schon deshalb für unbegründet, weil nach seiner
 Auffassung die zu fordernden zusätzlichen Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung fehlen.
2.	Damit geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats bei seiner Beurteilung zutreffend davon aus, daß dem durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffenen Ersatz des immateriellen Schadens nicht schlechthin und in jedem Palle zuzubilligen ist. Mur bei ernsten schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen besteht das unabweisbare Bedürfnis, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Ob dem Betroffenen, dessen nichtvermögensrechtliche Einbuße auf andere Weise nicht ausgleichbar ist, gerechterweise eine Genugtuung für die erlittene Unbill zuzusprechen ist, ist im Hinblick auf die vielschichtigen Möglichkeiten einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts in jedem Einzelfall zu prüfen. Eine Bejahung wird nahe liegen, wenn es sich um einen tiefgreifenden Eingriff in die persönliche Sphäre und damit eine schwere Ehrverletzung handelt oder den Schädiger der Vorwurf schwerer Schuld trifft (BGHZ 35, 363; 39, 124; BGH Urteil vom 5. Kovember 1963 - VI ZR 216/62	847	BGB Hr.25b
Biese Rechtsgrundsätze zieht die Revision im einzelnen nicht in Zweifel.
5. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beur-
 
teilt werden. Hierbei sind besonders der Grad des Verschuldens sowie Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, gegebenenfalls auch Anlaß und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen«
Bas Berufungsgericht verneint das Vorliegen solcher Voraussetzungen. Biese Beurteilung ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden«
II.
1. Bas Berufungsgericht geht bei seiner Beurteilung von folgenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht des Klägers aus:
Ber Tatrichter erachtet für bewiesen, daß die Dienstanweisung zwei in der damaligen Bachbarschaft des Klägers lebenden Personen zu dem Besen gegeben und beiden gegenüber geäußert hat, was in der Dienstanweisung stehe, treffe zu. Bas Berufungsgericht unterstellt weiter, daß Stobbe die Bienstanweisung den als Zeugen benannten, aber nicht vernommenen neun weiteren in	lebenden
 Personen und zwei Behrern des Michael	2Um	lassen
 gegeben hat. In diesem Verhalten des	erblickt
 das Berufungsgericht eine Kränkung des Klägers deshalb, weil es am Schluß der Bienstanweisung heißt, daß auch das Familienleben einen Rückschluß auf die charakterliche Veranlagung des Michael	“zufolge	seiner
 Erziehung“ abgeben dürfte. Der Tatrichter versteht diesen Hinweis in Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Dienstanweisung dahin, daß Michael CflHH^und sein Bruder Hans-Werner mangels hinreichender Erziehung homosexuell geworden seien, also als Vorwurf einer fahrlässigen Verletzung der Pflicht des Klägers zur Personen-
10 -
NN
sorge, insbesondere zur Erziehung. Ob diese Würdigung, soweit sie sich zu Lasten der Beklagten auswirkt, in hinreichender Weise Sinn und Zweck der Dienstanweisung sowie den Zusammenhang berücksichtigt, mag dahinstehen. Immerhin sollte	nach seiner Dienstanweisung
"erschöpfende” Ermittlungen einholen, und zwar, wie es im vorhergehenden Satz heißt, über Huf, Charakter, Leumund, Vorleben und Schulbesuch des Michael CflHBl. Wenn es in diesem Zusammenhang sodann heißt, "auch” das Familienleben wie die Straftaten des Bruders usw. "dürften” einen "Rückschluß über die charakterliche Veranlagung des Michael CflBBP zufolge seiner Erziehung abgeben", liegt das Verständnis nicht fern, ein solcher Rückschluß liege nahe, wenn die erst anzustellenden Ermittlungen hinreichende Anhaltspunkte über das Familienleben wie die Straftaten des Bruders er-
Eine weitere Beeinträchtigung des Klägers erblickt der Tatrichter darin, daß SflHP gegenüber Prof.G-üflHP’ einem damaligen Hachbarn des Klägers, geäußert hat, die
 Familie	führe ein sittlich verfehltes Leben,
 wie gerichtlich festgestellt sei.
Dagegen hat der Tatrichter weitere Beeinträchtigungen des Klägers nicht festzustellen vermocht. Insbesondere erachtet er nicht als bewiesen, daß auch gegenüber den anderen vernommenen Zeugen den Vorwurf erhoben hat, die gesamte Familie CBIV führe ein sittlich verfehltes Leben. Den nicht vernommenen Zeugen gegenüber habe S^|^, so führt das Berufungsurteil weiter aus, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers derartige Behauptungen nicht aufgestellt,
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sondern nur die Dienstanweisung zu dem Lesen gegeben oder ihnen ihren Inhalt mitgeteilt.
2. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß durch die Mitteilung der Dienstanweisung seitens Stobbes auch die Ehefrau des Klägers und die beiden Söhne Michael und Hans-Werner in ihrem Persönlichkeitsrechtu beeinträchtigt wurden. In der Dienstanweisung wird über homosexuelles Verhalten beider Söhne berichtet. Sie werden ebenso wie die Ehefrau des Klägers weiterhin durch die Äußerung gegenüber Prof. GüBHBgetroffen, die Familie führe ein sittlich verfehltes Leben. Schließlich wird in dem erwähnten Schlußsatz der Dienstanweisung, versteht man ihn wie das Berufungsgericht, nicht nur dem Kläger sondern auch seiner Ehefiau fehlsame Erziehung der beiden Söhne vorgewor-fen.
Hach Auffassung des Berufungsgerichts mögen diese Familienmitglieder deshalb ideelle Unbill erlitten haben. Der Tatrichter verneint jedoch, daß mit diesem Verhalten S'Hfes auch der Kläger beeinträchtigt sei. Das Berufungsgericht erachtet den Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung der Ersatzansprüche der anderen Familienmitglieder im eigenen Hamen nicht für berechtigt. Schließlich lehnt es die Anerkennung einer selbständigen Familienehre mit der Folge eigenen Ehren-Schutzes ab? den der Kläger als Repräsentant der Familie geltend zu machen vermöchte.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
- 12
5 f
> f
a)	Mit der Verbreitung der hier in Frage stehenden Behauptungen durch SflHÜ ist der Kläger nicht selbst beeinträchtigt worden. Allerdings kann in der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Ehefrau unter besonderen Umständen eine Beeinträchtigung der Ehre des Mannes liegen. Zu solcher Annahme reicht aber nicht jede Beleidigung der Ehefrau aus. Erforderlich ist vielmehr, daß die Ehrverletzung die eheliche Gemeinschaft in ihrem Wesensgehalt antastet und damit zugleich das Persönlichkeitsbild des Ehemannes mit der Vorstellung eines Minderwertes belastet, wie dies insbesondere bei Angriffen auf die Geschlechtsehre der Ehefrau angenommen wird. Ebenso hängt es bei unmittelbarer Beleidigung von Kindern vom Vorliegen besonderer Umstände ab, ob
 in ihr eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der elterlichen Gewalthaber zu sehen ist. Zur Bejahung fordert man - abgesdi en davon, daß das Kind minderjährig ist und in der Familie oder wenigstens unter dem besonderen Schutz der Eltern lebt -, daß die Äußerung zugleich eine Mißachtung des Erziehungsrechts der Eltern oder den Vorwurf der Vernachlässigung ihrer Erziehungspflicht enthält (vgl. BayObLG MBH 1958, 264 n.w.N.). Biese Voraussetzungen liegen abgesehen von dem, was bereits unter II 1 als Beeinträchtigung des Klägers berücksichtigt ist, nicht vor.
b)	Ob mit dem Berufungsgericht eine selbständige Familienehre zu verneinen ist, kann, wie sogleich zu begründen, auf sich beruhen (verneinend: BGK Urteil vom 26. April 1951 - 4 StR 99/51= NJW 1951, 531 « JZ 1951, 520 m. Anm. Mezger = MBH 1951, 500 m. Anm. Welzei; vgl. auch BK 8. Aufl. Bern. Ill 1 ff vor §§ 185 ff; Sehönke/ Schröder, 14. Aufl. Vorbem. 6 ff vor § 185; Helle, Ber Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirt-
 
schaftlichen Rufes im Privatrecht 2. Aufl. S. 96) <>
Mit ihrer Bejahung wäre im übrigen noch keinesv/egs entschieden, wer Inhaber eines Anspruchs auf Geldentschädigung bei ideeller Einbuße ist, insbesondere ob ein solcher Anspruch dem Ehemann und Vater zustände. Wäre Frager der Familienehre doch die Familiengemeinschaft als solche und nicht ein einzelnes Mitglied (vgl. Mezger DH 1941, 150). Selbst wenn man die Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung im eigenen Hamen einem einzelnen Mitglied der Familie zubilligte (vgl. Helle a.a.O., allerdings ohne besondere Berücksichtigung der Klage auf Schadensersatz in Geld), wäre nicht selbstverständlich, daß er Leistung an sich verlangen kann.
Diese Fragen können jedoch im einzelnen dahinstehen. Denn selbst bei Anerkennung einer Familien-ehre qualifizieren sich nur soÜfche herabsetzenden Äußerungen als ihre Verletzung, die sich gegen sie als eine eigenständige Gemeinschaftsehre richten (Welzel, MDR 1951, 500, 502). Beeinträchtigungen der einzelnen Familienmitglieder betreffen die Familie in diesem Sinne dagegen nicht, mögen sie auch von der Familie als kränkend empfunden werden (vgl. Welzel a.a.O.j vgl. auch BayObLG a.a.O.). Daher ist die Familienehre in dem so verstandenem Ginne, wollte man sie überhaupt bejahen, nicht durch die Mitteilung der Dienstanweisung an Dritte verletzt worden, worin, wie bereits ausgeführt, Beeinträchtigungen der beiden Sohne und der Ehefrau CSHHl lagen.
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I
H
Unter dem jetzt erörterten Gesichtspunkt kommt allein die Äußerung SflK gegenüber Prof, GüflBB?
"die Familie	führe ein sittlich verfehltes
 Leben, in Betracht, Es mag dahin§tehen - was das Berufungsurteil im einzelnen nicht erörtert ob mit dieser Kränkung nicht lediglich das behauptete Verhalten der beiden Söhne angesprochen war, da sittliche Verfehlungen anderer Familienmitglieder nicht zur Erörterung standen, und ob Prof, GüBHP nach seiner Bekundung diese Äußerung nicht auch so verstanden hat.
Denn jedenfalls berücksichtigt das Berufungsgericht insoweit durchaus die erschwerende Reichweite dieser Kränkung, die Familie CBB führe ein sittlich verfehltes Leben, Allerdings knüpft es - folgerichtig -an die Beeinträchtigung des Klägers an, weil es eine eigenständige Famiiienehre ablehnt. Bei seiner Abwägung, ob der Eingriff als schwer zu werten sei, legt es aber ersichtlich zugrunde, daß sich der Vorwurf nicht nur gegen den Kläger, sondern gegen die gesamte Familie richtet; den Vorwurf bezeichnet es denn auch als "hart". Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis insoweit die im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs erheblichen Umstande zugunsten des Klägers berücksichtigt, deren Beachtung die Revision unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eigenständiger Familienehre vermißt,
3,	Diese Beurteilung ändert sich nicht deshalb, weil die beiden Söhne den Kläger in den vorgelegten hProzeßstandSchaftserklärungen" zur Prozeßführung im eigenen Hamen ermächtigt haben; das nimmt das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend an.
 
In erster Linie steht einem Klagerecht kraft Prozeßstands'chaft die grundsätzliche Unübertragbarkeit der hier in Frage stehenden Ansprüche entgegen. Sie folgt aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften, die für die gesetzlich normierten Fälle ideellen Schadensersatzes gegeben sind (§§ 847.Abs. 1 Satz 2,
I3OO Abs. 2 BGB; BGH Urteil vom 15* Oktober 1953 - Ill ZR 34/52 = LM 3GB § 847 Nr. 3; Urteil vom 11. November 1958 - VI ZR 201/57 = LM BGB § 847 Hr. 13 = FamRZ 1959, 55 m. Anm. :Bosch; BGHZ 42, 210;
BGH Urteil vom 30. Juni 1959 - VI ZR 122/56 « VersR I960, 174; Helle r.a.O. S. 97). Hach Sinn und Zweck der Unübertragbarkeit dieser Ansprüche verbietet sich auch die Möglichkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft.
Zudem mangelt es auch an einem eigenen schutz-würdigen Interesse des Klägers, das durchweg für die Befugnis, fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich^ geltend zu machen, vorausgesetzt wird (BGH Urteil vom 15. Oktober 1953 - III ZR 34/52 = a.a.O.; Urteil vom 11. November 1958 - VI ZR 201/57 = a.a.O.; Urteil vom 5- Oktober 1955 - IV ZR 302/54 « LM ZPO § 5o Nr, 65 vgl. auch BGHZ 42, 210; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19« Aufl. Bern. II 7 vor § 50).
4.	Bas Berufungsgericht erblickt darin, daß durch das Verhalten Stobbes dem Kläger eine fahrlässige Verletzung seiner Pflicht zur Personensorge, ganz besonders zur Erziehung vorgeworfen wurde, keine schwerwiegende Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts.
Ben Vorwurf, die Familie	führe ein sittlich
 verfehltes Leben, bezeichnet der fatrichter zwar als
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hart. Er weist aber darauf hin, daß er nur einer einzigen Person gegenüber gemocht wurde; deshalb sieht er die darin liegende Beeinträchtigung ebenfalls nicht als schwerwiegend an.
Diese Wertung des i’atrichters läßt einen Rechts-irrtum nicht erkennen. Zusätzlich berücksichtigt das Berufungsgericht hierbei zutreffend die Motive und die Art der Verletzungshandlung. Die Persönlichkeits-Verletzung ist zwar im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten geschehen. Der Sachverhalt unterscheidet sich aber wesentlich von der Gruppe der Fälle, in denen in das Persönlichkeitsrecht lediglich oder überwiegend um des eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen eingegriffen wird, etwa um eigene kommerzielle Anliegen zugkräftiger zu gestalten (BGHZ 35,,363; 39, 124, 133). Hinzukommt, daß der - wenn auch im Hinblick auf Art und Umfang nicht rechtfertigende - Anlaß des Eingriffs der Auftrag war, zur Verteidigung eines Angeklagten ermittelnd tätig zu werden. Der fatrichter verneint zudem, daß die eigene Schuld der Beklagten schwer sei, die in der unterstellten mangelnden Auswahl oder Überwachung ihres Angestellten	liegt.	Einen solchen Vor-
wurf schwerer Schuld gegenüber der Beklagten begründet nach Atiffassung des Berufungsgerichts noch nicht der Umstand, daß S^0sich über die Grenzen der Ausübung des Detektivberufs, die wegen der Achtung vor anderen Rechtsgütern, insbesondere der Ehre anderer, gezogen sind, schuldhaft hinweggesetzt hat. Auch das hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Wertung.
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III.
Hach alledem war die Revision unbegründet und mit der Xostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen«
Hanebeck
 Dr„ Bode
 Br« Nüßgens
 Sonnabend